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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 2. Dezember 2020
(GBl. Nr. 44 vom 11.12.2020 S. 1095)



Der Landtag hat am 2. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2020 (GBl. S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In der Satzung kann die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten vorgesehen werden. Dabei sind Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren zu treffen. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet."

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich § 2,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, und Abs. 5 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15,
    3. über das Steuergeheimnis §§ 30 bis 31b mit folgenden Maßgaben:
      aa) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
      bb) die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
    4. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
    3. über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
    4. über die Haftung §§ 69 und 70 sowie § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, § 87a Abs. 1 bis 5, §§ 88 bis 93, 95, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs.1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Erfassung der Steuerpflichtigen § 134 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebung bei Bedarf durchgeführt werden kann, der Umfang der Erhebung auf die für die Erhebung und Bemessung der Abgaben erforderlichen Angaben beschränkt ist und auf die Erhebung vor ihrer Durchführung hingewiesen wird, §§ 135, 136 und § 138 Abs.1 und 3,
    2. über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 143, 145 und 146, § 147 Abs. 1 bis 5, §§ 148 und 149, § 150 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 87a Abs. 1 bis 5 der Abgabenordnung nur anwendbar ist, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer Satzung die Erklärung elektronisch übermittelt werden darf, Abs.2 bis 5, §§ 151 und 152 sowie § 153 Abs. 1 und 2,
    3. über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, § 157 mit der Maßgabe, dass ein Bescheid über eine Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen kann, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe nicht ändern, und von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgabe ändert, §§ 158 bis 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs.3 a mit der Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet und an Stelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 171 Abs.4 und 6 bis 14, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet, § 173, § 174 mit der Maßgabe, dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt, §§ 175 bis 177, 191 bis 194, § 195 Satz 1 und §§ 196 bis 203,
  5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218 und 219, § 220 Abs. 2, §§ 221 bis 223, § 224 Abs. 2 und §§ 225 bis 232,
    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 und 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
    3. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248
  6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
    1. über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 3,
    2. über die Niederschlagung § 261 und
  7. aus dem Siebenten Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren -
    über die besonderen Verfahrensvorschriften § 367 Abs. 2 Satz 2.
"(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 1b bis 1e und §§ 7 bis 15,
    3. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
    3. über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
    4. über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei und § 233a keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, §§ 73 bis 75 und 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden kann, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigt oder beglaubigt ist, § 87a mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren nach § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden kann, §§ 87 c, 88 Absatz 1 und 2, §§ 88 a, 89 Absatz 1, §§ 90 bis 92, 93 Absatz 1 bis 6, §§ 95, 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Absatz 1, §§ 102 bis 108, 109 Absatz 1 und 3, §§ 110, 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und 117 Absatz 1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 1 Satz 4 an Stelle einer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelten Empfangsvollmacht eine Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87a vorgelegt wird,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Erfassung der Steuerpflichtigen § 138 Absatz 1 und 4,
    2. über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145, 146 und 146 a Absatz 1 Satz 1, §§ 146 b, 147, 148 und 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 bis 5, § 151, § 152 Absatz 1, 4 bis 6 und 8 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Absatz 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, zehn Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, § 153 Absatz 1 und 2,
    3. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren sowie die Außenprüfung §§ 155, 156 Absatz 2 Satz 1, § 157 mit der Maßgabe, dass ein Bescheid über eine Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen kann, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe nicht ändern, und von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgabe ändert, §§ 158 bis 162, 163 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1 bis 3, § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3 a mit der Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet und an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO) § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, § 171 Absatz 4 und 6 bis 10, 11 bis 15, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung findet, §§ 173, 173 a, § 174 mit der Maßgabe, dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt, §§ 175, 175 a, 176, 177, 191 bis 194, 195 Satz 1 und §§ 196 bis 203,
  5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 220 Absatz 2, §§ 221, 222, 224 Absatz 2 und §§ 225 bis 232,
    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 FGO § 155 Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 237 Absatz 1 und 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238, 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 und § 240,
    3. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
  6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
    1. über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,
    2. über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261,
  7. aus dem Siebenten Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - über die Verfahrensvorschriften § 367 Absatz 2 Satz 2 ."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 AO entsprechend gilt:

  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich § 2a Absatz 5,
    2. über die Verarbeitung geschützter Daten §§ 29b und 29 c,
    3. über das Steuergeheimnis §§ 30 bis 31 c mit folgenden Maßgaben:
      1. a) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an die zuständigen Behörden und die Schadensbeteiligten gegeben werden, bei Kampfhunden nach § 1 Absatz 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 79) geändert worden ist, dürfen die Gemeinden Namen und Anschrift der Halter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über Kampfhunde verarbeiten und an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln,
      2. b) in § 30 Absatz 4 Nummer 2 tritt an Stelle eines Bundesgesetzes ein Gesetz,
      3. c) die Entscheidung nach § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
    4. über die Rechte der betroffenen Personen §§ 32a bis 32 f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der zuständigen obersten Finanzbehörde die zuständige oberste Landesbehörde tritt,
    5. über die Datenschutzaufsicht § 32h Absatz 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der entwickelnden Finanzbehörde die Stelle tritt, die Aufgaben der Entwicklung von automatisierten Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung wahrnimmt,
  2. aus dem Achten Teil - Bußgeldvorschriften - § 384a.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 20 des Landesdatenschutzgesetzes tritt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden.

(4) § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend."

4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen" durch die Wörter "; kalkulatorische Zinsen können angesetzt werden" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Gemeinkosten" die Wörter "sowie Umlagen an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg nach § 28 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband" eingefügt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt:

"und der Wasserversorgung".

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "der Abwasserbeseitigung" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "bei den Kosten" die Wörter "der Abwasserbeseitigung" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zur Ermittlung der Flächen als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr darf die Gemeinde Luftbilder erstellen und auswerten oder von Dritten in zulässiger Weise erstellte Luftbilder verwenden."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 gehören auch die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen."

7. § 19 wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen

Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen nach dem Kindergartengesetz (Elternbeiträge) können so bemessen werden, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird.

" § 19

Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen."

8. Nach § 20 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die vertragliche Übernahme beitragsfähiger Kosten ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. Das Entstehen einer Beitragspflicht für Beiträge nach den Absätzen 1 bis 3 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Folgende Bestimmungen der Abgabenordnung gelten sinngemäß: § 169 Absatz 1 Satz 3, § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3 a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 FGO § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171 Absatz 8 und 11 bis 14 AO."

9. In § 23 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 12 oder 124" durch die Angabe " §§ 11 oder 12" ersetzt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 nach dem Wort "Anlage" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach §§ 12 oder 124 des Baugesetzbuchs" durch die Wörter "durch städtebaulichen Vertrag nach § 20 Absatz 4" ersetzt.

11. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kreuzungen" die Wörter "unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsanlagen selbstständige Verkehrsanlagen darstellen" eingefügt.

12. § 43 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. die in Nummer 2 genannten Pflichten Reiseunternehmern obliegen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten haben und"3. die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln sind, wobei § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 anzuwenden ist,"

13. In § 49 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) § 20 Absatz 5 Satz 2 gilt auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Absatz 5 Satz 1 erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren."

14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403, 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Landesregierung kann auf Antrag an Gemeinden für diese selbst oder für einzelne Ortsteile (Absatz 4) sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen."Die Gemeinden oder einzelne Ortsteile (Absatz 4) können sonstige Bezeichnungen führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen."

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Der Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung nach Satz 2 mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

2. In § 102a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Wörter "sowie unselbstständige Organisationseinheiten der Gemeinde, die nach § 1 des Eigenbetriebsgesetzes als Eigenbetriebe geführt werden können," eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 202491

ENDE