Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM und zur Änderung der Anlage 5 des Umweltverwaltungsgesetzes

Vom 13. August 2015
(GBl. Nr. 17 vom 18.09.2015 S. 785)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist,
  2. § 33 Absatz 5 des Umweltverwaltungsgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Gebührenverordnung UM

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2013 (GBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Nummer II.. Gebührenverzeichnis folgende Zeile angefügt:

≫17 Umweltinformationsrecht≪

2. I. Allgemeine Bestimmungen wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 0.5 werden nach dem Wort ≫Verwaltungsverfahren≪ die Wörter ≫mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17≪ eingefügt.

b) Nummer 0.6 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
0.6Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS - Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. Nr. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫0.6Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.≪

3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach den Wörtern ≫Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)≪ die Wörter ≫und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG≪ eingefügt und nach den Wörtern ≫Sonderabfallverordnung (SAbfVO)≪ die Wörter

≫Batteriegesetz

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren≪

angefügt.

b) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
1.3Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs50 - 25.000
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫1.3Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs50 - 25.000≪.

4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Bei Nummer 3 wird nach der Anmerkung folgende Zeile eingefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫3.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV≪.

b) In Nummer 3.4 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ das Wort ≫Bestätigung≪ durch das Wort ≫Registrierung≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 200≪ durch die Angabe ≫30 - 200≪ ersetzt.

c) In Nummer 3.5 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 12 Absatz 2 StrlSchV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 3 StrlSchV≪ ersetzt.

d) Die Nummern 3.11 bis 3.38 werden wie folgt gefasst:

altneu

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro
3.11Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.12Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV50 - 1.000
3.13Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt50 - 1.000
3.14Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 StrlSchV100 - 1.000
3.15Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 StrlSchV35
3.16Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 StrlSchV50 - 1.000
3.17Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV50 - 1.000
3.18Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind100 - 1.000
3.19Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV100
3.20Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 StrlSchV100 - 10.000
3.21Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV300 - 500
3.22Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV500 - 5.000
3.23Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV50 - 500
3.24Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV200 - 5.000
3.25Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV100 - 2.500
3.26Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV200 - 2.500
3.27Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV100 - 5.000
3.28Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV100 - 2.500
3.29Bestätigung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV25 - 200

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫3.11Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV25 - 50
3.12Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV100 - 5000
3.13Entgegennahme und Bescheidung des Antrages eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV100
3.14Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV50 - 1000
3.15Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt50 - 1000
3.16Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV100 - 1000
3.17Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV35 - 100
3.18Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV50 - 1000
3.19Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV50 - 1000
3.20Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV100 - 1000
3.21Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV100
3.22Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV100 - 10.000
3.23Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV100 - 500
3.24Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV100 - 500
3.25Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV300 - 500
3.26Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV500 - 5000
3.27Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV50 - 500
3.28Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV200 - 5000
3.29Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV150 - 1000
3.30Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV150 - 10.000
3.31Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV150 - 10.000
3.32Registrierung der Anzeige nach § 10 1 Absatz 2 StrlSchV150 - 10.000
3.33Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV100 - 2500
3.34Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV200 - 2500
3.35Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV100 - 5000
3.36Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV100 - 2500
3.37Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV25 - 200
3.38Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz200 - 2500≪.

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
5Chemikalien

Chemikaliengesetz (ChemG)

 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫5Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

Chemikaliengesetz (ChemG)

Wasch- und Reinigungsmittelrecht≪.

b) Folgende Nummer 5.6 wird angefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫5.6Wasch- und Reinigungsmittel

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

50 - 5000≪.

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.2 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach dem Wort ≫Sachkunde≪ die Wörter ≫beziehungsweise Fortbildung≪ eingefügt.

b) Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
6.4Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV100 - 500
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫6.4Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV100 - 500≪.

c) In Nummer 6.6 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫Anhang III≪ durch die Angabe ≫Anhang I≪ ersetzt.

7. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
8.Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Anmerkung:
Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫8Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen≪.

b) In Nummer 8.2.1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫nach den Nummern 8.2.2 und 8.2.3≪ durch die Wörter ≫nach der Nummer 8.2.2≪ ersetzt.

c) In Nummer 8.3.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ nach der Angabe ≫8.1≪ die Angabe ≫und 8.2≪ eingefügt.

d) In Nummer 8.7.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫8.1, 8.3, 8.4 und 8.5≪ durch die Angabe ≫8.1 bis 8.5≪ ersetzt.

e) In Nummer 8.15 wird nach der Angabe ≫8.1,≪ die Angabe ≫8.2,≪ eingefügt.

f) Nummer 8.16.2 wird folgende Nummer 8.17 angefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫8.17Benzinbleigesetz,

10. BImSchV

28. BImSchV

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV

50 - 5000≪.

8. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
9Anlagen- und Produktsicherheit

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -)

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren

 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫9Anlagen- und Produktsicherheit

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ EWG des Rates (EU-BauPVO)

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren≪.

b) Nach Nummer 9.1.4 werden folgende Nummern eingefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫9.1.5Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO200 - 5000
9.1.6Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 b) und c), Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO100 - 200
9.1.7Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind100 - 5000≪.

9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
10.Energieverbrauchsrelevante Produkte

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫10Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union≪.

b) Folgende Nummer wird angefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫10.7Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtsverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union50 - 5000≪.

10. In Nummer 12.1 und 12.2 wird jeweils in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.

11. Nummer 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 13 WG≪ durch die Wörter ≫ § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG≪ ersetzt.

b) In Nummer 13.1.8 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 17 WG≪ durch die Angabe ≫ § 99 WG≪ ersetzt.

c) In Nummer 13.1.9 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25≪ durch die Angabe ≫50≪ ersetzt.

d) In Nummer 13.1.10 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 122 Absatz 2 Satz 2 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG)≪ ersetzt.

e) In Nummer 13.1.11 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 19 Absatz 2 WG)≪ durch die Wörter ≫zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG)≪ ersetzt. Die Anmerkung zu Nummer 13.1.11

Anmerkung:
Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Absatz 1 WG) ist gebührenfrei.

wird gestrichen.

f) In Nummer 13.1.12 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 31 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 26 WG)≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 1500≪ durch die Angabe ≫50 - 1500≪ ersetzt.

g) In Nummer 13.1.13 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

h) In Nummer 13.1.14 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 25.000≪ durch die Angabe ≫50 - 25.000≪ ersetzt.

i) In Nummer 13.1.15 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 23 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 18 WG)≪ ersetzt.

j) Nummer 13.2 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

13.2Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung
13.2.1In den Fällen von § 44 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 45e Absatz 2 WG25 - 20.000
13.2.2Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG in den Fällen von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Indirekteinleiterverordnung25 - 20.000
13.2.3Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WG50 - 10.000
13.2.4Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45e Absatz 3 WG50 - 10.000
13.2.5Genehmigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften50 - 10.000
13.2.6Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Absatz 1 Satz 3 WG

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

50 - 10.000
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫13.2Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen
13.2.1In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG50 - 20.000
13.2.2Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG50 - 20.000
13.2.3Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung50 - 10.000
13.2.4Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WG50 - 10.000
13.2.5Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasser anlage oder ihres Betriebes nach § 48 Absatz 2 WG50 - 10.000
13.2.6Zulassungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften50 - 10.000
13.2.7Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei≪.

k) In Nummer 13.3 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 108 Absatz 4 WG≪ durch die Angabe ≫ § 93 Absatz 3 WG≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50 - 5000≪ durch die Angabe ≫50 - 15.000≪ ersetzt.

l) In Nummer 13.4.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 39 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 53 Absatz 2 WHG)≪ ersetzt.

m) Nummer 13.4.2 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
13.4.2Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG, § 40 Absatz 1 WG)50 - 30.000
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫13.4.2Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG)50 - 30.000≪.

n) In Nummer 13.4.3 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

o) In Nummer 13.4.4 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.

p) In Nummer 13.5.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

q) In Nummer 13.5.5.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Anmerkung

Anmerkung zu Nummern 13.5.2 bis 13.5.5:
Die Planfeststellung und die Genehmigung von Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 30 WHG dienen, sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient.

gestrichen.

r) In Nummer 13.5.6 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25≪ durch die Angabe ≫50≪ ersetzt.

s) In Nummer 13.5.7 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 68b Absatz 7 WG≪ durch die Angabe ≫ § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 5000≪ durch die Angabe ≫50 - 5000≪ ersetzt.

t) In Nummer 13.6.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.

u) In Nummer 13.6.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 10 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

v) Nummer 13.7 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
13.7Zwangsverpflichtungen
13.7.1Begründung von Zwangsverpflichtungen (§§ 91 bis 95 WHG)25 - 1.500
13.7.2Fristverlängerung (§ 91 Absatz 1 Satz 2 WG)1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25
13.7.3Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Absatz 2 WG)1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25
13.7.4Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG)1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫13.7Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
13.7.1Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen50 - 1500
13.7.2Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG)1/10 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 50
13.7.3Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG)1/5 der Gebühr nach Nummer 13.7. 1, mindestens 50≪.

w) Nummern 13.8.1 bis 13.8.7 werden wie folgt gefasst:

altneu

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

13.8Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren
13.8.1Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Absatz 4 WG, § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)25 - 500
13.8.2Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)25 - 15 000
13.8.3Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)25 - 10.000
Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt
13.8.4Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 37 WG)25 - 1.500
13.8.5Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 WHG25 - 5.000
13.8.6Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG)25 - 5.000
Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
13.8.7Sicherung des Beweises (§ 105 Absatz 1 WG)1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 25
 

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

≫13.8.1Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG)20 - 500
13.8.2Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG)50 - 15.000
13.8.3Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50 - 10.000
13.8.4Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG)50 - 1500
13.8.5Überprüfung von Abwasser anlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG50 - 5000
13.8.6Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

50 - 5000
13.8.7Sicherung des Beweises (§ 90 WG)1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50≪.

x) Nummer 13.9 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
13.9Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS)
13.9.1Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS800 - 2.500
13.9.2Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben200 - 800
13.9.3Entscheidung über die Änderung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung200 - 1.500
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫13.9Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG)
13.9.1Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung1000 - 5000
13.9.2Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung200 - 5000
13.9.3Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben200 - 800≪.

12. Nummer 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15.3.1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ der Angabe ≫ § 11 BauPrüfVO≪ die Wörter ≫je Fachrichtung≪ angefügt.

b) Nummer 15.4.6 wird wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
15.4.6Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlerneine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫15.4.6Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen, den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlerneine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4. 1, 15.4.2 und 15.4.3≪.

c) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1 und 15.4.2, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang. ≫2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.≪

d) Nach Nummer 15.4.10 wird folgende Nummer 15.4.11 eingefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫15.4.11Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand4 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden≪.

e) Die in Nummer 15.4.11 eingefügte Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise. ≫4) Zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen.≪ Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden Fußnoten 5 bis 7 .

f) Die bisherige Nummer 15.4.11 wird Nummer 15.4.12. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.10≪ durch die Angabe ≫ 15.4.11 ≪ ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 15.4.12 wird Nummer 15.4.13. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.10≪ durch die Angabe ≫ 15.4.11 ≪ ersetzt.

h) Die bisherige Nummer 15.4.13 wird Nummer 15.4.14. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫und 15.4. 10≪ durch die Angabe ≫bis 15.4. 11 ≪ ersetzt.

i) Die bisherige Nummer 15.4.14 wird Nummer 15.4.15. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die neue Fußnote 6 wie folgt gefasst:
 ≫6) Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.≪
In Buchstabe h wird die Angabe ≫15.4.13≪ durch die Angabe ≫15.4.14≪ ersetzt.

j) Die bisherige Nummer 15.4.15 wird Nummer 15.4.16. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.14≪ durch die Angabe ≫15.4.15≪ ersetzt.

k) In Nummer 15.6 wird in der Tabelle Nummer 11 wie folgt gefasst:

altneu

Nr.GegenstandGebühr Euro
11eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1Bauart schwer 6
11.2sonstige Bauart
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
≫11eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 750
sonstige Bauarten40
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer 743
sonstige Bauart35
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 733
sonstige Bauart26≪.

13. Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫125 - 5000≪ durch die Angabe ≫125 - 10.000≪ ersetzt.

b) In Nummer 16.1.4 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 125 - 2500≪ durch die Angabe ≫ 125 - 5000≪ ersetzt.

c) In Nummer 16.1.8 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫100 - 500≪ durch die Angabe ≫100 - 1000≪ ersetzt.

d) In Nummer 16.2.9 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 100 - 2500≪ durch die Angabe ≫ 100 - 5000≪ ersetzt.

14. Nummer 16 wird folgende Nummer angefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
≫17Umweltinformationsrecht

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz

1. Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stundengebührenfrei
2. Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand mehr als 3 und bis zu 8 Stunden)10 - 250
3. Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)250 - 500≪.

Artikel 2
Änderung der Anlage 5 des Umweltverwaltungsgesetzes

In Anlage 5 (Gebührenverzeichnis) des Umweltverwaltungsgesetzes wird in Nummer 2 in der Spalte ≫Gebühr in Euro≪ die Angabe ≫100 - 250≪ durch die Angabe ≫10 - 250≪ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 151243

ENDE