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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 23.10.2020 S. 907)
Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GBl. 593, 595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In § 11 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
b) Die Angabe "H. Kindergartenlastenausgleich" wird durch die Angabe "H. Kinderbetreuung" ersetzt.
c) In § 29b wird das Wort "Kindergartenfinanzierung" durch das Wort "Kindergartenförderung" ersetzt.
d) Nach § 29b werden die Wörter " § 29c Förderung der Kleinkindbetreuung" eingefügt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 780,6 Millionen Euro im Jahr 2019, 829,5 Millionen Euro im Jahr 2020, 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 815,3 Millionen Euro im Jahr 2022 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2023 | "1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) zuzüglich eines Betrags von 186,5 Millionen Euro im Jahr 2020, abzüglich eines Betrags von 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 785,3 Millionen Euro im Jahr 2022, 874,4 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2025; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt," |
3. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "im Jahr 2019 zu 81,02 Prozent, " gestrichen und die Angabe "81,00 Prozent" durch die Angabe "81,05 Prozent" sowie die Angabe "80,76 Prozent" durch die Angabe "80,81 Prozent" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2019 zu 18,98 Prozent, " gestrichen und die Angabe "19,00 Prozent" durch die Angabe "18,95 Prozent" sowie die Angabe "19,24 Prozent" durch die Angabe "19,19 Prozent" ersetzt.
4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2020 einmalig um 3,268 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5."
b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
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Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
" |
§ 17a Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Träger von Fachschulen erhalten im Jahr 2019 pauschale Zuweisungen für Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen. Die Zuweisungen betragen 145 Millionen Euro.
(2) Die Zuweisungen sind für Investitionen einzusetzen, die der Umsetzung der jeweiligen Medienentwicklungspläne dienen. Sie können auch für die Erarbeitung von Medienentwicklungsplänen genutzt werden. Maßnahmen sind zu mindestens 20 Prozent durch Mittel der kommunalen Schulträger zu ergänzen.
(3) Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
6. In § 29b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "665,1 Millionen Euro im Jahr 2019, " gestrichen und die Wörter " und 895,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2021" durch die Wörter ", 895,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2022" ersetzt.
7. In § 32 Absatz 1 wird die Angabe "17a, " gestrichen.
8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "17a, " gestrichen.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 38
(38) Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages von 70 Millionen Euro nach Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung hat spätestens mit der Festsetzung der Leistungen nach § 32 Absatz 1 zu erfolgen.
wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 39 wird angefügt:
"(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020
1. | von bis zu 290 Prozent | 290 Prozent, |
2. | von über 290 Prozent bis 350 Prozent | den tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und |
3. | von über 350 Prozent | 350 Prozent. |
§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."
10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "zuzüglich eines Betrags von 186,5 Millionen Euro im Jahr 2020, " gestrichen.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "in den Jahren 2020 und" durch die Wörter "im Jahr" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "in den Jahren 2020 und" durch die Wörter "im Jahr" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.
(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit
eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge. (3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für alle
| "(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird. (3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von
eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge. (4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche von
von 2,5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge. (5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. (6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle
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4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4
Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2020 einmalig um 3,268 Millionen Euro erhöht.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
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Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
" |
5. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Haushalts" durch die Wörter "Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts" ersetzt.
6. In § 21 werden nach dem Wort "Sozialhilfenettoausgaben" jeweils die Angabe ", Eingliederungshilfenettoausgaben" eingefügt.
7. In § 29b werden die Wörter "795,6 Millionen Euro im Jahr 2020, " gestrichen.
8. Die Überschrift "I. Integrationslastenausgleich" wird gestrichen.
9. § 29d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Integration und" gestrichen.
b) Absatz 1
(1) Das Land beteiligt sich an den auf den hohen Flüchtlingszugängen im Jahr 2015 beruhenden Integrationslasten der Gemeinden mit pauschalen Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 15 Millionen Euro. Sie werden im Verhältnis der zum 15. September des laufenden Jahres aus den Flüchtlingszugängen des Landes im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 nachweislich in der jeweiligen Gemeinde in der Anschlussunterbringung befindlichen Personen zuzüglich der Personen, die infolge des Familiennachzugs gefolgt sind, verteilt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen ist von der jeweiligen Gemeinde zu erheben. Die Stadt- und Landkreise melden in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden die Zahlen bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres dem Statistischen Landesamt. Nachträgliche Anpassungen der übermittelten Daten sind nur in begründeten Fällen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zulässig.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "(2)" gestrichen.
10. Die Überschrift "J. Pädagogische Leitungszeit" wird gestrichen.
11. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Absätze 2 bis 4" ersetzt.
12. § 39 wird folgender Absatz 40 wird angefügt:
"(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt."
13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "2,5" durch die Angabe "5" ersetzt.
2. In § 29c Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Im Jahr 2022 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 136 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet."
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 202233
ENDE |