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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 23.10.2020 S. 907)



Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GBl. 593, 595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In § 11 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

b) Die Angabe "H. Kindergartenlastenausgleich" wird durch die Angabe "H. Kinderbetreuung" ersetzt.

c) In § 29b wird das Wort "Kindergartenfinanzierung" durch das Wort "Kindergartenförderung" ersetzt.

d) Nach § 29b werden die Wörter " § 29c Förderung der Kleinkindbetreuung" eingefügt.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 780,6 Millionen Euro im Jahr 2019, 829,5 Millionen Euro im Jahr 2020, 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 815,3 Millionen Euro im Jahr 2022 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2023"1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) zuzüglich eines Betrags von 186,5 Millionen Euro im Jahr 2020, abzüglich eines Betrags von 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 785,3 Millionen Euro im Jahr 2022, 874,4 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2025; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,"

3. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "im Jahr 2019 zu 81,02 Prozent, " gestrichen und die Angabe "81,00 Prozent" durch die Angabe "81,05 Prozent" sowie die Angabe "80,76 Prozent" durch die Angabe "80,81 Prozent" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2019 zu 18,98 Prozent, " gestrichen und die Angabe "19,00 Prozent" durch die Angabe "18,95 Prozent" sowie die Angabe "19,24 Prozent" durch die Angabe "19,19 Prozent" ersetzt.

4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2020 einmalig um 3,268 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5."

b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,308
Böblingen3,212
Esslingen3,093
Göppingen2,172
Ludwigsburg3,127
Rems-Murr-Kreis3,123
Heilbronn, Stadtkreis0,751
Heilbronn, Landkreis2,892
Hohenlohekreis1,665
Schwäbisch Hall3,041
Main-Tauber-Kreis2,346
Heidenheim1,361
Ostalbkreis3,140
Baden-Baden, Stadtkreis0,368
Karlsruhe, Stadtkreis0,720
Karlsruhe, Landkreis3,957
Rastatt2,275
Heidelberg, Stadtkreis0,509
Mannheim, Stadtkreis1,930
Neckar-Odenwald-Kreis2,428
Rhein-Neckar-Kreis4,373
Pforzheim, Stadtkreis0,400
Calw1,776
Enzkreis1,985
Freudenstadt1,829
Freiburg, Stadtkreis0,633
Breisgau-Hochschwarzwald3,864
Emmendingen2,063
Ortenaukreis4,713
Rottweil1,937
Schwarzwald-Baar-Kreis2,355
Tuttlingen1,712
Konstanz2,187
Lörrach2,174
Waldshut2,315
Reutlingen2,598
Tübingen1,826
Zollernalbkreis2,235
Ulm, Stadtkreis0,520
Alb-Donau-Kreis2,850
Biberach2,367
Bodenseekreis2,055
Ravensburg3,618
Sigmaringen2,197
Summe100,000.
"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,330
Böblingen3,211
Esslingen3,098
Göppingen2,173
Ludwigsburg3,131
Rems-Murr-Kreis3,122
Heilbronn, Stadtkreis0,765
Heilbronn, Landkreis2,893
Hohenlohekreis1,664
Schwäbisch Hall3,036
Main-Tauber-Kreis2,340
Heidenheim1,362
Ostalbkreis3,139
Baden-Baden, Stadtkreis0,366
Karlsruhe, Stadtkreis0,715
Karlsruhe, Landkreis3,956
Rastatt2,275
Heidelberg, Stadtkreis0,506
Mannheim, Stadtkreis1,953
Neckar-Odenwald-Kreis2,422
Rhein-Neckar-Kreis4,369
Pforzheim, Stadtkreis0,397
Calw1,779
Enzkreis1,992
Freudenstadt1,827
Freiburg, Stadtkreis0,629
Breisgau-Hochschwarzwald3,858
Emmendingen2,064
Ortenaukreis4,701
Rottweil1,934
Schwarzwald-Baar-Kreis2,354
Tuttlingen1,711
Konstanz2,188
Lörrach2,175
Waldshut2,315
Reutlingen2,596
Tübingen1,829
Zollernalbkreis2,235
Ulm, Stadtkreis0,516
Alb-Donau-Kreis2,851
Biberach2,366
Bodenseekreis2,056
Ravensburg3,609
Sigmaringen2,192
Summe100,000.

"

5. § 17a

§ 17a Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen

(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Träger von Fachschulen erhalten im Jahr 2019 pauschale Zuweisungen für Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen. Die Zuweisungen betragen 145 Millionen Euro.

(2) Die Zuweisungen sind für Investitionen einzusetzen, die der Umsetzung der jeweiligen Medienentwicklungspläne dienen. Sie können auch für die Erarbeitung von Medienentwicklungsplänen genutzt werden. Maßnahmen sind zu mindestens 20 Prozent durch Mittel der kommunalen Schulträger zu ergänzen.

(3) Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

6. In § 29b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "665,1 Millionen Euro im Jahr 2019, " gestrichen und die Wörter " und 895,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2021" durch die Wörter ", 895,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2022" ersetzt.

7. In § 32 Absatz 1 wird die Angabe "17a, " gestrichen.

8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "17a, " gestrichen.

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 38

(38) Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages von 70 Millionen Euro nach Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung hat spätestens mit der Festsetzung der Leistungen nach § 32 Absatz 1 zu erfolgen.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 39 wird angefügt:

"(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020

1.von bis zu 290 Prozent290 Prozent,
2.von über 290 Prozent bis 350 Prozentden tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und
3.von über 350 Prozent350 Prozent.

§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "zuzüglich eines Betrags von 186,5 Millionen Euro im Jahr 2020, " gestrichen.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "in den Jahren 2020 und" durch die Wörter "im Jahr" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "in den Jahren 2020 und" durch die Wörter "im Jahr" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit

1. 3000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern100 Prozent,
2. 10000 Einwohnerinnen und Einwohnern110 Prozent,
3. 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern117 Prozent,
4. 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern125 Prozent,
5. 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern135 Prozent,
6. 200000 Einwohnerinnen und Einwohnern155 Prozent,
7. 500000 Einwohnerinnen und Einwohnern179 Prozent,
8. 600000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern186 Prozent,

eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für alle

  1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;
  2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;
  3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.
"(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
  1. der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und
  2. der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B).

(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.

(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von

1.3.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern100 Prozent,
2.10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern110 Prozent,
3.20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern117 Prozent,
4.50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern125 Prozent,
5.100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern135 Prozent,
6.200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern155 Prozent,
7.500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern179 Prozent,
8.600.000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern186 Prozent

eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche von

1.4.000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner100 Prozent,
2.10.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner110 Prozent,
3.15.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner120 Prozent,
4.20.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner140 Prozent,
5.25.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner160 Prozent,
6.mehr als 30.000 m2 je Einwohnerin und Einwohner180 Prozent

von 2,5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.

(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle

  1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;
  2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;
  3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend."

4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2020 einmalig um 3,268 Millionen Euro erhöht.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,330
Böblingen3,211
Esslingen3,098
Göppingen2,173
Ludwigsburg3,131
Rems-Murr-Kreis3,122
Heilbronn, Stadtkreis0,765
Heilbronn, Landkreis2,893
Hohenlohekreis1,664
Schwäbisch Hall3,036
Main-Tauber-Kreis2,340
Heidenheim1,362
Ostalbkreis3,139
Baden-Baden, Stadtkreis0,366
Karlsruhe, Stadtkreis0,715
Karlsruhe, Landkreis3,956
Rastatt2,275
Heidelberg, Stadtkreis0,506
Mannheim, Stadtkreis1,953
Neckar-Odenwald-Kreis2,422
Rhein-Neckar-Kreis4,369
Pforzheim, Stadtkreis0,397
Calw1,779
Enzkreis1,992
Freudenstadt1,827
Freiburg, Stadtkreis0,629
Breisgau-Hochschwarzwald3,858
Emmendingen2,064
Ortenaukreis4,701
Rottweil1,934
Schwarzwald-Baar-Kreis2,354
Tuttlingen1,711
Konstanz2,188
Lörrach2,175
Waldshut2,315
Reutlingen2,596
Tübingen1,829
Zollernalbkreis2,235
Ulm, Stadtkreis0,516
Alb-Donau-Kreis2,851
Biberach2,366
Bodenseekreis2,056
Ravensburg3,609
Sigmaringen2,192
Summe100,000.
"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,371
Böblingen3,208
Esslingen3,106
Göppingen2,174
Ludwigsburg3,140
Rems-Murr-Kreis3,121
Heilbronn, Stadtkreis0,794
Heilbronn, Landkreis2,894
Hohenlohekreis1,662
Schwäbisch Hall3,026
Main-Tauber-Kreis2,329
Heidenheim1,364
Ostalbkreis3,137
Baden-Baden, Stadtkreis0,361
Karlsruhe, Stadtkreis0,706
Karlsruhe, Landkreis3,953
Rastatt2,275
Heidelberg, Stadtkreis0,499
Mannheim, Stadtkreis1,997
Neckar-Odenwald-Kreis2,410
Rhein-Neckar-Kreis4,361
Pforzheim, Stadtkreis0,392
Calw1,786
Enzkreis2,006
Freudenstadt1,823
Freiburg, Stadtkreis0,620
Breisgau-Hochschwarzwald3,847
Emmendingen2,067
Ortenaukreis4,679
Rottweil1,929
Schwarzwald-Baar-Kreis2,353
Tuttlingen1,708
Konstanz2,189
Lörrach2,176
Waldshut2,314
Reutlingen2,591
Tübingen1,835
Zollernalbkreis2,236
Ulm, Stadtkreis0,510
Alb-Donau-Kreis2,853
Biberach2,365
Bodenseekreis2,059
Ravensburg3,591
Sigmaringen2,183
Summe100,000.

"

5. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Haushalts" durch die Wörter "Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts" ersetzt.

6. In § 21 werden nach dem Wort "Sozialhilfenettoausgaben" jeweils die Angabe ", Eingliederungshilfenettoausgaben" eingefügt.

7. In § 29b werden die Wörter "795,6 Millionen Euro im Jahr 2020, " gestrichen.

8. Die Überschrift "I. Integrationslastenausgleich" wird gestrichen.

9. § 29d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Integration und" gestrichen.

b) Absatz 1

(1) Das Land beteiligt sich an den auf den hohen Flüchtlingszugängen im Jahr 2015 beruhenden Integrationslasten der Gemeinden mit pauschalen Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 15 Millionen Euro. Sie werden im Verhältnis der zum 15. September des laufenden Jahres aus den Flüchtlingszugängen des Landes im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 nachweislich in der jeweiligen Gemeinde in der Anschlussunterbringung befindlichen Personen zuzüglich der Personen, die infolge des Familiennachzugs gefolgt sind, verteilt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen ist von der jeweiligen Gemeinde zu erheben. Die Stadt- und Landkreise melden in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden die Zahlen bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres dem Statistischen Landesamt. Nachträgliche Anpassungen der übermittelten Daten sind nur in begründeten Fällen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zulässig.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "(2)" gestrichen.

10. Die Überschrift "J. Pädagogische Leitungszeit" wird gestrichen.

11. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Absätze 2 bis 4" ersetzt.

12. § 39 wird folgender Absatz 40 wird angefügt:

"(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt."

13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "2,5" durch die Angabe "5" ersetzt.

2. In § 29c Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Im Jahr 2022 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 136 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 202233

ENDE