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Änderungstext

Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts

Vom 4. Mai 2009
(GBl. Nr. 7 vom 08.05.2009 S. 185; 16.04.2013 S.55 13; 17.12.2015 S. 1 16)



Der Landtag hat am 22. April 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.343), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

2. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ und die Worte ≫der Vergütung oder des Lohns≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wört ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.

3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 Buchst. a bis d und Nummer 2 wird jeweils das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.≪

4. In § 33 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamten oder Angestellten der Gemeinde≪ durch das Wort ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.

5. In § 37 Abs. 7 Satz 8 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

6. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wort ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.

b) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

altneu
 14. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,≫14. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,≪.

7. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫Beamte und Angestellte≪ durch das Wort ≫Gemeindebedienstete≪ ersetzt.

8. In § 54 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamte oder Angestellte≪ durch das Wort ≫Gemeindebedienstete≪ ersetzt.

9. In § 56 Abs. 1 werden die Worte ≫Beamten, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫Beamten und Arbeitnehmer≪ ersetzt.

10. In § 57 Satz 1 wird das Wort ≫Beschäftigten≪ durch die Worte ≫beschäftigten Arbeitnehmer≪ ersetzt.

11. § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung (Kommunale Doppik) ersichtlich zu machen sind.≪

12. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 78 Grundsätze der Einnahmebeschaffung≫ § 78 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen≪.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ≫Einnahmen≪ durch die Worte ≫Erträge und Einzahlungen≪ ersetzt.

13. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

≫(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
  1. des Ergebnishaushalts unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der ordentlichen Erträge und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren und deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,
    2. der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,
    3. des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses und des veranschlagten Sonderergebnisses als veranschlagtes Gesamtergebnis,
  2. des Finanzhaushalts unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf des Ergebnishaushalts,
    2. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,
    3. aus den Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf,
    4. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,
    5. aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Finanzhaushalts,
  3. des Gesamtbetrags
    1. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und
    2. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  4. des Höchstbetrags der Kassenkredite und
  5. der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, soweit diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.≪

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.≫(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.≪

14. § 80 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 80 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 57 Satz 1. Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Er ist unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

≫ § 80 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen,
  2. eingehenden ergebnis- und vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis- und vermögenswirksamen Auszahlungen und
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Zusätzlich sollen Schlüsselprodukte und die bei diesen zu erbringenden Leistungsziele dargestellt werden. Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 57 Satz 1. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) soll unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie Verwendung des Sonderergebnisses und von Überschussrücklagen nicht möglich, kann ein Fehlbetrag in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden. Ein danach verbleibender Fehlbetrag ist mit dem Basiskapital zu verrechnen. Das Basiskapital darf nicht negativ sein.

(4) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben."

15. § 82 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 82 Nachtragssatzung 05a

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen würde und dieser sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Beamte, oder Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder höher eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf

  1. unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben,
  2. die Umschuldung von Krediten,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
  4. eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10, und für BEschäftigte, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich ist.
"≫ § 82 Nachtragshaushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung; gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis oder beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  4. Gemeindebedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höher eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf

  1. unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,
  2. die Umschuldung von Krediten,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben und
  4. eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich ist."

16. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde
  1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.
≫(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde
  1. finanzielle Leistungen nur erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Steuern, deren Sätze nach § 79 Abs.2 Nr.5 festgesetzt werden, vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben und
  3. Kredite umschulden.≪

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort ≫Deckungsmittel≪ durch das Wort ≫Finanzierungsmittel≪ und das Wort ≫Vermögenshaushalts≪ durch das Wort ≫Finanzhaushalts≪ ersetzt.

17. § 84 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 84 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Sind die Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

≫ § 84 Planabweichungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind. Sind die Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Finanzierung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können.≪

18. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden das Wort ≫Ausgaben≪ durch die Worte ≫Aufwendungen und Auszahlungen≪ und das Wort ≫Deckungsmöglichkeiten≪ durch das Wort ≫Finanzierungsmöglichkeiten≪ ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.≫(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen und vom Gemeinderat spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen.≪

19. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort ≫Ausgaben≪ durch das Wort ≫Auszahlungen≪ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.≫(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn ihre Finanzierung in künftigen Haushalten möglich ist.≪

c) In Absatz 4 werden die Worte ≫in denen voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten sind≪ durch die Worte ≫zu deren Lasten sie veranschlagt sind≪ ersetzt.

20. In § 87 Abs. 1 wird das Wort ≫Vermögenshaushalt≪ durch das Wort ≫Finanzhaushalt≪ ersetzt.

21. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte ≫zur Leistung von Ausgaben≪ durch die Worte ≫zu finanziellen Leistungen≪ ersetzt.

b) Absatz 5

(5) Hat die Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus der Gewährung eines Darlehens oder der Übernahme einer Bürgschaft durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg zugestimmt, so hat sie der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Ausfall aus dem Baudarlehen oder der Bürgschaft zu einem Drittel zu ersetzen. Wenn die Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus eine Bürgschaft für Darlehen übernommen oder ein Darlehen gewährt hat, kann die Landeskreditbank Baden-Württemberg die Ausfallhaftung teilweise übernehmen.

wird aufgehoben.

22. § § 89 und 90 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 89 Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.

§ 90 Rücklagen

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

≫ § 89 Kassenkredite

(1) Die Gemeinde hat die rechtzeitige Leistung der Auszahlungen sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen übersteigt.

§ 90 Rücklagen, Rückstellungen

(1) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.

(2) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist."

23. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 91 Erwerb und Verwaltung von Vermögen≫ § 91 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze≪.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.≪

24. § 95 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 95 Jahresrechnung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen.

(3) Der Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

≫ § 95 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung und
  3. der Vermögensrechnung (Bilanz).

Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Rechnungen nach Satz 1 eine Einheit bildet, und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(3) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen

  1. die Vermögensübersicht,
  2. die Schuldenübersicht und
  3. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.≪

25. Nach § 95 werden folgende § § 95a und 95b eingefügt:

≫ § 95a Gesamtabschluss

(1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse

  1. der verselbständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, ausgenommen das Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr.5,
  2. der rechtlich selbständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen mit Nennkapital, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB), und
  3. der Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften

zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde einschließlich ihrer ausgegliederten Aufgabenträger zu vermitteln. Ein Aufgabenträger nach Satz 1 braucht in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn er für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.

(2) Die Gemeinde ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträger für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend §§ 300 bis 309 HGB mit der Maßgabe, dass die Vermögenskonsolidierung zu den jeweiligen Buchwerten in den Abschlüssen dieser Aufgabenträger erfolgt, zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode).

(4) Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben nach § 105 Abs. 2 Satz 3 zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz anzufügen. Der nach den Sätzen 1 und 2 aufgestellte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 105.

(5) Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. f bleibt unberührt.

§ 95b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse

(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten und der Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres, der Gesamtabschluss innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen.

(2) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Prüfungsbehörde (§ 113) unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.≪

26. § 96 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte ≫ § 81 Abs. 1 und≪ gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe ≫ §§ 77, 78,≪ durch die Angabe ≫ § 77 Abs. 1 und 2, §§ 78.≪ ersetzt.

27. In § 97 Abs. 3 werden die Worte ≫in der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫im Jahresabschluss≪ ersetzt.

28. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 wird der Punkt am Ende des Buchstabens e durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:

≫f) der Gemeinde die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95a) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden.≪

29. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫Beamten oder Angestellten der Gemeinde≪ durch das Wort ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.

30. In § 106a wird die Angabe ≫ § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr.2≪ durch die Angabe ≫ § 102 Abs.4 Satz 1 Nr.2≪ ersetzt.

31. In § 106b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr.2≪ durch die Angabe ≫ § 102 Abs.4 Satz 1 Nr.2≪ ersetzt.

32. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 110 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung≫ § 110 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob
  1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.
≫(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen. ob
  1. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und
  4. das Vermögen sowie die Schulden und Rückstellungen richtig nachgewiesen worden sind.

Der Gesamtabschluss ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen zu prüfen.≪

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

33. In § 111 erhält die Überschrift folgende Fassung:

altneu
  § 111 Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse≫ § 111 Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen≪.

34. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Worte ≫der Jahresrechnung (§ 110) und der Jahresabschlüsse (§ 111)≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (§ 110) und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen (§ 111)≪ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Worte ≫der Jahresrechnung und≪ gestrichen.

35. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ≫der Jahresrechnung (§ 110), der Jahresabschlüsse (§ 111)≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (§ 110), der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen (§ 111)≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte ≫Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse≪ durch die Worte ≫Jahresabschlüsse, Gesamtabschlüsse und Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen≪ ersetzt.

36. § 116 Abs.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).≫(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).≪

37. § 144 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

altneu
14. des Inhalts und der Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Haushaltsführung und der Haushaltsüberwachung; dabei kann bestimmt werden, dass Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht in den Haushalt der Gemeinde aufzunehmen und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,≫14. des Inhalts und der Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Haushaltsführung, des Haushaltsausgleichs und der Haushaltsüberwachung; dabei kann bestimmt werden, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht in den Haushalt der Gemeinde aufzunehmen und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,≪.

b) Nummer 15

15. der Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

wird gestrichen.

c) Nummer 16 erhält folgende Fassung:

altneu
 16. der Bildung, vorübergehenden Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,≫16. der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen sowie der vorübergehenden Inanspruchnahme von Rückstellungen,≪.

d) Nummern 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

altneu
 24. des Inhalts und der Gestaltung der Jahresrechnung sowie der Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,

25. der Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,

≫24. des Inhalts und der Gestaltung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie der Abdeckung von Fehlbeträgen,

25. der Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen und≪.

e) In Satz 2 wird das Wort ≫Verordnungen≪ durch das Wort ≫Vorschriften≪ ersetzt.

38. § 145 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 145 Verbindlichkeit von Mustern

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Innenministerium Muster insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen

im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.

§ 145 Verbindliche Muster

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift verbindliche Muster bekannt insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. die Form der Vermögensübersicht und der Schuldenübersicht,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss samt Anhang, den Gesamtabschluss und seine Anlagen und
  6. die Kosten- und Leistungsrechnung.

Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.≪

39. § 146

§ 146 Ausnahmen zur Erprobung

Zur Erprobung neuer Formen der Haushaltswirtschaft, insbesondere des dezentralen Haushaltsvollzugs sowie eines Haushalts- und Rechnungssystems mit kaufmännischer Buchführung, kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall unter Bedingungen und Auflagen und zeitlich begrenzt die hierfür erforderlichen Ausnahmen von Regelungen des Gesetzes, den nach § 144 erlassenen gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und den nach § 145 verbindlich vorgegebenen Mustern zulassen.

wird aufgehoben.

40. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.343), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ und die Worte ≫der Vergütung oder des Lohnes≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wort ≫Bediensteten≪ ersetzt.

2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a bis d und Nummer 2 wird jeweils das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.≪

3. In § 27 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamten oder Angestellten des Landkreises oder einem Beamten≪ durch die Worte ≫Bediensteten des Landkreises oder≪ ersetzt.

4. In § 32 Abs. 7 Satz 8 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

5. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wort ≫Bediensteten≪ ersetzt.

b) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 12. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,≫12. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,≪.

6. In § 43 Abs. 1 werden die Worte ≫Beamte und Angestellte≪ durch das Wort ≫Bedienstete≪ ersetzt.

7. In § 44 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamte oder Angestellte≪ durch das Wort ≫Bedienstete≪ ersetzt.

8. In § 46 Abs. 1 werden die Worte ≫Beamten, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫Beamten und Arbeitnehmer≪ ersetzt.

9. In § 47 Satz 1 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

10. In § 49 Abs. 2 wird das Wort ≫Einnahmen≪ durch die Worte ≫Erträge und Einzahlungen≪ ersetzt.

11. § 50 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Im Landkreis muss die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).≫(1) Im Landkreis sollen die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).≪

12. In § 52 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Das Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe ≫ § 102 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3≪ durch die Angabe ≫ § 102 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3≪ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ und ≫Angestellten oder Arbeiter≪ jeweils durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ sowie die Worte ≫der Vergütung oder des Lohnes≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ sowie die Worte ≫der Vergütung oder des Lohns≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Sondervermögen gelten §§ 77, 78, 81 Abs. 3, §§ 85 bis 89, 91 und 92 der Gemeindeordnung entsprechend, § 87 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Kredite auch für die Rückführung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen.≫Für das Sondervermögen gelten § 77 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen in entsprechender Anwendung der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) erfolgen können, §§ 78, 81 Abs.2, §§ 85 und 86, § 87 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Kredite auch für die Rückführung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen, Abs. 2 bis 6, §§ 88, 89, 91 und 92 der Gemeindeordnung entsprechend.≪

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3≪ durch die Angabe ≫ § 102 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 bis 3≪ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

≫Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.≪

7. In § 18 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Nummer 6 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7

7. die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Landkreise, Zweckverbände und örtlichen Stiftungen.

gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1983 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 292), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 ≫2. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,≪.

2. In § 8 Abs. 2 Satz l werden die Worte ≫der Vergütung oder des Lohnes≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ sowie die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ sowie die Worte ≫vergleichbaren Angestellten≪ durch die Worte ≫vergleichbaren Arbeitnehmern≪ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫des Entwurfs der Haushaltssatzung sowie≪ gestrichen und die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Jahresabschluss und Gesamtabschluss werden nach der Feststellung durch den Verwaltungsrat vom Innenministerium geprüft.≪

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

§ 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫des Entwurfs der Haushaltssatzung und≪ gestrichen und die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ≫bis zu einer Höhe des Eineinhalbfachen der Jahresleistungen im letzten Haushaltsjahr≪ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte ≫in der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫im Jahresabschluss≪ ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

≫(5) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (Pensionsrückstellungen); nicht zu berücksichtigen sind die Angehörigen der in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder sowie Angehörige, für die das Land nach § 11 Abs.6 des Finanzausgleichsgesetzes den Aufwand erstattet. Die Pensionsrückstellungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist. Die noch aufzubringenden Mittel für die Pensionsrückstellungen sind unter Berücksichtigung des bereits angesammelten Vermögens im Jahresabschluss gesondert auszuweisen.≪

Artikel 6
Änderung des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes

Das Jugend- und Sozialverbandsgesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 ≫3. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen sowie über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,≪.

2. In § 8 werden die Worte ≫des Entwurfs der Haushaltssatzung und≪ gestrichen und die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. 5.408, ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), wird wie folgt geändert:

1. § 18 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 18 Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung, über das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen.

≫ § 18 Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Jahresabschlusses, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen; § 87 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass Kredite auch zur Rückführung von Kapitaleinlagen an die Verbandsmitglieder aufgenommen werden dürfen. Von der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden; dies gilt nicht, wenn dem Zweckverband Aufgaben übertragen sind, die er überwiegend unmittelbar gegenüber Dritten wahrnimmt.≪

2. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bestimmen, dass der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt festgesetzt werden. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.≫(1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Säumniszuschläge nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes fordern.≪

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Die Worte ≫Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen≪ werden ersetzt durch die Worte ≫Verfassung und Verwaltung oder die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen≪. Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ≫ § 18 Satz 2 gilt entsprechend.≪

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

≫(2) Für die Deckung des Finanzbedarfs gilt § 19 entsprechend.≪

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 338), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs.2 Satz 1 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ und die Worte ≫der Vergütung oder des Lohnes≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.≪

3. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte ≫Beamte und Angestellte≪ durch das Wort ≫Bedienstete≪ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr.9 werden die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

5. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
 ≫ § 19 Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung des Verbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Auslegung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie der Vorschriften über das Rechnungsprüfungsamt.≪

Artikel 9
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom l0. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 338), wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.≪

2. In § 42 Satz 1 werden die Worte ≫die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung,≪ gestrichen und die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

≫(5) Als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen können durch Satzung auch die Personen bestimmt werden, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.≪

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte ≫gegen Erstattung angemessener Zusatzkosten≪ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

≫Für die Datenübermittlung, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, dürfen nur angemessene Zusatzkosten erstattet werden.≪

2. § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

≫(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Steuerschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.≪

3. In § 12 Abs.2 wird die Angabe ≫ § 11 Abs. 1 bis 3 Satz 4 und Abs.4≪ durch die Angabe ≫ § 11 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4≪ ersetzt.

4. § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt § 27 entsprechend.≪

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort ≫Gesamtkosten≪ das Wort ≫ansatzfähigen≪ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

altneu
 Den Abschreibungen sind die um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, soweit Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter nicht als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst werden. In Ausnahmefällen kann bei der Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen auf Antrag des Trägers der Einrichtung bestimmt werden, dass bei der Abschreibung die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ganz oder teilweise entfällt (Kapitalzuschüsse).≫Den Abschreibungen sind in der Regel die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen; Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind zu passivieren und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufzulösen (Ertragszuschüsse). Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzt wurden, können abweichend von Satz 4 den Abschreibungen weiterhin die gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt werden. In Ausnahmefällen kann bei der Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen auf Antrag des Trägers der Einrichtung bestimmt werden, dass abweichend von Satz 4 und 5 die Passivierung und Auflösung oder die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ganz oder teilweise entfällt (Kapitalzuschüsse).≪

bb) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.

c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die entsprechend pauschal ermäßigten Gebühren sind durch Satzung zu bestimmen.≫Die Gebührenermäßigung ist pauschal als Festbetrag je Zahlungsvorgang in der Satzung zu bestimmen.≪

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe ≫ §§ 30 und 35≪ durch die Angabe ≫ § 30≪ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Der Beitragsberechtigte hat 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 35 für die erstmalige Herstellung der in § 33 Satz 1 genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen. Für die in § 33 Satz 1 Nr.3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung (§ 34 Nr.4) ein höherer Anteil bestimmt werden.≪

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Im neuen Absatz 3 wird nach der Angabe ≫Absatz 1≪ die Angabe ≫und 2≪ eingefügt.

7. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ≫und deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre≪ gestrichen.

8. In § 30 Abs.2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 14 Abs.3 Satz 5≪ durch die Angabe ≫ § 14 Abs. 3 Satz 6≪ ersetzt.

9. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden am Ende nach dem Wort ≫Plätze≪ die Worte ≫durch Einmündungen oder Kreuzungen≪ eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches.≪

10. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Veranstaltungen≪ die Worte ≫sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs≪ eingefügt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe ≫Sätze 2 bis 6≪ durch die Angabe ≫Sätze 2 bis 7≪ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1.Januar 2000 (GBl. 5.14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2009 (GBl. S. 83), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.

Artikel 12
Neubekanntmachung

Das Innenministerium wird ermächtigt, den Wortlaut der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 13 13 16
Schluss- und Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr.1, Nr.6 Buchst.b, Nr.11 bis 20, Nr.21 Buchst. a, Nr.22 bis 25, Nr.26 Buchst. b, Nr. 27, Nr.28 und Nr.32 bis 38, Artikel 2 Nr.5 Buchst. b, Nr. 10 und Nr. 11, Artikel 3 Nr. 5 Buchst. a, Artikel 4 Nr. 1 und Nr.3, Artikel 5 und 6, Artikel 7 mit Ausnahme von § 19 Abs. 1 Satz 4, Artikel 8 Nr.4 und 5 sowie Artikel 9 Nr.2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen sind mit Ausnahme von § 95a der Gemeindeordnung (GemO) spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Bis zur Anwendung der in Satz 1 genannten Bestimmungen gelten die bisherigen Regelungen für die Haushaltswirtschaft weiter; dabei ist an Stelle des bisherigen § 95 Abs. 3 GemO der neue § 95b Abs. 2 GemO sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des neuen § 95a GemO sind spätestens ab dem Haushaltsjahr 2022 anzuwenden.

(3) Nach § 146 GemO für die Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens auf die Kommunale Doppik erteilte Ausnahmegenehmigungen bleiben bis zum Ende des Haushaltsjahres, in dem dieses Gesetz verkündet wird, in Kraft. Die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen auf Antrag unter Auflagen und Bedingungen um höchstens ein weiteres Haushaltsjahr verlängern.

(4) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2020 die in Absatz l Satz 1 genannten Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.

(5) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem nach Absatz 2 oder 4 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, sofern eine solche nicht bereits auf der Grundlage des bisherigen § 146 GemO aufgestellt worden ist. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist nach Feststellung der letzten Jahresrechnung, spätestens zum Ende des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde, der Prüfungsbehörde (§ 113 GemO) und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. Sie soll vom Rechnungsprüfungsamt innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage und von der überörtlichen Prüfungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres geprüft werden.

(6) Werden nach Absatz 4 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft vor dem Haushaltsjahr 2016 angewandt, können bis einschließlich dem Haushaltsjahr 2019 Abschreibungen und Rückstellungen bereits im Jahresabschluss des laufenden Haushaltsjahres auf das Basiskapital verrechnet werden, soweit sie trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erwirtschaftet werden können. In diesen Fällen finden für den Haushaltsausgleich die bisherigen Regelungen sinngemäß Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Rückstellungen für Abfallbeseitigungsanlagen und Rückstellungen für ausgleichspflichtige Gebührenüberschüsse.

(7) Die Auswirkungen der Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens werden spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2017 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Die Überprüfung kann auf bestimmte Regelungen beschränkt werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE