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FAG - Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

- Baden-Württemberg -

Vom 1. Januar 2000

(GBl. Nr. 1 vom 26.01.2000 S. 14)

▾ Änderungen


1. Abschnitt
Allgemeiner Finanzausgleich

A. Finanzausgleichsmasse

§ 1 Finanzausgleichsmasse 12 12b 13a 15 17 17b 18a 19c 19d 20 20a 21a 22a 23 23a 24a1 24a2

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:

  1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 883,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 986,1 Millionen Euro im Jahr 2025, 991,6 Millionen Euro im Jahr 2026, 972,9 Millionen Euro im Jahr 2027, 982,9 Millionen Euro im Jahr 2028, 989,9 Millionen Euro im Jahr 2029 und 977,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2030; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,
  2. 85,15 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.

(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.

§ 1a Finanzausgleichsumlage 12 17b 20c

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.

(3) Bemessungsgrundlagen sind

  1. bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 1);
  2. bei den Landkreisen der sich nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;
  3. bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.

(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse 17 17b 18a 19c 20 20a 22a 23 24a2

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den § § 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2025 zu 79,77 Prozent und ab dem Jahr 2026 zu 78,80 Prozent;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2025 zu 20,23 Prozent und ab dem Jahr 2026 zu 21,20 Prozent.

§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A 12 12b 14 15 17 17a 17b 18a 19c 21b 22a 23 24a2

Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:

  1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;
  2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18a Absatz 2;
  3. die Zuweisungen nach § 21;
  4. die Zuweisungen nach § 29;
  5. a) 225.630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,
  6. b) zwei Drittel der Ausgleichsbeträge nach § 16 Absatz 6 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs für
    aa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,
    bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;
  7. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;
  8. die Zuweisungen nach § 29b und § 29e;
  9. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;
  10. 2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;
  11. jeweils 750.000 Euro in den Jahren 2025 bis 2027 als Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der Schulverwaltungssoftware Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg;
  12. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;
  13. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 und 21 Millionen Euro ab dem Jahr 2026 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;
  14. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;
  15. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land-Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen;
  16. jeweils bis zu 130.000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens.

§ 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A 12

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf

  1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;
  2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7a) 4,92 Prozent;
  3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent.

§ 3a Finanzausgleichsmasse B 12 17 17b 18a 19d 22a 24a2

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:

  1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 165 Millionen Euro im Jahr 2025 und 190 Millionen Euro ab dem Jahr 2026;
  2. die nach Maßgabe des Haushaltsplans notwendigen Haushaltsmittel für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds).

(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.

(2a) Das jährliche Bewilligungsvolumen des kommunalen Investitionsfonds beträgt 1.508,142 Millionen Euro im Jahr 2025 und 1.635,5 Millionen Euro ab dem Jahr 2026.

(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden

  1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;
  2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.

§ 3b Konjunkturelle Maßnahmen 17b

(1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Mittel einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen, kann dazu nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfonds bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden. Der Anteil des Kommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 Prozent des Betrags nicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt wird.

(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrücklage nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landesregierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Maßnahmen.

(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist der aus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden.

(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§ 3a Absatz 1 Nummer 2) einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 4 Kommunale Investitionspauschale 17b

(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.

(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von

  1. bis unter 75 Prozent des Landesdurchschnitts mit 125 Prozent,
  2. 75 Prozent bis unter 85 Prozent des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent,
  3. 85 Prozent bis unter 95 Prozent des Landesdurchschnitts mit 105 Prozent,
  4. 95 Prozent bis unter 105 Prozent des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent,
  5. 105 Prozent bis unter 115 Prozent des Landesdurchschnitts mit 95 Prozent,
  6. 115 Prozent bis unter 125 Prozent des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent,
  7. 125 Prozent und mehr des Landesdurchschnitts mit 75 Prozent

angesetzt.

§ 5 Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft 17b

(1) Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nummer 1) wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Prozentsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.

(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 Prozent ihrer Bedarfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl ausgleicht. Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und Gewerbesteuern mindestens mit den in § 6 Absatz 1 genannten Sätzen erhoben hat.

§ 6 Steuerkraftmesszahl der Gemeinde 17b

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

  1. 195 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);
  2. 185 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);
  3. 290 Prozent der Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das zweitvorangegangene Jahr;
  4. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;
  5. den Zuweisungen nach § 29a;
  6. 80 Prozent des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das zweitvorangegangene Jahr.

(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden ermittelt, indem die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer und Gewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuerhebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichsjahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt werden. Für die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29a bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.

(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grundsteuer oder Gewerbesteuer für jede Einwohnerin und jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt je jede Einwohnerin und Einwohner in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnittshebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.

(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.

§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde 12 12b 17 17b 20a 20b 22a

(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

  1. der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und
  2. der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B).

(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.

(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von

1.3.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern100 Prozent,
2.10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern110 Prozent,
3.20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern117 Prozent,
4.50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern125 Prozent,
5.100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern135 Prozent,
6.200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern155 Prozent,
7.500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern179 Prozent,
8.600.000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern186 Prozent

eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik von

1.4.000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner100 Prozent,
2.10.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner110 Prozent,
3.15.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner120 Prozent,
4.20.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner140 Prozent,
5.25.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner160 Prozent,
6.mehr als 30.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner180 Prozent

von 5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.

(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle

  1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;
  2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;
  3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.

C. Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise

§ 7a Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise 17b

Die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nummer 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.

§ 8 Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 17b

(1) Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nummer 3) wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.

§ 9 Steuerkraftmesszahl des Landkreises 12 17 17b

Die Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus

  1. einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Absatz 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;
  2. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

§ 10 Bedarfsmesszahl des Landkreises 12 17

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.

D. (aufgehoben)

E. Sonstige Zuweisungen

§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 12 12b 12b 13 13a 14 15 15a 15b 17 17b 18a 18b 19 19d 20 20a 21 21b 22a 22b 22c 24a1 24a2

(1) Es erhalten jährlich:

  1. die Stadtkreise 25,01 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  2. die Landkreise 11,42 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,89 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;
  3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.

(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.

(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das badenwürttembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2024.575,909 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe a 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2025 wird der sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag um 1,414 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2026 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5.

Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,581
Böblingen3,174
Esslingen3,115
Göppingen2,177
Ludwigsburg3,141
Rems-Murr-Kreis3,097
Heilbronn, Stadtkreis0,881
Heilbronn, Landkreis2,881
Hohenlohekreis1,673
Schwäbisch Hall2,986
Main-Tauber-Kreis2,302
Heidenheim1,370
Ostalbkreis3,096
Baden-Baden, Stadtkreis0,371
Karlsruhe, Stadtkreis0,727
Karlsruhe, Landkreis3,931
Rastatt2,276
Heidelberg, Stadtkreis0,505
Mannheim, Stadtkreis2,100
Neckar-Odenwald-Kreis2,378
Rhein-Neckar-Kreis4,304
Pforzheim, Stadtkreis0,410
Calw1,809
Enzkreis2,027
Freudenstadt1,809
Freiburg, Stadtkreis0,630
Breisgau-Hochschwarzwald3,834
Emmendingen2,075
Ortenaukreis4,596
Rottweil1,918
Schwarzwald-Baar-Kreis2,343
Tuttlingen1,703
Konstanz2,182
Lörrach2,170
Waldshut2,303
Reutlingen2,567
Tübingen1,859
Zollernalbkreis2,222
Ulm, Stadtkreis0,515
Alb-Donau-Kreis2,834
Biberach2,362
Bodenseekreis2,064
Ravensburg3,541
Sigmaringen2,161
Summe100,000.

(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

§ 12 (aufgehoben)

F. Bedarfszuweisungen

§ 13 Ausgleichstock 12 17 17b 20a 22 22a

(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen

  1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;
  2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;
  3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.

(2) Das Ministerium Ländlicher Raum und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.

(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu

  1. 65 Prozent im Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,
  2. 35 Prozent im Verhältnis der Fläche je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im

vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben, aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.

(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministerium Ländlicher Raum und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.

§ 14 Verteilungsausschuss 17 17b 22

(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender;
  2. drei vom Ministerium Ländlicher Raum nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen; diese sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Abschnitt
Ausgleich von Sonderlaste

A. Schullastenausgleich

§ 15 Schullastenverteilung 12 17 17b

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.

(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.

§ 16 Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau 17b

Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Die Zuweisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von kommunalen Sportstätten zu gewähren.

§ 17 Sachkostenbeitrag 12 12a 15 17b 19b

(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, eine Fachschule oder eine Pflegeschule, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert wird, besuchen.

(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.

(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.

§ 17a (aufgehoben)18a 19c 20

§ 18 Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler 12 15 17b 18a

(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schülerinnen und Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.

(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen

  1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;
  2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;
  3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;
  4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.

Abweichend von Nummer 3 können bei Schülerinnen und Schülern von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülerinnen und Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 Prozent von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt.

(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen jährlich 193,8 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.

§ 18a Grundschulförderklassen, Schulkindergärten 17b

(1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet § 15 Absatz 3 Anwendung.

(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden.

§ 19 Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen 12 12a 15 17 17b

(1) Besucht eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet sie oder er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.

(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.

B. Fremdenverkehrslastenausgleich

§ 20 Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden 12 17 19a

Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50.000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen

  1. in Heilbädern 2-fach,
  2. in heilklimatischen Kurorten, Kneipp-Heilbädern, Kneipp-Kurorten, Orten mit Heilquellen-, Moor (Peloid)- oder Sole-Kurbetrieb und den Orten mit Heilstollen-Kurbetrieb 1,5-fach

gewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.

C. Soziallastenausgleich

§ 21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten 12 17b 20a 21b

(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben , Eingliederungshilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.

§ 21a (aufgehoben) 12

§ 22 Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände 12 17b

(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.

(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde

  1. die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach § 103 Absatz 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen. Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;
  2. die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;
  3. die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigen Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.

Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.

(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.

D. Gesundheitswesen

§ 23 Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens 17b

Träger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistungen für Hebammen oder Entbindungspfleger mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nummer 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.

E. Verkehrslastenausgleich

§ 24 Verkehrslastenverbund 12 12b 17b

(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).

(2) Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen

  1. 30 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;
  2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.

(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird

  1. zu 59,4 Prozent für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,
  2. zu 24,2 Prozent für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,
  3. zu 16,4 Prozent für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Absatz 1

verwendet.

(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den § § 25, 26 und § 27 Absatz 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

§ 25 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden 12 17 17b

(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

  1. jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,
  2. jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,
  3. jeder weitere Kilometer 1,5-fach,
  4. jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fach

gewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Verkehrsministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.

§ 26 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden 12 17b

(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

  1. jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,
  2. jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach,
  3. jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,
  4. jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6-fach

gewertet wird. Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 27 Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen 17

(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.

(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.

§ 28 Öffentlicher Personennahverkehr 17b

(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Einwohnerinnen und Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.

(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für

  1. Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen Personennahverkehrs;
  2. Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden;
  3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Absatz 2 bewilligt werden.

F. Ausbildungskosten

§ 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement 12 17b 19d

(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5.881 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Prozentsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.

(2) Die den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst und den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Bezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 Prozent aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.

G. Familienleistungsausgleich

§ 29a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 12 17 17b 18b

Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die es nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zum Ausgleich seiner seit 1. Januar 1996 zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzkraftausgleichs erhält, 26 Prozent zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

H. Kinderbetreuung

§ 29b Kindergartenförderung 12b 13a 17 17b 18 18a 20 20a 22a 24a2

(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 925,6 Millionen Euro. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.

(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt.

Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit

  1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,
  2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,
  3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,
  4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,
  5. von mehr als 44 Stunden 1-fach

gewertet.

(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.

§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung 12 12b 13a 14 17 17b 19c 20b 21b 21c 22a 23 24a2

(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021.147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022.150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweit vorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.

(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.

Dabei werden gewertet:

  1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
    1. von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,
    2. von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,
    3. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,
    4. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,
    5. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,
    6. von mehr als 44 Stunden 1-fach;
  2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
    1. von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,
    2. von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,
    3. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,
    4. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,
    5. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,
    6. von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.

(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.

I.  17 20a
(aufgehoben)

§ 29d Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern 17 19 19d 20a

Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maß gebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

J. (aufgehoben) 19d 20a

§ 29e Förderung der pädagogischen Leitungszeit 19c

Der Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

I. Flucht und Migration 24a2

§ 29f Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration 24a2

(1) Das Land fördert die kommunale Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration. Dazu beteiligt sich das Land an den kommunalen Kosten mit einer einmaligen Pauschale je Asylerstantragstellung in Höhe von 3.750 Euro, mindestens jedoch mit 65 Millionen Euro je Jahr. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

(2) Maßgeblich für die jährliche Zahl der Asylerstantragstellungen ist die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

(3) Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Stadt- und Landkreise verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

(4) Jeder Landkreis leitet ein Drittel seiner Zuweisung an seine kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Verteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Einwohnerzahl 13a 17 17b 20a 22a

(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.

(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 und § 7 Absätze 2 bis 4 die Zahl

  1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,
  2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,
  3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen,
  4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

    zu drei Vierteln und

  5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs

    hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist

(3) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden; der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. Im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist die durchschnittliche Belegungszahl im vorangegangenen Jahr maßgebend; sie wird der Zahl der zum Stichtag nach § 143 der Gemeindeordnung tatsächlich gemeldeten Personen gegenübergestellt.

§ 31 Gemeindefreie Grundstücke

In den Fällen der § § 1a, 6, 9, 10 und 38 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.

§ 32 Festsetzung, Berichtigung 12 17 17b 18a 19c 20 24a2

(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den § § 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1, § § 16, 1720, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, § § 28 bis 29e, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den § § 1a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den § § 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, § § 16 bis 18, 20, 21, 21a, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, § § 28 bis 29f, die Finanzausgleichsumlage (§ 1a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.

(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder elektronisch von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.

(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.

§ 32a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden 21

(1) Bescheide nach § 32 Absatz 1 können vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.

(2) Abweichend von § 41 Absatz 2 a Satz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat das Statistische Landesamt den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. § 41 Absatz 2a Sätze 4 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.

§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung 12 17 17b 18a 19c 20 24a2

(1) Die Zuweisungen nach

  1. den § § 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, § § 17, 18a, 25, 26, § 27 Absatz 1, § § 29a bis 29c, 29f und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,
  2. § 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,
  3. den § § 1620, 21, 21a und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,
  4. § 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,
  5. § 29d werden am 10. Dezember.

fällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.

(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

§ 34 Gemeinsame Finanzkommission 12 17 17b

(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.

(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.

(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.

4. Abschnitt
Umlagen

§ 35 Kreisumlage 17b

(1) Die Kreisumlage wird in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Absatz 1) bemessen. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.

(2) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit einem Viertel ihres Betrags fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umlagesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichen Steuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 Umlagegrundlagen 17b

(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

  1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);
  2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr.

(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus

  1. den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises;
  2. den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr;
  3. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus

  1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);
  2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr;
  3. den Schlüsselzuweisungen nach § 7a für das zweitvorangegangene Jahr;
  4. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39 Übergangsbestimmungen 12 12b 17b 18c 19c 20 20a 22a 21b 24a2

(1) bis (17) (aufgehoben)

(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:

  1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;
  2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;
  3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.

§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.

(19) bis (33) (aufgehoben)

(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.

(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.

(36) - (39) (aufgehoben)

(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.

(41) (aufgehoben)

(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.

(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.

(44) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird in den Jahren 2027 bis 2029 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Grundsteuer A und die Grundsteuer B jeweils mit dem Mittelwert der in den Jahren 2025 und 2026 angerechneten Grundsteuer berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 bleiben unberührt. § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 40 (aufgehoben) 17b

*) Artikel 7 Nr. 4 Haushaltsstrukturgesetz 2003 vom 8. April 2003 (GBl. S. 159): Für das Haushaltsjahr 2003 lautet der Betrag 512,6 Millionen Euro.

.

Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in Prozent Anlage 1 17b
(zu § 18)


Stuttgart, Stadtkreis3,737
Böblingen2,115
Esslingen3,487
Göppingen1,792
Ludwigsburg3,135
Rems-Murr-Kreis3,187
Heilbronn, Stadtkreis0,858
Heilbronn, Landkreis2,427
Hohenlohekreis1,567
Schwäbisch Hall3,684
Main-Tauber-Kreis2,175
Heidenheim1,406
Ostalbkreis4,331
Baden-Baden, Stadtkreis0,242
Karlsruhe, Stadtkreis1,514
Karlsruhe, Landkreis2,973
Rastatt1,680
Heidelberg, Stadtkreis1,234
Mannheim, Stadtkreis1,582
Neckar-Odenwald-Kreis2,110
Rhein-Neckar-Kreis3,019
Pforzheim, Stadtkreis1,344
Calw2,227
Enzkreis1,387
Freudenstadt1,938
Freiburg im Breisgau, Stadtkreis1,386
Breisgau-Hochschwarzwald2,894
Emmendingen1,606
Ortenaukreis3,841
Rottweil2,012
Schwarzwald-Baar-Kreis2,621
Tuttlingen1,628
Konstanz2,245
Lörrach1,725
Waldshut2,651
Reutlingen2,320
Tübingen2,182
Zollernalbkreis2,186
Ulm, Stadtkreis1,402
Alb-Donau-Kreis2,166
Biberach2,791
Bodenseekreis2,692
Ravensburg4,500
Sigmaringen2,001

Summe100,000


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