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Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion, zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
und über die Förderung von Investitionen im Bereich der Kindertagesbetreuung
-Baden-Württemberg-
Vom 21. Juli 2015
(GBl. Nr. 15 vom 29.07.2015 S. 655)
Der Landtag hat am 15. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
...
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 777), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "2013 88,44 " durch die Angabe "2015 88,48 " und die Angabe "2014 88,45 " durch die Angabe "2016 88,51 " ersetzt.
2. In § 2 Nummer 9 wird die Angabe "2008.800 000 " durch die Angabe "2015 1,86 Millionen " und die Angabe "2009 jährlich 1,6 " durch die Angabe "2016 jährlich 2,12 " ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "2013.112,3 " durch die Angabe "2015.119,6 " und die Angabe "2014.114,5 " durch die Angabe "2016.124,9 " ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Sätze 6 und 7 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2015 um 10,84 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2015 um 11,94 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 um 13,04 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
" |
4. § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. "
5. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuweisungen betragen 190 Millionen Euro. | "Die Zuweisungen betragen 190,0 Millionen Euro im Jahr 2015, 192,3 Millionen Euro im Jahr 2016, 193,0 Millionen Euro im Jahr 2017 und 193,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2018." |
Besucht ein Schulpflichtiger die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 1 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(gültig ab 01.01.2016)
§ 11 Absatz 5 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
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Artikel 4
Gesetz über die Förderung von Investitionen
im Bereich der Kindertagesbetreuung
(Kinderbetreuungsfördergesetz - KinderBFG)
...
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ENDE |