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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 15.10.2020 S. 910)



Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2019 (GBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

≫(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.≪

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.≪

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

≫(4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.≪

3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort ≫und≪ durch das Wort ≫sowie≪ ersetzt und es werden die Wörter ≫und zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg≪ angefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort ≫Beisitzer≪ die Wörter ≫und Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg≪ eingefügt.

c) Es wird folgender Satz angefügt:

≫Die Berufung der Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der jeweiligen Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.≪

4. In § 17 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ≫Zehrgelds≪ durch das Wort ≫Erfrischungsgelds≪ ersetzt.

5. In § 36 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

≫(2) Die nach § 8 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.≪

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

≫(2) Die zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe richtet sich nach § 8 Absatz 4.≪

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

≫Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.≪

7. In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ≫die Person seines Vertrauens≪ durch die Wörter ≫im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson≪ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2016 (GBl. S. 445), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.≪

2. In § 16 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

≫(2) Die nach § 3 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.≪

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Stimmberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Stimmberechtigter, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. ≫(2) Die zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe richtet sich nach § 3 Absatz 4.≪

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf dem Stimmschein ist durch Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Abstimmende den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat. ≫Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder im Fall des § 3 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.≪

4. In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ≫die Person seines Vertrauens≪ durch die Wörter ≫im Fall des § 3 Absatz 4 die Hilfsperson≪ ersetzt.

5. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫ § 18 Absatz 2 Satz 2≪ durch die Wörter ≫ § 3 Absatz 4 Satz 3 und 4≪ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403, 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,
  1. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
 ≫(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.≪

2. § 46 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2). ≫Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 28 Absatz 2) oder nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist.≪

Artikel 4
Änderung der Landkreisordnung

§ 10 Absatz 4 der Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288, 289), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259, 260) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kreiseinwohner,
  1. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
≫(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kreiseinwohner, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.≪

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

§ 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

≫(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.≪

Artikel 6
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2019 (GBl. S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.≪

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

≫Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des Absatz 1 Satz 3 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.≪

2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ≫die Person seines Vertrauens≪ durch die Wörter ≫im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 3 die Hilfsperson≪ ersetzt.

3. § 57a wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202009

ENDE