Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines. Individualrecht
Frame öffnen

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz über Volksabstimmung, des Volksabstimmungsgesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 20. Juni 2016
(GBl. Nr. 15 vom 05.08.2016 S. 445 21.12.2016 S. 649 16; 23.02.2017 S. 99 17; 15.10.2020 S. 910 20; 17.12.2020 S. 1255 20a; 30.04.2024 Nr. 30 24)



Archiv 1984
Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen des Artikels 43 Absatz 2, des Artikels 59 Absatz 2 und 3, des Artikels 60 Absatz 1 bis 3 und des Artikels 64 Absatz 3 der Landesverfassung.

§ 2 Beratung

Die an einer Antragstellung Interessierten, Antragsteller oder Vertrauensleute können sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung sowie die Rechtsvorschriften zur Durchführung von Volksanträgen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen beraten lassen. Zuständig dafür sind für Volksanträge der Landtag und für Volksbegehren oder Volksabstimmungen das Innenministerium. Die Beratung erfolgt kostenfrei.

Abschnitt 2
Volksabstimmungen

§ 3 Stimmrecht 20

(1) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er in ein Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 10) eingetragen ist oder einen Stimmschein (§ 11) hat.

(3) Wer in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er geführt wird. Wer einen Stimmschein hat, kann entweder

  1. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Stimmkreises oder
  2. durch Briefabstimmung

abstimmen.

(4) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 4 Gliederung des Abstimmungsgebiets

(1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Stadtkreise und Landkreise.

(3) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden. Das Nähere über die Bildung der Stimmbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung regelt die Stimmordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderstimmbezirken treffen, in denen nur mit Stimmschein (§ 11) abgestimmt werden kann.

§ 5 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

  1. der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das gesamte Abstimmungsgebiet,
  2. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
  3. ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und
  4. mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wieviel Briefabstimmungsvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreisabstimmungsleiter.

(4) Für die Zusammensetzung, die Berufung, den Sitz, die Bekanntmachung und die Beschlussfähigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit, die Abstimmung und die Stellvertretung, für die Bereitstellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln und für die ehrenamtliche Tätigkeit in Abstimmungsorganen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.

(5) Die Abstimmungsorgane bestehen bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (§ 21), eingeschlossen die Fälle einer Nachabstimmung oder Wiederholung der Volksabstimmung, fort. Im Fall der Wiederholung der Volksabstimmung werden sie neu berufen. Mitglieder der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.

§ 6 Abstimmungstag

(1) Sind die Voraussetzungen für eine Volksabstimmung eingetreten, so hat die Regierung unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen. Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(2) Die Regierung muss die Volksabstimmung auf einen Tag festsetzen, der

  1. im Fall des Artikels 60 Absatz 1 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der Landtag die Gesetzesvorlage abgelehnt oder ihr mit Änderungen zugestimmt hat,
  2. in den Fällen des Artikels 60 Absatz 2 und 3 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag ihrer Anordnung (Artikel 60 Absatz 4 Satz 2 der Landesverfassung),
  3. im Fall des Artikels 64 Absatz 3 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Eingang des Antrags bei der Regierung

liegt.

(3) Die Sechswochenfrist im Fall des Artikels 43 Absatz 2 der Landesverfassung beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Eintragungsergebnisses im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (§ 38).

§ 7 Bekanntgabe des Tags und des Gegenstands der Volksabstimmung

(1) Die Regierung gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstags den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

(2) Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzugeben. Er ist den Stimmberechtigten von den Gemeinden vor dem Abstimmungstag zuzusenden.

§ 8 Amtliche Mitteilung zur Volksabstimmung

(1) Die Landesregierung, die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Amtsträger, soweit sie weder Mitglieder von Abstimmungsorganen noch sonst unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung befasst sind, können sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rahmen des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots zu einer bevorstehenden Volksabstimmung äußern und die Stimmberechtigten darüber unterrichten.

(2) Die Landesregierung soll die Stimmberechtigten durch eine amtliche Mitteilung des Ministeriums, in dessen Geschäftsbereich der Gegenstand der Volksabstimmung überwiegend fällt, unterrichten. Diese soll den Gegenstand der Volksabstimmung, bei Gesetzesvorlagen oder Gesetzen den jeweiligen Gesetzeswortlaut und den Beschluss des Landtags dazu, Stellungnahmen zum Gegenstand der Volksabstimmung in jeweils gleichem Umfang des Landtags, der Landesregierung und bei voraus-gegangenen Volksbegehren dessen Vertrauensleuten sowie ein Muster des amtlichen Stimmzettels beinhalten. Der Landtag nimmt als Ganzes oder nach Fraktionen getrennt, im Umfang entsprechend der Sitzverteilung der Fraktionen im Landtag, Stellung. Das nach Satz 1 zu-ständige Ministerium legt den Umfang und die Art der Darstellung sowie die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen fest. Entsprechendes gilt für einen vom Landtag mit zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurf nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung. Werden Stellungnahmen vom Landtag oder von den Vertrauensleuten oder von beiden nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, soll das nach Satz 1 zuständige Ministerium die ihm bekannten Gründe, die für oder gegen die Gesetzesvorlage oder das Gesetz sprechen, in gleichem Umfang darstellen. Für den Wortlaut der Gesetzesvorlage und ihre Stellungnahme tragen die Vertrauensleute die Verantwortung; der Landtag oder die Fraktionen im Fall einer getrennten Stellungnahme nach Satz 3 und die Landesregierung sind jeweils für ihre Vorlagen und Stellungnahmen verantwortlich. Das Landespressegesetz findet auf die amtliche Unterrichtung keine Anwendung.

(3) Die amtliche Mitteilung ist vom nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Ministerium allen Stimmberechtigten unmittelbar oder über die Gemeinden, auch zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zuzusenden, an alle Haushalte zu verteilen, ins Internet einzustellen oder im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen. Wird eine amtliche Mitteilung den Stimmberechtigten zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugesandt, bedarf es keiner gesonderten Zusendung des Gesetzeswortlauts nach § 7 Absatz 2 Satz 2. Erfolgt eine unmittelbare Zusendung an die Stimmberechtigten, erhält das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Ministerium dazu die Adressdaten der Stimmberechtigten von den Gemeinden aus dem Melderegister oder dem Stimmberechtigtenverzeichnis übermittelt; das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Ministerium darf die Adressdaten nur für die Zusendung der amtlichen Mitteilung nutzen. Für die Sicherung der Adressdaten und deren Löschung gelten die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 der Stimmordnung entsprechend.

§ 9 Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts

(1) Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksabstimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

(2) Dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg obliegt insbesondere die technische Vorbereitung der Abstimmungsdatenübermittlung, die technische Ermittlung des vorläufigen und endgültigen Abstimmungsergebnisses, die Berechnung des Abstimmungskostenersatzes, die rechnerische Unterstützung bei Anfechtungsverfahren sowie bei Änderungen der Stimmkreiseinteilung und des Abstimmungssystems.

§ 10 Stimmberechtigtenverzeichnisse

(1) Zur Durchführung einer Volksabstimmung sind Stimmberechtigtenverzeichnisse aufzustellen. Die Aufstellung obliegt den Gemeinden. Sie führen für jeden Stimmbezirk ein Stimmberechtigtenverzeichnis.

(2) In die Stimmberechtigtenverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Abstimmungstag das Stimmrecht und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis zu nehmen.

(4) Für die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss der Stimmberechtigtenverzeichnisse und die Einsichtnahme sowie für das Einspruchs- und Beschwerde-verfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wählerverzeichnisse entsprechend.

§ 11 Stimmscheine

(1) Ein Stimmberechtigter, der im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

(2) Für die Erteilung und Ausgabe von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und Briefwahlunterlagen entsprechend.

§ 12 Abstimmungsräume und deren Ausstattung

(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.

(2) Das Nähere über die Abstimmungsräume, deren Lage und Ausstattung sowie die Beschaffung der Stimmzettel und Umschläge regelt die Stimmordnung.

§ 13 Abstimmungszeit

Im Stimmbezirk kann am Abstimmungstag von 8 Uhr bis 18 Uhr abgestimmt werden. Die Stimmordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Abstimmungszeit zulassen.

§ 14 Öffentlichkeit der Abstimmung

(1) Die Abstimmungshandlung ist öffentlich.

(2) Der Stimmbezirksvorstand hat für den geordneten Ablauf der Abstimmungshandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Abstimmungsraum und den Zugängen zum Abstimmungsraum verweisen. Ist der Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen oder hat er einen Stimmschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Abstimmung zu geben.

§ 15 Unzulässige Werbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen der Stimmberechtigten

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Wer hiergegen verstößt, handelt ordnungswidrig. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit gilt § 55 Absatz 2 und 3 des Landtagswahlgesetzes entsprechend.

§ 16 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses 20

(1) Die zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Stimmordnung. Der Stimmbezirksvorsteher und der Vorsteher für die Briefabstimmung haben die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

(2) Die nach § 3 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

§ 17 Stimmzettel und Stimmzettelumschläge

(1) Zur Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefabstimmung amtliche Stimmzettelumschläge verwendet werden.

(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt die Regierung. Er ist so zu fassen, dass die Abstimmenden mit Ja oder Nein stimmen können. Stehen im Fall des Artikels 60 Absatz 1 der Landesverfassung mehr als eine Gesetzesvorlage zur Abstimmung, so muss der Stimmzettel für jede Vorlage eine eigene Fragestellung enthalten.

(3) Die Stimmordnung kann weitere Bestimmungen über Form oder Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der Stimmzettelumschläge und Abstimmungsbriefumschläge treffen.

§ 18 Stimmabgabe 20

(1) Wer seine Stimme im Abstimmungsraum abgibt, erhält dort einen Stimmzettel. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzettel nachfordern.

(2) Die zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe richtet sich nach § 3 Absatz 4.

(3) Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Weise aus, dass er auf dem Stimmzettel in einem der beiden Worten Ja und Nein befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in die Abstimmungsurne zu werfen.

(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Stimmbezirk ergeben, entscheidet der Stimmbezirksvorstand.

(5) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem auf dem Abstimmungsbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreisabstimmungsleiter oder Bürgermeister im Abstimmungsbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Stimmschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder im Fall des § 3 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

(6) Im Einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefabstimmung durch die Stimmordnung geregelt.

§ 19 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen 20

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder
  5. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Abstimmungsraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefabstimmung nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Leer abgegebene Stimmzettelumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.

(3) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
  3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
  4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,
  6. der Abstimmende oder im Fall des § 3 Absatz 4 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Stimmrecht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes verliert.

§ 20 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest. Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest.

(2) Die Stimmbezirksvorstände und die Briefabstimmungsvorstände haben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sich ergebende Fragen zu entscheiden. Die Kreisabstimmungsausschüsse haben die Feststellungen der Stimmbezirksvorstände und Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(3) Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen. Der Landesabstimmungsausschuss stellt weiterhin fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz oder eine Gesetzesvorlage oder das Verlangen auf Auflösung des Landtags die nach der Landesverfassung und diesem Gesetz erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat.

(4) Das Abstimmungsergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.

§ 21 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis der Abstimmung im Land dem Landtag und der Regierung mit und macht es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

§ 22 Ergebnis der Volksabstimmung über mehrere Gesetzesvorlagen

Haben bei einer Abstimmung über mehrere Gesetzesvorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, mehrere Vorlagen die nach Artikel 60 Absatz 5 der Landesverfassung erforderliche Mehrheit erlangt, so ist das Gesetz beschlossen, für das die meisten Ja-Stimmen abgegeben wurden. Ist die Zahl der Ja-Stimmen für mehrere Gesetzesvorlagen gleich, so ist das Gesetz beschlossen, das nach Abzug der auf es entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

§ 23 Anfechtung einer Volksabstimmung

(1) Volksabstimmungen können beim Verfassungsgerichtshof mittels Einspruchs angefochten werden. Der Einspruch kann auf die Anfechtung der Volksabstimmung in einzelnen Stimmkreisen oder Stimmbezirken beschränkt werden.

(2) Einspruchsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte, in amtlicher Eigenschaft auch der Landesabstimmungsleiter. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (§ 21) schriftlich beim Verfassungsgerichtshof eingereicht werden; er ist zu begründen.

(3) Wer Einspruch eingelegt hat, ist Antragsteller im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171). Prozessbeteiligte im Sinne dieser Vorschrift sind außerdem das Innenministerium, der Landesabstimmungsleiter, auch wenn er nicht Antragsteller ist, und der oder die zuständigen Kreisabstimmungsleiter, wenn Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Kreis- oder Gemeindestufe zu der Anfechtung der Volksabstimmung Veranlassung gegeben haben.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat Volksabstimmungen auf Einspruch insoweit für ungültig zu erklären, als der Erfolg der Abstimmung (§ 20 Absatz 3 Satz 2) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass

  1. bei der Vorbereitung oder Durchführung der Volksabstimmung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Stimmordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
  2. in Bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a oder 108b in Verbindung mit § 108d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.

(5) Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt das Land. Die Prozessbeteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

(6) Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

§ 24 Nachabstimmung

(1) Steht fest, dass die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein offenkundiger, vor der Abstimmung nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Abstimmung im Fall ihrer Durchführung im Anfechtungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müsste, sagt der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ganz oder teilweise ab und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, dass eine Nachabstimmung stattfinden wird.

(2) Ist in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden, findet eine Nachabstimmung statt. Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Landesabstimmungsleiter.

(3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptabstimmung statt.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Nachabstimmung bestimmt die Stimmordnung.

§ 25 Wiederholung der Volksabstimmung

(1) Wird im Anfechtungsverfahren die Volksabstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholung der Volksabstimmung wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Anfechtungsverfahren und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der für ungültig erklärten Abstimmung abgestimmt.

(3) Die Wiederholung der Volksabstimmung muss spätestens 60 Tage nach der Verkündung oder der Zustellung (§ 22 Absatz 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof) der Entscheidung, durch welche die Volksabstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist, stattfinden; maßgebend ist die Zustellung an den Landesabstimmungsleiter. Den Tag, an dem die Volksabstimmung wiederholt wird, bestimmt der Landesabstimmungsleiter. Auf Grund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Wiederholung der Volksabstimmung bestimmt die Stimmordnung.

§ 26 Kosten der Volksabstimmung 17

(1) Die Kosten einer Volksabstimmung trägt das Land. Es erstattet den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung einschließlich der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Für die Inanspruchnahme von Räumen und Gebäuden der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.

(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

Abschnitt 3
Volksbegehren

§ 27 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens 20a 24

(1) Volksbegehren bedürfen der Zulassung durch das Innenministerium. Sie werden durch Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Dabei ist mitzuteilen, in welchen Gemeinden Eintragungslisten aufgelegt werden sollen. Der Antrag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung auf weitere Gemeinden ausgedehnt werden.

(3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen. Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg, sind dessen §§ 3 und 4 zu beachten; die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in die Gesetzesbegründung aufzunehmen. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 2 gelten ergänzend insbesondere die Begriffsbestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz.

(4) Der Antrag bedarf der Unterschriften von mindestens 10.000 Unterzeichnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen. § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.

(5) In dem Antrag sollen zwei Vertrauensleute benannt werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und Erklärungen von Abstimmungsorganen entgegenzunehmen. Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags an das Innenministerium abberufen und durch andere ersetzt werden.

(6) Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Beteiligung am Antrag, regelt die Stimmordnung.

§ 28 Unterrichtung des Landtags und der Regierung

Das Innenministerium setzt den Landtag und die Regierung vom Eingang des Antrags in Kenntnis.

§ 29 Zulassung des Volksbegehrens 20a 24

(1) Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn

  1. der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist,
  2. im Fall des § 27 Absatz 3 die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht und
  3. im Fall des § 27 Absatz 3 Sätze 2 und 3 die Gesetzesbegründung die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält

Es hat über den Antrag binnen vier Wochen nach seinem Eingang zu entscheiden.

(2) Von der Entscheidung sind der Landtag, die Regierung und die Vertrauensleute der Antragsteller zu benachrichtigen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so können die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung hiergegen den Verfassungsgerichtshof anrufen. Das Innenministerium ist Prozessbeteiligter im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

§ 30 Öffentliche Bekanntmachung der Zulassung

(1) Wird dem Antrag entsprochen, so macht das Innenministerium die Zulassung des Volksbegehrens im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Es macht gleichzeitig die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden, sowie die Fristen bekannt, innerhalb derer das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungsblätter oder in die Eintragungslisten unterstützt werden kann. Die freie Sammlung darf frühestens vier, höchstens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen. Die amtliche Sammlung kann zeitgleich mit der freien Sammlung oder später beginnen. Sie soll möglichst zwei Monate, muss aber spätestens einen Monat vor der freien Sammlung enden.

(2) Das Innenministerium unterrichtet die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufzulegen sind. Die Gemeinden haben ihrerseits den Gegenstand des beantragten Volksbegehrens, die Eintragungsfristen für die amtliche und freie Sammlung, den Ort, wo die Eintragungslisten aufgelegt werden, und die Tageszeit, innerhalb der die Eintragungen in die Eintragungslisten vorgenommen werden können, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung (§ 33) und der Ausübung des Eintragungsrechts (§ 34) hinzuweisen.

(3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist der Wortlaut des Gesetzentwurfs und seine Begründung in die Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 aufzunehmen.

§ 31 Zurücknahme des Zulassungsantrags

(1) Der Zulassungsantrag kann bis zum achten Tag vor dem Beginn der freien Sammlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme muss dem Innenministerium durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute mitgeteilt werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass dadurch die Zahl der Unterzeichner unter 10.000 sinkt.

(2) Die Zurücknahme ist vom Innenministerium dem Landtag und der Regierung mitzuteilen und, falls bereits die Zulassung des Volksbegehrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekanntzumachen.

§ 32 Eintragungsblätter und Eintragungslisten

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht bei der freien Sammlung durch Eintragung in die Eintragungsblätter sowie deren Einreichung spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist der freien Sammlung bei der für die Prüfung des Wahlrechts zuständigen Gemeinde und bei der amtlichen Sammlung durch die Eintragung in die Eintragungslisten. Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist sicherzustellen, dass vor der Eintragung in die Eintragungsblätter oder Eintragungslisten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung besteht. Die Eintragungen müssen innerhalb der vom Innenministerium nach § 30 Absatz 1 öffentlich bekannt gemachten Fristen für die Eintragungen in Eintragungsblätter oder Eintragungslisten geleistet sein. Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Eintragungsblätter und Eintragungslisten, regelt die Stimmordnung.

(2) Die Eintragungslisten sind den Gemeinden von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsmäßigen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist nach den näheren Bestimmungen der Stimmordnung zur Eintragung durch Eintragungsberechtigte öffentlich aufzulegen und dabei die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen.

§ 33 Eintragungsberechtigte

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist.

§ 34 Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten

(1) Das Eintragungsrecht kann nur in Gemeinden ausgeübt werden, in denen Eintragungslisten aufgelegt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2).

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Eintragungsberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält.

§ 35 Rechtsmittel

Eintragungsberechtigte, die nicht zur Eintragung in Eintragungslisten zugelassen werden, können nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 36 Eintragung 20

(1) Die Eintragung in Eintragungsblätter oder in Eintragungslisten muss persönlich und handschriftlich vollzogen werden. § 3 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt bei der Eintragung in Eintragungslisten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschrift von Personen, die erklären, dass sie des Schreibens unkundig sind, durch eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde ersetzt wird.

(2) Die Eintragung in ein Eintragungsblatt oder in eine Eintragungsliste muss Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung sowie den Tag der Eintragung und bei einer Eintragung in ein Eintragungsblatt, wenn Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage ist, die Bestätigung enthalten, dass vor der Eintragung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung bestand.

(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.

§ 37 Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen,

  1. die die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  2. die, ohne dass ein Fall des § 36 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nicht persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind oder nicht von eintragungsberechtigten Personen herrühren,
  3. die nicht in vorschriftsmäßige Eintragungsblätter oder Eintragungslisten, außerhalb der jeweiligen Eintragungsfristen oder ohne Angabe des Tags der Unterzeichnung gemacht sind oder
  4. die in Eintragungsblättern gemacht sind und
    1. nicht die erforderliche Bestätigung enthalten, dass vor der Eintragung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung bestand oder
    2. nach Ablauf der Eintragungsfrist für die freie Sammlung bei der für die Prüfung des Wahlrechts zuständigen Gemeinde eingehen.

(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft der Landesabstimmungsausschuss.

(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.

§ 38 Feststellung, Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Eintragungsergebnisses

(1) Nach Ablauf der jeweiligen Eintragungsfristen schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab und prüfen die eingereichten Eintragungsblätter auf ihre Gültigkeit. Sie fassen das Ergebnis der amtlichen und der freien Sammlung für ihren Bereich zusammen und übersenden dieses mit den Eintragungslisten und den Eintragungsblättern dem Kreisabstimmungsleiter, der nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens das zusammengefasste Ergebnis des Stimmkreises mit den Eintragungslisten und den Eintragungsblättern, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen, dem Landesabstimmungsleiter übersendet. § 9 gilt entsprechend.

(2) Der Landesabstimmungsausschuss ermittelt, ob das Volksbegehren von der nach der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten durch rechtsgültige Eintragung unterstützt wurde und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn die Zahl der rechtsgültigen Eintragungen mindestens zehn vom Hundert der Zahl der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten erreicht.

(3) Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis dem Landtag und der Regierung mit und macht es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

§ 39 Anfechtung des Eintragungsverfahrens

Die Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist (§ 38 Absatz 2), kann durch Einspruch beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. § 23 gilt entsprechend.

§ 40 Kosten des Volksbegehrens

(1) Die Kosten des Zulassungsantrags, der freien Sammlung, der Eintragungslisten und gegebenenfalls der Stücke des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs sowie ihrer jeweiligen Versendung an die Gemeinden fallen den Antragstellern zur Last. Die Kosten der Entscheidung über den Zulassungsantrag und die Kosten der Feststellung des Eintragungsergebnisses trägt das Land. Den Gemeinden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land erstattet. § 26 gilt entsprechend.

(2) Führt die Volksabstimmung zur Auflösung des Landtags, so sind den Antragstellern die Kosten sachlicher Art des Zulassungsantrags, der freien Sammlung, der Eintragungslisten und gegebenenfalls der Stücke des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs sowie ihrer jeweiligen Versendung vom Land zu erstatten.

§ 41 Anhörung zum Volksbegehren

Der Landtag hat im Rahmen der Befassung mit dem Gegenstand eines zustande gekommenen Volksbegehrens die Vertrauensleute in seinen zuständigen Ausschüssen anzuhören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

Abschnitt 4
Volksantrag

§ 42 Antrag auf Zulassung des Volksantrags 20a 24

(1) Ein Volksantrag bedarf der Zulassung durch den Landtag. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ist spätestens mit Ablauf des Tags des auf den nach Satz 5 angezeigten Beginn der Sammlung von Antragsunterschriften folgenden Kalenderjahrs zu stellen, welcher der Zahl des Tags und der Benennung des Monats des angezeigten Beginns der Unterschriftensammlung entspricht. § 188 Absatz 3 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Die Anzeige des Datums des Beginns der Sammlung hat schriftlich gegenüber dem Landtag spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung zu erfolgen. Bis zum Ablauf der Antragsfrist können Unterlagen eingereicht werden.

(2) Ist Gegenstand des Volksantrags die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist sowohl der Anzeige nach Absatz 1 Satz 5 als auch dem Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen. Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg, sind dessen §§ 3 und 4 zu beachten; die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in die Gesetzesbegründung aufzunehmen. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 2 gelten ergänzend insbesondere die Begriffsbestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz. Zielt der Volksantrag nicht auf die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist der Gegenstand des Volksantrags mit seinem vollständigen Wortlaut und, wenn er eine Begründung enthält, auch diese der Anzeige nach Absatz 1 Satz 5 und dem Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen. Der Gegenstand des Volksantrags darf ab Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut nicht mehr verändert werden.

(3) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 0,5 vom Hundert der Zahl der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen. Bei der Sammlung der Antragsunterschriften ist sicherzustellen, dass vor der Unterschriftsleistung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gegenstands des Volksantrags und seiner etwaigen Begründung, bei Gesetzentwürfen des Gesetzeswortlauts und seiner Begründung besteht. Die Unterschriften müssen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Beginn des Tags, der dem Landtag nach Absatz 1 Satz 5 schriftlich angezeigt ist, bis zu dem Tag des Ablaufs der Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 3 geleistet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist nachzuweisen, es sei denn, der Nachweis der erforderlichen gültigen Unterschriften kann infolge von Umständen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Übrigen gelten §§ 9 und 27 Absatz 5, § 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 37 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(4) Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Beteiligung am Antrag, regelt die Stimmordnung.

§ 43 Unterrichtung der Regierung, öffentliche Bekanntmachung der Sammlung von Antragsunterschriften 16
Übergangsbestimmungen siehe

Der Landtag setzt die Regierung von der Anzeige des Beginns der Sammlung von Antragsunterschriften und vom Eingang des Volksantrags in Kenntnis. Er macht nach Eingang der Anzeige den Beginn und das Ende der Sammlung von Antragsunterschriften sowie eine Kurzbezeichnung des Gegenstands des Volksantrags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Der Volksantrag und seine etwaige Begründung werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht und zur Einsichtnahme im Landtag bereitgehalten. Auf die Fundstelle der Internetseite des Landtags und die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Landtag ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.

§ 44 Zulassung des Volksantrags 20a 24

(1) Der Landtag hat den Volksantrag zuzulassen, wenn

  1. der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist,
  2. der Gegenstand des Volksantrags im Zuständigkeitsbereich des Landtags liegt und dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht und
  3. im Fall des § 42 Absatz 2 Sätze 2 und 3 die Gesetzesbegründung die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält

Er hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden.

(2) Von der Entscheidung sind die Regierung und die Vertrauensleute der Antragsteller zu benachrichtigen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so können die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung hiergegen den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Landtag ist Prozessbeteiligter im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

§ 45 Zurücknahme des Zulassungsantrags

Der Antrag auf Zulassung des Volksantrags kann bis zur Entscheidung nach § 44 Absatz 1 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Landtag zurückgenommen werden. § 31 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Zahl 10.000 die Zahl tritt, die 0,5 vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten entspricht. Die Zurücknahme ist der Regierung vom Landtag mitzuteilen.

§ 46 Kosten des Volksantrags

§ 40 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 47 Anhörung zum Volksantrag

Der Landtag hat im Rahmen der Befassung mit dem Gegenstand eines zugelassenen Volksantrags die Vertrauensleute in seinen zuständigen Ausschüssen anzuhören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

§ 48 Volksbegehren nach einem Volksantrag

(1) Stimmt der Landtag einem Volksantrag, der einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, nicht unverändert zu, können die Vertrauensleute innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung des Landtags schriftlich beim Innenministerium die Durchführung eines Volksbegehrens zu dem unveränderten Gegenstand des Volksantrags beantragen. Dem Antrag ist der ausgearbeitete und mit Gründen versehene Gesetzentwurf beizufügen, der Gegenstand des Volksantrags war. Die Vertrauensleute des Volksantrags gelten auch als Vertrauensleute des Volksbegehrens.

(2) Das Innenministerium hat das Volksbegehren binnen drei Wochen zuzulassen, wenn der Antrag frist- und formgerecht gestellt ist und mindestens 10.000 Unterzeichner des Volksantrags mit ihrer Unterschrift auch ein Volksbegehren nach einem vom Landtag nicht unverändert angenommenen Volksantrag beantragt haben.

(3) Auf das Volksbegehren nach dem Volksantrag finden § 27 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, §§ 28 und 29 Absatz 2 und 3 sowie §§ 30 bis 41 Anwendung; § 27 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 49 Stimmordnung

Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung (Stimmordnung) die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der Stimmordnung können auch Sonderbestimmungen über das Abstimmungsverfahren in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für solche Stimmberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.

§ 50 * Inkrafttreten

(nicht abgedruckt)

.

 BegriffsbestimmungenAnlage 24
(zu § 27 Absatz 3 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 3)

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 27 Absatz 3 Satz 2 oder § 42 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 09.10.2023 S. 1) geändert worden ist, oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der
    1. die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und
    2. bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeiten" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

______
*) Diese Vorschrift bezieht sich auf das Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 15. Februar 1966 (GBl. S. 14)

______
Bekanntmachung der Neufassung Volksbegehren und Volksantrag vom 20. Juni 2016 (GBl. Nr. 15 vom 05.08.2016 S. 445)

Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes vom 8. Dezember 2015 (GBl. S. 1065) wird nachstehend der ab 15. Dezember 2015 geltende Wortlaut des Volksabstimmungsgesetzes in der sich aus

  1. der Bekanntmachung der Neufassung des Volksabstimmungsgesetzes vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 177),
  2. Artikel 27 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) und
  3. dem Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes vom 8. Dezember 2015 (GBl. S. 1065)

ergebenden Fassung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen