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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Unschädlichkeitszeugnisrechts
Vom 28.02.2012
(BremGBl. Nr. 6 vom 07.03.2012 S. 96)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgeschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899(SaBremR 400-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 314) geändert worden ist,
§ 23Ein zum Zwecke der Grenzregelung oder zu öffentlichen Zwecken abzutretender Grundstücksteil kann von den Belastungen des Grundstückes ohne Zustimmung der Berechtigten befreit werden, wenn von dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Feststellung darf nur erfolgen,
- wenn ein dem abzutretenden Teile gleichwertiger dem Grundstücke zugeschrieben wird,
- wenn ein dem abzutretenden Teile gleichwertiges Recht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks an dem Nachbargrundstücke begründet oder durch Löschung eines an dem Grundstücke bestehenden Rechtes ein gleichwertiger Ersatz für die abzutretende Grundfläche geleistet wird,
- wenn die Abtretung zur Verbesserung oder sichergestellten Neuanlegung eines öffentlichen Weges, Wasserzuges oder Deiches erfolgt und der abzutretende Grundstücksteil im Verhältnis zu dem ganzen Grundstücke von unbedeutendem Werte ist und wenn zugleich die durch die Abtretung bewirkte Wertverminderung durch die Vorteile der verbesserten Lage des Grundstücks wieder ausgeglichen wird,
- wenn der abzutretende Grundstücksteil unbebaut ist und sein nach dem Grundwert des ganzen Grundstücks verhältnismäßig zu berechnender Wert die Summe von 75 Euro nicht übersteigt und wenn zugleich sein Flächeninhalt im Verhältnis zu dem Flächeninhalt des ganzen Grundstücks nicht mehr als drei vom Hundert beträgt. Eine wiederholte Anwendung dieser Vorschrift ist in Ansehung solcher Berechtigter, denen gegenüber sie schon einmal angewandt ist, unstatthaft,
- wenn der abzutretende Grundstücksteil mit Gebäudeteilen bebaut ist, die zu den Gebäuden des Nachbargrundstücks gehören und die Abtretung zur Herstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Rechtszustandes erfolgen soll und wenn zugleich für den abzutretenden Grundstücksteil ohne Rücksicht auf die darauf errichteten Baulichkeiten die Voraussetzungen der Nr. 4 zutreffen.
Ist in dem Fall unter 3 der Eigentümer des abzutretenden Grundstücksteils aufgrund der Bauordnung oder eines anderen Gesetzes zur Abtretung verpflichtet, so genügt es zur Übertragung des Eigentums an dem abzutretenden Grundstücksteile, daß dieser von dem Grundstücke, zu dem er gehörte, abgeschrieben und dem Grundstücke des Erwerbers, falls dafür ein Grundbuchblatt angelegt ist, zugeschrieben wird. Wenn der abzutretende Grundstücksteil nach dem Eigentumsübergang vom Buchungszwang befreit ist, kann auf Antrag des Erwerbers statt der Zuschreibung die Ausscheidung des Grundstücksteils aus dem Grundbuche erfolgen. Diese Vorschriften gelten auch, wenn die Abtretung zur Herstellung einer durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft festgesetzten neuen Straßenlinie (§ 22 der Bauordnung) erfolgen soll. Die Abschreibung und Zuschreibung erfolgt auf Anordnung des Amtsgerichtes, sobald der Veräußerer und der Erwerber sie schriftlich beantragen.
Bei der Abschreibung des Grundstücksteils ist auf dem Grundbuchblatt zu vermerken, daß die Abschreibung aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses erfolgt ist.
Wird der Grundstücksteil von einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld befreit, so ist zu seiner lastenfreien Abschreibung die Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht erforderlich.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft