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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2020/21
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2019
(GBl. Nr. 25 vom 31.12.2019 S. 593)



Der Landtag hat am 13. Dezember 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Das Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

≫ § 1 Zweck, Errichtung

Zur Absicherung der Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes wird ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg< errichtet.≪

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

≫(1) Dem Sondervermögen werden vom Dienstherrn nach Absatz 2 festzulegende Beträge zugeführt.

(2) Der Zuführungsbetrag beträgt für jede Beamtin und jeden Beamten sowie für jede Richterin und jeden Richter, deren beziehungsweise dessen Dienstverhältnis zum Land in den Jahren 2009 bis einschließlich 2019 begründet worden ist, im Regelfall 500 Euro pro Monat. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2019 begründet worden ist, beträgt der Zuführungsbetrag im Regelfall 750 Euro pro Monat. Für jede nach dem 31. Dezember 2019 neu geschaffene Planstelle beträgt der Zuführungsbetrag zusätzlich 3.000 Euro pro Jahr beziehungsweise im ersten Jahr 250 Euro pro Monat für die durch Haushaltsvermerk unterjährig besetzbaren Neustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Planstelle besetzt wird. Planstellen, bei denen der Vermerk >künftig wegfallend< aufgehoben wird, gelten nicht als neu geschaffene Planstellen im Sinne von Satz 3. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.≪

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ≫Landeshaushaltsordnung≪ die Wörter ≫für Baden-Württemberg≪ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 645, 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt gefasst:

≫ § 18 Kreditermächtigungen

(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Einnahmen aus Krediten im Sinne von Satz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Landes, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union dem Staatssektor zuzurechnen sind (Extrahaushalte), aufgenommen werden und wenn der daraus folgende Schuldendienst aus dem Landeshaushalt erbracht wird oder künftig zu erbringen ist.

(2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 können Einnahmen und Ausgaben durch Kredite ausgeglichen werden (zulässige Kreditaufnahme) oder es besteht eine Verpflichtung zur Tilgung von Kreditmarktschulden (Tilgungsverpflichtung).

(3) Finanzielle Transaktionen wirken sich mindernd oder erhöhend auf die zulässige Kreditaufnahme oder Tilgungsverpflichtung aus. Zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen wird eine Finanztransaktionskomponente errechnet. Die Finanztransaktionskomponente ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Summe der einnahmeseitigen finanziellen Transaktionen und der Summe der ausgabeseitigen finanziellen Transaktionen. Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen sind die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen. Ausgabeseitige finanzielle Transaktionen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe. Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen erhöhen, ausgabeseitige finanzielle Transaktionen senken die Finanztransaktionskomponente. Eine negative Finanztransaktionskomponente erhöht die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise verringert die Tilgungsverpflichtung. Eine positive Finanztransaktionskomponente verringert die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht die Tilgungsverpflichtung.

(4) Konjunkturelle Schwankungen wirken sich mindernd oder erhöhend auf die zulässige Kreditaufnahme oder Tilgungsverpflichtung aus. Zur Feststellung der Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage ermittelt das Finanzministerium eine Konjunkturkomponente. Die Konjunkturkomponente errechnet sich aus dem Produkt der nominalen gesamtstaatlichen Produktionslücke, der Budgetsemielastizität der Ländergesamtheit und dem Anteil des Landes Baden-Württemberg an den Steuereinnah men der Länder einschließlich des Länderfinanzausgleichs und der Allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (Steueranteil des Landes). Die nominale gesamtstaatliche Produktionslücke wird entsprechend § 5 des Artikel 115-Gesetzes in Verbindung mit der Artikel 115-Verordnung bestimmt. Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan wird zur Ermittlung der nominalen gesamtstaatlichen Produktionslücke ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert. Die Budgetsemielastizität der Ländergesamtheit wird jeweils auf Basis der Frühjahrs- und Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Der Steueranteil des Landes ergibt sich aus der jeweiligen Steuerschätzung, die der Veranschlagung zugrunde liegt. Eine negative Konjunkturkomponente erhöht die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise verringert die Tilgungsverpflichtung. Eine positive Konjunkturkomponente verringert die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht die Tilgungsverpflichtung. Die sich nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende Konjunkturkomponente ist jeweils auf einem Symmetriekonto in der Landeshaushaltsrechnung abzubilden.

(5) Soweit Kredite im Sinne von Absatz 1 Satz 2 aufgenommen werden, sinkt die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht sich die Tilgungsverpflichtung. Soweit Kredite im Sinne von Absatz 1 Satz 2 getilgt werden, erhöht sich die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise sinkt die Tilgungsverpflichtung (Extrahaushaltskomponente).

(6) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes Baden-Württemberg entziehen und dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 5 abgewichen werden (Ausnahmekomponente). Die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe im Sinne von Satz 1 vorliegt, trifft der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Feststellung, dass eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne von Satz 1 vorliegt, trifft der Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss. Über die Höhe der Ausnahmekomponente beschließt der Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss nach Satz 4 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der insoweit aufgenommenen Kredite beziehungsweise die Nachholung der insoweit unterbliebenen Tilgung von Kreditmarktschulden hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. Der Zeitraum ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation, der Höhe der Ausnahmekomponente sowie der konjunkturellen Situation zu bestimmen. Der im Tilgungsplan festgelegte jährliche Tilgungsbetrag fließt in die Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise der Tilgungsverpflichtung ein (Tilgungskomponente).

(7) Weicht nach Abschluss des Haushaltsjahres die Höhe der in Anspruch genommenen Nettokreditermächtigungen beziehungsweise die Höhe der Nettotilgung von Kreditmarktschulden von der nach der tatsächlichen Haushaltsentwicklung zu ermittelnden zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise Tilgungsverpflichtung nach den Absätzen 1 bis 6 ab, ist der abweichende Saldo auf ein Kontrollkonto zu buchen. Bei einer Überschreitung der zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise einer Unterschreitung der Tilgungsverpflichtung erhält der zu buchende Unterschiedsbetrag ein negatives Vorzeichen. Bei einer Unterschreitung der zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise einer Überschreitung der Tilgungsverpflichtung erhält der zu buchende Unterschiedsbetrag ein positives Vorzeichen. Das Kontrollkonto ist jährlich abzuschließen und im Rahmen der Landeshaushaltsrechnung darzustellen. Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos den Wert von 0,5 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt des Landes, sinkt die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht sich die Tilgungsverpflichtung um den überschießenden Betrag, höchstens aber um 0,1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt des Landes (Kontrollkontoausgleichskomponente). Die Kontrollkontoausgleichskomponente wird nur in Jahren mit positiver Veränderung der Produktionslücke berücksichtigt.

(8) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf

  1. zur Deckung von Ausgaben;
  2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden;
  3. zur Anschluss- oder Umfinanzierung bestehender Kredite am Kreditmarkt.

(9) Die Ermächtigungen nach Absatz 8 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigung nach Absatz 8 Nummer 3 gilt bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(10) In den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen des laufenden Haushaltsjahres dürfen unter Beachtung des § 76 zugunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden.

(11) Im Rahmen der Kreditfinanzierung darf das Finanzministerium Vereinbarungen mit dem Ziel der Optimierung von Kreditkonditionen oder der Steuerung von Zinsänderungsrisiken abschließen. Dies gilt für bereits bestehende Kredite, einschließlich deren Anschluss- oder Umfinanzierung, sowie für die im Haushaltsjahr vorgesehenen neuen Kredite.≪

2. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

≫(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.≪

3. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

≫(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist dem Landtag mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes auch der vollständige Einzelplan nach den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorzulegen.≪

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 476, 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ≫805,5≪ durch die Angabe ≫829,5≪ und die Angabe ≫818,2≪ durch die Angabe ≫833,2≪ ersetzt.

2. In § 3a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ≫930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019≪ durch die Wörter ≫1.108 Millionen Euro im Jahr 2020 und 1.115 Millionen Euro ab dem Jahr 2021≪ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Im Jahr 2019 erhalten:
  1. die Stadtkreise 25,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  2. die Landkreise 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,88 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;
  3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 1 werden die Wörter ≫Ab dem Jahr 2020≪ durch das Wort ≫Es≪ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Angaben ≫2018.487,478≪ durch die Angaben ≫2020.478,9111 ≪ ersetzt.

bb) Satz 4

Ab dem Jahr 2020 wird der sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebende Zuweisungsbetrag um den jährlich, erstmals vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020, nach Satz 3 zu dynamisierenden Betrag von 40,8999 Millionen Euro vermindert.

wird aufgehoben.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement≪ angefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Verwaltungsdienst≪ die Wörter ≫und den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement≪ eingefügt.

5. In § 29d Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫2019 90 Millionen Euro≪ durch die Wörter ≫2020 15 Millionen Euro≪ ersetzt.

6. § 29e wird folgende Unterabschnittsüberschrift vorangestellt:

≫J. Pädagogische Leitungszeit≪

7. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

§ 35a Absatz 6 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 223) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

≫(6) Soweit Kosten für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, fließen diese in die Gemeindekasse.≪

Artikel 5
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (GBl. S. 365, 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 7 aufgehoben.

2. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

≫ § 23b Überleitungsvorschrift für Kosten der Ratschreiber

§ 20 Absatz 1 Sätze 2 bis 7 bleiben über den 3 1. Dezember 2019 hinaus anwendbar für Kosten der Ratschreiber, die bis zum 3 1. Dezember 2019 fällig werden.≪

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE