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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben
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GebVO UM - Gebührenverordnung UM
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

- Baden-Württemberg -

Vom 23. September 2021
(GBl. Nr. 33 vom 26.10.2021 S. 869; 13.06.2023 S. 242 23; Ber. S. 353 )



Archiv: 2012, 2017

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 23

(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.

(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.


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Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) Anlage 23
(zu § 1 Absatz 1)

I. Allgemeine Bestimmungen

NummerGegenstandGebühr in Euro
0.1Allgemeiner Gebührentatbestand

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10.000 Euro erhoben werden.

Gebühr in Euro
0.2Ablehnung eines Antrags

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

0.3Rücknahme eines Antrags

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

0.4Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.nach Aufwand
0.5Rechtsbehelfe
Anmerkung:

Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 16

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs100 - 5.000
Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.80 - 1.500
0.6Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde5
0.7Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

II. Gebührenverzeichnis

NummerGegenstandGebühr in Euro
1Abfallrecht
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145, 1158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Sonderabfallverordnung (SAbfVO) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1245) in der jeweils geltenden Fassung
Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung
1.1Leistungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.1.1Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG100 - 5.000
1.1.2Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 KrWG100 - 5.000
1.1.3Freistellung von Nachweispflichten nach § 26a Absatz 1 KrWG150 - 6.000
1.1.4Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG; inklusive Erstreckung auf fremde Erzeugnisse nach § 26 Absatz 4 KrWG150 - 6.000
1.1.5Zulassung von Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Absatz 2 KrWG100 - 5.000
1.1.6Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen, nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG150 - 5.000
1.1.7Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG100 - 5.000
1.1.8Duldungsanordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG100 - 5.000
1.1.9Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG bei Investitionskosten
bis zu 125.000 Euro1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro1.875 zuzüglich 1 Prozent der
125.000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten
von mehr als 500.000 bis zu 2.500 000 Euro5.625 zuzüglich
0,8 Prozent der
500.000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten
von mehr als 2.500 000 Euro21.625 zuzüglich
0,1 Prozent der
2.500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
Anmerkungen:

(1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

1.1.10Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 KrWG250 - 1.000
1.1.11Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG75 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9
1.1.12Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlagenach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9
1.1.13Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG100 - 2.500
1.1.14Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.9 oder 1.1.11, mindestens 250
1.1.15Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG100 - 500
Anmerkung zu den Nummern 1.1.14 und 1.1.15:

Die Gebührentatbestände beziehen sich nur auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

Anmerkungen zu Nummer 1.1.9, 1.1.11, 1.1.12 und 1.1.14:

(1) Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

1.1.16Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war, nach § 39 Absatz 1 KrWG100 - 5.000
1.1.17Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie nach § 40 Absatz 2 KrWG250 - 5.000
1.1.18Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG500 - 5.000
1.1.19Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG200 - 5.000
1.1.20Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG, ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte100 - 500
1.1.21Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlagenach § 47 Absatz 4 KrWG100 - 500
1.1.22Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 KrWG150 - 5.000
1.1.23Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 KrWG250 - 5.000
1.1.24Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 EfbV150 - 50.000
Anmerkung:

Dies gilt auch für die Zustimmung zu einer Änderung eines Überwachungsvertrags.

1.1.25Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 EfbV250 - 1.000
1.1.26Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 EfbV2.000 - 50.000
1.1.27Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 EfbV500 - 2.500
1.1.28Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 EfbV500 - 2.500
1.1.29Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV100 - 500
1.1.30Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 7 Nummer 5 LKreiWiG100 - 1.000
1.1.31Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG100 - 500
1.1.32Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV sowie Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV100 - 6.000
Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

1.1.33Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV100 - 2.500
1.1.34Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV, § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV100 - 1.500
1.1.35Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10, 11 und 13 NachwV100 - 1.500
Gemeinsame Anmerkung zu 1.1.34 und 1.1.35:

Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben nach § 19 Absatz 3 NachwV.

1.1.36Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV500 - 10.000
1.1.37Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 8 Absatz 1 NachwV oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen, nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV100 - 2.500
1.1.38Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV250 - 2.500
1.1.39Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV60 - 6.000
1.1.40Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt, nach § 28 Absatz 1 und 2 Satz 3 NachwVje Nummer 2,50 - 50
1.1.41Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 NachwV, je Begleitschein5 - 25
1.1.42Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der Nachweisverordnung100 - 6.000
1.1.43Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Nachweisverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Nachweisverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.1.44Bekanntgabe der für eine Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV100 - 1.500
1.1.45Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV80 - 1.000
1.1.46Abnahme einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen bei Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 DepV500 - 5 000
1.2Leistungen nach dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.2.1Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 LKreiWiG250 - 2.500
1.2.2Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 LKreiWiG250 - 2.500
1.2.3Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 LKreiWiG500 - 2.500
1.2.4Zulassung von Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg nach § 15 Absatz 4 LKreiWiG250 - 10.000
1.2.5Anordnung einer Veränderungssperre nach § 17 Absatz 2 LKreiWiG100 - 1.000
1.2.6Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 LKreiWiG100 - 500
1.2.7Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV250 - 10.000
Anmerkungen:

(1) Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger nach § 19 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 LKreiWiG sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

1.2.8Abnahme von Teilen einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 LKreiWiG500 - 2 500
1.2.8.1Überwachung
1.2.8.2Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) unterfallen:100 - 20.000
Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

1.2.9Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 BImSchG nach § 19 Absatz 6 Satz 1 LKreiWiG100 - 10.000
Anmerkung:

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

1.2.10Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nach § 19 Absatz 2 LKreiWiG100 - 10.000
1.2.11Überwachung von Abfalltransportkontrollen, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint, nach § 19 Absatz 6 Satz 2 LKreiWiG50 - 1.500
1.2.12Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder der Überwachte für die Überwachung Anlass gegeben hat, nach § 19 Absatz 6 Satz 3 LKreiWiG50 - 1.500
1.2.13Ausnahmen oder Befreiungen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart nach § 3 Absatz 2 SAbfVO50 - 2.500
1.2.14Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart, nach § 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO50 - 2.500
Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

1.2.15Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der Sonderabfallverordnung50 - 2.500
1.2.16Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Sonderabfallverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Sonderabfallverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.3Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG, und im Rahmen des Batteriegesetzes sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der darauf basierenden Verordnung, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs50 - 25.000
1.4Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
1.4.1Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
1.4.1.1Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung100 - 10.000
1.4.1.2Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden100 - 1.000
1.4.1.3Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.150 - 1.000
1.4.1.4Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular5 - 25
1.4.1.5Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.4.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben nach Artikel 29 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG50 - 3.000
Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.4.3Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG100 - 2.500
1.4.4Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG100 - 2.500
1.4.5Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LKreiWiG und § 14 AbfVerbrG100 - 2.500


NummerGegenstandGebühr in Euro
2Atomrecht
Atomgesetz (AtG)
Anmerkung:
Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 7a Absatz 2 sowie der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften, siehe auch Nummer 3 "Strahlenschutz".
3Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172, ber. 2021 S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung

Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge oder Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten "Freigrenzen" sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro0,06 Prozent
der Kosten
bei höheren Errichtungskosten1.500 zuzüglich
0,03 Prozent des 2.500 000 Euro
übersteigenden
Betrags
Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.2Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.800 - 75.000
Anmerkung:
Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
3.3Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.800 - 15.000
3.4Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.4.1bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 10 5800 - 10.000
3.4.2bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 10 51.000 - 75.000
3.5Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.5.1mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV400 - 10.000
3.5.2mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV1.000 - 75.000
3.6Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist350 - 5.000
Anmerkung:
Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.
3.7Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG
3.7.1für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG400 - 5.000
3.7.2zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG800 - 10.000
3.7.3zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG1.700 - 10.000
3.7.4im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG900 - 5.000
3.7.5außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG400 - 5.000
3.7.6in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG350 - 5.000
Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6:
Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.
3.8Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG250 - 10.000
3.9Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG300 - 10.000
3.10Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind400 - 5.000
3.11Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG230 - 1.000
Anmerkung:
Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Anzeigebestätigung anteilig um jeweils 70 Euro reduziert werden.
3.12Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern230 - 1.000
3.13Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG450 - 5.000
3.14Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler350 - 5.000
3.15Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen550 - 10.000
3.16Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG280
3.17Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG1.900 - 5.000
3.18Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG280 - 10.000
3.19Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG450 - 5.000
3.20Untersagung nach § 57 Absatz 3 und 4 StrlSchG230 - 10.000
3.21Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG250 - 2.500
3.22Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG250 - 2.500
3.23Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG100 - 800
3.24Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV200 - 10.000
3.25Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 StrlSchG900 - 10.000
3.26Befreiung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG900 - 10.000
3.27Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien800 - 10.000
3.28Umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person nach § 75 StrlSchG im Sinne von § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3475) geändert worden ist25 - 500
3.29Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG800 - 5.000
3.30Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG250 - 1.000
3.31Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG und Prüfung der nach § 129 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 StrlSchG zur Anmeldung vorzulegenden Unterlagen oder Prüfung der nach § 130 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 130 Absatz 1 Satz 1 oder 2 StrlSchG vorzulegenden Ergebnisse der Abschätzung der Exposition, Verlangen und Prüfung der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 2 oder § 128 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG jeweils in Verbindung mit § 155 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV, Verlangen und Prüfung der Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG oder Anordnung weiterer Messungen nach § 127 Absatz 1 Satz 4 StrlSchG100 - 2.500
Anmerkung:
Hierunter fallen unter anderem die Erfassung, Archivierung und Verifizierung der zur Anmeldung vorgelegten Unterlagen, wie Messergebnisse, Altmessungen und Anlagenschemata, die Beratung zu Messungen, Messorten und Formularen, die Bewertung der Abschätzung der effektiven Dosis, die Bewertung der Betriebsstätte bezüglich potentieller Radonquellen einschließlich Vor-Ort Besichtigung, die Nachforderung von Messungen, Nachweisen, Formularen und ähnlichem sowie die Erstellung eines Registrierungsschreibens selbst.
3.32Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG200 - 10.000
3.33Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG100 - 800
3.34Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG200 - 5.000
3.35Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV200 - 10.000
Anmerkung:
Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
3.36Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV170 - 10.000
3.37Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV1.100 - 10.000
3.38Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG1.000 - 10.000
3.39Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 177 bis 182 StrlSchV500 - 10.000
3.40Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG
3.40.1Überwachung durch die Regierungspräsidien200 - 20.000
Anmerkung:
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratungen. Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für den jeweiligen Standort der Betriebsstätte.
3.40.2Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien200 - 5.000
3.40.3Überwachung durch das Umweltministerium230 - 125.000
Anmerkung:

(1) Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem Verwaltungskosten beispielweise für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern, Kosten für die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

(2) Darüber hinaus fallen für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern weitere Kosten an, die als Auslagen erhoben werden.

3.40.4Widerruf und Rücknahme der Genehmigung nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 bis 5 AtG, soweit sich aus Absatz 3 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3 nichts anderes ergibt.230 - 10.000
3.40.5Anordnung nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 AtG oder § 179 Absatz 2 StrlSchG230 - 10.000
3.41Untersagung nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3 StrlSchG oder § 26 Absatz 3 StrlSchG230 - 10.000
3.42Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt350 - 10.000
3.43Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV750 - 11.000
3.44Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV750 - 20.000
3.45Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 in Verbindung mit § 37 StrlSchV750 - 100.000
3.46Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV oder Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 49 Absatz 1 und 2 StrlSchV250 - 1.500
3.47Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder die erforderlichen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV vermittelt werden300 - 5.000
3.48Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV300 - 5.000
3.49Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 oder in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV150 - 1.000
3.50Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV300 - 5.000
3.51Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV150 - 5.000
3.52Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV150 - 5.000
3.53Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann290 - 1.000
3.54Anordnung geeigneter Messungen bei Verdacht auf Inkorporationen nach § 64 Absatz 4 StrlSchV230 - 10.000
3.55Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV150 - 1.000
Anmerkung:
Werden in einem Bescheid Ersatzdosen für mehrere Personen festgelegt, soll die Gebühr pro zusätzlicher Ersatzdosis anteilig um 38 Euro pro Ersatzdosis gesenkt werden.
3.56Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.57Anordnung der Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren nach § 66 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV200 - 10.000
3.58Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 3 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.59Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV250 - 1.000
3.60Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV250 - 1.000
3.61Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV250 - 1.000
3.62Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 77 Absatz 4, 5 oder § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV200 - 10.000
3.63Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV800 - 10.000
3.64Anordnung, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf, nach § 81 Absatz 2 StrlSchV250 - 10.000
3.65Fristverlängerung nach § 88 Absatz 2 StrlSchV, Befreiung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV oder Anordnung nach § 88 Absatz 5 StrlSchV im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung200 - 2.500
3.66Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV200 - 500
3.67Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV400 - 1.000
3.68Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV300 - 500
3.69Anordnung nach § 96 Absatz 3 StrlSchV400 - 1.000
3.70Anordnung nach § 101 Absatz 4 StrlSchV250 - 10.000
3.71Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV400 - 10.000
3.72Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV400 - 1.000
3.73Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV1.900 - 10.000
3.74Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 sowie §§ 167, 168 und 169 Absatz 1 StrlSchV200 - 10.000
3.75Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.76Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.77Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV1.000 - 5.000
3.78Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts nach §§ 141 und 142 StrlSchV100 - 5.000
3.79Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.80Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 25.000
3.81Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Absatz 4 StrlSchV200 - 10.000
3.82Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV150 - 10.000
3.83Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV1.100 - 10.000
3.84Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV150 - 500
3.85Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung400 - 5.000
3.86Zustimmungen nach § 178 Satz 1 StrlSchV200 - 10.000
3.87Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV300 - 2.500
3.88Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV300 - 2.500
3.89Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV600 - 5.000
3.90Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV800 - 5 000


4Gentechnik
Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung
4.1Genehmigung
4.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlagenach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG250 - 100.000
4.1.2Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG250 - 100.000
4.1.3Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlagenach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG250 - 100.000
4.1.4Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG250 - 50.000
4.1.5Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um3.000
4.2Anmeldung
4.2.1Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlagenach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG200 - 50.000
4.2.2Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG100 - 50.000
4.3Anzeige nach dem Gentechnikgesetz
4.3.1Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlagenach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG200 - 50.000
4.3.2Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG100 - 50.000
4.3.3Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG100 - 50.000
4.4Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG100 - 25.000
4.5Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG100 - 5.000
4.6Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG100 - 10.000
4.7Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG100 - 10.000
4.8Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Halbsatz 2 GenTG100 - 5.000
4.9Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG100 - 5.000
4.10Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG mit Ausnahme der Entnahme und Untersuchung von Proben100 - 25.000
4.11Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG100 - 20.000
4.12Anordnung nach § 26 GenTG100 - 5.000
4.13Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG100 - 5.000
4.14Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 GenTSV50 - 1.000
4.15Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden50 - 50.000
Anmerkungen zu Nummer 4:

(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

5Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel
Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, ber. 2018 S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 410), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2539), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
5.1Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG250 - 700
5.2Sonstige Leistungen nach dem Chemikaliengesetz, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind50 - 7.000
5.3Chemikalien-Verbotsverordnung
5.3.1Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV
umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling150
eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling100
5.3.2Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV100 - 150
5.3.3Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für
eine Betriebsstätte100 - 1.000
jede weitere Betriebsstätte10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte
5.3.4Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3
5.3.5Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV250 - 2.000
5.3.6Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV250 - 2.000
5.4Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für
eine Veranstaltung100 - 2.000
jede weitere Veranstaltung10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung
5.5Chemikalien-Klimaschutzverordnung
5.5.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für
eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte100 - 2.000
jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte
5.5.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV für
eine Betriebsstätte100 - 2.000
jede weitere Betriebsstätte10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte
5.6Wasch- und Reinigungsmittel

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Rechtsverordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, ber. ABl. L 223 vom 18.08.2016 S. 62), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5.000


NummerGegenstandGebühr in Euro
6Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 311, 3116) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
6.1Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV450
6.2Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV100 - 500
6.3Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 3 Nummer 7 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe ≫Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten≪ vom 13. Januar 2014 (TRGS 519 - GMBl. S. 164), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (GMBl. S. 269) geändert und ergänzt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung70 pro Kursteilnehmer
6.4Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 4 Nummer 8 TRGS 51950 pro Kursteilnehmer
6.5Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV2.100 - 7.000
6.6Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV350 - 1.000
6.7Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV500 - 2.000
6.8Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV100 - 500
6.9Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV500 - 2 000
6.10Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 15d Absatz 4 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 GefStoffV100 - 1.500
6.11Verlängerung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GefStoffV100 - 750
6.12Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV200 - 2.500
6.13Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV250 - 500
6.14Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV700
7Sprengstoffrecht
Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
7.1Sprengstoffgesetz
7.1.1Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller im Einzelfall nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG40 - 300
7.1.2Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG50 - 300
7.1.3Erlaubnis nach § 7 SprengG
7.1.3.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG150 - 300
Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.3.2Erstellung jeder weiteren Ausfertigung, ab der zweiten Ausfertigung10
7.1.3.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG50
7.1.4Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG30 - 250
7.1.5Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV150 - 1.000
7.1.6Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit den §§ 29 und 31 1. SprengV50 - 300 pro Person
7.1.7Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Absatz 4 SprengG50
7.1.8Genehmigung eines Verbringungsvorgangs nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Nummer 1 SprengG150 - 300
7.1.9Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG
7.1.9.1Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG200 - 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
Anmerkungen:

(1) Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
bis maximal 500 kg NEM 200 Euro,
je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM 30 Euro und
je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM 10 Euro
(2) Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn die nach der Höchstlagermenge errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

7.1.9.2Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG50 - 1.250 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
7.1.10Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
7.1.10.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG70 - 1.000
7.1.10.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG70 - 700
7.1.10.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG70 - 700
7.1.11Befähigungsschein nach § 20 SprengG
7.1.11.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG40 - 80
Anmerkung:

Zuzüglich dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.11.2Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG40
7.1.11.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG40
7.1.12Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 SprengG40
Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.13Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG40
7.1.14Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
7.1.15Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG oder § 27 Absatz 1 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Absatz 1 SprengG sowie einer Genehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG50
7.1.16Anordnung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 5 Satz 1 SprengG sowie nach § 48 Satz 2 SprengG40 - 1.000
7.1.17Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG sowie Anordnungen von Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 SprengG40 - 500
7.1.18Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengGGebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
7.1.19Untersagung nach § 12 Absatz 2 SprengG, § 32 Absatz 3 und 4 SprengG, § 33 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie nach § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 SprengG40 - 400
7.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.2.1Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV40 - 300
7.2.2Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV40 - 300
7.2.3Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV40 - 300
7.2.4Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV150 - 1.000
7.2.5Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV40
7.2.6Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV40
Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

7.2.7Prüfung von Nachweisen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 1. SprengV40 - 500
7.2.8Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV40 - 500
7.2.9Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses40 - 300
7.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

40 - 300
7.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

30 - 100
7.5Gebühren in sonstigen Fällen

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse, auf Veranlassung oder Verursachung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4. dieser Anlage aufgeführt sind

30 - 600
Anmerkung:

Im Bereich der Marktüberwachung von

  1. Explosivstoffen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 27), in der jeweils geltenden Fassung,


soll die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

8Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Anmerkung:

(1) Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

8.1Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlagenicht mehr betragen als
35.000 Euro1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350
70.000 Euro1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500
175.000 Euro1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000
700.000 Euro0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950
3.500 000 Euro0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600
bei einem höheren Kostenbetrag17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages
8.1.2Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche250 - 5.000
8.2Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.275 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 8.1,
mindestens 375
8.2.2Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche200 - 2.500
8.3Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren
8.3.1Öffentliche Leistungen nach § 23a Absatz 1 und 2 BImSchG bei der störfall- relevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 300
8.3.2Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 375
8.4Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
8.4.1Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlagenach § 16 Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 4 BImSchG und von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.4.2 und 8.4.375 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent, der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375
8.4.2Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbe- dürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375
8.4.3Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 oder Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche250 - 5.000
8.4.4Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage50 Prozent der
Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 250
8.4.5Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 300
Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.5Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.5.1für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 250
8.5.2für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 200
Anmerkung:

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4.

8.6Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250
8.7Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250
8.8Umweltverträglichkeitsprüfung
8.8.1Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungs- gebühr175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6,
mindestens 1.000
8.8.2Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG oder § 7 UVPG in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6,
mindestens 500
8.9Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG500 - 5.000
8.10Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8,
mindestens 250
Anmerkung:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.

8.11Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG250 - 15.000
8.12Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder § 29 BImSchG250 - 1.000
8.13Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG250 - 2.000
8.14Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG250 - 15.000
8.15Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen500 - 15.000
8.16Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach §§ 4 und 5 5. BImSchV250 - 500
8.17Störfall-Verordnung
8.17.1Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 12. BImSchV oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV100 - 1.000
8.17.2Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV500 - 20.000
8.17.3Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV500 - 5.000
8.18Überwachung
Anmerkungen:

(1) Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52 und 52a BImSchG sowie den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

8.18.1Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind100 - 20.000
8.18.2Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen100 - 10.000
8.18.3Überwachungsmaßnahmen nach der Störfall-Verordnung bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG200 - 20.000
Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG ein, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 1 BImSchG das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- beziehungsweise Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

8.19Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung50 - 5.000


NummerGegenstandGebühr in Euro
9Anlagen- und Produktsicherheit
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG
Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren
9.1Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten
9.1.1Verlangen nach § 25 Absatz 4 ProdSG100 - 200
9.1.2Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen, zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind50 - 5.000
9.2Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
9.2.1Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlagenicht mehr betragen als 500.000 Euro0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100
5.000 000 Euro2.000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500.000 Euro übersteigenden Betrages
bei einem höheren Kostenbetrag15.500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5.000 000 Euro übersteigenden
Betrages
Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

für die Erlaubnis zur Errichtung75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4
für die Erlaubnis zum Betrieb50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4
(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5) Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

9.2.2Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV80 - 1.500
9.2.3Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV50 - 1.000
9.3Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen
9.3.1Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV150 - 1.000
9.3.2Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.110 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1,
mindestens 50
10Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG
Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Rechtsvorschriften auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
10.1Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG200 - 5.000
10.2Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG100 - 200
10.3Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG1.000 - 30.000 je Standort
10.4Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG250 - 10.000
10.5Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG100 - 200
10.6Sonstige Leistungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren50 - 5.000
10.7Öffentliche Leistungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, Rechtverordnungen auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union50 - 5.000
11Rohrfernleitungsanlagen
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
11.1Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG und Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.3 bis 19.6 aufgeführt sind, sowie deren Änderung
Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG
Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird20 - 250.000
Anmerkung:

Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

11.2Anordnung nach § 4 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung100 - 2.500
11.3Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung100 - 2.500
11.4Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung100 - 2.500
12Bodenschutz und Altlasten
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
12.1Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz50 - 10.000
Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 6 BBodSchG, § 14 Satz 2 BBodSchG oder § 16 Absatz 2 BBodSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

12.2Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen50 - 10.000
13Wasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Indirekteinleiterverordnung (IndVO)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, ber. 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
13.1Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG
Anmerkung:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

13.1.1Erlaubnis nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.4 erhoben wird250 - 60.000
13.1.2Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.5500 - 90.000
13.1.3Bewilligung nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.6500 - 90.000
13.1.4Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen
Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

13.1.4.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 17,50,
mindestens 1.000
13.1.4.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW17.500 - 50.000
13.1.5Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen
Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

13.1.5.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 18,75,
mindestens 1.100
13.1.5.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW18.750 - 55.000
13.1.6Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen
Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

13.1.6.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 20,
mindestens 1.200
13.1.6.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW20.000 - 60.000
13.1.7Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG und § 14 Absatz 5 WHG10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2,
mindestens 50
13.1.8Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WG50 - 10.000
13.1.9Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG50 - 2.500
13.1.10Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen nach § 26 WG50 - 1.500
13.1.11Überprüfung von Staumarken50 - 250
13.1.12Zulassung des vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach § 17 WHG50 - 25.000
13.1.13Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 18 WG50 - 5.000
13.2Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen
13.2.1Erlaubnis oder Bewilligung nach § 63 Absatz 1 WG sowie Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und nach § 48 Absatz 1 Satz 1 WG50 - 20.000
13.2.2Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG50 - 20.000
13.2.3Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 IndVO50 - 10.000
13.2.4Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG50 - 10.000
13.2.5Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG50 - 10.000
13.2.6Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 5 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften50 - 10.000
13.2.7Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.
13.3Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG50 - 15.000
13.4Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
13.4.1Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Absatz 2 WHG150 - 5.000
13.4.2Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 51 WHG, § 45 WG und von Quellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 WHG50 - 30.000
13.4.3Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen nach § 53 Absatz 3 WHG50 - 250
13.4.4Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG50 - 10.000
13.5Unterhaltung und Ausbau von Gewässern, Dämmen und Gewässerrandstreifen
13.5.1Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen nach § 30 WG beziehungsweise § 39 WHG50 - 250
13.5.2Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen nach § 68 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.3500 - 25.000
13.5.3Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern nach § 68 Absatz 1 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen
Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

13.5.3.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 30,
mindestens 2.500
13.5.3.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW30.000 - 80.000
13.5.4Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.550 - 12.500
13.5.5Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage
Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

13.5.5.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 20,
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnismindestens 1.500
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnispro kW Ausbauleistung 22,50,
mindestens 1.750
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligungpro kW Ausbauleistung 25,
mindestens 2.000
13.5.5.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW25.000 - 65.000
13.5.6Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5,
mindestens 50
13.5.7Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG50 - 5.000
13.6Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
13.6.1Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG50 - 10.000
13.6.2Anordnung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen50 - 250
Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend
13.7Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
13.7.1Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 37, 70, 71, 73 WG und §§ 91 bis 94 WHG50 - 1.500
13.7.2Fristverlängerung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 WG10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50
13.7.3Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 73 WG20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50
13.8Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren
13.8.1Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG20 - 500
13.8.2Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG und § 75 Absatz 1 WG50 - 15.000
13.8.3Überwachung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG.
Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.50 - 10.000
13.8.4Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit nach § 49 WHG und § 43 WG50 - 1.500
13.8.5Überprüfung von Abwasseranlagen entsprechend der Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 100 WHG50 - 5.000
13.8.6Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins nach § 78 WG50 - 5.000
Anmerkung:

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

13.8.7Sicherung des Beweises nach § 90 WG10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist,
mindestens 50
13.8.8Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IZÜV sowie von Indirekteinleitungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IZÜV100 - 20.000
Anmerkungen:

(1) Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

(2) Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

(3) Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

13.9Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG
13.9.1Entscheidung über die Anerkennung, die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung1.000 - 5.000
13.9.2Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung200 - 5.000
13.9.3Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben200 - 800
14Energiewirtschaftsrecht
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Gesetz vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 1137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29.10.2007 (BGBl. I S. 2529); die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935, 2936) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung
14.1Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG300 - 50.000
14.2Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG500 - 10.000
14.3Entscheidungen über den Grundversorger nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG300 - 5.000
14.4Planfeststellung und Plangenehmigung
14.4.1Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 EnWG, wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als 2.500 000 Euro20.000
10.000 000 Euro20.000 zuzüglich 0,4 Prozent der 2.500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
25.000 000 Euro50.000 zuzüglich 0,3 Prozent der 10.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
50.000 000 Euro95.000 zuzüglich 0,2 Prozent der 25.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
bei einem höheren Kostenbetrag145.000 zuzüglich 0,1 Prozent der 50.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
14.4.2Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43b EnWG50 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1
Anmerkung zu den Nummern 14.4.1 und 14.4.2:

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

14.4.3Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1
14.4.4Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 43d EnWG
14.4.4.1Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Absatz 2 LVwVfG, Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 LVwVfG10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1
14.4.4.2Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens nach § 76 Absatz 1 LVwVfGGebühr nach Nummer 14.4.1
14.4.5Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wirdnach Aufwand
14.4.6Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG
14.4.6.1Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1
14.4.6.2Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.2
14.4.7Vorzeitiger Baubeginn nach § 44c EnWG
Anmerkung:

Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach den Nummern 14.4.1, 14.4.2 oder 14.4.3 erhoben werden.

14.4.7.1Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 Satz 1 EnWG10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1
14.4.7.2Entscheidung über die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 44c Absatz 2 Satz 2 EnWG10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1
14.4.8Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 in Verbindung mit §§ 7 bis 14 UVPGnach Aufwand
14.5Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 44a, 44b, 45, 45a, 45b EnWG
14.5.1Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen100 - 10.000
14.5.2Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommtnach Aufwand
14.6Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG500 - 5.000
14.7Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG100 - 10.000
14.8Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 5 EnWG100 - 10.000
14.9Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden50 - 50.000
14.10Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung
14.10.1Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV500 - 90.000
14.10.2Sonstige Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung100 - 25.000
14.11Genehmigung und vorläufige Festsetzung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG500 - 25.000
14.12Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 Absatz 1 und 2 EnWG, Entscheidungen nach § 30 Absatz 2 EnWG sowie Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG100 - 25.000
14.13Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG50 - 5.000
14.14Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG500 - 25.000
14.15Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500 - 25.000
14.16Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG500 - 10.000
14.17Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EnWG15
Anmerkung:

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

14.18Gashochdruckleitungsverordnung
14.18.1Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV100 - 3.000
14.18.2Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV100 - 3.000
14.18.3Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV100 - 3.000
14.18.4Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV50 - 500
14.18.5Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV100 - 1.500
14.18.6Maßnahmen nach den Nummern 14.18.1 bis 14.18.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV50 - 3.000
14.18.7Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 GasHDrLtgV100 - 1.500
14.18.8Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV250 - 3.000
14.18.9Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV100 - 3.000
14.18.10Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV100 - 3.000
14.18.11Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV100 - 3.000
14.18.12Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48 oder 49 LVwVfG100 - 1.500
14.19Befreiung nach §§ 102 und 103 GEG30 - 3.000


NummerGegenstandGebühr in Euro
15Bergwesen, Geologie
Bundesberggesetz (BBergG)
Markscheidergesetz
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3593) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Markscheider-Bergverordnung in der Fassung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1703), in der jeweils geltenden Fassung
Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums (ABPVO)
Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen
Elektro-Bergverordnung
Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung
15.1Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz
15.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG125 - 10.000
15.1.2Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 8 und § 9 BBergG125 - 12.500
15.1.3Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG100 - 1.250
15.1.4Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG125 - 5.000
15.1.5Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG125 - 10.000
15.1.6Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG125 - 1.000
15.1.7Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach §§ 19 und 20 BBergG100 - 500
15.1.8Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG100 - 1.000
15.1.9Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BBergG100 - 500
15.1.10Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG250 - 5.000
15.1.11Zulegung
15.1.11.1Entscheidung über den Antrag nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG100 - 5.000
15.1.11.2Beurkundung der Einigung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG100 - 500
15.1.11.3Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG100 - 500
15.1.11.4Verlängerung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG100 - 500
15.1.12Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, §§ 40, 41 Satz 1, § 42 Absatz 4, § 43 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 und § 47 Absatz 4, § 45 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 BBergG100 - 1.500
15.1.13Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BBergG100 - 500
15.2Bergwerksbetrieb
15.2.1Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Absatz 1 Satz 1 BBergG100 - 50.000
15.2.2Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG100 - 500
15.2.3Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG100 - 5.000
15.2.4Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG100 - 25.000
15.2.5Verlangen eines Betriebsplanes nach § 52 Absatz 2 BBergG100 - 500
15.2.6Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG100 - 500
15.2.7Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung nach Allgemeine Bundesbergverordnung, Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums, Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen, Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, Elektro-Bergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Markscheider-Bergverordnung, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung in Verbindung mit §§ 65 bis 67 und 176 Absatz 3 BBergG125 - 12.500
15.2.8Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige nach §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG in Verbindung mit § 23a ABBergV und § 181 Absatz 1 ABPVO200 - 500
15.2.9Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen nach §§ 71, 72, 73, 74 Absätze 1 und 2 BBergG100 - 5.000
15.2.10Grundabtretung einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 77 bis 102 BBergG
15.2.10.1Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Grundabtretungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung100 - 5.000
15.2.10.2Qualifizierte Beratungsleistung, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde im Grundabtretungsverfahren kommtnach Aufwand
15.2.11Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG125 - 300
15.3Staatlicher Geologischer Dienst
15.3.1Wasseruntersuchungen
15.3.1.1Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten
15.3.1.1.1Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung20 - 25
15.3.1.1.2Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung60 - 90
15.3.1.1.3Einengen35 - 55
15.3.1.1.4Zentrifugieren20 - 30
15.3.1.1.5Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch15 - 20
15.3.1.2Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen
15.3.1.2.1pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperaturje 15 - 20
15.3.1.2.2Gesamttrockenrückstand80 - 100
15.3.1.2.3Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärteje 20 - 30
15.3.1.2.4Redoxpotential15 - 20
15.3.1.2.5Dichte15 - 20
15.3.1.2.6Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente5 - 10
bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache des Rahmensatzes bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes
15.3.1.2.7Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrieje 10 - 20
15.3.1.2.8Spurenelementbestimmung mit Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma320 - 420
15.3.1.2.9spektralfotometrische Gehaltsbestimmung20 - 35
15.3.1.2.10titrimetrische Gehaltsbestimmung20 - 30
15.3.1.2.11gravimetrische Gehaltsbestimmung80 - 100
15.3.1.2.12Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode35 - 70
15.3.2Boden- und Gesteinsuntersuchungen
15.3.2.1allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten
15.3.2.1.1Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe, wie zum Beispiel Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen und Ähnliches60 - 120
15.3.2.1.2Vorbehandlung einer Probe, wie zum Beispiel Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung und Ähnlichesje 60
15.3.2.1.3einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren100 - 150
15.3.3physikalische Untersuchungen
15.3.3.1Wassergehalt15
15.3.3.2Wasseraufnahmefähigkeit30 - 45
15.3.3.3Dichtebestimmung30 - 45
15.3.3.4Korndichte55
15.3.3.5Siebanalyse55
15.3.3.6Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse200 - 270
15.3.3.7Lineare Trockenschwindung15
15.3.3.8Brennfarbe25
15.3.3.9Wärmeleitfähigkeit80
15.3.4chemische Untersuchungen
15.3.4.1Wasserstoffionen-Aktivität in Bodensuspensionen mit reinem Wasser und einer Calciumchloridlösung, ausgedrückt als negativer dekadischer Logarithmus genannt ≫pH≪20 - 30
15.3.4.2Gesamtkarbonatbestimmung35
15.3.4.3Organischer Kohlenstoff25 - 45
15.3.4.4Gesamtstickstoff25 - 45
15.3.4.5Glühverlust35
15.3.4.6Kationenaustauschkapazität, potentiell170
15.3.4.7Kationenaustauschkapazität, effektiv160
15.3.4.8Königswasseraufschluss nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN EN ISO 54321:2021-04 ein-
gehalten wird100
Elementbestimmungje 25 - 40
15.3.4.9Eluatherstellung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 38414-4: 1984-10 eingehalten wird

Elementbestimmung

100 je 20 - 45
15.3.4.10Röntgenfluoreszenzanalyse110 - 155
15.3.5Mineralogischpetrografische Untersuchungen
15.3.5.1Gesteinsbestimmung, makroskopisch20
15.3.5.2Mineralbestimmung, makroskopisch20 - 50
15.3.5.3Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung20 - 50
15.3.5.4Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache45 - 70
15.3.5.5Mineralbestimmung mittels Röntgenbeugungsanalyse75
15.3.5.6Tonmineralbestimmung170
15.3.6Herstellung von Präparaten
15.3.6.1Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße10 - 30
15.3.6.2Größere Formate bis 35 mal 60 cm je 100 cm215 - 30
15.3.6.3Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße15 - 45
15.3.6.4Dünnschliffherstellung bis Format 5 mal 7 cm80 - 135
15.3.6.5Anschliffherstellung bis Format 6 cm mal 6 cm30
15.3.6.6Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen30
15.3.6.7Mineraltrennung60
15.3.6.8Magnetische Mineraltrennung60
15.3.6.9Herstellung eines Körnerpräparates15
15.3.6.10Auslesen von Mikrofossilien15 - 55
15.3.7speziellere geotechnische Untersuchungen
15.3.7.1Konsistenzgrenzen85 - 115
15.3.7.2Schrumpfgrenze55
15.3.7.3Wasseraufnahme nach ENSLIN55
15.3.7.4Kompressionsversuche155 - 210
15.3.7.5Rahmenscherversuche155 - 325
15.3.7.6Einaxiale Druckfestigkeit75
15.3.7.7Proctorversuche170 - 200
15.3.7.8Punktlastversuch genannt Point Load30
15.3.8Rammsondierungen
15.3.8.1Leichte Rammsonde DPL nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter10 - 15
15.3.8.2Mittlere und schwere Rammsonde DPM und DPH nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter15 - 25
Anmerkungen zur Nummer 16:

(1) Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50.000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums.

(2) Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

  1. als Träger öffentlicher Belange, wobei die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten ausgenommen ist,
  2. bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,
  3. im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),
  4. bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,
  5. bei der Ausführung des des Geologiedatengesetzes (GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387)

erbracht werden.

16Umweltinformationsrecht
Anmerkung:

Die Gebühren gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Absätze 2 des Umweltverwaltungsgesetzes. Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes.

16.1Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stundengebührenfrei
16.2Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand von mehr als 3 und bis zu 8 Stunden10 - 250
16.3Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand von mehr als 8 Stunden250 - 500
17Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Anmerkung:

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

17.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei
17.2Auskünfte
17.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei
Anmerkung:

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

17.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 - 200
17.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 - 500
17.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
17.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 - 200
17.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 - 500
17.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang15 - 500
Anmerkung zu den Nummern 18.2 bis 18.4:

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

17.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei
17.6Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30
18Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Naturschutzgesetz (NatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 01.11.1997 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)
18.1Gebührenfreiheit
18.1.1Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.
18.1.2Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.
18.1.3Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.
18.1.4Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.
18.1.5Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.
18.1.6Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.
18.2Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG50 - 8.000
18.3Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG50 - 8.000
18.4Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und 9 Satz 3 BNatSchG50 - 8.000
18.5Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich istnach Aufwand
18.6Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG50 - 8.000
18.7Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG50 - 8.000
18.8Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten
18.8.1Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG50 - 8.000
18.8.2Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV50 - 1.000
18.8.3Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV50 - 1.000
18.8.4Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV50 - 500
18.8.5Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV50 - 500
18.9Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV
18.9.1Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV10
Anmerkung:

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

18.9.2Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV20 - 250
18.9.3Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV10 - 100
18.10Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert einschließlich Umsatzsteuer bis
100 Euro10
500 Euro20
1.000 Euro30
3.000 Euro60
5.000 Euro100
je weitere 5.000 Euro100
bis höchstens2.000
Anmerkungen:

(1) Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

(2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

(3) Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

18.11Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO200 - 1.500


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