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AGZensG 2022 - Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022
- Baden-Württemberg -
Vom 19. März 2020
(GBl. Nr. 10 vom 17.04.2020 S. 177; 22.12.2022 S. 1009 21)
Archiv: 2010
Überschrift geändert 21
Der Landtag hat am 19. März 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
1. Abschnitt
Statistisches Landesamt
§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes 21
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 und oberste Erhebungsstelle ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Statistische Landesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.
(3) Das Statistische Landesamt trifft gegenüber den örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der elektronischen Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens, der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Zur Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, erarbeitet das Statistische Landesamt die entsprechenden Vorgaben. Soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind, gilt das Anordnungsrecht direkt gegenüber den in § 4 genannten Personen.
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen 21
Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.
2. Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen
§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen 21 21
(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt
Große Kreisstädte mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können die örtliche Durchführung des Zensus 2022 übernehmen.
(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein.
(3) Sind bei Gemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.
(4) Unbeschadet weiterer Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit können Gemeinden und Landkreise nach Absatz 1 eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten.
§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen
Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,
§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen
Für jede örtliche Erhebungsstelle sind eine Erhebungsstellenleitung sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.
§ 6 Fachaufsichtsbehörden
Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht
§ 7 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen 21 21
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, durch und haben dabei insbesondere
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen Nacherhebungen bei nicht plausiblen Angaben zu Erhebungseinheiten durch, soweit diese im Rahmen der erhebungsteilübergreifenden Überprüfung des zentralen Datenbestands nach § 29 Absatz 1 ZensG 2022 erforderlich sind.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen nehmen bei den Erhebungen nach §§ 9 und 22 ZensG 2022 in Einzelfällen Erhebungsunterlagen entgegen. Die Erhebungsunterlagen werden unverzüglich an das Statistische Landesamt weitergeleitet.
§ 8 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten 21
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gilt § 20 Absatz 1 ZensG 2022.
(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 22 ZensG 2022 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 dem Statistischen Landesamt.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen geeignete Bedienstete und stellen sie erforderlichenfalls für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat das Statistische Landesamt diese Rechte und Pflichten.
(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen.
(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen dürfen die örtlichen Erhebungsstellen die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten der Erhebungsbeauftragten verarbeiten.
§ 9 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) Zutritt zu dem abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen, die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden nach § 6, die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und seine Beauftragten haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten. Auskunftspflichtige dürfen innerhalb der Erhebungsstelle lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.
(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherheit nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 zu gewährleisten.
(4) Die in § 4 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte örtliche Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen oder elektronischen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
(5) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherstellung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
§ 10 Sicherung der Erhebungsunterlagen
(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsunterlagen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsunterlagen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.
(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
3. Abschnitt
Betroffenenrechte, Verfahrensregelungen, Kostenregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Ausschluss von Betroffenenrechten 21
Zum Schutze der fristgemäßen und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach den Artikeln 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht.
§ 12 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten 21
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394, 2395), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflicht nach §§ 25 und 26 ZensG 2022 mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Stichproben nach § 22 ZensG 2022 handelt, sind die Körperschaften zuständig, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet sind. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 4 LStatG.
§ 13 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2022 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig.
(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei denen nach § 3 örtliche Erhebungsstellen eingerichtet werden, zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 44.372 500 Euro.
(2) Die Finanzzuweisung nach Absatz 1 wird in drei Bestandteile gegliedert:
Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 1 sind die jeweiligen amtlichen Einwohnerzahlen im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Erhebungsstelle mit Stand vom 15. Mai 2022, für die Verteilung der Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Erhebungseinheiten (festgestellte Personen) mit Stand vom 15. Mai 2022.
(3) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Absatz 2 erfolgt in zwei Teilbeträgen. Zum Stichtag 1. Juni 2022 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 31.060 750 Euro. Die Grundlage für die Berechnung der Abschlagszahlung richtet sich nach den Größenverhältnissen der drei Bestandteile nach Absatz 2. Berechnungsgrundlage des Bestandteils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die amtliche Einwohnerzahl mit Stand vom 30. Juni 2021, der Bestandteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 jeweils die Anzahl gemeldeter Personen an den im Steuerungsregister zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 ZensG 2022 enthaltenen Anschriften mit Sonderbereichen und für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis ausgewählten Anschriften im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Erhebungsstelle. Die Restzahlung unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mit Stand vom 15. Mai 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen nach § 2. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, so ist der zu viel bezahlte Betrag an das Land zurückzuzahlen.
§ 14a Verordnungsermächtigung 21
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten. Diese Regelung gilt nur, wenn der Zensusstichtag durch Bundesrecht verschoben wird.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
ENDE |