Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2018/19
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Dezember 2017
(GBl. Nr. 26 vom 29.12.2017 S. 645)



Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes

In § 43 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, wird die Angabe "0,11 Euro" durch die Angabe "0,13 Euro" sowie die Angabe "17,90 Euro" durch die Angabe "20,80 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2017 (GBl. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "861 Millionen Euro im Jahr 2017, 771 Millionen Euro im Jahr 2018 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter "766,7 Millionen Euro im Jahr 2018, 706,7 Millionen Euro im Jahr 2019 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 bis 3 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 2 und 3 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

3. § 1b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) zu 80,95 Prozent;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) zu 19,05 Prozent.
" § 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2018 und im Jahr 2019 zu je 80,96 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,95 Prozent;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2018 und im Jahr 2019 zu je 19,04 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,05 Prozent."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1, 2 und 8 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 8 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. im Jahr 2015 1,86 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 jährlich 2,12 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;"9. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;"

5. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "865 Millionen Euro" durch die Wörter "930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Abs. 1) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnitts von
1. bis unter 75 vom Hundertmit 125 vom Hundert,
2. 75 vom Hundert bis unter 85 vom Hundertmit 115 vom Hundert,
3. 85 vom Hundert bis unter 95 vom Hundertmit 105 vom Hundert,
4. 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundertmit 100 vom Hundert,
5. 105 vom Hundert bis unter 115 vom Hundertmit 95 vom Hundert,
6. 115 vom Hundert bis unter 125 vom Hundertmit 85 vom Hundert,
7. 125 vom Hundert und mehr angesetzt.mit 75 vom Hundert
"(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von
  1. bis unter 75 Prozent des Landesdurchschnitts mit 125 Prozent,
  2. 75 Prozent bis unter 85 Prozent des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent,
  3. 85 Prozent bis unter 95 Prozent des Landesdurchschnitts mit 105 Prozent,
  4. 95 Prozent bis unter 105 Prozent des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent,
  5. 105 Prozent bis unter 115 Prozent des Landesdurchschnitts mit 95 Prozent,
  6. 115 Prozent bis unter 125 Prozent des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent,
  7. 125 Prozent und mehr des Landesdurchschnitts mit 75 Prozent

angesetzt."

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Hundertsatzes" jeweils durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gewerbesteuer für" die Wörter "jede Einwohnerin und" und nach dem Wort "je" die Wörter "Einwohnerin und" eingefügt.

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils das Wort "Einwohnern" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohnern" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "jeden" durch das Wort "alle" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Soldaten" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "verpflichteten Polizeibeamten" durch die Wörter "verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird das Wort "Haupthörer" durch die Wörter "Haupthörerinnen und Haupthörer" ersetzt.

11. In § 7a und § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

12. In § 9 Nummern 1 und 2 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Es erhalten jährlich
  1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;
  2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;
  3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;
  4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.
"(1) Im Jahr 2018 erhalten:
  1. die Stadtkreise 21,98 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  2. die Landkreise 10,05 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 16,59 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;
  3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 10,00 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,11 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,89 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

Im Jahr 2019 erhalten:

  1. die Stadtkreise 25,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  2. die Landkreise 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,88 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;
  3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

Ab dem Jahr 2020 erhalten jährlich:

  1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;
  3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2017.132,53 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis7,75
Böblingen2,78
Esslingen3,98
Göppingen2,08
Ludwigsburg3,62
Rems-Murr-Kreis3,08
Heilbronn, Stadtkreis1,60
Heilbronn, Landkreis2,64
Hohenlohekreis1,13
Schwäbisch Hall1,90
Main-Tauber-Kreis1,50
Heidenheim1,36
Ostalbkreis2,79
Baden-Baden, Stadtkreis0,46
Karlsruhe, Stadtkreis1,24
Karlsruhe, Landkreis4,64
Rastatt2,10
Heidelberg, Stadtkreis0,70
Mannheim, Stadtkreis4,69
Neckar-Odenwald-Kreis1,52
Rhein-Neckar-Kreis4,76
Pforzheim, Stadtkreis0,51
Calw1,36
Enzkreis2,22
Freudenstadt1,18
Freiburg, Stadtkreis0,78
Breisgau-Hochschwarzwald3,51
Emmendingen1,44
Ortenaukreis4,06
Rottweil1,58
Schwarzwald-Baar-Kreis2,15
Tuttlingen1,45
Konstanz2,13
Lörrach2,18
Waldshut1,72
Reutlingen2,46
Tübingen1,79
Zollernalbkreis1,66
Ulm, Stadtkreis0,75
Alb-Donau-Kreis2,56
Biberach1,55
Bodenseekreis1,88
Ravensburg3,16
Sigmaringen1,60
Summe100,00.
"(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das badenwürttembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2018.487,478 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe a 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2018 einmalig um 1,827 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2019 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 2,476 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2020 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,086
Böblingen3,025
Esslingen3,006
Göppingen2,121
Ludwigsburg2,958
Rems-Murr-Kreis3,147
Heilbronn, Stadtkreis0,664
Heilbronn, Landkreis2,871
Hohenlohekreis1,718
Schwäbisch Hall3,014
Main-Tauber-Kreis2,329
Heidenheim1,525
Ostalbkreis3,405
Baden-Baden, Stadtkreis0,347
Karlsruhe, Stadtkreis0,776
Karlsruhe, Landkreis4,001
Rastatt2,330
Heidelberg, Stadtkreis0,484
Mannheim, Stadtkreis1,744
Neckar-Odenwald-Kreis2,359
Rhein-Neckar-Kreis4,299
Pforzheim, Stadtkreis0,402
Calw2,199
Enzkreis2,049
Freudenstadt2,022
Freiburg, Stadtkreis0,576
Breisgau-Hochschwarzwald3,848
Emmendingen2,060
Ortenaukreis4,523
Rottweil1,893
Schwarzwald-Baar-Kreis2,341
Tuttlingen1,747
Konstanz2,106
Lörrach2,266
Waldshut2,472
Reutlingen2,690
Tübingen1,866
Zollernalbkreis2,137
Ulm, Stadtkreis0,470
Alb-Donau-Kreis2,905
Biberach2,518
Bodenseekreis1,995
Ravensburg3,618
Sigmaringen2,088
Summe100,000"

c) Absatz 5

(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2017 um 37,37 Millionen Euro; er wird entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert.
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis1,235
Böblingen3,119
Esslingen2,608
Göppingen2,135
Ludwigsburg2,715
Rems-Murr-Kreis3,172
Heilbronn, Stadtkreis0,261
Heilbronn, Landkreis2,972
Hohenlohekreis1,940
Schwäbisch Hall3,461
Main-Tauber-Kreis2,662
Heidenheim1,572
Ostalbkreis3,647
Baden-Baden, Stadtkreis0,274
Karlsruhe, Stadtkreis0,563
Karlsruhe, Landkreis3,767
Rastatt2,423
Heidelberg, Stadtkreis0,370
Mannheim, Stadtkreis0,555
Neckar-Odenwald-Kreis2,690
Rhein-Neckar-Kreis4,162
Pforzheim, Stadtkreis0,330
Calw2,550
Enzkreis1,982
Freudenstadt2,369
Freiburg, Stadtkreis0,464
Breisgau-Hochschwarzwald4,005
Emmendingen2,316
Ortenaukreis4,739
Rottweil2,010
Schwarzwald-Baar-Kreis2,405
Tuttlingen1,870
Konstanz2,079
Lörrach2,310
Waldshut2,795
Reutlingen2,774
Tübingen1,892
Zollernalbkreis2,350
Ulm, Stadtkreis0,333
Alb-Donau-Kreis3,059
Biberach2,922
Bodenseekreis2,034
Ravensburg3,814
Sigmaringen2,295
Summe100,00


wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden das Wort "Versorgungsempfänger" durch die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger" und das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert nach" durch die Wörter "Prozent im Verhältnis" ersetzt.

b) In Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften (§ 13 Abs. 2). Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an
  1. zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsitzender;
  2. drei vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreter zu bestellen; die Stellvertreter sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
"(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an:
  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender;
  2. drei vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen; diese sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Stimme" die Wörter "der oder" eingefügt.

16. In § 15 Absatz 1 werden das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" und die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

17. In § 16 wird in den Sätzen 1 und 6 die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und in Satz 5 nach dem Wort "die" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach dem Wort "für" die Wörter "jede Schülerin und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "eine Schülerin oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Schülerbeförderungskosten"Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler"

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 sowie in Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Schülern" durch die Wörter "Schülerinnen und Schülern" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und das Wort "Sonderschulen" durch die Wörter "sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" und die Wörter "der Schüler" durch die Wörter "die Schülerin oder der Schüler" ersetzt.

20. In § 18a Absatz 1 werden die Wörter "Lehrer und Erzieher" durch die Wörter "Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

21. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "für" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Besucht" die Wörter "eine Schulpflichtige oder" und nach dem Wort "Gebiet" die Wörter "sie oder" eingefügt.

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "je" die Wörter "Einwohnerin und" eingefügt und jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

23. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr." durch die Wörter "Satz 1 Nummer" ersetzt.

24. In § 23 werden nach dem Wort "Hebammen" die Wörter "oder Entbindungspfleger" eingefügt und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

25. In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

26. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Abs. 3 Nr." durch die Wörter "Absatz 3 Nummer" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

27. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Abs. 3 Nr." durch die Wörter "Absatz 3 Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

28. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Verhältnis der" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

29. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zuweisung beträgt je Auszubildenden 4470 Euro."Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5.881 Euro."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "Anwärtern" durch die Wörter "Anwärterinnen und Anwärtern", das Wort "Anwärterbezüge" durch das Wort "Bezüge" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

30. In § 29a Satz 1 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

31. § 29b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "2010.404 Millionen Euro, im Jahr 2011.455 Millionen Euro, im Jahr 2012.496 Millionen Euro und ab dem Jahr" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden."

32. § 29c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter und dritter Halbsatz wird die Angabe "Satz 3" jeweils durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden."

bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "LKJHG" durch die Wörter "des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

33. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" und in Nummer 4 die Angabe "27." durch die Angabe "25." ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) Satz 3

In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die im Zusammenhang mit der amtlichen Schulstatistik des Landes ermittelte Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen in dem der Erhebung folgenden Jahr, im übrigen die Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen, die im Abstand von 2 Jahren nach dem Stand des vorangegangenen Jahres ermittelt wird, maßgebend.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4

(4) (nicht abgedruckt)

wird aufgehoben.

34. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Betroffenen" durch die Wörter "von der oder dem Betroffenen" und die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der oder dem Betroffenen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "der Zuweisungsempfängerin oder" eingefügt.

35. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie in Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) (nicht abgedruckt)

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

36. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "je" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.

37. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Hundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

38. In § 38 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

39. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 8,

(8) (nicht abgedruckt)

11,

(11) (nicht abgedruckt)

14 und 15

(14) und (15) (nicht abgedruckt)

werden aufgehoben.

b) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land jährlich pauschal zu erstatten:
  1. für jeden Beamten des einfachen Dienstes 28.400 Euro;
  2. für jeden Beamten des mittleren Dienstes 33.200 Euro;
  3. für jeden Beamten des gehobenen Dienstes 43.600 Euro;
  4. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 vom Hundert und für die Zeit der Zahlung von Witwengeld 44 vom Hundert dieser Beträge.

Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gilt Satz 1 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 60500 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamten und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 57230 Euro zugrunde gelegt wird.

"(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:
  1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;
  2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;
  3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.

§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig."

c) Die Absätze 22, 23

(22) Aus den Mitteln des Ausgleichstocks (§ 13) sind vorweg abzudecken die Beträge zur Einlösung der bis zum 31. Dezember 1993 im Bereich des ländlichen Wegebaus und im Landesprogramm zur Stärkung der Infrastruktur in wirtschaftsschwachen ländlichen Räumen bewilligten Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie in den Jahren ab 1994 fällig werden.

(23) Aus den Mitteln nach den §§ 16, 20 und § 24 Abs. 3 Nr. 3 sind jeweils vorweg abzudecken die Beträge zur Finanzierung der Bewilligung von bis zum 1. Oktober 1992 vorgelegten Förderanträgen. Bei der Förderung von Straßenbaumaßnahmen nach § 27 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist eine Bezuschussung von nachträglichen Kostenerhöhungen möglich, wenn die Vergabe der Baumaßnahmen bis spätestens 1. September 1993 erfolgt ist.

und 27 bis 33

(27) In den Jahren 1998 bis 2001 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags ≫683 Millionen DM≪ in den Jahren 1998 und 1999 der Betrag ≫983 Millionen DM≪, im Jahr 2000 der Betrag ≫511 Millionen DM≪ und im Jahr 2001 der Betrag ≫483 Millionen DM≪ tritt. In den Jahren 2002 und 2003 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags ≫349 Millionen Euro≪ im Jahr 2002 der Betrag ≫330,6 Millionen Euro≪ und im Jahr 2003 der Betrag ≫432,6 Millionen Euro≪ tritt. *

(28) Für das Jahr 1998 gilt § 20 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass

  1. in Satz 1 anstelle der Zahl ≫30≪ im Jahr 1998 die Zahl ≫15≪ tritt;
  2. abweichend von Satz 4 die Mittel auf der Grundlage der kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 1993 aufgeteilt werden.

Die Zuweisungen werden am 10. Juni fällig.

(29) In den Jahren 2000 und 2001 ist § 10 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:

"(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine nach Satz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird. Es werden angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit

1. nicht mehr als 1000 Einwohnernmit 110 vom Hundert;
2. mehr als 1000 bis 2000 Einwohnernmit 105 vom Hundert;
3. mehr als 2000 bis 5000 Einwohnernmit 100 vom Hundert;
4. mehr als 5000 bis 10000 Einwohnernmit 97,5 vom Hundert;
5. mehr als 10000 bis 20000 Einwohnernmit 95 vom Hundert;
6. mehr als 20000 Einwohnernmit 92,5 vom Hundert."

(30) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Neuabgrenzung der Zuständigkeiten für die stationäre Hilfe zur Pflege erhalten in den Jahren 2000 bis 2002 folgende Landkreise zusätzliche Zuweisungen:

der Landkreis Göppingen66000 Euro
der Landkreis Schwäbisch Hall281000 Euro
der Landkreis Heidenheim72000 Euro
der Landkreis Rottweil358000 Euro
der Schwarzwald-Baar-Kreis51000 Euro
der Landkreis Konstanz266000 Euro
der Landkreis Biberach92000 Euro
der Bodenseekreis450000 Euro
der Landkreis Ravensburg808000 Euro.

Die Mittel werden jeweils am 10 Juni fällig und der Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) vorweg entnommen.

(31) Der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg die Zuschüsse nach § 8 des Kindergartengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entnommen.

(32) Im Jahr 2004 wird die Finanzausgleichsmasse (§ 1) um 125 Millionen Euro gekürzt. Davon entfallen auf die Finanzausgleichsmasse A (§ 1b Nr. 1) 75 Millionen Euro und auf die Finanzausgleichsmasse B (§ 1b Nr. 2) 50 Millionen Euro. Innerhalb der Finanzausgleichsmasse B wird der Ausgleichstock (§ 3a Abs. 1 Nr. 1) um 10 Millionen Euro und der Kommunale Investitionsfonds (§ 3a Abs. 1 Nr. 2) um 40 Millionen Euro vermindert.

(33) Für die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung findet § 36 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.

werden aufgehoben.

d) In Absatz 34 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt und nach dem Wort "verbleibenden" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

40. § 40

§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

(nicht abgedruckt)

wird aufgehoben.

41. In der Anlage 1 (Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in vom Hundert) werden in der Überschrift die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

42. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 6
Besitzstandswahrung für sonstige staatlich anerkannte Hochschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

ID 180041

ENDE