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Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2024
(GBl. Nr. 98 vom 22.11.2024)



Der Landtag hat am 6. November 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 2 Nummer 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 14 wird das Wort "Gesamtabschlusses" jeweils durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

2. § 81 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden."(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist diese einschließlich des Haushaltsplans bis zur öffentlichen Bekanntmachung der folgenden Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bewirkt werden. Anderenfalls ist die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur öffentlichen Bekanntmachung der folgenden Haushaltssatzung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden."

3. § 94 wird wie folgt gefasst:

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§ 94 Übertragung von Kassengeschäften

Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

" § 94 Übertragung von Kassengeschäften

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Soweit im Rahmen der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe auf eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung Kassengeschäfte lediglich mittelbar betroffen sind, hat die Gemeinde mit der erledigenden Stelle insbesondere Rahmenbedingungen zur ordnungsmäßigen Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu vereinbaren. Dabei sind Weisungs-, Einwirkungs- und Prüfungsrechte der Gemeinde ausreichend zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt."

4. § 95a wird wie folgt gefasst:

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§ 95a Gesamtabschluss

(1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse

  1. der verselbständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, ausgenommen das Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr.5,
  2. der rechtlich selbständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen mit Nennkapital, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB), und
  3. der Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften

zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde einschließlich ihrer ausgegliederten Aufgabenträger zu vermitteln. Ein Aufgabenträger nach Satz 1 braucht in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn er für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.

(2) Die Gemeinde ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträger für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend §§ 300 bis 309 HGB mit der Maßgabe, dass die Vermögenskonsolidierung zu den jeweiligen Buchwerten in den Abschlüssen dieser Aufgabenträger erfolgt, zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode).

(4) Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben nach § 105 Abs. 2 Satz 3 zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz anzufügen. Der nach den Sätzen 1 und 2 aufgestellte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 105 .

(5) Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. f bleibt unberührt.

" § 95a Zusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht)

(1) Die Gemeinde hat ihre Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- und Gesamtfinanzlage darzustellen, indem die Jahresabschlüsse

  1. der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, mit Ausnahme des Sondervermögens nach § 96 Absatz 1 Nummer 5,
  2. der Sonderrechnungen nach § 59 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung,
  3. der rechtlich selbstständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form, an denen die Gemeinde eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung hält, mit Ausnahme der Sparkassen und
  4. der Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften

auf den Stichtag des Jahresabschlusses der Gemeinde mit diesem zusammengeführt werden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird (Erweiterter Beteiligungsbericht). Wasser- und Bodenverbände, Vereine und Genossenschaften können in den Erweiterten Beteiligungsbericht einbezogen werden. Einzelne Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn die Bilanzsumme, die Summe der laufenden Erträge und die Summe der laufenden Aufwendungen jeweils unter 5 vom Hundert der entsprechenden Werte der Gemeinde und aller nach Satz 1 einzubeziehenden Aufgabenträger liegen.

(2) Die Gemeinde ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Erweiterten Beteiligungsberichts befreit, wenn die zusammengefassten Bilanzsummen der nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehenden Aufgabenträger, an denen sie mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des Vorjahres

  1. 35 vom Hundert der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen oder
  2. 50 vom Hundert der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen und der Anteil der zusammengefassten Kreditverbindlichkeiten der Gemeinde und ihrer Aufgabenträger unter 25 vom Hundert der zusammengefassten Bilanzsummen der Gemeinde und ihrer Aufgabenträger liegt.

Die Pflicht zur Aufstellung eines Erweiterten Beteiligungsberichts endet, wenn die in Satz 1 genannten Kriterien zwei Jahre in Folge zutreffen. In die Prüfung einer Befreiung sind auch Aufgabenträger einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllen.

(3) Die Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- und Gesamtfinanzlage ist aus den Abschlüssen der Gemeinde und der einzubeziehenden Aufgabenträger nachvollziehbar darzustellen. Eine Schuldenübersicht, bereinigt um interne Schuldverhältnisse, ist als Anlage beizufügen.

(4) Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 einzubeziehenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Aufstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts erforderlich sind. § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f bleibt unberührt."

5. § 95b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse" § 95b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Gesamtabschluss" durch ein Komma und die Wörter "der Erweiterte Beteiligungsbericht" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "eines Jahres, der Gesamtabschluss" durch die Wörter "von zwölf Monaten, der Erweiterte Beteiligungsbericht" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Prüfungsbehörde (§ 113) unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen."(2) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Prüfungsbehörde (§ 113) unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Erweiterte Beteiligungsbericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe der Feststellung des folgenden Jahresabschlusses und des folgenden Erweiterten Beteiligungsberichts öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bewirkt werden. Anderenfalls sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Erweiterte Beteiligungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur nächsten ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Jahresabschlusses und des folgenden Erweiterten Beteiligungsberichts zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntgabe ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse."

6. In § 103 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe f wird das Wort "Gesamtabschlusses" durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

7. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

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b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird."b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe der Feststellung des folgenden Jahresabschlusses auf der Internetseite des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens oder einer beteiligten Gemeinde öffentlich zugänglich gemacht und in der Bekanntgabe hierauf unter Angabe der genauen Internetadresse hingewiesen wird, soweit keine Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts auf der Internetseite des Bundesanzeigers erfolgt."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe der Feststellung des folgenden Jahresabschlusses auf der Internetseite des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens oder einer beteiligten Gemeinde öffentlich zugänglich gemacht und in der Bekanntgabe hierauf unter Angabe der genauen Internetadresse hingewiesen wird, soweit keine Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts auf der Internetseite des Bundesanzeigers erfolgt.""(3) Die Erstellung des Beteiligungsberichts ist ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Beteiligungsbericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Beteiligungsberichts öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde bewirkt werden. Anderenfalls ist der Beteiligungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Beteiligungsberichts zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntgabe ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse."

8. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Gesamtabschlusses" durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und den Gesamtabschluss" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Der Gesamtabschluss ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen zu prüfen."Der Erweiterte Beteiligungsbericht ist vor der Feststellung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen daraufhin zu prüfen, ob dieser nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften auf- und festgestellt worden ist."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist."(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss und den Erweiterten Beteiligungsbericht innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung zu prüfen. Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Bürgermeister die Berichte über das Prüfergebnis vor. Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in Schlussberichten zusammen, die dem Gemeinderat vorzulegen sind."

9. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter "und des Gesamtabschlusses" durch ein Komma und die Wörter "des Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

10. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und des Gesamtabschlusses" durch ein Komma und die Wörter "des Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "vier" durch das Wort "fünf" und das Wort "Gesamtabschlüsse" durch die Wörter "Erweiterter Beteiligungsberichte" ersetzt.

11. In § 116 Absatz 1 werden die Wörter "und des Gesamtabschlusses" durch ein Komma und die Wörter "des Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

12. In § 144 Satz 1 Nummer 24 wird das Wort "Gesamtabschlusses" durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

13. § 145 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss samt Anhang, den Gesamtabschluss und seine Anlagen und"5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung und den Kontenrahmen,"

b) Nach Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. den Jahresabschluss samt Anhang und den Erweiterten Beteiligungsbericht,"

14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "zwei Fünftel" durch die Wörter "45 vom Hundert" ersetzt.

2. In § 34 Absatz 2 Nummer 12 wird das Wort "Gesamtabschlusses" durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

3. In § 50 Absatz 1 wird das Wort "Gesamtabschlusses" durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

§ 16 Absatz 4 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen."Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe der Feststellung des folgenden Jahresabschlusses öffentlich zugänglich zu machen."

2. Folgende Sätze werden angefügt:

"Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bewirkt werden. Anderenfalls sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460 und 1976 S. 408), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "die Auslegung des Jahresabschlusses," gestrichen.

b) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Jahresabschlusses" die Wörter "und der öffentlichen Zugänglichmachung des Jahresabschlusses" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. die Verbandssatzung bestimmen kann, dass die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 81 Absatz 3 und § 95b Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung statt auf der Internetseite des Zweckverbandes auf der Internetseite eines der Mitglieder des Zweckverbandes erfolgt."

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Verbandssatzung bestimmen kann, dass die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 16 Absatz 4 Satz 4 des Eigenbetriebsgesetzes statt auf der Internetseite des Zweckverbandes auf der Internetseite eines der Mitglieder des Zweckverbandes erfolgt."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) § 95a der Gemeindeordnung gilt entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144, 145) geändert worden ist, wird das Wort "Gesamtabschluss" durch die Wörter "Erweiterter Beteiligungsbericht" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1983 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Gesamtabschlusses" durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Auslegung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses" durch die Wörter "die öffentliche Zugänglichmachung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Gesamtabschluss" durch die Wörter "Erweiterter Beteiligungsbericht" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 wird das Wort "Gesamtabschlusses" durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

2. In § 19 wird das Wort "Gesamtabschlusses" jeweils durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" und das Wort "Auslegung" durch die Wörter "öffentliche Zugänglichmachung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes

In § 6 Absatz 2 Nummer 3 und in § 8 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 572), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 432, 433) geändert worden ist, wird das Wort "Gesamtabschlusses" jeweils durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg

Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144, 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Satz 4 werden die Wörter "oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer" gestrichen.

2. In § 36a Absatz 1 Satz 2 und in § 36b Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "seines Stellvertreters" jeweils durch die Wörter "seiner Stellvertreter" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

In § 10 Absatz 1 Satz 2 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 66, ber. S. 126), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 55) geändert worden ist, werden die Wörter "Absatz 3 Halbsatz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Sätze 2 bis 5" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung (23.11.2024) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 242744


ENDE