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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM
- Baden-Württemberg -

Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 11 vom 30.06.2023 S. 242, Ber. S. 353)



Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung UM vom 23. September 2021 (GBl. S. 869) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2

Die Anlage setzt gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 0.5 wird die Angabe "Nummer 17" durch die Angabe "Nummer 16" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.1.15 wird nach der Angabe "1.1.11" die Angabe", 1.1.12" eingefügt.

bb) Nummer 1.1.45 wird folgende Nummer 1.1.46 angefügt:

"1.1.46Abnahme einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen bei Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 DepV500 - 5 000"

cc) Nach Nummer 1.2.7 wird folgende Nummer 1.2.8 eingefügt:

"1.2.8Abnahme von Teilen einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 LKreiWiG500 - 2 500"

dd) Die bisherigen Nummern 1.2.8 bis 1.2.15 werden die Nummern 1.2.9 bis 1.2.16.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge bzw. Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags
Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.2Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.500 - 75.000
Anmerkung:

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.500 - 15.000
3.4Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.4.1bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 10 5700 - 10.000
3.4.2bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 10 5900 - 75.000
3.5Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.5.1mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV300 - 10.000
3.5.2mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV900 - 75.000
3.6Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist300 - 5.000
Anmerkung:

Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

3.7Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG
3.7.1für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG400 - 5.000
3.7.2zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG700 - 10.000
3.7.3zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG1.500 - 10.000
3.7.4im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG800 - 5.000
3.7.5außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG400 - 5.000
3.7.6in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG300 - 5.000
Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6:

Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

3.8Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG200 - 10.000
3.9Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG400 - 10.000
3.10Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG300 - 10.000
3.11Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind400 - 5.000
3.12Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG200 - 1.000
Anmerkung:

Werden für ein Gerät mehrere Anzeigebestätigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche versandt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

3.13Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern200 - 1.000
3.14Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG400 - 5.000
3.15Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler300 - 5.000
3.16Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen500 - 10.000
3.17Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG250
3.18Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG1.700 - 5.000
3.19Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG250 - 10.000
3.20Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 StrSchG auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG400 - 5.000
3.21Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG200 - 2.500
3.22Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG200 - 2.500
3.23Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG100 - 800
3.24Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV200 - 10.000
3.25Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG800 - 10.000
3.26Befreiung oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 StrlSchG800 - 10.000
3.27Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien700 - 10.000
3.28Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 StrlSchG und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG700 - 5.000
3.29Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG200 - 1.000
3.30Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 StrlSchG, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV200 - 800
3.31Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG200 - 2.500
3.32Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG140 - 1.000
3.33Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG100 - 800
3.34Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG200 - 5.000
3.35Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV200 - 10.000
Anmerkung:

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

3.36Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV150 - 10.000
3.37Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV1000 - 10.000
3.38Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG900 - 10.000
3.39Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG900 - 10.000
3.40Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG
3.40.1Überwachung durch die Regierungspräsidien200 - 20.000
Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

3.40.2Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien200 - 5.000
3.40.3Überwachung durch das Umweltministerium200 - 75.000
Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

3.41Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt350 - 10.000
3.42Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV700 - 11.000
3.43Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrSchV in Verbindung mit § 36 StrlSchV1.400 - 20.000
3.44Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV1.400 - 32.000
3.45Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV150 - 1.500
3.46Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV300 - 5.000
3.47Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV300 - 5.000
3.48Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV150 - 1.000
3.49Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV300 - 5.000
3.50Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV150 - 5.000
3.51Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV150 - 5.000
3.52Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann250 - 1.000
3.53Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV150 - 1.000
3.54Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.55Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.56Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.57Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV200 - 1.000
3.58Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV200 - 1.000
3.59Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV700 - 10.000
3.60Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV150 - 2.500
3.61Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV150 - 500
3.62Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV300 - 1.000
3.63Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV250 - 500
3.64Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, nach § 96 Absatz 3 StrlSchV300 - 1.000
3.65Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV300 - 10.000
3.66Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV300 - 1.000
3.67Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV1.700 - 10.000
3.68Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV200 - 10.000
3.69Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.70Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.71Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV900 - 5.000
3.72Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141 und 142 StrlSchV100 - 5.000
3.73Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV200 - 5.000
3.74Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.75Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 25.000
3.76Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV150 - 10.000
3.77Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV1.000 - 10.000
3.78Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung300 - 5.000
3.79Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV150 - 500
3.80Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV300 - 2.500
3.81Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV300 - 2.500
3.82Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV500 - 5.000
3.83Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV700 - 5.000


Neu:

"3Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172, ber. 2021 S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung

Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge oder Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten "Freigrenzen" sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro0,06 Prozent
der Kosten
bei höheren Errichtungskosten1.500 zuzüglich
0,03 Prozent des 2.500 000 Euro
übersteigenden
Betrags
Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.2Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.800 - 75.000
Anmerkung:
Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
3.3Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.800 - 15.000
3.4Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.4.1bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 105800 - 10.000
3.4.2bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 1051.000 - 75.000
3.5Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.5.1mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV400 - 10.000
3.5.2mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV1.000 - 75.000
3.6Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist350 - 5.000
Anmerkung:
Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.
3.7Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG
3.7.1für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG400 - 5.000
3.7.2zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG800 - 10.000
3.7.3zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG1.700 - 10.000
3.7.4im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG900 - 5.000
3.7.5außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG400 - 5.000
3.7.6in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG350 - 5.000
Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6:
Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.
3.8Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG250 - 10.000
3.9Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG300 - 10.000
3.10Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind400 - 5.000
3.11Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG230 - 1.000
Anmerkung:
Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Anzeigebestätigung anteilig um jeweils 70 Euro reduziert werden.
3.12Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern230 - 1.000
3.13Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG450 - 5.000
3.14Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler350 - 5.000
3.15Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen550 - 10.000
3.16Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG280
3.17Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG1.900 - 5.000
3.18Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG280 - 10.000
3.19Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG450 - 5.000
3.20Untersagung nach § 57 Absatz 3 und 4 StrlSchG230 - 10.000
3.21Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG250 - 2.500
3.22Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG250 - 2.500
3.23Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG100 - 800
3.24Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV200 - 10.000
3.25Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 StrlSchG900 - 10.000
3.26Befreiung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG900 - 10.000
3.27Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien800 - 10.000
3.28Umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person nach § 75 StrlSchG im Sinne von § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3475) geändert worden ist25 - 500
3.29Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG800 - 5.000
3.30Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG250 - 1.000
3.31Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG und Prüfung der nach § 129 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 StrlSchG zur Anmeldung vorzulegenden Unterlagen oder Prüfung der nach § 130 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 130 Absatz 1 Satz 1 oder 2 StrlSchG vorzulegenden Ergebnisse der Abschätzung der Exposition, Verlangen und Prüfung der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 2 oder § 128 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG jeweils in Verbindung mit § 155 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV, Verlangen und Prüfung der Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG oder Anordnung weiterer Messungen nach § 127 Absatz 1 Satz 4 StrlSchG100 - 2.500
Anmerkung:
Hierunter fallen unter anderem die Erfassung, Archivierung und Verifizierung der zur Anmeldung vorgelegten Unterlagen, wie Messergebnisse, Altmessungen und Anlagenschemata, die Beratung zu Messungen, Messorten und Formularen, die Bewertung der Abschätzung der effektiven Dosis, die Bewertung der Betriebsstätte bezüglich potentieller Radonquellen einschließlich Vor-Ort Besichtigung, die Nachforderung von Messungen, Nachweisen, Formularen und ähnlichem sowie die Erstellung eines Registrierungsschreibens selbst.
3.32Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG200 - 10.000
3.33Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG100 - 800
3.34Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG200 - 5.000
3.35Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV200 - 10.000
Anmerkung:
Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
3.36Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV170 - 10.000
3.37Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV1.100 - 10.000
3.38Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG1.000 - 10.000
3.39Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 177 bis 182 StrlSchV500 - 10.000
3.40Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG
3.40.1Überwachung durch die Regierungspräsidien200 - 20.000
Anmerkung:
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratungen. Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für den jeweiligen Standort der Betriebsstätte.
3.40.2Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien200 - 5.000
3.40.3Überwachung durch das Umweltministerium230 - 125.000
Anmerkung:

(1) Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem Verwaltungskosten beispielweise für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern, Kosten für die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

(2) Darüber hinaus fallen für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern weitere Kosten an, die als Auslagen erhoben werden.

3.40.4Widerruf und Rücknahme der Genehmigung nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 bis 5 AtG, soweit sich aus Absatz 3 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3 nichts anderes ergibt.230 - 10.000
3.40.5Anordnung nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 AtG oder § 179 Absatz 2 StrlSchG230 - 10.000
3.41Untersagung nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3 StrlSchG oder § 26 Absatz 3 StrlSchG230 - 10.000
3.42Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt350 - 10.000
3.43Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV750 - 11.000
3.44Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV750 - 20.000
3.45Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 in Verbindung mit § 37 StrlSchV750 - 100.000
3.46Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV oder Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 49 Absatz 1 und 2 StrlSchV250 - 1.500
3.47Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder die erforderlichen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV vermittelt werden300 - 5.000
3.48Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV300 - 5.000
3.49Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 oder in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV150 - 1.000
3.50Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV300 - 5.000
3.51Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV150 - 5.000
3.52Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV150 - 5.000
3.53Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann290 - 1.000
3.54Anordnung geeigneter Messungen bei Verdacht auf Inkorporationen nach § 64 Absatz 4 StrlSchV230 - 10.000
3.55Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV150 - 1.000
Anmerkung:
Werden in einem Bescheid Ersatzdosen für mehrere Personen festgelegt, soll die Gebühr pro zusätzlicher Ersatzdosis anteilig um 38 Euro pro Ersatzdosis gesenkt werden.
3.56Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.57Anordnung der Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren nach § 66 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV200 - 10.000
3.58Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 3 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.59Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV250 - 1.000
3.60Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV250 - 1.000
3.61Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV250 - 1.000
3.62Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 77 Absatz 4, 5 oder § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV200 - 10.000
3.63Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV800 - 10.000
3.64Anordnung, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf, nach § 81 Absatz 2 StrlSchV250 - 10.000
3.65Fristverlängerung nach § 88 Absatz 2 StrlSchV, Befreiung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV oder Anordnung nach § 88 Absatz 5 StrlSchV im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung200 - 2.500
3.66Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV200 - 500
3.67Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV400 - 1.000
3.68Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV300 - 500
3.69Anordnung nach § 96 Absatz 3 StrlSchV400 - 1.000
3.70Anordnung nach § 101 Absatz 4 StrlSchV250 - 10.000
3.71Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV400 - 10.000
3.72Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV400 - 1.000
3.73Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV1.900 - 10.000
3.74Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 sowie §§ 167, 168 und 169 Absatz 1 StrlSchV200 - 10.000
3.75Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.76Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.77Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV1.000 - 5.000
3.78Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts nach §§ 141 und 142 StrlSchV100 - 5.000
3.79Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.80Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 25.000
3.81Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Absatz 4 StrlSchV200 - 10.000
3.82Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV150 - 10.000
3.83Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV1.100 - 10.000
3.84Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV150 - 500
3.85Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung400 - 5.000
3.86Zustimmungen nach § 178 Satz 1 StrlSchV200 - 10.000
3.87Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV300 - 2.500
3.88Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV300 - 2.500
3.89Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV600 - 5.000
3.90Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV800 - 5 000"

d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut werden die Wörter "Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 311, 3116)" ersetzt.

bb) In Nummer 6.3 werden die Wörter "(TRGS 519 - GMBl. 2014 S. 164) vom 20.03.2014, zuletzt geändert und ergänzt durch Bekanntmachung vom 17.10.2019 (GMBl. 2019 S. 786)" durch die Wörter "vom 13. Januar 2014 (TRGS 519 - GMBl. S. 164), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (GMBl. S. 269) geändert und ergänzt worden ist" ersetzt.

cc) Die Nummern 6.6 bis 6.9 werden wie folgt gefasst:

Alt:

6.6Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV100 - 500
6.7Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV350 - 1.000
6.8Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV70 - 350
6.9Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV100 - 1.000


Neu:

"6.6Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV350 - 1.000
6.7Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV500 - 2.000
6.8Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV100 - 500
6.9Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV500 - 2 000"

dd) Nach Nummer 6.9 werden folgende Nummern 6.10 und 6.11 eingefügt:

"6.10Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 15d Absatz 4 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 GefStoffV100 - 1.500
6.11Verlängerung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GefStoffV100 - 750"

ee) Die bisherigen Nummern 6.10 bis 6.12 werden die Nummern 6.12 bis 6.14

e) In Nummer 7.1.17 werden nach der Angabe "SprengG" die Wörter "sowie Anordnungen von Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 SprengG" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 231321



Berichtigung der Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM

Vom 16.August 2023
(GBl. Nr. 15 vom 25.08.2023 S. 353)

Die Gebührenverordnung UM vom 23. September 2021 (GBl. S.869), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 13. Juni 2023 (GBL. S.242), wird wie folgt berichtigt:

In Nummer 3.4.1 und 3.4.2 der Anlage wird die Angabe "105" im Text durch "10 5"ersetzt.


ENDE