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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1549)
Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GBl. S. 113, 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "766,7 Millionen Euro im Jahr 2018, 706,7 Millionen Euro im Jahr 2019 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" durch die Wörter "780,6 Millionen Euro im Jahr 2019 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" ersetzt.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "2018 und im Jahr 2019 zu je 80,96 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,95 Prozent" durch die Wörter "2019 zu 81,02 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,76 Prozent" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "2018 und im Jahr 2019 zu je 19,04 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,05 Prozent" durch die Wörter "2019 zu 18,98 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,24 Prozent" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen."
4. In § 3a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "87 Millionen Euro" durch die Wörter "97 Millionen Euro" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1
Im Jahr 2018 erhalten:
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2018 einmalig um 1,827 Millionen Euro erhöht.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "2,476 Millionen Euro" durch die Wörter "4,876 Millionen Euro" ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen
(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Träger von Fachschulen erhalten im Jahr 2019 pauschale Zuweisungen für Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen. Die Zuweisungen betragen 75 Millionen Euro.
(2) Die Zuweisungen sind für Investitionen einzusetzen, die der Umsetzung der jeweiligen Medienentwicklungspläne dienen. Sie können auch für die Erarbeitung von Medienentwicklungsplänen genutzt werden. Maßnahmen sind zu mindestens 20 Prozent durch Mittel der kommunalen Schulträger zu ergänzen.
(3) Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend."
7. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "190,0 Millionen Euro im Jahr 2015, 192,3 Millionen Euro im Jahr 2016, 193,0 Millionen Euro im Jahr 2017 und" durch das Wort "jährlich" ersetzt und die Wörter "ab dem Jahr 2018" gestrichen.
8. § 29b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuweisungen betragen jährlich 529 Millionen Euro. | "Die Zuweisungen betragen 665,1 Millionen Euro im Jahr 2019, 795,6 Millionen Euro im Jahr 2020 und 895,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2021." |
9. In § 32 Absatz 1 wird nach der Angabe "17," die Angabe " 17a," eingefügt und die Angabe " , 4 und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.
10. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ", 4 und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt und in Nummer 3 nach der Angabe "16," die Angabe "17a," eingefügt.
11. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
" |
2. § 29a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 Prozent zur Verfügung. | "Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die es nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zum Ausgleich seiner seit 1. Januar 1996 zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzkraftausgleichs erhält, 26 Prozent zur Verfügung." |
Artikel 3
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
In § 23 Absatz 4 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173) wird die Angabe "B 5" durch die Angabe "B 6" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID 190010
ENDE |