Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2022
- Baden-Württemberg -

Vom 22. Dezember 2021
(GBl. Nr. 43 vom 30.12.2022 S. 1009)



Der Landtag hat am 17. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Privatschulgesetzes

In § 18 Absatz 2 a Satz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83) geändert worden ist, wird die Angabe "13" durch die Angabe "15" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des ForstBW-Gesetzes

§ 15 Absatz 3 des ForstBW-Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 169), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421, 425) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Forst Baden-Württemberg im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags."

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 7 wird das Amt "Polizeimeister1)" gestrichen.

2. Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 8 wird bei der Amtsbezeichnung "Polizeiobermeister" der Fußnotenhinweis "1)" angefügt.

3. Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 13 bei der Amtsbezeichnung "Lehrer1)" wird dem Funktionszusatz "- mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik" folgender Funktionszusatz vorangestellt: "- mit der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I".

4. Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Amtsbezeichnung "D i r e k t o r" in einer neuen Zeile folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

"Direktor8) als naturwissenschaftlichtechnischer Leiter des Kriminaltechnischen Instituts beim Landeskriminalamt und zugleich Leiter eines wissenschaftlichen Fachbereichs beim Kriminaltechnischen Institut".

Artikel 4
Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg

§ 5 des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 944), das durch das Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Dem Beteiligungsfonds werden im Haushaltsjahr 2022 einmalig 990.700 000 Euro entnommen."

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021

Das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 19. März 2020 (GBl. S. 177) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 und Absatz 3, § 8 Absatz 1 und 2, § 11, § 12 Satz 1 und § 13 wird die Zahl "2021" jeweils durch die Zahl "2022" ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 werden

Sie teilen die Übernahme dem Statistischen Landesamt und dem Landkreis, dem sie angehören, bis spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verbindlich mit. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt mit Stand vom 31. Dezember 2019 festgestellte amtliche Einwohnerzahl sowie der Status als Große Kreisstadt am 31. Dezember 2019.

aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils die Zahl "2021" durch die Zahl "2022" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1851)" die Wörter", das durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist," eingefügt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "43.800 000 Euro" durch die Angabe "44.372 500 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "14.256 000 Euro" durch die Angabe "14.442 337 Euro", die Angabe "4.320 000 Euro" durch die Angabe "4.376 466 Euro" und die Angabe "25.224 000 Euro" durch die Angabe "25.553 697 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "16. Mai 2021" jeweils durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "1. Juni 2021" durch die Angabe "1. Juni 2022", die Angabe "30.660 000 Euro" durch die Angabe "31.060 750 Euro", die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "30. Juni 2021", die Wörter " § 5 Absatz 2 Nummer 2 ZensG 2021" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Nummer 2 ZensG 2022" und die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Zeitpunkte in § 14 Absatz 2 und Absatz 3 zu verschieben,
  2. den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 zu verschieben,

soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten. Diese Regelung gilt nur, wenn der Zensusstichtag durch Bundesrecht verschoben wird."

7. In § 15 wird die Zahl "2029" durch die Zahl "2030" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 181, 182) geändert worden ist, werden die Wörter "833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 785,3 Millionen Euro im Jahr 2022, 874,4 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2025" durch die Wörter "497,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 827,9 Millionen Euro im Jahr 2022, 889,5 Millionen Euro im Jahr 2023, 892,5 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027" ersetzt.

Artikel 7
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42" werden gestrichen und durch die Angabe "2,57" ersetzt.

2. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Jahr 2022 wird der sich aus den Sätzen 2 bis 5 ergebende Betrag um 20,4013 Millionen Euro erhöht.

b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,371
Böblingen3,208
Esslingen3,106
Göppingen2,174
Ludwigsburg3,140
Rems-Murr-Kreis3,121
Heilbronn, Stadtkreis0,794
Heilbronn, Landkreis2,894
Hohenlohekreis1,662
Schwäbisch Hall3,026
Main-Tauber-Kreis2,329
Heidenheim1,364
Ostalbkreis3,137
Baden-Baden, Stadtkreis0,361
Karlsruhe, Stadtkreis0,706
Karlsruhe, Landkreis3,953
Rastatt2,275
Heidelberg, Stadtkreis0,499
Mannheim, Stadtkreis1,997
Neckar-Odenwald-Kreis2,410
Rhein-Neckar-Kreis4,361
Pforzheim, Stadtkreis0,392
Calw1,786
Enzkreis2,006
Freudenstadt1,823
Freiburg, Stadtkreis0,620
Breisgau-Hochschwarzwald3,847
Emmendingen2,067
Ortenaukreis4,679
Rottweil1,929
Schwarzwald-Baar-Kreis2,353
Tuttlingen1,708
Konstanz2,189
Lörrach2,176
Waldshut2,314
Reutlingen2,591
Tübingen1,835
Zollernalbkreis2,236
Ulm, Stadtkreis0,510
Alb-Donau-Kreis2,853
Biberach2,365
Bodenseekreis2,059
Ravensburg3,591
Sigmaringen2,183
Summe100,000.
"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,518
Böblingen3,189
Esslingen3,114
Göppingen2,180
Ludwigsburg3,150
Rems-Murr-Kreis3,106
Heilbronn, Stadtkreis0,855
Heilbronn, Landkreis2,890
Hohenlohekreis1,667
Schwäbisch Hall3,002
Main-Tauber-Kreis2,305
Heidenheim1,368
Ostalbkreis3,107
Baden-Baden, Stadtkreis0,359
Karlsruhe, Stadtkreis0,710
Karlsruhe, Landkreis3,949
Rastatt2,279
Heidelberg, Stadtkreis0,492
Mannheim, Stadtkreis2,071
Neckar-Odenwald-Kreis2,386
Rhein-Neckar-Kreis4,334
Pforzheim, Stadtkreis0,396
Calw1,802
Enzkreis2,025
Freudenstadt1,809
Freiburg, Stadtkreis0,615
Breisgau-Hochschwarzwald3,849
Emmendingen2,073
Ortenaukreis4,630
Rottweil1,918
Schwarzwald-Baar-Kreis2,347
Tuttlingen1,700
Konstanz2,188
Lörrach2,165
Waldshut2,304
Reutlingen2,575
Tübingen1,851
Zollernalbkreis2,223
Ulm, Stadtkreis0,503
Alb-Donau-Kreis2,843
Biberach2,362
Bodenseekreis2,065
Ravensburg3,562
Sigmaringen2,164
Summe100,000."

3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter ", der Eingliederungshilfe" eingefügt.

4. § 29c Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
(Red. Anm.: § 29c ist auf dem aktuellen Stand. Absatz 2 Satz 8 nicht mehr nachvollziehbar)

5. § 39 werden folgende Absätze 41 und 42 angefügt:

"(41) Abweichend von § 20 Satz 4 werden der Aufteilung der Mittel im Jahr 2023 die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2018 zu Grunde gelegt. Im Jahr 2024 werden der Aufteilung der Mittel die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 zu Grunde gelegt. Mit den kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 wird in einen neuen Dreijahresturnus eingetreten.

(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29 c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen."

Artikel 8
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 29c Absatz 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" und die Angabe "136 Millionen Euro" durch die Angabe "59,4 Millionen Euro" ersetzt.

Artikel 9
Überleitungsvorschrift

Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Polizeimeisterinnen und Polizeimeister werden in das Amt Polizeiobermeisterin beziehungsweise Polizeiobermeister übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

(3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 230083

ENDE