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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Juni 2022
(GBl. Nr. 23 vom 05.07.2022 S. 345)
Der Landtag hat am 22. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 3 und 4, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen.
Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden.
Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:
Die Daten nach Satz 1 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten. | "(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 2 und 3, § 23a Absatz 1, § 34a, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG und des automatisierten Datenabgleichs nach § 39a und § 49a BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen.
Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden.
Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. Datenbestätigungen gemäß § 39a BMG sowie § 49a BMG werden durch einen automatisierten Abgleich mit den im Meldeportal gespeicherten Daten erstellt. Für die automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG gilt § 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:
Die Meldebehörden halten zusätzlich die Daten aller Personen, die nach § 13 BMG zu speichern und aufzubewahren sind, im Meldeportal vor. Die Daten nach Satz 1 und 2 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten." |
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ", frühere Namen" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG" durch die Angabe " § 34a Absatz 4 BMG" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG" durch die Angabe " § 38 Absatz 3 BMG" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 38 BMG" durch die Angabe " § 34a BMG" ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden die Wörter " § 23 Absatz 3 und 4 BMG" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3 BMG und § 23a Absatz 1 BMG" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Abrufverfahrens" die Wörter "und bei automatisierten Datenabgleichen" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 221360
ENDE |