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FAG - Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Januar 2000
(GBl. Nr. 1 vom 26.01.2000 S. 14; 06.02.2002 S. 91; 11.12.2002 S. 470; 08.04.2003 S. 159, 161; 17.02.2004 S. 66;01.07.2004 S. 469, ber. S. 653; 14.12.2004 S. 908; 01.03.2005 S. 145; 01.12.2005 S. 704; 12.02.2007 S. 105; 14.10.2008 S. 313; 18.02.2009 S. 65; 23.06.2009 S. 246; 03.03.2009 S. 83; 04.05.2009 S. 185; 01.03.2010 S. 265; 20.12.2010 S. 1064; 14.02.2012 S. 25 12; 24.04.2012 S. 209 12a; 18.12.2012 S. 677 12b; 03.12.2013 S. 449 13;19.12.2013 S. 491 13a;16.12.2014 S. 777 14; 21.07.2015 S. 654 15 15a; 17.12.2015 S. 1210 15b; 21.02.2017 S. 65 17; 24.10.2017 S. 557 17a; 19.12.2017 S. 645 17b; 10.04.2018 S. 113 18; 18.12.2018 S. 1549 18a, 18b; 18.12.2018 S. 1561 18c; 21.05.2019 S. 161 19; 18.07.2019 S. 329 19a; 19.11.2019 S. 463 19b; 19.11.2019 S. 476 19c i.K.; 17.12.2019 S. 593 19d; 15.10.2020 S. 907 20 20a i.K. 20b i.K.; 12.11.2020 S. 1043 20c i.K.; 04.02.2021 S. 181 21; 22.12.2021 S. 1009 21a 21b 21c; 21.12.2021 S. 1 22; 21.12.2022 S. 649 22a 22b i.K. 22c i.K.; 04.07.2023 S. 259 23; 05.12.2023 S. 429 23a)
Gl.-Nr.: 6032
1. Abschnitt
Allgemeiner Finanzausgleich
A. Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse 12 12b 13a 15 17 17b 18a 19c 19d 20 20a 21a 22a 23 23a
(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:
(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
§ 1a Finanzausgleichsumlage 12 17b 20c
(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.
(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.
(3) Bemessungsgrundlagen sind
(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse 17 17b 18a 19c 20 20a 22a 23
Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A 12 12b 14 15 17 17a 17b 18a 19c 21b 22a 23
Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:
§ 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A 12
Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf
§ 3a Finanzausgleichsmasse B 12 17 17b 18a 19d 22a
(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.
(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden
§ 3b Konjunkturelle Maßnahmen 17b
(1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Mittel einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen, kann dazu nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfonds bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden. Der Anteil des Kommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 Prozent des Betrags nicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt wird.
(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrücklage nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landesregierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Maßnahmen.
(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist der aus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden.
(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§ 3a Absatz 1 Nummer 2) einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 4 Kommunale Investitionspauschale 17b
(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von
angesetzt.
§ 5 Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft 17b
(1) Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nummer 1) wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Prozentsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.
(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 Prozent ihrer Bedarfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl ausgleicht. Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und Gewerbesteuern mindestens mit den in § 6 Absatz 1 genannten Sätzen erhoben hat.
§ 6 Steuerkraftmesszahl der Gemeinde 17b
(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden ermittelt, indem die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer und Gewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuerhebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichsjahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt werden. Für die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29a bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.
(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grundsteuer oder Gewerbesteuer für jede Einwohnerin und jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt je jede Einwohnerin und Einwohner in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnittshebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.
(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde 12 12b 17 17b 20a 20b 22a
(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.
(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von
1. | 3.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern | 100 Prozent, |
2. | 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 110 Prozent, |
3. | 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 117 Prozent, |
4. | 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 125 Prozent, |
5. | 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 135 Prozent, |
6. | 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 155 Prozent, |
7. | 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 179 Prozent, |
8. | 600.000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern | 186 Prozent |
eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.
(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik von
1. | 4.000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner | 100 Prozent, |
2. | 10.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner | 110 Prozent, |
3. | 15.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner | 120 Prozent, |
4. | 20.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner | 140 Prozent, |
5. | 25.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner | 160 Prozent, |
6. | mehr als 30.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner | 180 Prozent |
von 5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.
(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.
(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle
C. Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise
§ 7a Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise 17b
Die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nummer 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.
§ 8 Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 17b
(1) Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nummer 3) wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.
§ 9 Steuerkraftmesszahl des Landkreises 12 17 17b
Die Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus
§ 10 Bedarfsmesszahl des Landkreises 12 17
(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.
(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.
D. (aufgehoben)
E. Sonstige Zuweisungen
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 12 12b 12b 13 13a 14 15 15a 15b 17 17b 18a 18b 19 19d 20 20a 21 21b 22a 22b 22c
(1) Es erhalten jährlich:
(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.
(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.
(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das badenwürttembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe a 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro.
(Gültig bis 31.12.2024)
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis | Prozent |
Stuttgart, Stadtkreis | 3,533 |
Böblingen | 3,159 |
Esslingen | 3,092 |
Kreis | Prozent |
Göppingen | 2,169 |
Ludwigsburg | 3,127 |
Rems-Murr-Kreis | 3,078 |
Heilbronn, Stadtkreis | 0,876 |
Heilbronn, Landkreis | 2,868 |
Hohenlohekreis | 1,663 |
Schwäbisch Hall | 2,973 |
Main-Tauber-Kreis | 2,285 |
Heidenheim | 1,368 |
Ostalbkreis | 3,075 |
Baden-Baden, Stadtkreis | 0,370 |
Karlsruhe, Stadtkreis | 0,716 |
Karlsruhe, Landkreis | 3,912 |
Rastatt | 2,266 |
Heidelberg, Stadtkreis | 0,500 |
Mannheim, Stadtkreis | 2,668 |
Neckar-Odenwald-Kreis | 2,365 |
Rhein-Neckar-Kreis | 4,286 |
Pforzheim, Stadtkreis | 0,406 |
Calw | 1,800 |
Enzkreis | 2,020 |
Freudenstadt | 1,798 |
Freiburg, Stadtkreis | 0,622 |
Breisgau-Hochschwarzwald | 3,815 |
Emmendingen | 2,064 |
Ortenaukreis | 4,573 |
Rottweil | 1,906 |
Schwarzwald-Baar-Kreis | 2,332 |
Tuttlingen | 1,691 |
Konstanz | 2,175 |
Lörrach | 2,150 |
Waldshut | 2,288 |
Reutlingen | 2,553 |
Tübingen | 1,847 |
Zollernalbkreis | 2,207 |
Ulm, Stadtkreis | 0,510 |
Alb-Donau-Kreis | 2,819 |
Biberach | 2,347 |
Bodenseekreis | 2,056 |
Ravensburg | 3,525 |
Sigmaringen | 2,147 |
Summe | 100,000. |
(Gültig ab 01.01.2025)
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis | Prozent |
Stuttgart, Stadtkreis | 3,553 |
Böblingen | 3,177 |
Esslingen | 3,110 |
Göppingen | 2,182 |
Ludwigsburg | 3,145 |
Rems-Murr-Kreis | 3,096 |
Heilbronn, Stadtkreis | 0,881 |
Heilbronn, Landkreis | 2,885 |
Hohenlohekreis | 1,673 |
Schwäbisch Hall | 2,991 |
Main-Tauber-Kreis | 2,298 |
Heidenheim | 1,376 |
Ostalbkreis | 3,093 |
Baden-Baden, Stadtkreis | 0,372 |
Karlsruhe, Stadtkreis | 0,721 |
Karlsruhe, Landkreis | 3,935 |
Rastatt | 2,280 |
Heidelberg, Stadtkreis | 0,503 |
Mannheim, Stadtkreis | 2,096 |
Neckar-Odenwald-Kreis | 2,379 |
Rhein-Neckar-Kreis | 4,311 |
Pforzheim, Stadtkreis | 0,408 |
Calw | 1,810 |
Enzkreis | 2,032 |
Freudenstadt | 1,808 |
Freiburg, Stadtkreis | 0,625 |
Breisgau-Hochschwarzwald | 3,838 |
Emmendingen | 2,076 |
Ortenaukreis | 4,600 |
Rottweil | 1,917 |
Schwarzwald-Baar-Kreis | 2,345 |
Tuttlingen | 1,702 |
Konstanz | 2,188 |
Lörrach | 2,163 |
Waldshut | 2,301 |
Reutlingen | 2,568 |
Tübingen | 1,858 |
Zollernalbkreis | 2,220 |
Ulm, Stadtkreis | 0,513 |
Alb-Donau-Kreis | 2,836 |
Biberach | 2,361 |
Bodenseekreis | 2,069 |
Ravensburg | 3,545 |
Sigmaringen | 2,160 |
Summe | 100,000. |
(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
§ 12 (aufgehoben)
F. Bedarfszuweisungen
§ 13 Ausgleichstock 12 17 17b 20a 22 22a
(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen
(2) Das Ministerium Ländlicher Raum und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.
(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu
vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben, aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.
(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministerium Ländlicher Raum und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
§ 14 Verteilungsausschuss 17 17b 22
(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an:
(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. Abschnitt
Ausgleich von Sonderlaste
A. Schullastenausgleich
§ 15 Schullastenverteilung 12 17 17b
(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.
(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.
§ 16 Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau 17b
Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Die Zuweisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von kommunalen Sportstätten zu gewähren.
§ 17 Sachkostenbeitrag 12 12a 15 17b 19b
(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, eine Fachschule oder eine Pflegeschule, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert wird, besuchen.
(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.
(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
§ 18 Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler 12 15 17b 18a
(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schülerinnen und Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.
(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen
Abweichend von Nummer 3 können bei Schülerinnen und Schülern von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülerinnen und Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 Prozent von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt.
(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen jährlich 193,8 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.
§ 18a Grundschulförderklassen, Schulkindergärten 17b
(1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet § 15 Absatz 3 Anwendung.
(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden.
§ 19 Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen 12 12a 15 17 17b
(1) Besucht eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet sie oder er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.
(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
B. Fremdenverkehrslastenausgleich
§ 20 Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden 12 17 19a
Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50.000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen
gewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.
C. Soziallastenausgleich
§ 21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten 12 17b 20a 21b
(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.
(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben , Eingliederungshilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.
§ 22 Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände 12 17b
(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.
(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde
Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.
(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.
D. Gesundheitswesen
§ 23 Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens 17b
Träger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistungen für Hebammen oder Entbindungspfleger mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nummer 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.
E. Verkehrslastenausgleich
§ 24 Verkehrslastenverbund 12 12b 17b
(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).
(2) Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen
(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird
verwendet.
(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den § § 25, 26 und § 27 Absatz 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
§ 25 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden 12 17 17b
(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass
gewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.
(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Verkehrsministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.
§ 26 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden 12 17b
(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass
gewertet wird. Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.
(2) § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 27 Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen 17
(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.
(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.
§ 28 Öffentlicher Personennahverkehr 17b
(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Einwohnerinnen und Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.
(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für
F. Ausbildungskosten
§ 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement 12 17b 19d
(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5.881 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Prozentsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.
(2) Die den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst und den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Bezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 Prozent aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.
G. Familienleistungsausgleich
§ 29a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 12 17 17b 18b
Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die es nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zum Ausgleich seiner seit 1. Januar 1996 zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzkraftausgleichs erhält, 26 Prozent zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
H. Kinderbetreuung
§ 29b Kindergartenförderung 12b 13a 17 17b 18 18a 20 20a 22a
(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 990,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2024. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.
(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt.
Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
gewertet.
(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung 12 12b 13a 14 17 17b 19c 20b 21b 21c 22a 23
(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021.147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022.150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeitraum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert. Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2023 in Höhe von 147,3 Millionen Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 150,2 Millionen Euro, im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweit vorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.
(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.
Dabei werden gewertet:
(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
§ 29d Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern 17 19 19d 20a
Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maß gebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.
§ 29e Förderung der pädagogischen Leitungszeit 19c
Der Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 30 Einwohnerzahl 13a 17 17b 20a 22a
(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.
(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 und § 7 Absätze 2 bis 4 die Zahl
zu drei Vierteln und
hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist
(3) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden; der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. Im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist die durchschnittliche Belegungszahl im vorangegangenen Jahr maßgebend; sie wird der Zahl der zum Stichtag nach § 143 der Gemeindeordnung tatsächlich gemeldeten Personen gegenübergestellt.
§ 31 Gemeindefreie Grundstücke
In den Fällen der § § 1a, 6, 9, 10 und 38 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.
§ 32 Festsetzung, Berichtigung 12 17 17b 18a 19c 20
(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den § § 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1, § § 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, § § 28 bis 29e, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den § § 1a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den § § 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, § § 16 bis 18, 20, 21, 21a, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, § § 28 bis 29e, die Finanzausgleichsumlage (§ 1a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.
(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.
(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
§ 32a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden 21
(1) Bescheide nach § 32 Absatz 1 können vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.
(2) Abweichend von § 41 Absatz 2 a Satz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat das Statistische Landesamt den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. § 41 Absatz 2a Sätze 4 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung 12 17 17b 18a 19c 20
(1) Die Zuweisungen nach
fällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.
(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
§ 34 Gemeinsame Finanzkommission 12 17 17b
(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.
(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.
(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.
4. Abschnitt
Umlagen
(1) Die Kreisumlage wird in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Absatz 1) bemessen. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.
(2) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit einem Viertel ihres Betrags fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umlagesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichen Steuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus
(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen 12 12b 17b 18c 19c 20 20a 22a 21b
(1) bis (17) (aufgehoben)
(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:
§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.
(19) bis (33) (aufgehoben)
(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.
(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.
(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.
(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.
(38) (aufgehoben)
(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020
1. | von bis zu 290 Prozent | 290 Prozent, |
2. | von über 290 Prozent bis 350 Prozent | den tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und |
3. | von über 350 Prozent | 350 Prozent. |
§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.
(41) Abweichend von § 20 Satz 4 werden der Aufteilung der Mittel im Jahr 2023 die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2018 zu Grunde gelegt. Im Jahr 2024 werden der Aufteilung der Mittel die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 zu Grunde gelegt. Mit den kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 wird in einen neuen Dreijahresturnus eingetreten.
(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.
*) Artikel 7 Nr. 4 Haushaltsstrukturgesetz 2003 vom 8. April 2003 (GBl. S. 159): Für das Haushaltsjahr 2003 lautet der Betrag 512,6 Millionen Euro.
Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in Prozent | Anlage 1 17b (zu § 18) |
Stuttgart, Stadtkreis | 3,737 |
Böblingen | 2,115 |
Esslingen | 3,487 |
Göppingen | 1,792 |
Ludwigsburg | 3,135 |
Rems-Murr-Kreis | 3,187 |
Heilbronn, Stadtkreis | 0,858 |
Heilbronn, Landkreis | 2,427 |
Hohenlohekreis | 1,567 |
Schwäbisch Hall | 3,684 |
Main-Tauber-Kreis | 2,175 |
Heidenheim | 1,406 |
Ostalbkreis | 4,331 |
Baden-Baden, Stadtkreis | 0,242 |
Karlsruhe, Stadtkreis | 1,514 |
Karlsruhe, Landkreis | 2,973 |
Rastatt | 1,680 |
Heidelberg, Stadtkreis | 1,234 |
Mannheim, Stadtkreis | 1,582 |
Neckar-Odenwald-Kreis | 2,110 |
Rhein-Neckar-Kreis | 3,019 |
Pforzheim, Stadtkreis | 1,344 |
Calw | 2,227 |
Enzkreis | 1,387 |
Freudenstadt | 1,938 |
Freiburg im Breisgau, Stadtkreis | 1,386 |
Breisgau-Hochschwarzwald | 2,894 |
Emmendingen | 1,606 |
Ortenaukreis | 3,841 |
Rottweil | 2,012 |
Schwarzwald-Baar-Kreis | 2,621 |
Tuttlingen | 1,628 |
Konstanz | 2,245 |
Lörrach | 1,725 |
Waldshut | 2,651 |
Reutlingen | 2,320 |
Tübingen | 2,182 |
Zollernalbkreis | 2,186 |
Ulm, Stadtkreis | 1,402 |
Alb-Donau-Kreis | 2,166 |
Biberach | 2,791 |
Bodenseekreis | 2,692 |
Ravensburg | 4,500 |
Sigmaringen | 2,001 |
| |
Summe | 100,000 |
ENDE |