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Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1047)



Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Partizipations- und Integrationsgesetz für Baden-Württemberg (PartIntG BW)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
<>

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 841) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle Schüler unabhängig von ihren sozialen Verhältnissen oder einem Migrationshintergrund ist Aufgabe aller Schulen."

2. § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Schule fördert und unterstützt die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Elternrechte; dies gilt in besonderer Weise auch für Eltern mit Migrationshintergrund."

Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895, 896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter " ; Ansprechperson für Antidiskriminierung" angefügt.

b) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist nicht an Weisungen gebunden. Sie wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechpartnerin beziehungsweise des Ansprechpartners für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung verbunden werden; möglich ist auch die Einrichtung hochschulübergreifender Antidiskriminierungsstellen oder die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Chancengleichheitsbeauftragten."

3.

a) Nach § 65 Absatz 2 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,".

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.

Artikel 4
Änderung des Studierendenwerksgesetzes

Das Studierendenwerksgesetz in der Fassung vom 15. Sep tember 2005 (GBl. S. 62 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg (Einrichtungen)" durch die Wörter "den Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt und nach den Wörtern "angeschlossen haben" die Angabe "(Einrichtungen)" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademie im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Film- und der Popakademie" durch das Wort "Akademien" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Film- und der Popakademie Baden-Württemberg" durch das Wort "Akademien" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Film- und die Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Film- und der Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Beiträge werden von den Hochschulen, den Studienakademien und den Akademien für die Studierendenwerke unentgeltlich erhoben und vollstreckt."

Artikel 5
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 534) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Bei der Ausgestaltung der Hilfen, der Unterbringung und des Maßregelvollzugs ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation der betroffenen Person, angemessen zu berücksichtigen."

2. § 5 Absatz 4 Satz 2

Bei der Ausgestaltung der Hilfen ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation der betroffenen Person, angemessen zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

3. In § 54 Absatz 1 werden die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 und 3" und die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs

§ 6 Absatz 2 Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), das zuletzt durch Gesetz vom 20. November 2012 (GBl. S. 581) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: "Die besonderen Belange von Gefangenen und Untergebrachten mit Migrationshintergrund sind zu berücksichtigen. Insbesondere ist soziokulturellen und religiösen Bedürfnissen Rechnung zu tragen."

Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst

In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst vom 3. September 2013 (GBl. S. 278) werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "letzteres umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz." angefügt.

Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst

In § 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 15. April 2014 (GBl. S. 222) werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz." angefügt.

Artikel 9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 657) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen gefördert werden; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz."

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Komma ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. ein Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B."

Artikel 10
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 663) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz." angefügt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Nummern 2 bis 4" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Komma ersetzt.

d) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. ein Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B."

Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 67 1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen gefördert werden; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz."

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. ein Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B."

Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für amtliche Fachassistenten

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für amtliche Fachassistenten vom 24. Juni 2014 (GBl. S. 303, ber. S. 438) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "erstellt" die Wörter "unter Berücksichtigung der Vermittlung auch sozialer, insbesondere interkultureller Kompetenzen" eingefügt.

2. In Anlage 2 werden die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 14" und die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

3. In Anlage 3 werden die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 19" und die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 21" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung
von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren

§ 1 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren vom 15. Dezember 2006 (GBl. S. 407), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S. 712, 727) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Ziel der Ausbildung ist auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz."

Artikel 14
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen

§ 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen vom 9. August 1996 (GBl. S. 538), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659, 666) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Dies umfasst auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz."

Artikel 15
Änderung der Jugend- und Heimerzieherverordnung

In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Jugend- und Heimerzieherverordnung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 596), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 39) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Fachwissen" ein Komma und die Wörter "interkultureller Kompetenz" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Erzieherverordnung

Nach § 1 Satz 2 der Erzieherverordnung vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 705) wird folgender Satz eingefügt:

"Dies schließt auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz ein."

Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Arbeitserziehung

In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung vom 29. September 2014 (GBl. S. 455) werden nach dem Wort "Fachwissen" ein Komma und die Wörter "interkultureller Kompetenz" eingefügt.

Artikel 18
Änderung der Heilerziehungspflegeverordnung

In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Heilerziehungspflegeverordnung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 616), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 37) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Fachwissen" ein Komma und die Wörter "interkultureller Kompetenz" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz

In § 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz vom 29. September 2014 (GBl. S. 472), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 878) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Fachwissen" ein Komma und die Wörter "interkulturelle Kompetenz" eingefügt.

Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und
Lebensmittelkontrolleure

In Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure vom 30. November 2012 (GBl. S. 686), die durch Verordnung vom 2. Oktober 2014 (GBl. S. 497) geändert worden ist, werden bei der Mindestausbildungsdauer 6 Monate theoretische Ausbildung in Nummer 19 in der Spalte Ausbildungsinhalte nach dem Wort "Konfliktlösungstechniken" die Wörter "sowie interkulturelle Kompetenz" eingefügt.

Artikel 21
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst

Nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst vom 25. November 2014 (GBl. S. 722) wird folgender Satz eingefügt:

"Dazu gehören Kenntnisse über interkulturelle Kompetenz."

Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

In § 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 23. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 52) werden nach dem Wort "soziale" ein Komma und das Wort "interkulturelle" eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenmeisterdienst

In § 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenmeisterdienst vom 9. Januar 2015 (GBl. S. 66) werden nach dem Wort "Kommunikation" ein Komma und die Wörter "was auch interkulturelle Kompetenz umfasst" eingefügt.

Artikel 24
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 151712

ENDE