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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1552)



Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetzbeschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006, S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

≫Abschnitt 1
Organisation und Aufgaben≪

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ≫Ländern≪ durch das Wort ≫Länder≪ ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

≫Abschnitt 2
Befugnisse und Datenverarbeitung≪

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz ≫ § 5 Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz≪

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Informationen≪ die Wörter ≫einschließlich personenbezogener Daten≪ eingefügt sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz ≫soweit nicht besondere Regelungen entgegenstehen.≪ angefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 8 und 13 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 14 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes . ≫Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.≪

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

≫ § 5a Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckt arbeitenden Bediensteten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden (nachrichtendienstliche Mittel). Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tat sächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass

  1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
  2. dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

(3) Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen durch Auskunft nach § 9 Absatz 3 gewonnen werden können. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(4) Bei Erhebungen nach Absatz 2, die das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes beschränken oder einer solchen Beschränkung in ihrer Art und Schwere gleichkommen, ist der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. § 12 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe von § 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.≪

6. Die bisherigen §§ 5a bis 5c werden die § § 5b bis 5d.

7. Der neue § 5b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5b Einholen von Auskünften bei nicht-öffentlichen Stellen ≫ § 5b Auskunftsersuchen bei Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen und Post-, Telekommunikations- und Telemediendienstleistern≪

b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ≫Erhebung, Verarbeitung und Nutzung≪ durch das Wort ≫Verarbeitung≪ ersetzt.

c) Die Absätze 6 und 8

(6) Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(8) Für die Mitteilung an den Betroffenen findet § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 7 wird der Absatz 6, die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 7 und 8.

e) Im neuen Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe ≫Absatz 9≪ durch die Angabe ≫Absatz 7≪ ersetzt.

8. Der neue § 5c wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5c Weitere Auskunftsverlangen ≫ § 5c Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Telekommunikations- und Telemediendienstleistern und zu Kontostammdaten≪

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

≫(3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte über die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten einholen.≪

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betroffene ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Auskunft über diese zu benachrichtigen. ≫Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind dem Betroffenen nach Erteilung der Auskunft mitzuteilen.≪

bb) In Satz 2 bis 5 wird das Wort ≫Benachrichtigung≪ jeweils durch das Wort ≫Mitteilung≪ ersetzt.

e) Im neuen Absatz 7 wird nach dem Wort ≫Auskünfte≪ die Angabe ≫nach Absatz 1 und 2≪ eingefügt.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln ≫ § 6 Besondere nachrichtendienstliche Mittel≪

b) Die Absätze 1 und 2

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckt arbeitenden Bediensteten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden (nachrichtendienstliche Mittel). Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass

  1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
  2. dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫Nr. 1, sofern die dort genannten Bestrebungen durch Anwendung von Gewalt oder darauf ausgerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4≪ gestrichen.

bb) Satz 3

Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 4 wird das Wort ≫Verwertungsverbot≪ durch das Wort ≫Verwendungsverbot≪ ersetzt.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe ≫ § 5a Abs. 4 bis 9≪ durch die Wörter ≫ § 5b Absatz 4 und 5≪ ersetzt.

e) Die Absätze 5 bis 7

(5) Die Erhebung nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen durch Auskunft nach § 9 Abs. 3 gewonnen werden können. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(6) Bei Erhebungen nach den Absätzen 3 und 4 und solchen nach Absatz 2, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) gleichkommen, ist der Eingriff nach seiner Beendigung der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. § 12 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe von § 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

f) Folgender Absatz wird angefügt:

≫(3) Bei Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 5a Absatz 4 entsprechend.≪

10. In § 6a Absatz 1 wird die Angabe ≫ § 6 Absatz 2 und 5≪ durch die Angabe ≫ § 5a Absatz 2 und 3≪ ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

≫Die Ersuchen dürfen nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.≪

b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ≫sind die Daten zu sperren≪ durch die Wörter ≫ist die Verarbeitung einzuschränken≪ ersetzt.

12. In § 10 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ≫den Innenminister oder im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter≪ durch die Wörter ≫das Innenministerium≪ ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Das Landesamt für Verfassungsschutz tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information entgegen.≪

b) Im neuen Satz 3 wird das Wort ≫Dabei≪ durch die Wörter ≫Bei der Unterrichtung nach Satz 1 und den Angeboten zur Information nach Satz 2≪ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort ≫Daten≪ das Komma durch das Wort ≫und≪ ersetzt und die Wörter ≫und den Zweck der Speicherung≪ werden gestrichen.

b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

≫Wendet sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz, ist die Auskunft auf sein Verlangen diesem zu erteilen, soweit nicht das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.≪

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Sperrung≪ durch die Wörter ≫Einschränkung der Verarbeitung≪ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter ≫sind die Daten zu sperren≪ durch die Wörter ≫ist die Verarbeitung einzuschränken≪ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort ≫Sie≪ durch die Wörter ≫Die Daten≪ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten zu sperren≪ durch die Wörter ≫Verarbeitung von in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort ≫Sperrung≪ durch die Wörter ≫Einschränkung der Verarbeitung≪ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter ≫Gesperrte Daten≪ durch die Wörter ≫Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt worden ist,≪ ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort ≫Sperrung≪ durch die Wörter ≫Einschränkung der Verarbeitung≪ ersetzt.

16. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

≫ § 15 Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle

(1) Der Datenschutzbeauftragte führt ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet (Verfahrensverzeichnis). Satz 1 gilt auch für Verfahren, mit denen ein Auftragsverarbeiter im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet. Dem Datenschutzbeauftragten sind die in Absatz 2 genannten Angaben vor Einsatz eines automatisierten Verfahrens sowie wesentliche Änderungen und die Beendigung eines automatisierten Verfahrens mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Verfahren, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung.

(2) In das Verfahrensverzeichnis sind einzutragen:

  1. die verantwortliche Organisationseinheit,
  2. die Bezeichnung des Verfahrens,
  3. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  4. der betroffene Personenkreis und die Art der gespeicherten Daten,
  5. die Empfänger der Daten und die jeweiligen Datenarten, wenn vorgesehen ist, die Daten zu übermitteln, innerhalb des Landesamtes für Verfassungsschutz für einen weiteren Zweck zu nutzen oder im Auftrag verarbeiten zu lassen,
  6. die Fristen für die Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der Daten sowie deren Prüfung,
  7. die zugriffsberechtigten Personen,
  8. eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Hardware, der Vernetzung und der Software sowie
  9. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(3) Ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, das insbesondere aufgrund der Art oder der Zweckbestimmung der Verarbeitung mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht verbunden sein kann, darf das Landesamt für Verfassungsschutz erst einsetzen oder wesentlich ändern, wenn sichergestellt ist, dass diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden. Satz 1 gilt auch für den Auftragsverarbeiter, der im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet. Die verantwortliche Organisationseinheit hat den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Untersuchung nach Satz 1 zu beteiligen. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aktenkundig zu machen und dem Datenschutzbeauftragten zuzuleiten.≪

17. Nach dem neuen § 15 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

≫Abschnitt 3
Parlamentarische Kontrolle≪

18. Die bisherigen §§ 15 bis 15k werden die § § 16 bis 16k.

19. Im neuen § 16 Absatz 1 Satz 2 und im neuen § 16c Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ≫ § 5a Absatz 9 und § 6 Absatz 3 Satz 10≪ durch die Wörter ≫ § 5b Absatz 7 und § 6 Absatz 1 Satz 10≪ und die Wörter ≫ § 5c Absatz 3 Satz 1≪ durch die Wörter ≫ § 5d Absatz 3 Satz 1≪ ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß auch in § 16d geändert.)

20. Nach dem neuen § 16k wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

≫Abschnitt 4
Schlussvorschriften≪

21. Nach der Überschrift zu Abschnitt 4 werden folgende § § 17 und 18 eingefügt:

≫ § 17 Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert beim Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz, es sei denn, die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz ersucht den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(2) Die Pflicht zur Unterstützung nach § 26 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) besteht nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und dem von ihm oder dem leitenden Beamten seiner Dienststelle schriftlich besonders Beauftragten. § 26 Absatz 1 Satz 2 LDSG findet für das Landesamt für Verfassungsschutz keine Anwendung, soweit das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 3 dient.

§ 18 Anwendung des Landes- und des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 finden

  1. § 25 Absatz 2 Satz 1 Variante 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 2 und 3, §§ 26 und 29 LDSG sowie
  2. §§ 2, 5 bis 7, 16 Absatz 2, §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 25. Mai 2018 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.≪

22. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die § § 19 bis 21.

23. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661, 665) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Datenerhebung, Befugnisse der mitwirkenden Behörde ≫ § 11 Datenerhebung≪

b) Absatz 3

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes.

wird aufgehoben.

2. § 22 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ≫verarbeiten und nutzen≪ durch die Wörter ≫speichern, nutzen, verändern und übermitteln≪ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter ≫verarbeitet und genutzt≪ durch die Wörter ≫gespeichert, genutzt, verändert und übermittelt≪ ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Sperrung≪ durch die Wörter ≫Einschränkung der Verarbeitung≪ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter ≫sind die Daten zu sperren≪ durch die Wörter ≫ist die Verarbeitung einzuschränken≪ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort ≫Sie≪ durch die Wörter ≫Die Daten≪ ersetzt und die Wörter ≫verarbeitet und genutzt≪ werden durch die Wörter ≫genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht≪ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort ≫Sperrung≪ durch das Wort ≫Einschränkung der Verarbeitung≪ ersetzt.

4. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.

 ≫ § 36 Anwendung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten trifft, findet das Landesverfassungsschutzgesetz entsprechende Anwendung.≪

5. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:

≫ § 37 Unabhängige Datenschutzkontrolle

Der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen personenbezogene Daten in Dateien oder Akten über die Sicherheitsüberprüfung nicht, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten widersprochen hat. Die speichernde Stelle hat die betroffene Person im Einzelfall oder in allgemeiner Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Widerspruch ist gegenüber der speichernden Stelle oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären.≪

6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz

§ 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 621, 623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe ≫ § 15≪ durch die Angabe ≫ § 16≪ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ≫Erhebung, Verarbeitung und Nutzung≪ durch das Wort ≫Verarbeitung≪ ersetzt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landesverfassungsschutzgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 8 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190011

ENDE