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Haushaltsbegleitgesetz 2018/19
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Dezember 2017
(GBl. Nr. 26 vom 29.12.2017 S. 645)
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes
In § 43 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, wird die Angabe "0,11 Euro" durch die Angabe "0,13 Euro" sowie die Angabe "17,90 Euro" durch die Angabe "20,80 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2017 (GBl. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "861 Millionen Euro im Jahr 2017, 771 Millionen Euro im Jahr 2018 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter "766,7 Millionen Euro im Jahr 2018, 706,7 Millionen Euro im Jahr 2019 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 3 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Nummer 2 und 3 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
3. § 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
| " § 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
|
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1, 2 und 8 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 8 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. im Jahr 2015 1,86 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 jährlich 2,12 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form; | "9. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;" |
5. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "865 Millionen Euro" durch die Wörter "930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
6. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||
(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Abs. 1) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnitts von
| "(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von
angesetzt." |
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Hundertsatzes" jeweils durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gewerbesteuer für" die Wörter "jede Einwohnerin und" und nach dem Wort "je" die Wörter "Einwohnerin und" eingefügt.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils das Wort "Einwohnern" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohnern" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "jeden" durch das Wort "alle" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Soldaten" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "verpflichteten Polizeibeamten" durch die Wörter "verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten" ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird das Wort "Haupthörer" durch die Wörter "Haupthörerinnen und Haupthörer" ersetzt.
11. In § 7a und § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.
12. In § 9 Nummern 1 und 2 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Es erhalten jährlich
| "(1) Im Jahr 2018 erhalten:
Im Jahr 2019 erhalten:
Ab dem Jahr 2020 erhalten jährlich:
|
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen.
Die Zuweisungen betragen im Jahr 2017.132,53 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das badenwürttembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen.
Die Zuweisungen betragen im Jahr 2018.487,478 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe a 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2018 einmalig um 1,827 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2019 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 2,476 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2020 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
c) Absatz 5
(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2017 um 37,37 Millionen Euro; er wird entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert.
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,235 Böblingen 3,119 Esslingen 2,608 Göppingen 2,135 Ludwigsburg 2,715 Rems-Murr-Kreis 3,172 Heilbronn, Stadtkreis 0,261 Heilbronn, Landkreis 2,972 Hohenlohekreis 1,940 Schwäbisch Hall 3,461 Main-Tauber-Kreis 2,662 Heidenheim 1,572 Ostalbkreis 3,647 Baden-Baden, Stadtkreis 0,274 Karlsruhe, Stadtkreis 0,563 Karlsruhe, Landkreis 3,767 Rastatt 2,423 Heidelberg, Stadtkreis 0,370 Mannheim, Stadtkreis 0,555 Neckar-Odenwald-Kreis 2,690 Rhein-Neckar-Kreis 4,162 Pforzheim, Stadtkreis 0,330 Calw 2,550 Enzkreis 1,982 Freudenstadt 2,369 Freiburg, Stadtkreis 0,464 Breisgau-Hochschwarzwald 4,005 Emmendingen 2,316 Ortenaukreis 4,739 Rottweil 2,010 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,405 Tuttlingen 1,870 Konstanz 2,079 Lörrach 2,310 Waldshut 2,795 Reutlingen 2,774 Tübingen 1,892 Zollernalbkreis 2,350 Ulm, Stadtkreis 0,333 Alb-Donau-Kreis 3,059 Biberach 2,922 Bodenseekreis 2,034 Ravensburg 3,814 Sigmaringen 2,295 Summe 100,00
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Wort "Versorgungsempfänger" durch die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger" und das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert nach" durch die Wörter "Prozent im Verhältnis" ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften (§ 13 Abs. 2). Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch.
Ihm gehören an
| "(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch.
Ihm gehören an:
|
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Stimme" die Wörter "der oder" eingefügt.
16. In § 15 Absatz 1 werden das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" und die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
17. In § 16 wird in den Sätzen 1 und 6 die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und in Satz 5 nach dem Wort "die" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach dem Wort "für" die Wörter "jede Schülerin und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "eine Schülerin oder" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schülerbeförderungskosten | "Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 sowie in Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Schülern" durch die Wörter "Schülerinnen und Schülern" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und das Wort "Sonderschulen" durch die Wörter "sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" und die Wörter "der Schüler" durch die Wörter "die Schülerin oder der Schüler" ersetzt.
20. In § 18a Absatz 1 werden die Wörter "Lehrer und Erzieher" durch die Wörter "Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "für" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Besucht" die Wörter "eine Schulpflichtige oder" und nach dem Wort "Gebiet" die Wörter "sie oder" eingefügt.
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "je" die Wörter "Einwohnerin und" eingefügt und jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
23. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr." durch die Wörter "Satz 1 Nummer" ersetzt.
24. In § 23 werden nach dem Wort "Hebammen" die Wörter "oder Entbindungspfleger" eingefügt und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
25. In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
26. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Abs. 3 Nr." durch die Wörter "Absatz 3 Nummer" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Abs. 3 Nr." durch die Wörter "Absatz 3 Nummer" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Verhältnis der" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuweisung beträgt je Auszubildenden 4470 Euro. | "Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5.881 Euro." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort "Anwärtern" durch die Wörter "Anwärterinnen und Anwärtern", das Wort "Anwärterbezüge" durch das Wort "Bezüge" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
30. In § 29a Satz 1 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
31. § 29b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "2010.404 Millionen Euro, im Jahr 2011.455 Millionen Euro, im Jahr 2012.496 Millionen Euro und ab dem Jahr" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden."
32. § 29c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter und dritter Halbsatz wird die Angabe "Satz 3" jeweils durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden."
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "LKJHG" durch die Wörter "des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
33. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" und in Nummer 4 die Angabe "27." durch die Angabe "25." ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) Satz 3
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die im Zusammenhang mit der amtlichen Schulstatistik des Landes ermittelte Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen in dem der Erhebung folgenden Jahr, im übrigen die Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen, die im Abstand von 2 Jahren nach dem Stand des vorangegangenen Jahres ermittelt wird, maßgebend.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4
(4) (nicht abgedruckt)
wird aufgehoben.
34. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Betroffenen" durch die Wörter "von der oder dem Betroffenen" und die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der oder dem Betroffenen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "der Zuweisungsempfängerin oder" eingefügt.
35. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie in Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) (nicht abgedruckt)
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
36. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "je" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.
37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Hundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
38. In § 38 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
39. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 8,
(8) (nicht abgedruckt)
11,
(11) (nicht abgedruckt)
14 und 15
(14) und (15) (nicht abgedruckt)
werden aufgehoben.
b) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land jährlich pauschal zu erstatten:
Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gilt Satz 1 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 60500 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamten und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 57230 Euro zugrunde gelegt wird. | "(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:
§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig." |
c) Die Absätze 22, 23
(22) Aus den Mitteln des Ausgleichstocks (§ 13) sind vorweg abzudecken die Beträge zur Einlösung der bis zum 31. Dezember 1993 im Bereich des ländlichen Wegebaus und im Landesprogramm zur Stärkung der Infrastruktur in wirtschaftsschwachen ländlichen Räumen bewilligten Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie in den Jahren ab 1994 fällig werden.(23) Aus den Mitteln nach den §§ 16, 20 und § 24 Abs. 3 Nr. 3 sind jeweils vorweg abzudecken die Beträge zur Finanzierung der Bewilligung von bis zum 1. Oktober 1992 vorgelegten Förderanträgen. Bei der Förderung von Straßenbaumaßnahmen nach § 27 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist eine Bezuschussung von nachträglichen Kostenerhöhungen möglich, wenn die Vergabe der Baumaßnahmen bis spätestens 1. September 1993 erfolgt ist.
und 27 bis 33
(27) In den Jahren 1998 bis 2001 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags ≫683 Millionen DM≪ in den Jahren 1998 und 1999 der Betrag ≫983 Millionen DM≪, im Jahr 2000 der Betrag ≫511 Millionen DM≪ und im Jahr 2001 der Betrag ≫483 Millionen DM≪ tritt. In den Jahren 2002 und 2003 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags ≫349 Millionen Euro≪ im Jahr 2002 der Betrag ≫330,6 Millionen Euro≪ und im Jahr 2003 der Betrag ≫432,6 Millionen Euro≪ tritt. *(28) Für das Jahr 1998 gilt § 20 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass
- in Satz 1 anstelle der Zahl ≫30≪ im Jahr 1998 die Zahl ≫15≪ tritt;
- abweichend von Satz 4 die Mittel auf der Grundlage der kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 1993 aufgeteilt werden.
Die Zuweisungen werden am 10. Juni fällig.
(29) In den Jahren 2000 und 2001 ist § 10 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine nach Satz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird. Es werden angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit
1. nicht mehr als 1000 Einwohnern mit 110 vom Hundert; 2. mehr als 1000 bis 2000 Einwohnern mit 105 vom Hundert; 3. mehr als 2000 bis 5000 Einwohnern mit 100 vom Hundert; 4. mehr als 5000 bis 10000 Einwohnern mit 97,5 vom Hundert; 5. mehr als 10000 bis 20000 Einwohnern mit 95 vom Hundert; 6. mehr als 20000 Einwohnern mit 92,5 vom Hundert." (30) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Neuabgrenzung der Zuständigkeiten für die stationäre Hilfe zur Pflege erhalten in den Jahren 2000 bis 2002 folgende Landkreise zusätzliche Zuweisungen:
der Landkreis Göppingen 66000 Euro der Landkreis Schwäbisch Hall 281000 Euro der Landkreis Heidenheim 72000 Euro der Landkreis Rottweil 358000 Euro der Schwarzwald-Baar-Kreis 51000 Euro der Landkreis Konstanz 266000 Euro der Landkreis Biberach 92000 Euro der Bodenseekreis 450000 Euro der Landkreis Ravensburg 808000 Euro. Die Mittel werden jeweils am 10 Juni fällig und der Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) vorweg entnommen.
(31) Der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg die Zuschüsse nach § 8 des Kindergartengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entnommen.
(32) Im Jahr 2004 wird die Finanzausgleichsmasse (§ 1) um 125 Millionen Euro gekürzt. Davon entfallen auf die Finanzausgleichsmasse A (§ 1b Nr. 1) 75 Millionen Euro und auf die Finanzausgleichsmasse B (§ 1b Nr. 2) 50 Millionen Euro. Innerhalb der Finanzausgleichsmasse B wird der Ausgleichstock (§ 3a Abs. 1 Nr. 1) um 10 Millionen Euro und der Kommunale Investitionsfonds (§ 3a Abs. 1 Nr. 2) um 40 Millionen Euro vermindert.
(33) Für die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung findet § 36 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.
werden aufgehoben.
d) In Absatz 34 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt und nach dem Wort "verbleibenden" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften(nicht abgedruckt)
wird aufgehoben.
41. In der Anlage 1 (Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in vom Hundert) werden in der Überschrift die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
42. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 6
Besitzstandswahrung für sonstige staatlich anerkannte Hochschulen
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
ID 180041
ENDE |