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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Juni 2022
(GBl. Nr. 23 vom 05.07.2022 S. 345)


Der Landtag hat am 22. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 3 und 4, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
  1. die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten,
  2. automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 38 und § 39 Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen.

Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
  4. Ordensname, Künstlername,
  5. Doktorgrad,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  9. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG gespeicherten Daten,
  10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  11. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
  12. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BMG für waffenrechtliche und sprengstoffrechtliche Verfahren zu speichernden Daten,
  13. zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51 BMG,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
  15. zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51 BMG,
  16. zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG,
  17. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  18. für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten,
  19. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebieten stammen,
  20. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
  21. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die Daten nach Satz 1 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten.

"(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 2 und 3, § 23a Absatz 1, § 34a, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG und des automatisierten Datenabgleichs nach § 39a und § 49a BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
  1. die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 2 und 3 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten,
  2. die für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz 1 BMG erforderlichen Daten zum Abruf durch die betroffene Person beim Meldeportal bereitzuhalten,
  3. automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 34a, § 38 und § 39 Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen.

Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. Datenbestätigungen gemäß § 39a BMG sowie § 49a BMG werden durch einen automatisierten Abgleich mit den im Meldeportal gespeicherten Daten erstellt.

Für die automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG gilt § 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:

  1. die in § 3 Absatz 1 BMG bezeichneten Daten, bezüglich § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
  2. die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 und 10 BMG bezeichneten Daten,
  3. für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten.

Die Meldebehörden halten zusätzlich die Daten aller Personen, die nach § 13 BMG zu speichern und aufzubewahren sind, im Meldeportal vor.

Die Daten nach Satz 1 und 2 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten."

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ", frühere Namen" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG" durch die Angabe " § 34a Absatz 4 BMG" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG" durch die Angabe " § 38 Absatz 3 BMG" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 38 BMG" durch die Angabe " § 34a BMG" ersetzt.

dd) In Nummer 6 werden die Wörter " § 23 Absatz 3 und 4 BMG" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3 BMG und § 23a Absatz 1 BMG" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Abrufverfahrens" die Wörter "und bei automatisierten Datenabgleichen" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221360

ENDE