Regelwerk, Allgemeines |
BW AGBMG - Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Mai 2015
(GBl. Nr. 10 vom 26.05.2015 S. 320; 12.06.2018 S. 173 18; 28.06.2022 S. 345 22)
(Zur vorherigen Regelung Meldegesetz)
§ 1 Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz sowie durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde.
(3) Örtlich zuständig ist
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten die Meldebehörden über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 1 BMG bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen verwenden.
(3) Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck verwenden, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Verwendung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; § 50 Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.
§ 3 Anbieten von Daten an Archive
Zuständige Stellen nach § 16 Absatz 1 und 2 BMG sind die Gemeindearchive.
§ 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden aufgrund einer Satzung über die in § 30 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen.
§ 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals 18 22
(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 2 und 3, § 23a Absatz 1, § 34a, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG und des automatisierten Datenabgleichs nach § 39a und § 49a BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. Datenbestätigungen gemäß § 39a BMG sowie § 49a BMG werden durch einen automatisierten Abgleich mit den im Meldeportal gespeicherten Daten erstellt.
Für die automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG gilt § 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:
Die Meldebehörden halten zusätzlich die Daten aller Personen, die nach § 13 BMG zu speichern und aufzubewahren sind, im Meldeportal vor.
Die Daten nach Satz 1 und 2 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten.
(3) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung oder Vervollständigung des bestehenden Datenbestandes übermitteln die Meldebehörden dem Meldeportal die Daten nach Absatz 2 der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Meldebehörden über mitteln dem Meldeportal unverzüglich innerhalb von 24 Stunden jede spätere Änderung des Melderegisters hinsichtlich der in Absatz 2 bezeichneten Daten, insbesondere deren Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung.
(4) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- und Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren über das Meldeportal zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen.
(5) Das Meldeportal darf die Daten nach Absatz 2 nur zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben verarbeiten. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Meldeportal gespeicherten Daten gewährleisten.
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zu Einrichtung, Führung und Aufgaben des Meldeportals einschließlich weiterer zur Aufgabenerfüllung erforderlicher Daten in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 22
(1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu deren Mitgliedern über die in § 42 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus auch die Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4 Absatz 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.
(2) Für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist das Innenministerium zuständig.
§ 7 Verordnungsermächtigungen 22
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen sowie bei Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens und bei automatisierten Datenabgleichen wird das Innenministerium ermächtigt, Form, Verfahren, einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle, und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung die Meldebehörden.
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