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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Oktober 2020
(GBl. Nr. 35 vom 16.10.2020 S. 735)



Der Landtag hat am 30. September 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Polizeigesetz (PolG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (GBl. S. 365) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Auskunftsersuchen an den Polizeivollzugsdienst

(1) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann der zuständigen Polizeidienststelle vor der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Beurteilung der konkreten Gefährdungslage einer beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme erforderlich ist, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der Durchführung der beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu Widerstand oder zu einem gewalttätigen Übergriff auf die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher seitens der Schuldnerin oder des Schuldners kommen könnte oder
  2. eine besonders gefahrgeneigte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden soll.

Eine besonders gefahrgeneigte Vollstreckungsmaßnahme liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  1. Vollstreckung von Titeln, die auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung eines Grundstücks, eines Teils eines Grundstücks, von Wohnräumen oder sonstigen Räumen lauten gemäß § 885 oder § 885 in Verbindung mit § 885a der Zivilprozessordnung,
  2. Vollstreckung gerichtlicher Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen gemäß § 96 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  3. Vollstreckung von Titeln zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs gemäß §§ 88 bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  4. Durchsuchungen gemäß § 758 der Zivilprozessordnung sowie Vollstreckung richterlicher Durchsuchungsanordnungen gemäß § 758a der Zivilprozessordnung oder § 91 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  5. Vollstreckung gemäß § 892 der Zivilprozessordnung zur Beseitigung des Widerstands der Schuldnerin oder des Schuldners gegen Handlungen, die sie oder er nach den §§ 887, 890 der Zivilprozessordnung zu dulden hat sowie
  6. Vollstreckung durch Haft.

Erforderlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Übermittlung folgender Daten:

  1. der Name, die Anschrift, der Geburtsname, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort der Schuldnerin oder des Schuldners,
  2. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sowie
  3. die Art der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme.

(2) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme bei der zuständigen Polizeidienststelle Daten über die Schuldnerin oder den Schuldner erheben und speichern, soweit dies zur Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist."

Artikel 3
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " § 39 Absätze 2 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 60 Abs. 3" durch die Angabe " § 105 Absatz 3" ersetzt.

2. In der Überschrift des zweiten Abschnitts des ersten Teils werden die Wörter "in Dateien und Akten" gestrichen.

3. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

(1) Die Anordnungsbefugnis nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 23a Absatz 3 Satz 1 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;
  2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiter;
  3. des Polizeipräsidiums Einsatz auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Wasserschutzpolizeidirektion

übertragen.

(2) Die Antragsbefugnis nach § 23a Absatz 2 Satz 3 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes, den Leiter der Direktion Polizeireviere und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;
  2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiter übertragen.
" § 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

(1) Die Antragsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 4 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 2 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion,
  2. des Polizeipräsidiums Einsatz auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Wasserschutzpolizeidirektion,
  3. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungen

übertragen.

(2) Die Antragsbefugnis nach § 53 Absatz 2 Satz 3 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 55 Absatz 1 Satz 3 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes, die Leitung der Schutzpolizeidirektion und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion sowie im Fall des § 53 Absatz 7 Satz 2 PolG zusätzlich auf den Polizeiführer vom Dienst,
  2. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungen

übertragen.

§ 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Die Überprüfungsfristen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG für zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeicherte personenbezogene Daten betragen

  1. bei Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre,
  2. bei Kindern zwei Jahre; Straftaten von Kindern zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr werden nur dann gespeichert, wenn kein kindtypisches, entwicklungsbedingtes Fehlverhalten vorliegt und Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten gegeben sind.

(2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für

  1. Verbrechen,
  2. Vergehen, die in § 100a StPO genannt sind,
  3. andere, überregional bedeutsame Straftaten, insbesondere in den Fällen gewohnheits-, gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, bei Triebtäterschaft, internationaler Betätigung und Tatbegehung zur Verwirklichung extremistischer Ziele.

(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen bei Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre, bei Kindern auf 13 Monate. Fälle von geringer Bedeutung sind in der Regel

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB),
  • vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht (Ziffer 86 Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren),
  • fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB),
  • Nötigung (§ 240 StGB),
  • Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges erfolgt,
  • Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,
  • Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,
  • Betrug (§ 263 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,
  • Erschleichung von Leistungen (§ 265a StGB),
  • Fischwilderei (§ 293 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR.

Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen.

(4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, sehen-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind.

§ 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Die Überprüfungsfristen nach § 76 Absatz 2 PolG betragen fünf Jahre.

(2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für

  1. Verbrechen,
  2. Vergehen, die in § 100a der Strafprozessordnung (StPO) genannt sind,
  3. überregional bedeutsame Straftaten oder Straftaten, bei denen nach § 81g StPO die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analyse-Datei erfolgt ist.

(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Fälle von geringer Bedeutung sind

  • Hausfriedensbruch gemäß § 123 des Strafgesetzbuchs (StGB),
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung gemäß §§ 185, 186, 187 StGB,
  • vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn gemäß Nummer 86 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht,
  • fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB, - Nötigung gemäß § 240 StGB,
  • Bedrohung gemäß § 241 StGB in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges erfolgt,
  • Diebstahl gemäß § 242 StGB und Unterschlagung gemäß § 246 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
  • Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
  • Betrug gemäß § 263 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
  • Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB,
  • Fischwilderei gemäß § 293 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
  • Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro.

Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen.

(4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig, sonst organisiert oder aus sexuellen Motiven begangen worden sind."

4. §§ 6 und 7

§ 6 Datenlöschung und Unterlagenvernichtung nach Abgleich mit anderen Dateien

Die nach § 40 Abs. 4 PolG vorzunehmende Löschung von Daten und Vernichtung von Unterlagen sowie die weitere Aufbewahrung von Daten und Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung ist durch eine in § 22 Abs. 6 PolG genannte Person anzuordnen. Die Anordnungen sind aktenkundig zu machen.

§ 7 Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren innerhalb der Polizei

(1) Bei Abrufen aus polizeilichen Dateien nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolG werden beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei bei jeder fünfzigsten online-Abfrage folgende Daten automatisiert aufgezeichnet:

  1. Bezeichnung der Datei;
  2. Datum und Uhrzeit des Abrufs;
  3. Bezeichnung der Dienststelle und Nummer des Datensichtgerätes, über das der Abruf erfolgt;
  4. Daten, die zur Durchführung des Abrufs verwendet werden (Anfragedaten);
  5. Benutzerkennung der Person, die den Abruf durchführt;
  6. Familienname oder Dienststelle der für den Abruf verantwortlichen Person; anstelle des Familiennamens kann auch ein zur Feststellung der verantwortlichen Person geeigneter Hinweis aufgezeichnet werden. Geeignete Hinweise sind insbesondere bei Funkanfragen die Nummer des Dienstausweises und das Funkrufzeichen, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen;
  7. Fundstelle für den Anlass des Abrufs; als Fundstelle ist ein anlassbezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer anzugeben. Ist dies nicht möglich, ist die Art des Anlasses (Straftat, Ereignis oder Maßnahme) in Kurzform zu bezeichnen.

Die Daten zu Nummer 6 und 7 sind von der abrufenden Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über eine Protokollierungsmaske.

(2) Die aufgezeichneten Protokolldaten sind auf gesonderten Datenträgern bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Abruf aufzubewahren.

(3) Die aufgezeichneten Protokolldaten dürfen außer in den Fällen des § 37 Absatz 5 PolG nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle genutzt werden. Die Daten dürfen den abrufberechtigten Dienststellen und den für die Aufsicht zuständigen Behörden nur auf Anordnung des Präsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei oder eines von ihm besonders beauftragten Beamten übermittelt werden. § 25 LDSG bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "dabei" die Angabe "nach Maßgabe des § 15 PolG" eingefügt.

6. § 11 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit

a) der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oder

b) über den Betroffenen bei mehreren Polizeidienststellen Daten vorhanden sind,

"4. über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit

a) der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oder

b) über die betroffene Person bei mehreren Polizeidienststellen Daten vorhanden sind,"

7. In § 12 Absatz 7 wird die Angabe " § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 PolG" durch die Angabe " § 49 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 PolG" ersetzt.

8. In § 16 Nummer 7 wird die Angabe " § 79 PolG" durch die Angabe " § 124 PolG" ersetzt.

9. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe " § 79 PolG" durch die Angabe " § 124 PolG" ersetzt.

10. § 23 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten."Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten."

Artikel 4
Übergangsregelung

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen nach § 22 Absätze 2 und 3, § 23a Absatz 6 sowie § 40 Absatz 1 der bisherigen Fassung des Polizeigesetzes, deren Durchführung sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus erstreckt, bedürfen keiner nachträglichen gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 48 Absatz 3, § 49 Absatz 4 sowie § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 PolG.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GBl. S. 93, 95) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 201928

ENDE