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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Dezember 2022
(GBl. Nr. 41 vom 29.12.2022 S. 649)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg
§ 79 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch das Gesetz vom 23. März 2022 (GBl. S. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist die zentrale Landeskasse. Sie ist im Rahmen der Aufgaben des Cash Managements Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung."
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Amtsbezeichnung "Seminarschulrat" wird in einer neuen Zeile folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Sonderpädagogikabteilungsleiter 8
b) Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8) Für jede Gemeinschaftsschule, jede Realschule, jeden Verbund mit einer Realschule oder jedes sonder pädagogische Bildungs- und Beratungszentrum dürfen höchstens zwei Planstellen für Abteilungsleitungen ausgebracht werden." |
2. Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" mit Funktionszusätzen nach dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd1)" in einer neuen Zeile folgender Funktionszusatz eingefügt:
"- als der ständige Vertreter des Leiters des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau 1".
3. Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 16 wird bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" nach dem Funktionszusatz "- als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd" in einer neuen Zeile folgender Funktionszusatz eingefügt:
"- als Leiter des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau".
Artikel 3
Änderung des Ernennungsgesetzes
In § 4 Satz 1 Nummer 11 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 549) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Zweiten Konrektoren," die Wörter "die Sonderpädagogikabteilungsleiter," eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeit nach Satz 4 allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule übertragen; in diesen Fällen ist die Änderung der Funktionsbeschreibung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen."
2. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in Fällen des Absatzes 1 Satz 4" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Studierendenwerksgesetzes
§ 12 des Studierendenwerksgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1226) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Zuschüsse zu den Investitionen im Verpflegungsbereich können auch als Investitionskostenfinanzhilfe auf Antrag gewährt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Finanzhilfe regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg
§ 2 des Gesetzes über die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg vom 17. März 2015 (GBl. S. 164), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Beschaffung und Verpachtung von Fahrzeugen" die Wörter "und der Planung, dem Erwerb, dem Bau und der An- und Verpachtung von Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen einschließlich Reinigungs- sowie aller erforderlichen Abstell- und Gleisanlagen und sonstigen Zuwegungen" eingefügt.
2. Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Sie kann darüber hinaus Fahrzeuge sowie Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen, die für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr in Baden-Württemberg verpachten oder veräußern. Eine Verpachtung von Fahrzeugen auch außerhalb des Landes ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen."
Artikel 7
Änderung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1062), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 2019 (GBl. S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Land stellt für Vorhaben nach diesem Gesetz, für die Landes-Kofinanzierung von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Landes-Kofinanzierung von Förderprogrammen des Bundes für Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs jährlich Finanzmittel für Investitionen in Höhe von 320 Millionen Euro zur Verfügung." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Aus diesen Finanzmitteln kann auch die Vergütung von Bewilligungsstellen finanziert werden, die für die Bearbeitung der entsprechenden Förderfälle im Bereich der Fahrzeugförderung anfällt."
2. § 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"11. die Beschaffung von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen im Sinne von § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist sowie die Umrüstung von solchen Fahrzeugen mit konventionellem auf einen alternativen Antrieb, soweit diese zum Erhalt, zur Einrichtung und zur Verbesserung von Linienverkehren und bedarfsgesteuerten Linienverkehren nach §§ 42, 43 Satz 1 Nummer 2 oder § 44 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich und hierfür geeignet sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden, sowie die Beschaffung von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs;" |
Artikel 8
Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg
§ 7 Absatz 3 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), das zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Dieses gilt auch für die Leitung der oberen Vermessungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 2."
Artikel 9
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "497,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 827,9 Millionen Euro im Jahr 2022, 889,5 Millionen Euro im Jahr 2023, 892,5 Millionen Euro im Jahr 2024" durch die Wörter "1.021,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 898,5 Millionen Euro im Jahr 2024" ersetzt.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "im Jahr 2021 zu 81,01 Prozent, im Jahr 2022 zu 81,05 Prozent und ab dem Jahr 2023 " gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2021 zu 18,99 Prozent, im Jahr 2022 zu 18,95 Prozent und ab dem Jahr 2023 " gestrichen.
3. § 2 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) 208.963 333 Euro im Jahr 2021, 217.296 666 Euro im Jahr 2022 und 225.630 000 ab dem Jahr 2023 für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs, | "a) 225.630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs," |
4. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "97 Millionen Euro" durch die Wörter "120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "1.108 Millionen Euro im Jahr 2020 und" und die Wörter "ab dem Jahr 2021" gestrichen.
5. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fläche" die Wörter "nach der amtlichen Flächenstatistik" eingefügt.
6. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das badenwürttembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. | "Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das badenwürttembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "im Jahr 2020 478,9111 Millionen Euro" durch die Wörter "im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro" ersetzt.
c) Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 4. Im Jahr 2022 wird der sich aus den Sätzen 2 bis 5 ergebende Betrag um 20,4013 Millionen Euro erhöht. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
d) Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
(Red.Anm: Absatz 4 ist auf dem aktuellen Stand.
Die Sätze 6 und 7 nicht mehr nachvollziehbar)
7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort "Fläche" jeweils die Wörter "nach der amtlichen Flächenstatistik" eingefügt.
8. § 29b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuweisungen betragen 895,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2022 | "Die Zuweisungen betragen 990,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2024." |
9. § 29c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Jahr 2023 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 59,4 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet | "Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeitraum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert." |
10. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In den Fällen des § 7 Absatz 3 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. | "(3) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden; der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. Im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist die durchschnittliche Belegungszahl im vorangegangenen Jahr maßgebend; sie wird der Zahl der zum Stichtag nach § 143 der Gemeindeordnung tatsächlich gemeldeten Personen gegenübergestellt." |
11. § 39 wird folgender Absatz 43 angefügt:
"(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt."
Artikel 10
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 11 Absatz 4 Satz 5 das Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
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Artikel 11
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 11 Absatz 4 Satz 5 das Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
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Artikel 12
Änderung des Landesplanungsgesetzes
§ 43 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. 2003, S. 385), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GBl. S. 537) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Regionalverbände erhalten für die Umsetzung des Planungsauftrags aus dem Landesklimagesetz einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss in Höhe von 2.500.000 Euro zu jeweils gleichen Teilen."
Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung
Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 19. November 2019 (GBl. S. 476) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
3. Artikel 2 und 5 nicht vor dem 1. Januar 2023.
wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Artikel 2 und 5 treten am 1. Juli 2023 in Kraft."
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2024, Artikel 11 am 1. Januar 2025 und Artikel 13 am 30. Dezember 2022 in Kraft.
ID: 22286
ENDE |