Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM und zur Änderung der Anlage 5 des Umweltverwaltungsgesetzes
Vom 13. August 2015
(GBl. Nr. 17 vom 18.09.2015 S. 785)
Es wird verordnet auf Grund von
- § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist,
- § 33 Absatz 5 des Umweltverwaltungsgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Gebührenverordnung UM
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2013 (GBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird Nummer II.. Gebührenverzeichnis folgende Zeile angefügt:
≫17 Umweltinformationsrecht≪
2. I. Allgemeine Bestimmungen wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 0.5 werden nach dem Wort ≫Verwaltungsverfahren≪ die Wörter ≫mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17≪ eingefügt.
b) Nummer 0.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
0.6 | Gebührenerleichterung
Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS - Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. Nr. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. | |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫0.6 | Gebührenerleichterung
Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.≪ | |
|
3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach den Wörtern ≫Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)≪ die Wörter ≫und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG≪ eingefügt und nach den Wörtern ≫Sonderabfallverordnung (SAbfVO)≪ die Wörter
≫Batteriegesetz
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren≪
angefügt.
b) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
1.3 | Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs | 50 - 25.000 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫1.3 | Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs | 50 - 25.000≪. |
|
4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 3 wird nach der Anmerkung folgende Zeile eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫3.1 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV≪. | |
b) In Nummer 3.4 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ das Wort ≫Bestätigung≪ durch das Wort ≫Registrierung≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 200≪ durch die Angabe ≫30 - 200≪ ersetzt.
c) In Nummer 3.5 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 12 Absatz 2 StrlSchV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 3 StrlSchV≪ ersetzt.
d) Die Nummern 3.11 bis 3.38 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. |
Gegenstand | Gebühr Euro |
3.11 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.12 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.13 | Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt | 50 - 1.000 |
3.14 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 StrlSchV | 100 - 1.000 |
3.15 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 StrlSchV | 35 |
3.16 | Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.17 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.18 | Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind | 100 - 1.000 |
3.19 | Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV | 100 |
3.20 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 StrlSchV | 100 - 10.000 |
3.21 | Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 300 - 500 |
3.22 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV | 500 - 5.000 |
3.23 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV | 50 - 500 |
3.24 | Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.25 | Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.26 | Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 2.500 |
3.27 | Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.28 | Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.29 | Bestätigung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV | 25 - 200 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫3.11 | Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 25 - 50 |
3.12 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV | 100 - 5000 |
3.13 | Entgegennahme und Bescheidung des Antrages eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV | 100 |
3.14 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV | 50 - 1000 |
3.15 | Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt | 50 - 1000 |
3.16 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 1000 |
3.17 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV | 35 - 100 |
3.18 | Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV | 50 - 1000 |
3.19 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV | 50 - 1000 |
3.20 | Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 100 - 1000 |
3.21 | Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV | 100 |
3.22 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV | 100 - 10.000 |
3.23 | Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 500 |
3.24 | Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV | 100 - 500 |
3.25 | Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 300 - 500 |
3.26 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV | 500 - 5000 |
3.27 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV | 50 - 500 |
3.28 | Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV | 200 - 5000 |
3.29 | Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 1000 |
3.30 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.31 | Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.32 | Registrierung der Anzeige nach § 10 1 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.33 | Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV | 100 - 2500 |
3.34 | Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 2500 |
3.35 | Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV | 100 - 5000 |
3.36 | Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV | 100 - 2500 |
3.37 | Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV | 25 - 200 |
3.38 | Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz | 200 - 2500≪. |
|
5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
5 | Chemikalien
Chemikaliengesetz (ChemG) | |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫5 | Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel
Chemikaliengesetz (ChemG)
Wasch- und Reinigungsmittelrecht≪. | |
|
b) Folgende Nummer 5.6 wird angefügt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫5.6 | Wasch- und Reinigungsmittel
Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien | 50 - 5000≪. |
6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6.2 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach dem Wort ≫Sachkunde≪ die Wörter ≫beziehungsweise Fortbildung≪ eingefügt.
b) Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
6.4 | Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV | 100 - 500 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫6.4 | Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV | 100 - 500≪. |
|
c) In Nummer 6.6 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫Anhang III≪ durch die Angabe ≫Anhang I≪ ersetzt.
7. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
8. | Genehmigungsbedürftige Anlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Anmerkung: Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.
Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage.
Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. | |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫8 | Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen≪. | |
|
b) In Nummer 8.2.1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫nach den Nummern 8.2.2 und 8.2.3≪ durch die Wörter ≫nach der Nummer 8.2.2≪ ersetzt.
c) In Nummer 8.3.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ nach der Angabe ≫8.1≪ die Angabe ≫und 8.2≪ eingefügt.
d) In Nummer 8.7.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫8.1, 8.3, 8.4 und 8.5≪ durch die Angabe ≫8.1 bis 8.5≪ ersetzt.
e) In Nummer 8.15 wird nach der Angabe ≫8.1,≪ die Angabe ≫8.2,≪ eingefügt.
f) Nummer 8.16.2 wird folgende Nummer 8.17 angefügt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫8.17 | Benzinbleigesetz,
10. BImSchV
28. BImSchV
Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV | 50 - 5000≪. |
8. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
9 | Anlagen- und Produktsicherheit
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -)
Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG
Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren | |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫9 | Anlagen- und Produktsicherheit
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ EWG des Rates (EU-BauPVO)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG
Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren≪. | |
|
b) Nach Nummer 9.1.4 werden folgende Nummern eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫9.1.5 | Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO | 200 - 5000 |
9.1.6 | Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 b) und c), Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO | 100 - 200 |
9.1.7 | Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | 100 - 5000≪. |
9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
10. | Energieverbrauchsrelevante Produkte
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG
Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren | |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫10 | Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union≪. | |
|
b) Folgende Nummer wird angefügt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫10.7 | Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtsverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | 50 - 5000≪. |
10. In Nummer 12.1 und 12.2 wird jeweils in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.
11. Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 13 WG≪ durch die Wörter ≫ § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG≪ ersetzt.
b) In Nummer 13.1.8 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 17 WG≪ durch die Angabe ≫ § 99 WG≪ ersetzt.
c) In Nummer 13.1.9 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25≪ durch die Angabe ≫50≪ ersetzt.
d) In Nummer 13.1.10 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 122 Absatz 2 Satz 2 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG)≪ ersetzt.
e) In Nummer 13.1.11 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 19 Absatz 2 WG)≪ durch die Wörter ≫zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG)≪ ersetzt.
Die Anmerkung zu Nummer 13.1.11
Anmerkung:
Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Absatz 1 WG) ist gebührenfrei.
wird gestrichen.
f) In Nummer 13.1.12 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 31 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 26 WG)≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 1500≪ durch die Angabe ≫50 - 1500≪ ersetzt.
g) In Nummer 13.1.13 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.
h) In Nummer 13.1.14 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 25.000≪ durch die Angabe ≫50 - 25.000≪ ersetzt.
i) In Nummer 13.1.15 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 23 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 18 WG)≪ ersetzt.
j) Nummer 13.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
13.2 | Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung | |
13.2.1 | In den Fällen von § 44 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 45e Absatz 2 WG | 25 - 20.000 |
13.2.2 | Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG in den Fällen von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Indirekteinleiterverordnung | 25 - 20.000 |
13.2.3 | Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WG | 50 - 10.000 |
13.2.4 | Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45e Absatz 3 WG | 50 - 10.000 |
13.2.5 | Genehmigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften | 50 - 10.000 |
13.2.6 | Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Absatz 1 Satz 3 WG
Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei. | 50 - 10.000 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫13.2 | Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen | |
13.2.1 | In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG | 50 - 20.000 |
13.2.2 | Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG | 50 - 20.000 |
13.2.3 | Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung | 50 - 10.000 |
13.2.4 | Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WG | 50 - 10.000 |
13.2.5 | Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasser anlage oder ihres Betriebes nach § 48 Absatz 2 WG | 50 - 10.000 |
13.2.6 | Zulassungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften | 50 - 10.000 |
13.2.7 | Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei≪. | |
|
k) In Nummer 13.3 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 108 Absatz 4 WG≪ durch die Angabe ≫ § 93 Absatz 3 WG≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50 - 5000≪ durch die Angabe ≫50 - 15.000≪ ersetzt.
l) In Nummer 13.4.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 39 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 53 Absatz 2 WHG)≪ ersetzt.
m) Nummer 13.4.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
13.4.2 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG, § 40 Absatz 1 WG) | 50 - 30.000 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫13.4.2 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG) | 50 - 30.000≪. |
|
n) In Nummer 13.4.3 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.
o) In Nummer 13.4.4 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.
p) In Nummer 13.5.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.
q) In Nummer 13.5.5.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Anmerkung
Anmerkung zu Nummern 13.5.2 bis 13.5.5:
Die Planfeststellung und die Genehmigung von Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 30 WHG dienen, sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient.
gestrichen.
r) In Nummer 13.5.6 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25≪ durch die Angabe ≫50≪ ersetzt.
s) In Nummer 13.5.7 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 68b Absatz 7 WG≪ durch die Angabe ≫ § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 5000≪ durch die Angabe ≫50 - 5000≪ ersetzt.
t) In Nummer 13.6.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.
u) In Nummer 13.6.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 10 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.
v) Nummer 13.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
13.7 | Zwangsverpflichtungen | |
13.7.1 | Begründung von Zwangsverpflichtungen (§§ 91 bis 95 WHG) | 25 - 1.500 |
13.7.2 | Fristverlängerung (§ 91 Absatz 1 Satz 2 WG) | 1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25 |
13.7.3 | Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Absatz 2 WG) | 1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25 |
13.7.4 | Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG) | 1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫13.7 | Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen | |
13.7.1 | Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen | 50 - 1500 |
13.7.2 | Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG) | 1/10 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 50 |
13.7.3 | Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG) | 1/5 der Gebühr nach Nummer 13.7. 1, mindestens 50≪. |
|
w) Nummern 13.8.1 bis 13.8.7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
13.8 | Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren | |
13.8.1 | Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Absatz 4 WG, § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) | 25 - 500 |
13.8.2 | Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG) | 25 - 15 000 |
13.8.3 | Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) | 25 - 10.000 |
Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt | |
13.8.4 | Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 37 WG) | 25 - 1.500 |
13.8.5 | Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 WHG | 25 - 5.000 |
13.8.6 | Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG) | 25 - 5.000 |
Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. | |
13.8.7 | Sicherung des Beweises (§ 105 Absatz 1 WG) | 1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 25 |
|
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
≫13.8.1 | Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG) | 20 - 500 |
13.8.2 | Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG) | 50 - 15.000 |
13.8.3 | Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt. | 50 - 10.000 |
13.8.4 | Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG) | 50 - 1500 |
13.8.5 | Überprüfung von Abwasser anlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG | 50 - 5000 |
13.8.6 | Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)
Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. | 50 - 5000 |
13.8.7 | Sicherung des Beweises (§ 90 WG) | 1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50≪. |
|
x) Nummer 13.9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
13.9 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) | |
13.9.1 | Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS | 800 - 2.500 |
13.9.2 | Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben | 200 - 800 |
13.9.3 | Entscheidung über die Änderung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung | 200 - 1.500 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫13.9 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG) | |
13.9.1 | Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung | 1000 - 5000 |
13.9.2 | Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung | 200 - 5000 |
13.9.3 | Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben | 200 - 800≪. |
|
12. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15.3.1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ der Angabe ≫ § 11 BauPrüfVO≪ die Wörter ≫je Fachrichtung≪ angefügt.
b) Nummer 15.4.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
15.4.6 | Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern | eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫15.4.6 | Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen, den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern | eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4. 1, 15.4.2 und 15.4.3≪. |
|
c) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1 und 15.4.2, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang. | ≫2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.≪ |
d) Nach Nummer 15.4.10 wird folgende Nummer 15.4.11 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫15.4.11 | Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand4 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden≪. | |
e) Die in Nummer 15.4.11 eingefügte Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise. | ≫4) Zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen.≪ Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden Fußnoten 5 bis 7 . |
f) Die bisherige Nummer 15.4.11 wird Nummer 15.4.12. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.10≪ durch die Angabe ≫ 15.4.11 ≪ ersetzt.
g) Die bisherige Nummer 15.4.12 wird Nummer 15.4.13. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.10≪ durch die Angabe ≫ 15.4.11 ≪ ersetzt.
h) Die bisherige Nummer 15.4.13 wird Nummer 15.4.14. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫und 15.4. 10≪ durch die Angabe ≫bis 15.4. 11 ≪ ersetzt.
i) Die bisherige Nummer 15.4.14 wird Nummer 15.4.15. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die neue Fußnote 6 wie folgt gefasst:
≫6) Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.≪
In Buchstabe h wird die Angabe ≫15.4.13≪ durch die Angabe ≫15.4.14≪ ersetzt.
j) Die bisherige Nummer 15.4.15 wird Nummer 15.4.16. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.14≪ durch die Angabe ≫15.4.15≪ ersetzt.
k) In Nummer 15.6 wird in der Tabelle Nummer 11 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
11 | eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | |
11.1 | Bauart schwer 6 | |
11.2 | sonstige Bauart | |
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫11 | eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | |
11.1 | bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwer 7 | 50 |
sonstige Bauarten | 40 |
11.2 | der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | |
Bauart schwer 7 | 43 |
sonstige Bauart | 35 |
11.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwer 7 | 33 |
sonstige Bauart | 26≪. |
|
13. Nummer 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫125 - 5000≪ durch die Angabe ≫125 - 10.000≪ ersetzt.
b) In Nummer 16.1.4 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 125 - 2500≪ durch die Angabe ≫ 125 - 5000≪ ersetzt.
c) In Nummer 16.1.8 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫100 - 500≪ durch die Angabe ≫100 - 1000≪ ersetzt.
d) In Nummer 16.2.9 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 100 - 2500≪ durch die Angabe ≫ 100 - 5000≪ ersetzt.
14. Nummer 16 wird folgende Nummer angefügt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
≫17 | Umweltinformationsrecht
Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz | |
1. Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden | gebührenfrei |
2. Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand mehr als 3 und bis zu 8 Stunden) | 10 - 250 |
3. Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 250 - 500≪. |
Artikel 2
Änderung der Anlage 5 des Umweltverwaltungsgesetzes
In Anlage 5 (Gebührenverzeichnis) des Umweltverwaltungsgesetzes wird in Nummer 2 in der Spalte ≫Gebühr in Euro≪ die Angabe ≫100 - 250≪ durch die Angabe ≫10 - 250≪ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 151243