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Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM
- Baden-Württemberg -
Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 11 vom 30.06.2023 S. 242, Ber. S. 353)
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Gebührenverordnung UM vom 23. September 2021 (GBl. S. 869) wird wie folgt geändert:
Die Anlage setzt gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest.
wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 0.5 wird die Angabe "Nummer 17" durch die Angabe "Nummer 16" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.15 wird nach der Angabe "1.1.11" die Angabe", 1.1.12" eingefügt.
bb) Nummer 1.1.45 wird folgende Nummer 1.1.46 angefügt:
"1.1.46 | Abnahme einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen bei Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 DepV | 500 - 5 000" |
cc) Nach Nummer 1.2.7 wird folgende Nummer 1.2.8 eingefügt:
"1.2.8 | Abnahme von Teilen einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 LKreiWiG | 500 - 2 500" |
dd) Die bisherigen Nummern 1.2.8 bis 1.2.15 werden die Nummern 1.2.9 bis 1.2.16.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3 Strahlenschutz Strahlenschutzgesetz Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung Anmerkungen: (1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.
(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.
(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge bzw. Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.
(4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.
3.1 Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro 0,06 Prozent der Kosten bei höheren Errichtungskosten 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags Anmerkungen: (1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
3.2 Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 2.500 - 75.000 Anmerkung: Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
3.3 Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 2.500 - 15.000 3.4 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen 3.4.1 bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 10 5 700 - 10.000 3.4.2 bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 10 5 900 - 75.000 3.5 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen 3.5.1 mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV 300 - 10.000 3.5.2 mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV 900 - 75.000 3.6 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist 300 - 5.000 Anmerkung: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.
3.7 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG 3.7.1 für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG 400 - 5.000 3.7.2 zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG 700 - 10.000 3.7.3 zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG 1.500 - 10.000 3.7.4 im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG 800 - 5.000 3.7.5 außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG 400 - 5.000 3.7.6 in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG 300 - 5.000 Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.
3.8 Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG 200 - 10.000 3.9 Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG 400 - 10.000 3.10 Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG 300 - 10.000 3.11 Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind 400 - 5.000 3.12 Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG 200 - 1.000 Anmerkung: Werden für ein Gerät mehrere Anzeigebestätigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche versandt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.
3.13 Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 200 - 1.000 3.14 Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG 400 - 5.000 3.15 Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 300 - 5.000 3.16 Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen 500 - 10.000 3.17 Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG 250 3.18 Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG 1.700 - 5.000 3.19 Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG 250 - 10.000 3.20 Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 StrSchG auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG 400 - 5.000 3.21 Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG 200 - 2.500 3.22 Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG 200 - 2.500 3.23 Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 100 - 800 3.24 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV 200 - 10.000 3.25 Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG 800 - 10.000 3.26 Befreiung oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 StrlSchG 800 - 10.000 3.27 Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien 700 - 10.000 3.28 Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 StrlSchG und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG 700 - 5.000 3.29 Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG 200 - 1.000 3.30 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 StrlSchG, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV 200 - 800 3.31 Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG 200 - 2.500 3.32 Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG 140 - 1.000 3.33 Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG 100 - 800 3.34 Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG 200 - 5.000 3.35 Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV 200 - 10.000 Anmerkung: Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
3.36 Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV 150 - 10.000 3.37 Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV 1000 - 10.000 3.38 Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG 900 - 10.000 3.39 Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG 900 - 10.000 3.40 Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG 3.40.1 Überwachung durch die Regierungspräsidien 200 - 20.000 Anmerkung: Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.
3.40.2 Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien 200 - 5.000 3.40.3 Überwachung durch das Umweltministerium 200 - 75.000 Anmerkung: Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.
3.41 Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt 350 - 10.000 3.42 Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV 700 - 11.000 3.43 Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrSchV in Verbindung mit § 36 StrlSchV 1.400 - 20.000 3.44 Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV 1.400 - 32.000 3.45 Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV 150 - 1.500 3.46 Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV 300 - 5.000 3.47 Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 300 - 5.000 3.48 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV 150 - 1.000 3.49 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV 300 - 5.000 3.50 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV 150 - 5.000 3.51 Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 150 - 5.000 3.52 Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann 250 - 1.000 3.53 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 150 - 1.000 3.54 Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000 3.55 Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000 3.56 Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000 3.57 Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV 200 - 1.000 3.58 Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 200 - 1.000 3.59 Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV 700 - 10.000 3.60 Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV 150 - 2.500 3.61 Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV 150 - 500 3.62 Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 300 - 1.000 3.63 Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV 250 - 500 3.64 Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, nach § 96 Absatz 3 StrlSchV 300 - 1.000 3.65 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV 300 - 10.000 3.66 Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 300 - 1.000 3.67 Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV 1.700 - 10.000 3.68 Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV 200 - 10.000 3.69 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 100 - 5.000 3.70 Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 100 - 5.000 3.71 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV 900 - 5.000 3.72 Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141 und 142 StrlSchV 100 - 5.000 3.73 Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 200 - 5.000 3.74 Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV 100 - 5.000 3.75 Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 25.000 3.76 Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV 150 - 10.000 3.77 Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV 1.000 - 10.000 3.78 Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung 300 - 5.000 3.79 Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV 150 - 500 3.80 Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV 300 - 2.500 3.81 Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV 300 - 2.500 3.82 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV 500 - 5.000 3.83 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV 700 - 5.000
Neu:
"3 | Strahlenschutz | |
Strahlenschutzgesetz
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172, ber. 2021 S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung | ||
Anmerkungen:
(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG. (2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt. (3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge oder Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (4) Die im Folgenden genannten "Freigrenzen" sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. | ||
3.1 | Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | |
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro | 0,06 Prozent der Kosten | |
bei höheren Errichtungskosten | 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags | |
Anmerkungen:
(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. (2) Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | ||
3.2 | Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 2.800 - 75.000 |
Anmerkung: Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | ||
3.3 | Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 2.800 - 15.000 |
3.4 | Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen | |
3.4.1 | bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 105 | 800 - 10.000 |
3.4.2 | bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 105 | 1.000 - 75.000 |
3.5 | Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen | |
3.5.1 | mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV | 400 - 10.000 |
3.5.2 | mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV | 1.000 - 75.000 |
3.6 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist | 350 - 5.000 |
Anmerkung: Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden. | ||
3.7 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG | |
3.7.1 | für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.7.2 | zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG | 800 - 10.000 |
3.7.3 | zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG | 1.700 - 10.000 |
3.7.4 | im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG | 900 - 5.000 |
3.7.5 | außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.7.6 | in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG | 350 - 5.000 |
Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6: Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden. | ||
3.8 | Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG | 250 - 10.000 |
3.9 | Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG | 300 - 10.000 |
3.10 | Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind | 400 - 5.000 |
3.11 | Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG | 230 - 1.000 |
Anmerkung: Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Anzeigebestätigung anteilig um jeweils 70 Euro reduziert werden. | ||
3.12 | Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | 230 - 1.000 |
3.13 | Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG | 450 - 5.000 |
3.14 | Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | 350 - 5.000 |
3.15 | Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen | 550 - 10.000 |
3.16 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG | 280 |
3.17 | Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG | 1.900 - 5.000 |
3.18 | Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG | 280 - 10.000 |
3.19 | Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG | 450 - 5.000 |
3.20 | Untersagung nach § 57 Absatz 3 und 4 StrlSchG | 230 - 10.000 |
3.21 | Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG | 250 - 2.500 |
3.22 | Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG | 250 - 2.500 |
3.23 | Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG | 100 - 800 |
3.24 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.25 | Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 StrlSchG | 900 - 10.000 |
3.26 | Befreiung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG | 900 - 10.000 |
3.27 | Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien | 800 - 10.000 |
3.28 | Umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person nach § 75 StrlSchG im Sinne von § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3475) geändert worden ist | 25 - 500 |
3.29 | Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG | 800 - 5.000 |
3.30 | Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG | 250 - 1.000 |
3.31 | Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG und Prüfung der nach § 129 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 StrlSchG zur Anmeldung vorzulegenden Unterlagen oder Prüfung der nach § 130 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 130 Absatz 1 Satz 1 oder 2 StrlSchG vorzulegenden Ergebnisse der Abschätzung der Exposition, Verlangen und Prüfung der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 2 oder § 128 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG jeweils in Verbindung mit § 155 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV, Verlangen und Prüfung der Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG oder Anordnung weiterer Messungen nach § 127 Absatz 1 Satz 4 StrlSchG | 100 - 2.500 |
Anmerkung: Hierunter fallen unter anderem die Erfassung, Archivierung und Verifizierung der zur Anmeldung vorgelegten Unterlagen, wie Messergebnisse, Altmessungen und Anlagenschemata, die Beratung zu Messungen, Messorten und Formularen, die Bewertung der Abschätzung der effektiven Dosis, die Bewertung der Betriebsstätte bezüglich potentieller Radonquellen einschließlich Vor-Ort Besichtigung, die Nachforderung von Messungen, Nachweisen, Formularen und ähnlichem sowie die Erstellung eines Registrierungsschreibens selbst. | ||
3.32 | Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG | 200 - 10.000 |
3.33 | Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG | 100 - 800 |
3.34 | Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG | 200 - 5.000 |
3.35 | Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV | 200 - 10.000 |
Anmerkung: Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. | ||
3.36 | Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV | 170 - 10.000 |
3.37 | Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV | 1.100 - 10.000 |
3.38 | Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG | 1.000 - 10.000 |
3.39 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 177 bis 182 StrlSchV | 500 - 10.000 |
3.40 | Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG | |
3.40.1 | Überwachung durch die Regierungspräsidien | 200 - 20.000 |
Anmerkung: Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratungen. Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für den jeweiligen Standort der Betriebsstätte. | ||
3.40.2 | Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien | 200 - 5.000 |
3.40.3 | Überwachung durch das Umweltministerium | 230 - 125.000 |
Anmerkung:
(1) Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem Verwaltungskosten beispielweise für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern, Kosten für die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. (2) Darüber hinaus fallen für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern weitere Kosten an, die als Auslagen erhoben werden. | ||
3.40.4 | Widerruf und Rücknahme der Genehmigung nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 bis 5 AtG, soweit sich aus Absatz 3 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3 nichts anderes ergibt. | 230 - 10.000 |
3.40.5 | Anordnung nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 AtG oder § 179 Absatz 2 StrlSchG | 230 - 10.000 |
3.41 | Untersagung nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3 StrlSchG oder § 26 Absatz 3 StrlSchG | 230 - 10.000 |
3.42 | Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt | 350 - 10.000 |
3.43 | Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV | 750 - 11.000 |
3.44 | Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV | 750 - 20.000 |
3.45 | Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 in Verbindung mit § 37 StrlSchV | 750 - 100.000 |
3.46 | Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV oder Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 49 Absatz 1 und 2 StrlSchV | 250 - 1.500 |
3.47 | Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder die erforderlichen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV vermittelt werden | 300 - 5.000 |
3.48 | Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.49 | Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 oder in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV | 150 - 1.000 |
3.50 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.51 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV | 150 - 5.000 |
3.52 | Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 150 - 5.000 |
3.53 | Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann | 290 - 1.000 |
3.54 | Anordnung geeigneter Messungen bei Verdacht auf Inkorporationen nach § 64 Absatz 4 StrlSchV | 230 - 10.000 |
3.55 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 150 - 1.000 |
Anmerkung: Werden in einem Bescheid Ersatzdosen für mehrere Personen festgelegt, soll die Gebühr pro zusätzlicher Ersatzdosis anteilig um 38 Euro pro Ersatzdosis gesenkt werden. | ||
3.56 | Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.57 | Anordnung der Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren nach § 66 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.58 | Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 3 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.59 | Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 250 - 1.000 |
3.60 | Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV | 250 - 1.000 |
3.61 | Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 250 - 1.000 |
3.62 | Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 77 Absatz 4, 5 oder § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.63 | Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV | 800 - 10.000 |
3.64 | Anordnung, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf, nach § 81 Absatz 2 StrlSchV | 250 - 10.000 |
3.65 | Fristverlängerung nach § 88 Absatz 2 StrlSchV, Befreiung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV oder Anordnung nach § 88 Absatz 5 StrlSchV im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung | 200 - 2.500 |
3.66 | Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV | 200 - 500 |
3.67 | Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 400 - 1.000 |
3.68 | Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV | 300 - 500 |
3.69 | Anordnung nach § 96 Absatz 3 StrlSchV | 400 - 1.000 |
3.70 | Anordnung nach § 101 Absatz 4 StrlSchV | 250 - 10.000 |
3.71 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV | 400 - 10.000 |
3.72 | Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 400 - 1.000 |
3.73 | Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV | 1.900 - 10.000 |
3.74 | Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 sowie §§ 167, 168 und 169 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.75 | Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.76 | Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.77 | Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV | 1.000 - 5.000 |
3.78 | Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts nach §§ 141 und 142 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.79 | Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.80 | Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 25.000 |
3.81 | Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Absatz 4 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.82 | Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.83 | Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV | 1.100 - 10.000 |
3.84 | Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV | 150 - 500 |
3.85 | Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung | 400 - 5.000 |
3.86 | Zustimmungen nach § 178 Satz 1 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.87 | Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV | 300 - 2.500 |
3.88 | Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV | 300 - 2.500 |
3.89 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV | 600 - 5.000 |
3.90 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV | 800 - 5 000" |
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden die Wörter "Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 311, 3116)" ersetzt.
bb) In Nummer 6.3 werden die Wörter "(TRGS 519 - GMBl. 2014 S. 164) vom 20.03.2014, zuletzt geändert und ergänzt durch Bekanntmachung vom 17.10.2019 (GMBl. 2019 S. 786)" durch die Wörter "vom 13. Januar 2014 (TRGS 519 - GMBl. S. 164), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (GMBl. S. 269) geändert und ergänzt worden ist" ersetzt.
cc) Die Nummern 6.6 bis 6.9 werden wie folgt gefasst:
Alt:
6.6 Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV 100 - 500 6.7 Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV 350 - 1.000 6.8 Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV 70 - 350 6.9 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV 100 - 1.000
Neu:
"6.6 | Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV | 350 - 1.000 |
6.7 | Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV | 500 - 2.000 |
6.8 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV | 100 - 500 |
6.9 | Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV | 500 - 2 000" |
dd) Nach Nummer 6.9 werden folgende Nummern 6.10 und 6.11 eingefügt:
"6.10 | Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 15d Absatz 4 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 GefStoffV | 100 - 1.500 |
6.11 | Verlängerung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GefStoffV | 100 - 750" |
ee) Die bisherigen Nummern 6.10 bis 6.12 werden die Nummern 6.12 bis 6.14
e) In Nummer 7.1.17 werden nach der Angabe "SprengG" die Wörter "sowie Anordnungen von Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 SprengG" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 231321
Berichtigung der Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM
Vom 16.August 2023
(GBl. Nr. 15 vom 25.08.2023 S. 353)
Die Gebührenverordnung UM vom 23. September 2021 (GBl. S.869), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 13. Juni 2023 (GBL. S.242), wird wie folgt berichtigt:
In Nummer 3.4.1 und 3.4.2 der Anlage wird die Angabe "105" im Text durch "10 5"ersetzt.
ENDE |