Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Dezember 2015
(GBl. Nr. 24 vom 18.12.2015 S. 1147)
Der Landtag hat am 9. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern ≫beteiligt ist,≪ die Wörter ≫oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,≪ eingefügt.
2. § 96 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe ≫ § 95 Abs. 3≪ durch die Angabe ≫ § 95b Absatz 2≪ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe ≫Abs. 3≪ durch die Angabe ≫Absatz 2≪ ersetzt.
3. Nach § 102 werden folgende § § 102a bis 102d eingefügt:
≫ § 102a Selbstständige Kommunalanstalt
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung (Anstaltssatzung) eine selbstständige Kommunalanstalt in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Eigenbetriebe durch Ausgliederung und Kapitalgesellschaften durch Formwechsel im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in selbstständige Kommunalanstalten umwandeln. Sofern mit der selbstständigen Kommunalanstalt eine wirtschaftliche Betätigung verbunden ist, ist dies nur unter Beachtung der Vorgaben des § 102 zulässig. Die selbstständige Kommunalanstalt kann sich nach Maßgabe der Anstaltssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Anstaltszweck dient.
(2) Die Gemeinde kann der selbstständigen Kommunalanstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des § 11 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der selbstständigen Kommunalanstalt festlegen.
(3) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der selbstständigen Kommunalanstalt durch die Anstaltssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz und die Aufgaben der selbstständigen Kommunalanstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats, die Höhe des Stammkapitals und die Abwicklung im Falle der Auflösung der selbstständigen Kommunalanstalt enthalten.
(4) Die Anstaltssatzung, Änderungen der Aufgaben der selbstständigen Kommunalanstalt und die Auflösung der selbstständigen Kommunalanstalt bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der selbstständigen Kommunalanstalt zulässig ist und die Anstaltssatzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Genehmigung der Anstaltssatzung ist mit der Anstaltssatzung von der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Die selbstständige Kommunalanstalt entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Anstaltssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 4 Absatz 4 findet Anwendung.
(5) Die Gemeinde kann der selbstständigen Kommunalanstalt in der Anstaltssatzung auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen zu erlassen. § 4 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die öffentlichen Bekanntmachungen der selbstständigen Kommunalanstalten erfolgen in der für die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde vorgeschriebenen Form. Die Gemeinde kann der selbstständigen Kommunalanstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Anstaltssatzung das Recht übertragen, Gebühren, Beiträge, Kostenersätze und sonstige Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.
(6) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der selbstständigen Kommunalanstalt gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind an die Gemeinde zu übersenden. § 77 Absätze 1 und 2, §§ 78, 87, 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. Mit dem Antrag auf Genehmigung des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen gemäß § 87 Absatz 2 sind der Rechtsaufsichtsbehörde der Wirtschaftsplan, der Finanzplan und der letzte Jahresabschluss vorzulegen.
(7) Die selbstständige Kommunalanstalt besitzt das Recht, Beamte zu haben. Hauptamtliche Beamte dürfen nur ernannt werden, wenn dies in der Anstaltssatzung vorgesehen ist. Unberührt bleibt die Möglichkeit, Beamte der Gemeinde an die selbstständige Kommunalanstalt abzuordnen.
(8) Die Gemeinde unterstützt die selbstständige Kommunalanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie ist verpflichtet, die selbstständige Kommunalanstalt mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Beihilferechtliche Regelungen sind dabei zu beachten. Eine Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der selbstständigen Kommunalanstalt Dritten gegenüber besteht nicht.
§ 102b Organe der selbstständigen Kommunalanstalt
(1) Organe der selbstständigen Kommunalanstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Die selbstständige Kommunalanstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von fünf Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam entsprechend der Anstaltssatzung die selbstständige Kommunalanstalt nach außen. Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der selbstständigen Kommunalanstalt mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde jährlich zur Aufnahme in den Beteiligungsbericht mitzuteilen.
(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet über
Die Anstaltssatzung kann weitere Entscheidungszuständigkeiten des Verwaltungsrats vorsehen, insbesondere bei Maßnahmen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung oder bei denen sich der Verwaltungsrat die Zustimmung vorbehalten hat. Sie kann auch ein Recht des Verwaltungsrats vorsehen, Maßnahmen auf eigene Initiative zu bestimmen. Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist öffentlich zu verhandeln; die Mitglieder des Verwaltungsrats unterliegen den Weisungen des Gemeinderats. Die Anstaltssatzung kann vorsehen, dass auch in bestimmten anderen Fällen öffentlich zu verhandeln ist und dass der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinde entsprechend § 105a.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern. Vorsitzender ist der Bürgermeister; mit seiner Zustimmung kann der Gemeinderat einen Beigeordneten zum Vorsitzenden bestellen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beamteten Mitglieder des Vorstands. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für fünf Jahre bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats wird ein Stellvertreter bestellt.
(5) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse finden die für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 15 und 29 entsprechende Anwendung. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
Auf den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden finden § 34 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 2 Halbsatz 2, § 34 Absatz 3, §§ 36 bis 38 und § 43 Absätze 2, 4 und 5 entsprechende Anwendung.
§ 102c Umwandlung
(1) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in eine selbstständige Kommunalanstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen.
(2) Der Formwechsel setzt den Erlass der Anstaltssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 200 Absatz 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine selbstständige Kommunalanstalt wird mit der Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Absätze 1 und 3 UmwG sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der selbstständigen Kommunalanstalt bis zur Neuwahl des Personalrats, längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten der Umwandlung, bestehen. Er nimmt die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr. Die in der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten in der selbstständigen Kommunalanstalt für längstens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt als Dienstvereinbarungen fort, soweit § 85 LPVG nicht entgegensteht und sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
§ 102d Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der selbstständigen Kommunalanstalt werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann für kleine selbstständige Kommunalanstalten, die kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechen, Ausnahmen für die Erfordernisse der Rechnungslegung zulassen.
(2) Bei Gemeinden mit einem obligatorischen Rechnungsprüfungsamt gemäß § 109 Absatz 1 hat dieses den Jahresabschluss der selbstständigen Kommunalanstalt zu prüfen. Die örtliche Prüfung erfolgt in entsprechender Anwendung der § 111 Absatz 1 und § 112 Absatz 1; der Verwaltungsrat tritt an die Stelle des Gemeinderats. Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der selbstständigen Kommunalanstalt einzusehen. Weitergehende gesetzliche Vorschriften für die Prüfung des Jahresabschlusses bleiben unberührt.
(3) Die überörtliche Prüfung der selbstständigen Kommunalanstalt erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 durch die nach § 113 für die Gemeinde zuständige Prüfungsbehörde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht sind an die Gemeinde zu übersenden. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und den Beteiligungsbericht gilt § 105 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 entsprechend.
(5) Die §§ 118 bis 129 sind entsprechend anwendbar. Rechtsaufsichtsbehörde ist die für die Gemeinde zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die Gemeinde kann die selbstständige Kommunalanstalt auflösen. Das Vermögen einer aufgelösten selbstständigen Kommunalanstalt geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über. Für die Beamten und Versorgungsempfänger der selbstständigen Kommunalanstalt gelten die §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes.≪
4. § 103 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs kann sie auch Ausnahmen für die Erfordernisse der Rechnungslegung nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b zulassen.≪
5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des ersten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Erster Teil Öffentlich-rechtliche Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit" | ≫Erster Teil Allgemeine Vorschriften≪ |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Grundsatz Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben ausgeschlossen oder hierfür eine besondere Rechtsform vorgeschrieben ist." | " § 1 Rechtsformen und Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit Gemeinden und Landkreise können zur kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände und gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten bilden sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Zur gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben können sie gemein same Dienststellen bilden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben ausgeschlossen oder hierfür eine besondere Rechtsform vorgeschrieben ist." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Aufgabenübergang" | " § 4 Aufgabenübergang und Rechte" |
b) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Ergänzend dazu kann der Zweckverband für alle oder einzelne seiner Mitglieder weitere Aufgaben durchführen; deren Umfang muss im Verhältnis zu seinen eigenen Aufgaben nachrangig sein; § 25 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.≪
4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Ist für die Durchführung einer Aufgabe, zu deren Erfüllung der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird." | "(2) Ist für die Erfüllung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, oder für die Durchführung einer weiteren Aufgabe eine besondere Genehmigung erforderlich, kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird." |
5. Nach § 19 wird folgende Überschrift gestrichen:
≫4. Abschnitt
Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände≪.
6. Die Überschrift des § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 20 Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts" | " § 20 Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände" |
7. Nach § 20 wird folgender neuer 4. Abschnitt eingefügt:
≫4. Abschnitt
Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden
§ 20a Voraussetzungen einer Vereinigung
(1) Zwei oder mehrere Zweckverbände können die Vereinigung zu einem neuen Zweckverband vereinbaren. In der Vereinbarung ist festzulegen, wer die Rechte des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands bis zur erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl eines Verbandsvorsitzenden durch die Verbandsversammlung wahrnimmt.
(2) Die Vereinigung bedarf übereinstimmender Beschlüsse durch die Verbandsversammlungen der betroffenen Zweckverbände. Die Beschlüsse bedürfen jeweils der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. Die Verbandssatzung der jeweils betroffenen Zweckverbände kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) § 11 gilt entsprechend.
§ 20b Verbandssatzung
(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbands muss von den beteiligten Zweckverbänden eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbands bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 20c Rechtsnachfolge
Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände.
§ 20d Eingliederung von Zweckverbänden
Die §§ 20a bis 20c gelten für die Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen entsprechend.≪
8. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen, gelten für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 entsprechend." | (1) Soll der Zweckverband weitere Aufgaben für alle Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen, gelten für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 entsprechend. |
9. Nach § 24 wird folgender neuer dritter Teil eingefügt:
≫DRITTER TEIL
Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten
§ 24a Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten
(1) Gemeinden und Landkreise können eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung einer Satzung (Anstaltssatzung) errichten. Sie können auch einer bestehenden selbstständigen Kommunalanstalt oder einer bestehenden gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Anstaltssatzung. §§ 102a, 102b und 102d der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(2) Eine selbstständige Kommunalanstalt kann mit einer anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Anstaltssatzung der aufnehmenden selbstständigen Kommunalanstalt oder der aufnehmenden gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt verschmolzen werden.
(3) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich Gemeinden und Kreise beteiligt sind, kann durch Formwechsel in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes und keine Rechte Dritter an den Anteilen der formwechselnden Rechtsträger bestehen. Voraussetzungen eines Formwechsels sind
§ 102c der Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt wird aus dessen Mitte gewählt. Vorsitzendes Mitglied soll der gesetzliche Vertreter einer der beteiligten Gemeinden oder Landkreise sein.
§ 24b Vorschriften für gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten
(1) Die Anstaltssatzung einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt muss mindestens die nach § 6 Absatz 2 erforderlichen Bestimmungen treffen. Weiter muss sie Angaben enthalten über
(2) Die Anstaltssatzung, Änderungen der Aufgaben und die Auflösung der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
(3) Über Änderungen der Anstaltssatzung und die Auflösung der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt entscheidet der Verwaltungsrat. Die Änderung der Anstaltsaufgabe, die Aufnahme und das Ausscheiden eines Beteiligten, die Erhöhung des Eigenkapitals, die Verschmelzung und die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen auf die Beteiligten zu verteilen. § 22 gilt entsprechend.≪
10. Der bisherige dritte bis sechste Teil wird vierter bis siebter Teil.
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet.
Durch die Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über.
(2) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass
| "(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt oder sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.
Es kann auch vereinbart werden, dass eine Körperschaft den übrigen Beteiligten Bedienstete zur Erfüllung und Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt.
(2) Erfüllt eine Körperschaft eine Aufgabe für die übrigen Beteiligten, gestattet sie diesen insbesondere die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung, so gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über. Verpflichtet sich eine Körperschaft, bestimmte Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt. Körperschaften, denen Bedienstete zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, können ihnen wie eigenen Bediensteten Befugnisse übertragen." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden." | In der Vereinbarung können den übrigen Beteiligten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben eingeräumt werden. |
bb) In Satz 2 wird das Wort ≫Es≪ durch die Wörter ≫Im Fall der Aufgabenerfüllung≪ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
12. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
≫ § 27 Gemeinsame Dienststellen
(1) Gemeinden und Landkreise können die Bildung gemeinsamer Dienststellen zur gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Körperschaften eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der Körperschaften bleibt durch die Bildung gemeinsamer Dienststellen unberührt.
(2) Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Körperschaft aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.
(3) Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Körperschaft, die für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.≪
13. Der bisherige § 27 wird § 27a und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ≫Erfüllung≪ die Wörter ≫oder Durchführung≪ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ≫Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5≪ durch die Wörter ≫Absätze 1, 2, 3, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6≪ ersetzt.
14. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫steht≪ durch die Wörter ≫und die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt stehen≪ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Zweckverband≪ die Wörter ≫oder an der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt≪ eingefügt.
15. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung
In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 873) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ≫beteiligt ist,≪ die Wörter ≫oder einer selbstständigen Kommunalanstalt des Landkreises oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,≪ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Landesgebührengesetzes
In § 10 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist, werden nach der Angabe ≫Landkreise,≪ die Wörter ≫selbstständigen Kommunalanstalten,≪ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter ≫und eines Zweck- oder Schulverbands≪ durch die Wörter ≫ , eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt≪ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter ≫Schulverbands, der≪ durch die Wörter ≫Schulverbands, einer selbstständigen Kommunalanstalt oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, der oder die≪ ersetzt.
3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 6
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 33a des Landesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut von § 33a wird zu Absatz 1 und in dessen Satz 1 wird die Angabe ≫ § 13a≪ durch die Angabe ≫ § 16≪ ersetzt.
2. Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
≫(2) Für gemeinsame Dienststellen nach § 27 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt Absatz 1 entsprechend.≪
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versorgungsansprüche hat er stets über eine angemessene Kapitaldecke zu verfügen.≪
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
≫6. die selbstständigen Kommunalanstalten und die gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalten,≪.
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 7 bis 14.
c) In der neuen Nummer 11 werden die Wörter ≫und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg≪ gestrichen.
3. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
≫2. die Unfallkasse Baden-Württemberg, die Innungskrankenkasse classic und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Süd,≪.
4. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
≫Der Verwaltungsrat entscheidet über die Bestellung und die Abberufung des Direktors und des Stellvertretenden Direktors.≪
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
≫(2) Der Stellvertretende Direktor ist ständiger allgemeiner Stellvertreter des Direktors.
(3) Die Bestellung des Direktors und des Stellvertretenden Direktors soll auf fünf Jahre erfolgen; wiederholte Bestellungen und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse des Direktors und des Stellvertretenden Direktors werden vom Verwaltungsrat durch privatrechtliche Verträge geregelt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats obliegen die in § 40 Satz 2 bezeichneten Entscheidungen hinsichtlich des Direktors und des Stellvertretenden Direktors.≪
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort ≫Versorgungsverbands≪ die Wörter ≫ ; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Beamten des Kommunalen Versorgungsverbands mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst übertragen≪ eingefügt.
7. § 32 wird folgender Absatz 4 angefügt:
≫(4) Für die freiwillige Versicherung wird gemäß § 1a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung ein separater Abrechnungsverband eingerichtet. Für diesen Abrechnungsverband wird die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel auf fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung festgelegt. Fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung werden auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet. Die freiwillige Versicherung ist von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.≪
8. § 40 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
≫Er ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften für seine Angehörigen, für seine eigenen sowie für die sonstigen Beschäftigten der in §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, auch soweit diese Einrichtungen keine Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind.≪
Artikel 8
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz gestrichen:
≫Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des Direktors≪.
b) In der Besoldungsgruppe B 4 wird folgende Amtsbezeichnung gestrichen:
≫Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg≪.
2. Die Landesbesoldungsordnung B der Anlage 5 (Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W - Künftig wegfallende Ämter - kw) wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird nach der Amtsbezeichnung ≫Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000≪ folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:
≫Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des Direktors≪.
b) In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird der Amtsbezeichnung ≫Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000≪ folgende Amtsbezeichnung vorangestellt:
≫Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg≪.
Artikel 9
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
In § 14 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist, wird vor dem Wort ≫Gebührenaufkommen≪ das Wort ≫tatsächliche≪ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes
Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1983 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫sowie bei selbstständigen Kommunalanstalten≪ eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
≫ § 11 des Kommunalabgabengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verpflichtung zur vollständigen Kostendeckung nicht besteht und bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem bis zu fünf Jahre umfassenden Zeitraum berücksichtigt werden können. In der Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.≪
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 11
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes
§ 15 Absatz 2 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern ≫automatisierten Datenverarbeitung≪ die Wörter ≫sowie der Personalverwaltung≪ eingefügt.
2. In Satz 2 werden das Wort ≫sowie≪ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ≫Mitarbeitern≪ die Wörter ≫sowie Dienstleistungen der Personalverwaltung≪ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
§ 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 434), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2012 (GBl. S. 625, 630) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium." | "Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium." |
Artikel 13
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
§ 9 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Juni 2013 (GBl. S. 209) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
≫(2) Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.≪
Artikel 14
Änderung des Landtagswahlgesetzes
§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
≫Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter richtet sich bei Wahlvorschlägen von Parteien nach den Stimmenzahlen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben.≪
Artikel 15
Übergangsregelung und Inkrafttreten
(1) Artikel 7 Nummer 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Rechtsverhältnis des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbands spätestens nach Ablauf der laufenden Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Direktors durch privatrechtliche Verträge geregelt wird. Für das Rechtsverhältnis des Stellvertretenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbands gilt dies spätestens nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Stellvertretenden Direktors entsprechend.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID 151147
ENDE |