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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 6. Oktober 2020
(GBl. Nr. 35 vom 16.10.2020 S. 735)
Der Landtag hat am 30. September 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Polizeigesetz (PolG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (GBl. S. 365) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Auskunftsersuchen an den Polizeivollzugsdienst
(1) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann der zuständigen Polizeidienststelle vor der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Beurteilung der konkreten Gefährdungslage einer beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme erforderlich ist, wenn
Eine besonders gefahrgeneigte Vollstreckungsmaßnahme liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
Erforderlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Übermittlung folgender Daten:
(2) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme bei der zuständigen Polizeidienststelle Daten über die Schuldnerin oder den Schuldner erheben und speichern, soweit dies zur Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist."
Artikel 3
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " § 39 Absätze 2 und 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 60 Abs. 3" durch die Angabe " § 105 Absatz 3" ersetzt.
2. In der Überschrift des zweiten Abschnitts des ersten Teils werden die Wörter "in Dateien und Akten" gestrichen.
3. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
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§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis
(1) Die Anordnungsbefugnis nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 23a Absatz 3 Satz 1 PolG kann die Leitung
übertragen. (2) Die Antragsbefugnis nach § 23a Absatz 2 Satz 3 PolG kann die Leitung
| " § 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis
(1) Die Antragsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 4 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 2 PolG kann die Leitung
übertragen. (2) Die Antragsbefugnis nach § 53 Absatz 2 Satz 3 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 55 Absatz 1 Satz 3 PolG kann die Leitung
übertragen. |
§ 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten
(1) Die Überprüfungsfristen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG für zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeicherte personenbezogene Daten betragen
(2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für
(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen bei Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre, bei Kindern auf 13 Monate. Fälle von geringer Bedeutung sind in der Regel
Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen. (4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, sehen-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind. | § 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten
(1) Die Überprüfungsfristen nach § 76 Absatz 2 PolG betragen fünf Jahre. (2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für
(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Fälle von geringer Bedeutung sind
Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen. (4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig, sonst organisiert oder aus sexuellen Motiven begangen worden sind." |
§ 6 Datenlöschung und Unterlagenvernichtung nach Abgleich mit anderen DateienDie nach § 40 Abs. 4 PolG vorzunehmende Löschung von Daten und Vernichtung von Unterlagen sowie die weitere Aufbewahrung von Daten und Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung ist durch eine in § 22 Abs. 6 PolG genannte Person anzuordnen. Die Anordnungen sind aktenkundig zu machen.
§ 7 Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren innerhalb der Polizei
(1) Bei Abrufen aus polizeilichen Dateien nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolG werden beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei bei jeder fünfzigsten online-Abfrage folgende Daten automatisiert aufgezeichnet:
- Bezeichnung der Datei;
- Datum und Uhrzeit des Abrufs;
- Bezeichnung der Dienststelle und Nummer des Datensichtgerätes, über das der Abruf erfolgt;
- Daten, die zur Durchführung des Abrufs verwendet werden (Anfragedaten);
- Benutzerkennung der Person, die den Abruf durchführt;
- Familienname oder Dienststelle der für den Abruf verantwortlichen Person; anstelle des Familiennamens kann auch ein zur Feststellung der verantwortlichen Person geeigneter Hinweis aufgezeichnet werden. Geeignete Hinweise sind insbesondere bei Funkanfragen die Nummer des Dienstausweises und das Funkrufzeichen, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen;
- Fundstelle für den Anlass des Abrufs; als Fundstelle ist ein anlassbezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer anzugeben. Ist dies nicht möglich, ist die Art des Anlasses (Straftat, Ereignis oder Maßnahme) in Kurzform zu bezeichnen.
Die Daten zu Nummer 6 und 7 sind von der abrufenden Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über eine Protokollierungsmaske.
(2) Die aufgezeichneten Protokolldaten sind auf gesonderten Datenträgern bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Abruf aufzubewahren.
(3) Die aufgezeichneten Protokolldaten dürfen außer in den Fällen des § 37 Absatz 5 PolG nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle genutzt werden. Die Daten dürfen den abrufberechtigten Dienststellen und den für die Aufsicht zuständigen Behörden nur auf Anordnung des Präsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei oder eines von ihm besonders beauftragten Beamten übermittelt werden. § 25 LDSG bleibt unberührt.
werden aufgehoben.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "dabei" die Angabe "nach Maßgabe des § 15 PolG" eingefügt.
6. § 11 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4. über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit
a) der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oder b) über den Betroffenen bei mehreren Polizeidienststellen Daten vorhanden sind, | "4. über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit
a) der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oder b) über die betroffene Person bei mehreren Polizeidienststellen Daten vorhanden sind," |
7. In § 12 Absatz 7 wird die Angabe " § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 PolG" durch die Angabe " § 49 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 PolG" ersetzt.
8. In § 16 Nummer 7 wird die Angabe " § 79 PolG" durch die Angabe " § 124 PolG" ersetzt.
9. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe " § 79 PolG" durch die Angabe " § 124 PolG" ersetzt.
10. § 23 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten. | "Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten." |
Artikel 4
Übergangsregelung
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen nach § 22 Absätze 2 und 3, § 23a Absatz 6 sowie § 40 Absatz 1 der bisherigen Fassung des Polizeigesetzes, deren Durchführung sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus erstreckt, bedürfen keiner nachträglichen gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 48 Absatz 3, § 49 Absatz 4 sowie § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 PolG.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GBl. S. 93, 95) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 201928
ENDE |