Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Bremen -

Vom 18. Juli 1899
(GBl. 1899 S. 61;...; 22.06.2004 S. 313; 23.04.2009 S. 129; 01.09.2009 S. 314 09; 24.01.2012 S. 24; 28.02.2012 S. 96 12; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 20.03.2017 S. 121 17)
Gl.-Nr.: 400-a-1




*) Änderung der Ressortbezeichnung

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

Erster Abschnitt
Vorschriften zum allgemeinen Teil

§ 1 (Überholte Übergangsbestimmung)

§ 2

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und die Genehmigung einer Änderung in der Satzung eines solchen Vereins steht dem Senator für Inneres zu.

§ 3 17

Zuständig für den Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins ist das Ordnungsamt, für die Entscheidung, durch welche einem rechtsfähigen Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird, der Senator für Inneres.

§ § 4, 5, 6, 7, 8, 9 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Vorschriften zum Rechte der Schuldverhältnisse

§ § 10 11 (aufgehoben)

§ 12 17

Zuständige Behörde im Sinne des § 525, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches ist in der Stadt Bremen das Ordnungsamt.

§ 13

Bei Wohnungsmieten, welche mit dem Schlusse eines Kalendervierteljahres endigen, beginnt die Räumungsfrist am letzten Tage des Mietverhältnisses mittags 12 Uhr und endigt mit Beginn der Mittagsstunde des folgenden Tages. Ist der folgende Tag ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag, so beginnt die Räumungsfrist am letzten Tage des Mietverhältnisses 8 Uhr morgens und endigt an demselben Tage 8 Uhr abends. Der Vermieter oder derjenige, welcher die Wohnung bezieht, ist von Beginn der Räumungsfrist an zur Mitbenutzung der Wohnung berechtigt.

Fällt das Ende des Mietverhältnisses auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so tritt als letzter Tag des Mietverhältnisses der nächstfolgende Werktag an seine Stelle.

Der Senat kann die in Abs. 1 festgelegten Räumungsfristen im Verordnungswege für bestimmte Umzugstermine verlängern, wenn und soweit besondere Verhältnisse es erfordern.

§ 14 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Vorschriften zum Sachenrecht

Nachbarrecht vgl. Landes-Immissionsschutzgesetz, Landesbauordnung

§ 15 (aufgehoben)

§ 15a

Rechte auf Ausübung der Binnenfischerei an den im bremischen Staatsgebiet belegenen, nicht geschlossenen Gewässern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch. Sie werden nur auf Antrag des Berechtigten oder des Grundstückseigentümers in das Grundbuch eingetragen.

§ 16

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften des § 90 der Grundbuchordnung und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschrift auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist erforderlich und genügend, daß das Grundstück im Flurbuch auf den Namen des Erwerbers umgeschrieben wird.

Die Umschreibung erfolgt auf Anordnung des Amtsgerichts, sobald der Veräußerer und der Erwerber sie beantragen.

§ 17

Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke sowie zur Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers kann bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile außer vor dem Grundbuchamt auch vor einem Bremischen Notar erklärt werden.

Der Notar ist verpflichtet, die Urschrift oder eine Ausfertigung der Erklärung unverzüglich bei dem Grundbuchamt mit dem Antrage auf Eintragung einzureichen.

§ 18

Der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es nicht, wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Bremischen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.

§§ 19 bis 22 (aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben) 12 siehe jetzt =>

§ 24

Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.

Der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, hat den Mehraufwand, den die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht, so lange zu tragen, als der Aufbau nicht auch von dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks ganz oder teilweise benutzt wird. Er kann dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks die Benutzung des Aufbaus verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaus benutzt werden soll, für den entsprechenden Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird.

Wird die Mauer zum Zweck der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigentümer die Erhöhung unternimmt. Will der Eigentümer des benachbarten Grundstücks den Aufbau benutzen, so erhöht sich der nach Absatz 2 von ihm zu ersetzende Betrag um den entsprechenden Teil der Baukosten der Verstärkung und des Wertes der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, finden diese Vorschriften auch dann Anwendung, wenn eine Mauer der bezeichneten Art schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erhöht worden ist, es sei denn, daß die Vergütung für die Benutzung des Aufbaus seitens des Eigentümers des benachbarten Grundstücks schon vor diesem Zeitpunkt fällig geworden ist.

§ 24a Überbauung von Grundstücksgrenzen 09

(1) Bei Gebäuden, die nach baurechtlichen Vorschriften zulässigerweise an eine Grundstücksgrenze gebaut wurden, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dulden, dass nachträgliche Wärmedämmungen der Außenwände sowie in deren Folge sonstige untergeordnete Bauteile auf sein Grundstück übergreifen, soweit diese baurechtlich zulässig oder zugelassen sind und die Nutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.

(2) Kann die Geringfügigkeit durch bauliche Folgemaßnahmen auf dem Nachbargrundstück erreicht werden, so hat der die übergreifenden Bauteile planende Grundstückseigentümer diese auf seine Kosten durchzuführen und der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch diese zu dulden.

(3) Der Eigentümer der übergreifenden Bauteile hat diese auf seine Kosten zu ändern oder, soweit erforderlich, zu entfernen, sobald und soweit der Eigentümer des Nachbargrundstücks durch diese bei der beabsichtigten Realisierung einer baurechtlich zulässigen oder zugelassenen baulichen Anlage oder Nutzungsänderung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird.

§ 25

Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Grundstück, das nach seiner Lage oder Einrichtung bestimmten wirtschaftlichen Zwecken anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke, so gilt es, soweit nichts anderes vereinbart ist, als zu deren Gunsten mit einer Dienstbarkeit des Inhalts belastet, daß sie es zu jenen Zwecken benutzen dürfen.

§ 26

Mit einer Reallast kann ein Grundstück durch Rechtsgeschäft in Zukunft nur für wiederkehrende Leistungen belastet werden, zu denen sich der Eigentümer des Grundstücks längstens auf Lebenszeit des Berechtigten verpflichtet (Altenteil, Leibgedinge).

Zu Gunsten einer juristischen Person kann als Reallast nur das Recht auf die regelmäßig wiederkehrende Leistung einer festbestimmten Geldrente bestellt werden. Neu bestellte Reallasten dieser Art, deren Dauer unbestimmt ist oder den Zeitraum von hundert Jahren übersteigt, können von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten mit dem zwanzigfachen Betrage der jährlichen Geldrente abgelöst werden. Eine Vereinbarung, durch die

das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder erschwert oder eine höhere Ablösungssumme festgesetzt wird, hat gegenüber dem künftigen Erwerber des belasteten Grundstücks keine rechtliche Wirkung. Zu Gunsten des bremischen Staates und des Deutschen Reiches können auch andere Reallasten bestellt werden.

§ 27

Steht bei Landstellen mit der Übernahme eines Grundstückes ein Altenteilsvertrag oder steht bei ländlichen Besitzungen, welche dem Anerbenrecht unterliegen, mit der Übernahme des Grundstücks eine Abfindungspflicht des Anerben in Verbindung, so ist der Übernehmer des Grundstücks verpflichtet, die Ansprüche der Altenteiler oder der Stellabfindlinge in das Grundbuch eintragen zu lassen.

Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

§ 28

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Ortspolizeibehörde.

Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Fundbehörde bei der Behandlung der Fundsachen näher zu regeln.

§ 29

Für die Aufnahme des nach § 1035 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Verzeichnisses sind innerhalb der Grenzen ihrer örtlichen Zuständigkeit außer den Notaren auch die Gerichtsvollzieher zuständig.

§§ 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 36 (aufgehoben)

§ 37

Rechte an einem Grundstück und Rechte an diesen Rechten, welche beim Beginn der für die allgemeine Abkündigung geltenden Frist bestehen, namentlich Eigentumsrechte, Reallasten und Handfestenrechte, die auf einem meierrechtlichen oder ähnlichen Verhältnisse beruhenden Lasten, sowie bei Landstellen die Vorzugsrechte der Altenteile und Abfindungsberechtigten erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ablauf der Abkündigungsfrist von dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Berechtigten bei dem für die Anlegung des Grundbuchs zuständigen Amtsgerichts angemeldet werden. Der im Absatz 1 bezeichnete Rechtsnachteil trifft nicht

  1. solche Rechte, welche auch nach Anlegung des Grundbuchs zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen,
  2. solche Rechte, deren Vorhandensein aus der letzten vor dem 1. Oktober 1905 erteilten Eigentumsurkunde (Lassung, Zuschlagsprotokoll, Überweisungsprotokoll) des Grundstücks hervorgeht,
  3. solche Rechte, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juni 1905, betreffend die Dienstbarkeiten und andere Rechte an solchen Grundstücken, für die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist (Gesetzbl. S. 83) in die Grundakte oder in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. Juni 1909, betreffend Erbbaurechte an solchen Grundstücken, für die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist (Gesetzbl. S. 164) in das Grundstücksblatt oder aufgrund des Gesetzes vom 28. Juni 1923, betreffend die Voranlegung des Grundbuchs, in das Grundaktenformular eingetragen sind.
  4. diejenigen handfestarischen Forderungen, welche nach der Vorschrift der §§ 34, 94 ff. der Erbe- und Handfestenordnung zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit der Anmeldung zum Angabeprotokoll nicht bedürfen,
  5. Überwegungsrechte an Grundstücken, die als Interessentenwege in das nach Maßgabe der Wegeordnung geführte und rechtskräftig bestätigte Wegeregister aufgenommen sind.

Für Grunddienstbarkeiten, welche nicht nach den Vorschriften des zweiten Absatzes von der Anmeldepflicht befreit sind, hat die allgemeine Abkündigung nur zur Folge, daß sie gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ihre Wirksamkeit verlieren, sofern sie nicht bis zum Ablauf der für die allgemeine Abkündigung geltenden Frist angemeldet werden.

§ § 38 bis 52 (aufgehoben)

Vierter Abschnitt
Vorschriften zum Familienrecht

§§ 53, 53a (aufgehoben)

§ 54

Die nach bisherigem Rechte durch Arrogation oder Adoption verbundenen Personen können durch Vertrag bestimmen, daß für das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis die für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend sein sollen.

Auf den Vertrag finden die für die Annahme an Kindesstatt geltenden Vorschriften der §§ 1741 Satz 2, 1750, 1751, 1753 bis 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 55 (aufgehoben).

§ 56

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist nur dann als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) zu stehen kommt, der nach den Vorschriften des 7. Teiles des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I. S. 341) ermittelt worden ist.

Für den Betrag einer Rentenschuld ist die Ablösungssumme maßgebend.

Auf Gebäude, welche nicht oder nicht in einem für die Sicherheit der Belegung ausreichenden Maße gegen Feuersgefahr versichert sind, dürfen Mündelgelder nicht belegt werden.

§ 57

Die Erklärung, daß eine im Bremischen Staatsgebiete ansässige öffentliche Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet sei, steht dem Senate zu. Die Erklärung kann zurückgenommen werden. Die Erklärung und die Rücknahme ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.

§ § 58, 59, 60, 61 (aufgehoben)

Fünfter Abschnitt
Vorschriften zum Erbrecht

§ 62 (Änderungsvorschrift)

§ 63

Zur Aufnahme des Nachlaßinventars und der in den §§ 2121, 2215 und 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnten Verzeichnisse sind außer den Notaren auch die Gerichtsvollzieher zuständig. Eine Aufnahme des Nachlaßinventars durch das Nachlaßgericht findet nicht statt.

§ § 64, 65 (aufgehoben)

§ 66

Zuständige Behörde im Falle des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist in der Stadt Bremen das Stadtamt.

Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen

§§ 67, 68, 69 (aufgehoben)

§ 70

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen