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Haushaltsbegleitgesetz 2017
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Februar 2017
(GBl. Nr. 3 vom 27.02.2017 S. 65)
Artikel 1
Änderung des KIT-Gesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "565 Millionen Euro im Jahr 2014, 540 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 240 Millionen Euro ab dem Jahr 2017" durch die Wörter "861 Millionen Euro im Jahr 2017, 771 Millionen Euro im Jahr 2018 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. im Jahr 2015 88,48 Prozent und ab dem Jahr 2016 88,51 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage. | "2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage." |
2. § 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
| " § 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
|
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "und 4" gestrichen.
b) Der Punkt am Ende von Nummer 12 wird durch ein Semikolon ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift."
4. In § 3a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "830 Millionen Euro" durch die Wörter "865 Millionen Euro" ersetzt.
5. In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst und folgender Satz 4 angefügt:
Alt:
Die Zuweisungen betragen im Jahr 2015.119,6 Millionen Euro und im Jahr 2016.124,9 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
bis 31.12.2016 | ab 01.01.2017 | |
Kreis | Prozent | |
Stuttgart, Stadtkreis | 7,79 | 7,79 |
Böblingen | 2,77 | 2,76 |
Esslingen | 3,98 | 3,97 |
Göppingen | 2,20 | 2,19 |
Ludwigsburg | 3,58 | 3,66 |
Rems-Murr-Kreis | 3,09 | 3,08 |
Heilbronn, Stadtkreis | 1,58 | 1,58 |
Heilbronn, Landkreis | 2,63 | 2,62 |
Hohenlohekreis | 1,12 | 1,11 |
Schwäbisch Hall | 1,90 | 1,89 |
Main-Tauber-Kreis | 1,49 | 1,48 |
Heidenheim | 1,35 | 1,34 |
Ostalbkreis | 2,78 | 2,77 |
Baden-Baden, Stadtkreis | 0,47 | 0,47 |
Karlsruhe, Stadtkreis | 1,26 | 1,26 |
Karlsruhe, Landkreis | 4,62 | 4,70 |
Rastatt | 2,12 | 2,11 |
Heidelberg, Stadtkreis | 0,71 | 0,71 |
Mannheim, Stadtkreis | 4,71 | 4,71 |
Neckar-Odenwald-Kreis | 1,51 | 1,50 |
Rhein-Neckar-Kreis | 4,77 | 4,76 |
Pforzheim, Stadtkreis | 0,52 | 0,52 |
Calw | 1,35 | 1,34 |
Enzkreis | 2,20 | 2,19 |
Freudenstadt | 1,17 | 1,16 |
Freiburg, Stadtkreis | 0,79 | 0,79 |
Breisgau-Hochschwarzwald | 3,45 | 3,53 |
Emmendingen | 1,43 | 1,42 |
Ortenaukreis | 4,18 | 4,17 |
Rottweil | 1,57 | 1,56 |
Schwarzwald-Baar-Kreis | 2,13 | 2,12 |
Tuttlingen | 1,44 | 1,42 |
Konstanz | 2,13 | 2,12 |
Lörrach | 2,18 | 2,17 |
Waldshut | 1,71 | 1,70 |
Reutlingen | 2,42 | 2,49 |
Tübingen | 1,78 | 1,77 |
Zollernalbkreis | 1,65 | 1,64 |
Ulm, Stadtkreis | 0,76 | 0,76 |
Alb-Donau-Kreis | 2,56 | 2,55 |
Biberach | 1,54 | 1,53 |
Bodenseekreis | 1,87 | 1,86 |
Ravensburg | 3,15 | 3,14 |
Sigmaringen | 1,59 | 1,58 |
Summe | 100,00. | 100 |
Neu:
"Die Zuweisungen betragen im Jahr 2017.132,53 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis | Prozent |
Stuttgart, Stadtkreis | 7,75 |
Böblingen | 2,78 |
Esslingen | 3,98 |
Göppingen | 2,08 |
Ludwigsburg | 3,62 |
Rems-Murr-Kreis | 3,08 |
Heilbronn, Stadtkreis | 1,60 |
Heilbronn, Landkreis | 2,64 |
Hohenlohekreis | 1,13 |
Schwäbisch Hall | 1,90 |
Main-Tauber-Kreis | 1,50 |
Heidenheim | 1,36 |
Ostalbkreis | 2,79 |
Baden-Baden, Stadtkreis | 0,46 |
Karlsruhe, Stadtkreis | 1,24 |
Karlsruhe, Landkreis | 4,64 |
Rastatt | 2,10 |
Heidelberg, Stadtkreis | 0,70 |
Mannheim, Stadtkreis | 4,69 |
Neckar-Odenwald-Kreis | 1,52 |
Rhein-Neckar-Kreis | 4,76 |
Pforzheim, Stadtkreis | 0,51 |
Calw | 1,36 |
Enzkreis | 2,22 |
Freudenstadt | 1,18 |
Freiburg, Stadtkreis | 0,78 |
Breisgau-Hochschwarzwald | 3,51 |
Emmendingen | 1,44 |
Ortenaukreis | 4,06 |
Rottweil | 1,58 |
Schwarzwald-Baar-Kreis | 2,15 |
Tuttlingen | 1,45 |
Konstanz | 2,13 |
Lörrach | 2,18 |
Waldshut | 1,72 |
Reutlingen | 2,46 |
Tübingen | 1,79 |
Zollernalbkreis | 1,66 |
Ulm, Stadtkreis | 0,75 |
Alb-Donau-Kreis | 2,56 |
Biberach | 1,55 |
Bodenseekreis | 1,88 |
Ravensburg | 3,16 |
Sigmaringen | 1,60 |
Summe | 100,00." |
b) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2015 um 11,94 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 um 13,04 Millionen Euro. | "Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2017 um 37,37 Millionen Euro; er wird entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Innenministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium" durch die Wörter "Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Finanzministerium" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums" ersetzt.
8. In § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" ersetzt.
9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 und in § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" jeweils durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.
10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 76 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter " § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.
11. § 20 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten und den Orten mit Heilquellen-Kurbetrieb 1,5-fach | "2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten, Orten mit Heilquellen- oder Moor(Peloid)-Kurbetrieb und den Orten mit Heilstollen-Kurbetrieb 1,5-fach" |
12. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur" durch das Wort "Verkehrsministeriums" ersetzt.
13. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, das Innenministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest. | "Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest." |
14. In § 29a Satz 2 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.
15. § 29b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
- von bis zu 25 Stunden 0,4-fach,
- von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,6-fach,
- von mehr als 35 Stunden 1-fach
gewertet.
wird gestrichen.
b) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "ab dem Jahr 2015" gestrichen.
16. § 29c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise im Jahr 2013 Zuweisungen in Höhe von 477 Millionen Euro. Die Zuweisungen nach Satz 2 erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Die Bundesmittel werden mit dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes angesetzt. Mehr- oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Ab dem Jahr 2014 trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. | "(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe "6" durch die Angabe "2" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Dabei werden gewertet:
wird gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "Ab dem Jahr 2015" durch das Wort "Dabei" ersetzt.
17. Nach § 29c wird folgende Unterabschnittsüberschrift und folgender § 29d eingefügt:
"I.
Integrationslastenausgleich
§ 29d Förderung der Integration und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern
(1) Das Land beteiligt sich an den auf den hohen Flüchtlingszugängen im Jahr 2015 beruhenden Integrationslasten der Gemeinden mit pauschalen Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 90 Millionen Euro. Sie werden im Verhältnis der zum 15. September des laufenden Jahres aus den Flüchtlingszugängen des Landes im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 nachweislich in der jeweiligen Gemeinde in der Anschlussunterbringung befindlichen Personen zuzüglich der Personen, die infolge des Familiennachzugs gefolgt sind, verteilt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen ist von der jeweiligen Gemeinde zu erheben. Die Stadt- und Landkreise melden in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden die Zahlen bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres dem Statistischen Landesamt. Nachträgliche Anpassungen der übermittelten Daten sind nur in begründeten Fällen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zulässig.
(2) Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maß gebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres."
18. In § 30 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "sowie den Bezirksstellen für Asyl" gestrichen.
19. In § 32 Absatz 1 wird die Angabe "29c" jeweils durch die Angabe "29d" ersetzt.
20. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe "21" das Komma gestrichen.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Jahres" ein Komma eingefügt.
c) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. § 29d werden am 10. Dezember"
21. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.
22. Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 12 Absatz 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes in der Fassung des Artikel 2 dieses Gesetzes findet erstmals für das Winter- oder Herbstsemester 2017/2018 oder an der Dualen Hochschule für das Studienjahr 2017/2018 Anwendung.
ID 180743
ENDE |