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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 6 vom 16.02.2021 S. 181)



Der Landtag hat am 4. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

2. § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

4. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."

5. In § 74 Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes

§ 5 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 293), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

2. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1043, 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden

(1) Bescheide nach § 32 Absatz 1 können vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.

(2) Abweichend von § 41 Absatz 2 a Satz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat das Statistische Landesamt den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. § 41 Absatz 2a Sätze 4 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung."

3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 210301

ENDE