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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 4. April 2023
(GBl. Nr. 8 vom 14.04.2023 S. 137)



Der Landtag hat am 29. März 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben und sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, gelten die Absätze 1 und 2, § 12 Absatz 4, § 20b, § 21 Absatz 3 und § 28 sowie bei Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit §§ 17 bis 19 entsprechend."

2. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. mehr als 62 Jahre alt ist oder"6. das 67. Lebensjahr oder als Ehrenbeamter das 63. Lebensjahr vollendet hat oder".

3. In § 26 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3.000 Einwohnern" durch die Angabe "5.000 Einwohnern" ersetzt.

4. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde."

5. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Gemeinderäte, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig, soweit sich nicht aus Gesetz etwas anderes ergibt."

6. § 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Neuwahl" durch das Wort "Stichwahl" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bestellt der Gemeinderat einen bestellten Bürgermeister nach § 48 Absatz 3, finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bürgermeister die Geschäfte bis zum Amtsantritt des bestellten Bürgermeisters weiterführt."

7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Eine nochmalige Stellenausschreibung ist nicht erforderlich."(2) Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Stimmen Personen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, der Teilnahme an der Stichwahl nicht zu, findet die Wahl mit dem anderen Teilnehmer der Stichwahl oder ohne Bewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die Grundsätze der ersten Wahl."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Stichwahl nach Absatz 2 findet nicht statt, wenn einer der Teilnehmer zwischen der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Die Wahl des Bürgermeisters ist innerhalb von drei Monaten neu durchzuführen."

8. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter "das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr" durch die Wörter "das 18. Lebensjahr" ersetzt.

9. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "infolge Erreichens der Altersgrenze" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist auf Grund einer Naturkatastrophe, aus Gründen des Infektionsschutzes oder wegen einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl voraussichtlich nicht möglich, kann die Wahl mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bis zu sechs Monate nach Ende des in Satz 1 bestimmten Zeitraums aufgeschoben werden, auch wenn die Bekanntmachung der Wahl nach § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits erfolgt ist; eine erneute Stellenausschreibung ist nicht erforderlich."

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben."

b) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Amtsverweser" durch das Wort "Amtsverwalter" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Amtsverweser bestellt werden" durch die Wörter "Bürgermeister bestellt werden (bestellter Bürgermeister)" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort "Amtsverweser" durch die Wörter "bestellte Bürgermeister" ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort "Amtsverweser" durch die Wörter "bestellter Bürgermeister" ersetzt.

11. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

(Gültig ab 15.04.2023 siehe =>)
" § 52a Wahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes

(1) Führt ein hauptamtlicher Bürgermeister, der aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe im Landesdienst kommunaler Wahlbeamter geworden ist, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit nicht weiter, ist er auf Antrag wieder in das frühere Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen, wenn im Zeitpunkt der Wiederernennung die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; die haushaltsrechtlichen Altersgrenzen für eine Einstellung in den Landesdienst sind nicht anzuwenden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit bei der bis zur Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses zuständigen obersten Dienstbehörde zu stellen; nach Ablauf der Frist erlischt der Übernahmeanspruch.

(2) Das zu übertragende Amt muss derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte. Die Dienstzeiten als kommunaler Wahlbeamter sind Erfahrungszeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg.

(3) Für hauptamtliche Bürgermeister, die unmittelbar vor Beginn ihrer Amtszeit als kommunale Wahlbeamte Tarifbeschäftigte des Landes waren, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Wiedereinstellung in das frühere Arbeitsverhältnis ist nur möglich, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen im Wiedereinstellungszeitpunkt erfüllt sind."

12. § 65 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 32 Absatz 2a gilt entsprechend."

13. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wahlberechtigt sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger."Wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger."

b) Satz 5

Wählbar sind in der Ortschaft wohnende Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

wird aufgehoben.

14. In § 71 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"der Ortsvorsteher und die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben."

15. § 72 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. die Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht für Ortsvorsteher;

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

16. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben und sich seit mindestens drei Monaten im Landkreis gewöhnlich aufhalten, gelten Absatz 1 Satz 1, Absätze 4 und 6 und § 23 sowie bei Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit §§ 13 bis 15 entsprechend."

2. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. mehr als 62 Jahre alt ist oder"7. das 67. Lebensjahr oder als Ehrenbeamter das 63. Lebensjahr vollendet hat oder".

3. In § 22 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "zwei Fünftel" durch die Wörter "45 vom Hundert" ersetzt.

4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner."

5. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Kreisräte, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig, soweit sich nicht aus Gesetz etwas anderes ergibt."

6. § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bestellt der Kreistag einen bestellten Landrat nach § 39 Absatz 6, finden Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Landrat die Geschäfte bis zum Amtsantritt des bestellten Landrats weiterführt."

7. § 39 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein zum Landrat gewählter Bewerber kann vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Amtsverweser bestellt werden, wenn der Vorsitzende des Kreistags festgestellt hat, dass der Bewerber gewählt ist, und wenn der Bewerber deshalb nicht zum Landrat bestellt werden kann, weil eingelegte Rechtsbehelfe dem entgegenstehen."Ein zum Landrat gewählter Bewerber kann vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Landrat bestellt werden (bestellter Landrat), wenn der Vorsitzende des Kreistags festgestellt hat, dass der Bewerber gewählt ist, und wenn der Bewerber deshalb nicht zum Landrat ernannt werden kann, weil eingelegte Rechtsbehelfe dem entgegenstehen."

b) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort "Amtsverweser" durch die Wörter "bestellte Landrat" ersetzt.

c) In Satz 6 wird das Wort "Amtsverweser" durch die Wörter "bestellter Landrat" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben und sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet gewöhnlich aufhalten, gelten Absatz 1 Sätze 1 und 5 entsprechend."

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte."

Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 912) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "69. Tag" durch die Angabe "83. Tag" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Neuwahl" durch das Wort "Stichwahl" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Neuwahl" durch das Wort "Stichwahl" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort "ausreicht" die Wörter "oder wenn zu einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft, zu der nach der Satzung der Partei ordnungsgemäß eingeladen wurde, nicht die zur Bildung einer Mitgliederversammlung notwendige Anzahl von Mitgliedern erschienen ist" angefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 10 Bewerbungen".

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen

in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von 10,

in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern von 25,

in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern von 50,

in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern von 100,

in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern von 150,

in Gemeinden über 200.000 Einwohnern von 250

im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein;"

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Die Wählbarkeitsbescheinigung ist vom Bewerber bei der zuständigen Behörde seines Wohnortes (Hauptwohnung), in den Fällen der Sätze 3 und 4 bei der dort genannten Stelle, zu beantragen. Für Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Wählbarkeitsbescheinigung vom Bürgermeister der Gemeinde in Baden-Württemberg oder noch nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, wird die Wählbarkeitsbescheinigung von der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der sich der Bewerber für die Bürgermeisterwahl bewirbt, nach Anhörung der Gemeindebehörde des letzten Wohnorts oder Aufenthaltsorts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Über einen Widerspruch gegen die Versagung einer Wählbarkeitsbescheinigung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, die die Wählbarkeitsbescheinigung versagt hat. Für die Erstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben."

f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden."

g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter", für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 9. Tag" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1", die Wörter "Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1" und die Wörter "Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

h) In Absatz 6 werden die Wörter", für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 8. Tag" gestrichen.

5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Teilnahme an der Stichwahl

(1) Die Bewerbung nach § 10 Absatz 1 umfasst auch die Teilnahme an einer Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung; eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich.

(2) Personen, die sich nicht nach § 10 Absatz 1 beworben haben, nehmen an der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung als Bewerber teil, wenn sie bis zum dritten Tag nach der ersten Wahl schriftlich der Teilnahme an der Stichwahl zustimmen. § 10 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend; die Vorlage einer Wählbarkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber in der Gemeinde wohnt oder bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

(3) Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung von Bewerbern nach Absatz 2 spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag der Stichwahl. Der Gemeindewahlausschuss hat einen Bewerber nicht zur Stichwahl zuzulassen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht gewahrt ist, wenn der Bewerber nicht wählbar ist, wenn er die erforderliche Wählbarkeitsbescheinigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die eidesstattliche Versicherung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 nicht abgibt; ein Unionsbürger ist ferner nicht zur Stichwahl zuzulassen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Nichtzulassung zur Stichwahl entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Werden Bewerber nach Absatz 3 zugelassen, sind die an der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung teilnehmenden Bewerber vom Bürgermeister spätestens am achten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen."

6. § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Bedarf können weitere Stellvertreter des Wahlvorstehers als Mitglieder des Wahlvorstands berufen und aus den Beisitzern weitere Stellvertreter des Schriftführers bestellt werden."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "3.000 Einwohnern" durch die Angabe "5.000 Einwohnern" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, mit einem Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen oder auf sonst eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. Enthält der Stimmzettel nur einen oder keine vorgedruckten Namen, gibt der Wähler seine Stimme nach Absatz 3 ab."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", oder" ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. wenn bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit zwei auf dem Stimmzettel vorgedruckten Namen eine andere Person durch Eintragung des Namens als gewählt gekennzeichnet wurde."

9. In § 26 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "zwei Fünftel" durch die Wörter "45 vom Hundert" ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Steht fest, dass die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, oder wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so sagt die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl ab; § 33 gilt entsprechend."

b) In Satz 2 wird das Wort "stattfinden" durch das Wort "nachgeholt" ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Nachholung der Wahl finden §§ 34 und 35 entsprechende Anwendung."

11. In § 31 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Der Einspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erheben."

12. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Gemeinden berichten über das Ergebnis jeder Bürgermeisterwahl und die Bewerber an das Statistische Landesamt."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

(Gültig ab 15.04.2023 siehe =>)
13. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "zugelassenen Bewerbungen" die Wörter ", die Teilnahme von Personen, die sich nicht beworben haben, an der Stichwahl sowie die Einreichung, den Inhalt und die Form der von ihnen einzureichenden weiteren Nachweise und ihre Prüfung, das Nichtstattfinden der Stichwahl" eingefügt.

b) Nach Nummer 14 werden folgende neue Nummern 15 und 16 eingefügt:

"15. die Aufschiebung, Absage und Nachholung von Wahlen,

16. den Bericht über das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl und die Bewerber an das Statistische Landesamt,".

c) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 17 und 18.

(Gültig ab 15.04.2023 siehe =>)
14. § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Wahlen im Jahr 2024 finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. September 2022 fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung das auf den 30. September 2022 fortgeschriebene Ergebnis des Zensus 2011 maßgebend ist."

15. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 675) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) und § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKrO) erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden."(4) Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung (LKrO) erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) besteht keine Altersgrenze nach § 25 BeamtStG."

2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Altersgrenze" die Wörter "oder wenn für sie nach § 36 Absatz 5 keine Altersgrenze besteht" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "25. Lebensjahres" durch die Angabe "18. Lebensjahres" ersetzt.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO und § 39 Abs. 6 LKrO" durch die Wörter "bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO und bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO oder § 39 Abs. 6 LKrO" durch die Wörter "bestellte Bürgermeisterin oder bestellter Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO oder als bestellte Landrätin oder bestellter Landrat nach § 39 Absatz 6 LKrO" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO und § 39 Abs. 6 LKrO" durch die Wörter "bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO und bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Amtsverweserin oder zum Amtsverweser" durch die Wörter "bestellten Bürgermeisterin oder zum bestellten Bürgermeister oder zur bestellten Landrätin oder zum bestellten Landrat" ersetzt.

cc) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Amtsverweserinnen und Amtsverweser" durch die Wörter "bestellte Landrätinnen und Landräte" ersetzt.

4. § 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO sind mit dem Ablauf des Monats zu verabschieden, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden."(2) Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung."

5. In § 64 Absatz 3 werden in Nummer 2 das Wort "oder" gestrichen und die Nummer 3

3. der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene

aufgehoben.

6. In § 91 Absatz 5 werden die Wörter "Amtsverweserinnen und Amtsverweser" durch die Wörter "Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO, ehrenamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO" ersetzt.

7. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "sowie Amtsverweserinnen und Amtsverweser" durch die Wörter", Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO, bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO sowie bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Amtsverweserinnen und Amtsverweser" durch die Wörter "bestellte Landrätinnen und Landräte" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin oder den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 und 3 GemO wird von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverweserin oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt."4. Die Ernennungsurkunde für die Amtsverwalterin oder den Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO und für die bestellte Bürgermeisterin oder den bestellten Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO wird von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter oder der bestellten Bürgermeisterin oder dem bestellten Bürgermeister bei Amtsantritt ausgehändigt."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

(Gültig ab 15.04.2023 siehe =>)

In § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460 und 1976 S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403, 404) geändert worden ist, werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. erhobene Investitionsumlagen auch als zu passivierende Sonderposten behandelt werden können,

6. bestehende Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen aufgrund eines Beschlusses der Verbandsversammlung abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung-HGB und § 7 Absatz 3 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung-Doppik anstelle einer Auflösung auch unmittelbar in das Eigenkapital eingestellt werden können."

Artikel 7
Änderung des Sparkassengesetzes

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

In § 15 Absatz 4 des Sparkassengesetzes in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 588), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 46) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "werden, die" die Wörter "das 18. Lebensjahr vollendet haben und" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Soweit keine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand besteht, gilt bei Anwendung dieses Gesetzes der Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet, als Altersgrenze."

2. In § 73 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Amtsverweser" die Wörter", als Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, als bestellter Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, als bestellter Landrat nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Das Landeskommunalbesoldungsgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962), das durch Gesetz vom 21. Oktober 2014 (GBl. S. 493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2023 siehe =>)
1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Grundgehaltssatz und Zuschlag ab Beginn des 17. Jahres im Amt".

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Landräten und Bürgermeistern wird ab Beginn des 17. Jahres im Amt als Landrat oder Bürgermeister auf das Grundgehalt ein ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 9 Bestellte Bürgermeister, bestellte Landräte, Amtsverwalter".

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bestellte Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung und bestellte Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung erhalten ihre Besoldung aus dem von ihnen als bestellter Bürgermeister oder bestellter Landrat vorübergehend besorgten Amt und eine Aufwandsentschädigung nach den für dieses Amt geltenden Vorschriften."

c) In Satz 2 werden die Wörter "Amtsverweser im Sinne von § 48 Abs. 2" durch die Wörter "Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

§ 5 Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973, S. 57), die zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 107) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Vergütungen sind nach § 64 Absatz 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten 9.600 Euro übersteigen. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen."

Artikel 11
Übergangsbestimmungen

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

§ 1 Wahlen und Abstimmungen

(Gültig ab 15.04.2023 siehe =>)
(1) Für Bürgermeisterwahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 12 Absatz 1) stattfinden, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 12 Absatz 2) ausgeschrieben ist.

(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.

§ 2 Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte

(1) § 52a der Gemeindeordnung findet keine Anwendung auf Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind.

(Gültig ab 15.04.2023 siehe =>)
(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.

(Gültig ab 01.05.2023 siehe =>)
(3) Landräte und Bürgermeister, bei denen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes erstmals vorliegen, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt.

(4) Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung.

(5) Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bei der Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 11, Artikel 4 Nummern 13 und 14, Artikel 6 und Artikel 11 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 9 Nummer 1 und Artikel 11 § 2 Absatz 3 treten am ersten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.

ID 230713

ENDE