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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 2. Dezember 2020
(GBl. Nr. 44 vom 11.12.2020 S. 1095)
Der Landtag hat am 2. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2020 (GBl. S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In der Satzung kann die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten vorgesehen werden. Dabei sind Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren zu treffen. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet."
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
| "(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
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3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 AO entsprechend gilt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 20 des Landesdatenschutzgesetzes tritt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden.
(4) § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend."
4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen" durch die Wörter "; kalkulatorische Zinsen können angesetzt werden" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Gemeinkosten" die Wörter "sowie Umlagen an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg nach § 28 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband" eingefügt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt:
"und der Wasserversorgung".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "der Abwasserbeseitigung" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "bei den Kosten" die Wörter "der Abwasserbeseitigung" eingefügt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Zur Ermittlung der Flächen als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr darf die Gemeinde Luftbilder erstellen und auswerten oder von Dritten in zulässiger Weise erstellte Luftbilder verwenden."
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 gehören auch die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen."
7. § 19 wird wie folgt gefasst:
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§ 19 Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen
Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen nach dem Kindergartengesetz (Elternbeiträge) können so bemessen werden, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. | " § 19
Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen." |
8. Nach § 20 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die vertragliche Übernahme beitragsfähiger Kosten ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. Das Entstehen einer Beitragspflicht für Beiträge nach den Absätzen 1 bis 3 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Folgende Bestimmungen der Abgabenordnung gelten sinngemäß: § 169 Absatz 1 Satz 3, § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3 a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 FGO § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171 Absatz 8 und 11 bis 14 AO."
9. In § 23 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 12 oder 124" durch die Angabe " §§ 11 oder 12" ersetzt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 nach dem Wort "Anlage" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach §§ 12 oder 124 des Baugesetzbuchs" durch die Wörter "durch städtebaulichen Vertrag nach § 20 Absatz 4" ersetzt.
11. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kreuzungen" die Wörter "unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsanlagen selbstständige Verkehrsanlagen darstellen" eingefügt.
12. § 43 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. die in Nummer 2 genannten Pflichten Reiseunternehmern obliegen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten haben und | "3. die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln sind, wobei § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 anzuwenden ist," |
13. In § 49 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) § 20 Absatz 5 Satz 2 gilt auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Absatz 5 Satz 1 erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren."
14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403, 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Die Landesregierung kann auf Antrag an Gemeinden für diese selbst oder für einzelne Ortsteile (Absatz 4) sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen. | "Die Gemeinden oder einzelne Ortsteile (Absatz 4) können sonstige Bezeichnungen führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen." |
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Der Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung nach Satz 2 mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
2. In § 102a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Wörter "sowie unselbstständige Organisationseinheiten der Gemeinde, die nach § 1 des Eigenbetriebsgesetzes als Eigenbetriebe geführt werden können," eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 202491
ENDE |