Regelwerk; Allgemeines, Abgaben |
KAG - Kommunalabgabengesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 17. März 2005
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2005 S. 206; 04.05.2009 S. 185 09; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 491 13; 15.12.2015 S. 1147 15; 23.02.2017 S. 99 17; 04.11.2020 S. 974, 989 20; 02.12.2020 S. 1095 20a; 17.12.2020 S. 1233 20)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
(1) Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. In der Satzung kann die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten vorgesehen werden. Dabei sind Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren zu treffen. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
(2) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Abgabenberechtigter ist die Körperschaft, der die Abgaben zustehen.
(4) Die Satzung kann auch bestimmen, dass bei Abfall- und Abwassergebühren Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Gebührenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten verpflichtet sind, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten dem Abgabenberechtigten oder unmittelbar dem von ihm nach Absatz 3 beauftragten Dritten mitzuteilen. Die Gebührenpflichtigen sind über diese Datenerhebung bei Dritten zu unterrichten; das Verfahren ist in der Satzung zu bestimmen. Für die Datenübermittlung, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, dürfen nur angemessene Zusatzkosten erstattet werden.
(5) Als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen können durch Satzung auch die Personen bestimmt werden, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.
§ 3 Anwendung von Bundesrecht 20a
(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen). Die in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. c enthaltenen Vorschriften gelten nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Alle in dieser Vorschrift und im Folgenden genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten 20a
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 AO entsprechend gilt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 20 des Landesdatenschutzgesetzes tritt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden.
(4) § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 4 Kleinbeträge
Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 5 Euro ist. Dies gilt nicht, wenn die Erstattung beantragt wird.
§ 5 Gemeindefreie Grundstücke
In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann diese die Kommunalabgaben nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.
§ 6 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).
§ 7 Abgabenhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren sind §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 8 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann nur verfolgt werden, wenn die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren sind §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
Zweiter Teil
Steuern
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer obliegen den Gemeinden. Die Bekanntgabe oder Zustellung der Messbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen; die Befugnis der Finanzämter, die Messbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. Durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann das Verfahren zur Übermittlung der Daten der Messbescheide an die Gemeinden durch Datenfernübertragung bestimmt werden.
(3) Die Gemeinden erheben eine Hundesteuer. Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen können in der Satzung geregelt werden.
(4) Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind.
(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Steuerschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
§ 10 Kreissteuern
(1) Die Stadtkreise und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Die Stadtkreise und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen. Von der Besteuerung ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Jagden des Bundes und der Länder sowie die Ausübung der Jagd auf Grundflächen, die nach § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk des Bundes oder eines Landes angegliedert worden sind.
Dritter Teil
Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
Erster Abschnitt
Gebühren für öffentliche Leistungen und für die
Tätigkeit des Gutachterausschusses
§ 11 Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren 20a
(1) Die Gemeinden und die Landkreise können für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. § 2 Abs. 2 und 4 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten; kalkulatorische Zinsen können angesetzt werden. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
(3) § § 5, 9, 12, 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. Ferner gilt § 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, sofern die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft als Behörde Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben einer unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg wahrnimmt. Säumniszuschläge werden erst für den Zeitraum erhoben, der einen Monat nach Ablauf des Fälligkeitstags beginnt; § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
(4) In der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen; dasselbe gilt, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. Für die Auslagen gelten die für Gebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.
§ 12 Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses 09 20
(1) Die Gemeinden können für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebühren erheben.
(2) § 11 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes und § 5, § 12 Abs.1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. Der Ersatz der Auslagen für besondere Sachverständige kann in jedem Fall besonders verlangt werden.
(3) Werden besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so sind sie nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen.
(4) Für Auskünfte über die Bodenrichtwerte, die im Zusammenhang mit der Bewertung zu Grundsteuerzwecken stehen und für den Steuerschuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erforderlich sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Zweiter Abschnitt
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinden und die Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist; § 17 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) An Stelle von Benutzungsgebühren können unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
(3) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt § 27 entsprechend.
§ 14 Gebührenbemessung 09 15 20a
(1) Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können. Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen können einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
(2) Bei der Gebührenbemessung können die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die Gesamtkosten ansatzfähigen, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehören auch
Der Verzinsung ist das um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen) zugrunde zu legen. Die Verzinsung kann nach der Restwert- oder nach der Durchschnittswertmethode vorgenommen werden. Den Abschreibungen sind in der Regel die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen; Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind zu passivieren und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufzulösen (Ertragszuschüsse). Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzt wurden, können abweichend von Satz 4 den Abschreibungen weiterhin die gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt werden. In Ausnahmefällen kann bei der Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen auf Antrag des Trägers der Einrichtung bestimmt werden, dass abweichend von Satz 4 und 5 die Passivierung und Auflösung oder die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ganz oder teilweise entfällt (Kapitalzuschüsse). Bei der Anpassung von Abschreibungssätzen kann der Restbuchwert auf die geänderte Restnutzungsdauer verteilt werden; bei Wegfall der Restnutzungsdauer kann der Restbuchwert bei der Ermittlung von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach Absatz 2 Satz 2 als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.
(4) Bei Gebührenzahlungen im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Kostenvorteil bei der Gebührenbemessung angemessen berücksichtigt werden. Die Gebührenermäßigung ist pauschal als Festbetrag je Zahlungsvorgang in der Satzung zu bestimmen.
§ 15 Vorauszahlungen
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
§ 16 Eigennutzung
Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, sind Gebühren, wie sie bei einem Dritten entstehen würden, intern zu verrechnen. Die Gebührenschuld gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem sie bei einem Dritten entstehen würde.
§ 17 Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung 20a
(1) Durch Satzung können zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden
(2) Zu den Kosten der Abwasserbeseitigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 gehören auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vermindert werden. Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital angemessen zu verzinsen und abzuschreiben.
(3) Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten der Abwasserbeseitigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 außer Betracht.
(4) Zur Ermittlung der Flächen als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr darf die Gemeinde Luftbilder erstellen und auswerten oder von Dritten in zulässiger Weise erstellte Luftbilder verwenden.
(5) Zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 gehören auch die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen.
§ 18 Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung 20
(1) Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung gilt ergänzend, dass
berücksichtigt werden sollen,
(2) Die Landkreise können die Gemeinden durch Satzung verpflichten, die von dem Landkreis beschlossenen Benutzungsgebühren gegen Kostenersatz in seinem Namen für ihn zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Gemeinden über. Der Verband Region Stuttgart kann die Stadt- und Landkreise durch Satzung verpflichten, in seinem Namen Benutzungsgebühren zu erheben; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Gemeinden, denen vom Landkreis nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, das Einsammeln und Befördern übertragen worden ist, können Gebühren für das Einsammeln und Befördern sowie für die weitere Entsorgung der Abfälle erheben, soweit der Landkreis ihnen die Kosten der weiteren Entsorgung durch Satzung auferlegt. Für die Erhebung der Gebühren durch die Gemeinden und für die vom Landkreis gegenüber den Gemeinden festzulegende Abgabe für die weitere Entsorgung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Befugnis der Landkreise nach Absatz 2 bleibt unberührt.
Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.
Vierter Teil
Anschluss- und Erschließungsbeiträge
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Gemeinden und Landkreise (Beitragsberechtigte) können zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen Anschlussbeiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 gelten entsprechend. Nachträglich eintretende geringfügige Kostenüberdeckungen sind unbeachtlich.
(2) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.
(3) Zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr.3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen können die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag erheben.
(4) Die vertragliche Übernahme beitragsfähiger Kosten ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. Das Entstehen einer Beitragspflicht für Beiträge nach den Absätzen 1 bis 3 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Folgende Bestimmungen der Abgabenordnung gelten sinngemäß: § 169 Absatz 1 Satz 3, § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 FGO § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171 Absatz 8 und 11 bis 14 AO.
§ 21 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Satzung kann bestimmen, dass Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers der Beitragsschuldner. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft.
§ 22 Eingebrachte Sachen, Rechte, Werk- und Dienstleistungen
Zu den beitragsfähigen Kosten nach § § 30 und 35 gehören auch der Wert der aus dem Vermögen des Beitrags-berechtigten bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Für den Wert der bereitgestellten Sachen und Rechte ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung maßgebend.
§ 23 Anteil des Beitragsberechtigten 09 20a
(1) Der Beitragsberechtigte hat mindestens 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 30 selbst zu tragen.
(2) Der Beitragsberechtigte hat 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 35 für die erstmalige Herstellung der in § 33 Satz 1 genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen. Für die in § 33 Satz 1 Nr.3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung (§ 34 Nr.4) ein höherer Anteil bestimmt werden.
(3) Im Falle einer Erschließung nach §§ 11 oder 12 des Baugesetzbuches ist Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 24 Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten
Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.
§ 25 Vorauszahlungen
(1) Der Beitragsberechtigte kann angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 verlangen, sobald er mit der Herstellung oder dem Ausbau der Einrichtung, im Falle des § 29 Abs. 1 mit der Herstellung oder dem Ausbau des Teils der Einrichtung beginnt.
(2) Ist ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden, können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
(3) Die Vorauszahlungsschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids. Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.
§ 26 Ablösung
(1) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung der Beitragsschuld zulassen. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld. Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen.
(2) Auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen sind § 57, § 59 Abs. 1 und 3, § § 60, 61 und § 62 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar; im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
(3) Die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung tritt mit dem Abschluss des Ablösungsvertrags ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 27 Öffentliche Last
Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 28 Stundung bei land- und forstwirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung 09
(1) Werden Grundstücke vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 201 des Baugesetzbuches oder als Wald genutzt, ist der Beitrag auf Antrag so lange und insoweit zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden muss. Dies gilt nicht für Teilflächen eines Grundstücks, die nicht landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden. Bei bebauten Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks sind die überbauten Flächen nur insoweit in die Stundung einzubeziehen, als die baulichen Anlagen, Gebäude oder Gebäudeteile überwiegend der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.
(2) Für die Stundung des Anschlussbeitrags bei bebauten und bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks gilt Absatz 1 unbeschadet des Satzes 2 nur, wenn die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird; eine Entsorgung von Niederschlagswasser in durchschnittlich unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt. Wird die öffentliche Einrichtung ausschließlich zur Entsorgung von Niederschlagswasser über das in Satz 1 Halbsatz 2 genannte Maß hinaus in Anspruch genommen, gilt Satz 1 für den Teil des Anschlussbeitrags, der dem Verhältnis der anteiligen Kosten für die Brauchwasserbeseitigung zu den bei der Berechnung des maßgebenden Beitragssatzes zugrunde gelegten Gesamtkosten für die Grundstücksentwässerung entspricht.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung.
(4) Wird ein Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt, ist der Erschließungsbeitrag insoweit zinslos zu stunden.
Zweiter Abschnitt
Anschlussbeiträge
§ 29 Beitragserhebung für Einrichtungsteile und für den Ausbau von Einrichtungen, Nacherhebung
(1) Anschlussbeiträge können für Teile einer Einrichtung erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.
(2) Zur teilweisen Deckung der Kosten für den Ausbau öffentlicher Einrichtungen können Anschlussbeiträge auch von Grundstückseigentümern erhoben werden, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, sofern ihnen durch den Ausbau neue, nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Der Ausbau umfasst die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Einrichtungen oder beitragsrechtlich verselbstständigten Teileinrichtungen.
(3) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, können weitere Anschlussbeiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht. Dabei ist es unerheblich, wenn das zum weiteren Beitrag heranzuziehende Grundstück nicht vollständig mit dem früher beitragspflichtigen oder beitragsfrei angeschlossenen Grundstück übereinstimmt. Weitere Anschlussbeiträge können auch erhoben werden, wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung oder satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung nach § 31 entfallen oder soweit das Grundstück unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet wird.
§ 30 Beitragsfähige Kosten 09 20a
(1) Zu den beitragsfähigen Kosten gehören
(2) Bei den beitragsfähigen Kosten bleiben die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, die auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallenden Kosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen, die beim Ausbau erneuert werden, außer Betracht. Für Kapitalzuschüsse gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 sinngemäß.
(3) Im Falle einer Erschließung durch städtebaulichen Vertrag nach § 20 Absatz 4 gelten die Kosten für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 bei der Ermittlung des Beitragssatzes als Kosten im Sinne von Absatz 1.
§ 31 Beitragsbemessung
(1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Ist nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs.4 des Baugesetzbuches oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile insbesondere diejenigen Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Grundstücksfläche nur bis zu einer bestimmten Tiefe der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird (Tiefenbegrenzung), sofern die darüber hinausgehenden Flächen nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind.
§ 32 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung (§ 20 Abs. 1) oder den Teil der Einrichtung (§ 29 Abs. 1) angeschlossen werden kann, in den Fällen des § 29 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, der in der ortsüblichen Bekanntgabe als Zeitpunkt der technischen Fertigstellung des Ausbaus genannt ist, in den Fällen des § 29 Abs. 3 mit dem Eintritt der Änderung in den Grundstücksverhältnissen, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1. April 1964 an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschluss; die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht, wenn im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung bestanden hat, die für die Einrichtung eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) vorsah.
Dritter Abschnitt
Erschließungsbeiträge
§ 33 Erschließungsanlagen
Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind öffentliche
Erschließungsbeiträge können nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen.
§ 34 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
§ 35 Beitragsfähige Erschließungskosten 09 20a
(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für
Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches.
(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen nicht die Kosten für
§ 36 Art der Kostenermittlung
Die beitragsfähigen Erschließungskosten für Erschließungsanlagen oder deren Teileinrichtungen können entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind anhand der in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
§ 37 Ermittlungsraum
(1) Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt.
(2) Bei Anbaustraßen und Wohnwegen können die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Anbaustraße oder eines Wohnweges ermittelt werden. Die Abschnitte können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden.
(3) Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbstständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zusammengefasste Ermittlung der Kosten mehrerer Wohnwege. Wohnwege können Gegenstand einer Abrechnungseinheit mit Anbaustraßen sein, wenn sie als Stichweg in eine Anbaustraße der Abrechnungseinheit einmünden oder zwischen mehreren Anbaustraßen der Abrechnungseinheit verlaufen.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, ist nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Die Entscheidung ist bekannt zu geben; die Bekanntgabe hat keine rechtsbegründende Wirkung.
§ 38 Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten
(1) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten für eine Erschließungsanlage werden auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abschnitt einer Erschließungsanlage nach § 37 Abs. 2 und die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 gelten als Erschließungsanlagen im Sinne des Satzes 1.
(2) Verteilungsmaßstäbe können sein
(3) Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. In Abrechnungsgebieten, in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sind die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Maß und Art entsprochen wird. Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung.
(4) Die Gemeinde kann in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
§ 39 Erschlossene Grundstücke
(1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.
(2) Durch eine Erschließungsanlage im Sinne von § 33 Nr. 3 bis 7 werden Grundstücke erschlossen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird. Die Festlegung der erschlossenen Grundstücke erfolgt durch die Gemeinde durch Zuordnung in einer besonderen Satzung. Dabei sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse wie die Entfernung der Grundstücke von der jeweiligen Anlage oder die durch die Anlage bewirkte merkbare Lärmpegelminderung zu berücksichtigen. Eine im Verteilungszeitpunkt zwischen Lärmschutzanlage und Grundstücken vorhandene lärmabschirmende Bebauung ist dabei nicht zu berücksichtigen.
§ 40 Beitragspflichtige Grundstücke
Der Beitragspflicht unterliegen erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen.
§ 41 Entstehung der Beitragsschuld und Freistellung
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.
(2) Im Einzelfall kann die Gemeinde von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
Fünfter Teil
Kostenersatz und sonstige Abgaben
§ 42 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. Dies gilt auch, wenn der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. Der Kostenerstattungsanspruch gilt als Kommunalabgabe im Sinne dieses Gesetzes. Die Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, können in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Den Einheitssätzen sind die der Gemeinde für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise erwachsenen Kosten zugrunde zu legen. §§ 22 und 24 gelten entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 gehören.
(1) Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Pauschale Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz sind von den Kosten nicht abzusetzen; § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
(2) Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Die Kurtaxe wird auch von Einwohnern erhoben, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Satz 2 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass
§ 44 Fremdenverkehrsbeiträge 20
(1) Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr von allen natürlichen Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, und von allen juristischen Personen Fremdenverkehrsbeiträge erheben, soweit ihnen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(2) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. § 43 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Beitragsschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
§ 45 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen
§ § 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
Sechster Teil
Änderung von Landesrecht
§ 46 Änderung des Landesabfallgesetzes
Das Landesabfallgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908), wird wie folgt geändert:
§ 47 Änderung des Kindergartengesetzes
Das Kindergartengesetz in der Fassung vom 9. April 2003 (GBl. S. 164) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird folgender Satz angefügt:
≫Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.≪
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
§ 48 Durchführungsvorschriften 17
Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 49 Übergangsvorschriften 20a
(1) § 2 Abs. 2 gilt auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. § 26 Abs. 3 gilt auch für Ablösungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(2) § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, die vor dem 1. März 1996 entstanden sind.
(3) § 18 Abs.1 Nr.3 Buchst. b und c gilt mit der Maßgabe, dass vorhersehbare Kosten der Nachsorge und der Stilllegung, soweit sie durch die Benutzung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen bis zum 6. Oktober 1996 verursacht und noch nicht in die Benutzungsgebühren eingerechnet worden sind, während der Restnutzungsdauer und nach der Stilllegung der Anlage bei der Gebührenbemessung noch berücksichtigt werden können.
(4) § § 20 bis 32 sind auch auf die am 1. März 1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und Teileinrichtungen sowie auf Grundstücke, für die eine Anschlussbeitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Dies gilt auch, wenn Beitragssatzungen, die vor dem 1. März 1996 erlassen worden sind, eine Anschlussbeitragspflicht für die Fälle des § 29 Abs. 2 und 3 nicht vorgesehen haben.
(5) Ist die Anschlussbeitragsschuld für eine öffentliche Einrichtung oder Teileinrichtung vor dem 1. März 1996 entstanden und der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden, so sind die bis 29. Februar 1996 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(6) Für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden.
(7) Auf Grund von Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes finden für Erschließungsbeiträge §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches bis 30. September 2005 Anwendung. Diese Vorschriften finden danach noch Anwendung, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 2 auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu.
(8) Unberührt bleiben Regelungen in anderen Gesetzen, die auf §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches verweisen.
(9) § 20 Absatz 5 Satz 2 gilt auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Absatz 5 Satz 1 erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren.
ENDE |