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Änderungstext

Gesetz zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 1 vom 14.01.2016 S. 1)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ≫einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren≪ gestrichen.

2. In § 80 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ≫Schlüsselprodukte≪ durch das Wort ≫Schlüsselpositionen≪ ersetzt.

3. In § 84 Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

≫dies gilt nicht für überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen aufgrund einer erforderlichen Anpassung des Werts von Vermögensgegenständen, Sonderposten, Schulden und Rückstellungen.≪

4. § 86 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung gelten.≪

5. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch aufgenommen werden zur Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden, wenn die Mittel des inneren Darlehens für investive Zwecke verwendet worden sind.≪

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Investitionsförderungsmaßnahmen≪ die Wörter ≫sowie für die Ablösung von inneren Darlehen nach Absatz 1 Satz 2≪ eingefügt.

6. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 89 Kassenkredite"" § 89 Liquiditätssicherung" 

b) In Absatz 1 werden die Wörter ≫hat die≪ durch die Wörter ≫hat durch eine Liquiditätsplanung die Verfügbarkeit liquider Mittel für eine≪ ersetzt.

7. In § 95 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ≫Vermögensrechnung (Bilanz)≪ durch das Wort ≫Bilanz≪ ersetzt.

8. In § 96 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe ≫ § 18a≪ durch die Angabe ≫ § 18≪ ersetzt.

9. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort ≫Eigenbetriebe≪ durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

"die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe."

10. § 114 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Hierfür kann eine maschinelle Bereitstellung bestimmter Planungs-, Buchführungs- und Rechnungsergebnisdaten verlangt werden, wenn für das Haushalts- und Rechnungswesen der Gemeinde Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung eingesetzt werden.≪

11. § 145 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫Haushalte≪ die Wörter ≫oder zur Vereinfachung der überörtlichen Prüfung≪ eingefügt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

≫7. die Ermittlung und Darstellung von Kennzahlen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einschließlich Vorgaben für die bei Einsatz von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung maschinell bereitzustellenden Planungs-, Buchführungs- und Rechnungsergebnisdaten,

8. die Ermittlung der Höhe der inneren Darlehen.≪

12. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts

Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 194), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort ≫Vermögensrechnung≪ durch das Wort ≫Bilanz≪ ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Wörter ≫zusammen mit dem ersten Jahresabschluss≪ gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

In § 27 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird das Wort ≫Pensionsverpflichtungen≪ durch die Wörter ≫Pensions- und Beihilfeverpflichtungen≪ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

gülitg vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018

In das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 281, 282) geändert worden ist, wird nach § 46 folgender § 47 eingefügt:

≫ § 47 Unterbringungspflicht und Entschädigung der Gemeinden des früheren württembergischen Rechtsgebiets im ersten Quartal des Jahres 2018

(1) Soweit Gemeinden am 31. Dezember 2017 verpflichtet waren, den staatlichen Notariaten die erforderlichen Diensträume mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen, die Diensträume zu reinigen, zu heizen, zu beleuchten und eine den Vorgaben der Landesjustizverwaltung entsprechende Verkabelung der Diensträume bereitzustellen, bestehen diese Verpflichtungen in Bezug auf die am 31. Dezember 2017 von den Notariaten genutzten Diensträume zu Gunsten der Landesjustizverwaltung fort bis zum Ablauf des 31. März 2018.

(2) Die nach Absatz 1 unterbringungspflichtigen Gemeinden erhalten als Entschädigung für ihre Aufwendungen zu Gunsten der Amtsgerichte einen am 31. März 2018 aus der Staatskasse zu zahlenden Einmalbetrag von 0,15 Euro pro Einwohner des ehemaligen Notariatsbezirks; § 143 der Gemeindeordnung ist anzuwenden. Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen ist der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart.

(3) Wenn und soweit die Landesjustizverwaltung die in Absatz 1 genannten Diensträume bereits vor Ablauf des 31. März 2018 nicht mehr in Anspruch nimmt, hat sich die betroffene Gemeinde auf die Entschädigung nach Absatz 2 dasjenige anrechnen zu lassen, was sie durch eine anderweitige Nutzung der Diensträume an Aufwendungen erspart oder an Erlösen erzielt.≪

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 ist ab der nächsten zu beschließenden Haushaltssatzung anzuwenden.

(2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 160001

ENDE