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BremKorG - Bremisches Korruptionsregistergesetz
Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters
- Bremen -
Vom 17. Mai 2011
(GBl. Nr. 27 vom 03.06.2011 S. 365; 25.11.2014 S. 558 14; 15.12.2015 S. 609; 15.11.2016 S. 802 16; 18.12.2018 S. 646 18)
Gl.-Nr.: 63-h-5
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämfung und Korruptionsprävention richtet die Freie Hansestadt Bremen ein Korruptionsregister ein. In das Korruptionsregister werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die sich als unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen.
(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, auf Gesellschafter-, Haupt-, Mitglieder- oder Trägerversammlungen juristischer Personen, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, diesen derart auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.
(2) Das Korruptionsregister soll als automatisierte Datei geführt werden.
3) Das Register kann als gemeinsame automatisierte Datei zusammen mit anderen Ländern geführt werden, sofern die Bestimmungen der Länder durch ein Gesetz über
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die gesetzlichen Bestimmungen der anderen Länder ein Register als gemeinsame automatisierte Datei nicht ausschließen.
(4) Zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen automatisierten Registers ist mit den anderen Ländern ein Verwaltungsabkommen zu schließen, das regeln muss,
(5) Öffentliche Auftraggeber anderer Länder, mit denen das Register gemeinsam geführt wird, sind zum Abruf nach § 7 Absatz 1 befugt. Die für die Führung der Register anderer Länder zuständigen Behörden sind zu Eintragungen nach § 3 Absatz 1 befugt; sie erhalten lesenden Zugriff auf den Inhalt des gemeinsamen Registers. Nur diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
(6) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die im gemeinsamen Register gespeicherten Daten trägt diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die diese Daten eingegeben hat.
§ 3 Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Korruptionsregister sind bei einem hinreichenden Nachweis von im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung begangenen in Satz 2 genannten Rechtsverstößen Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:
(2) Der hinreichende Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes nach Absatz 1 gilt als erbracht
(3) Verstöße nach Absatz 1, die mit einem Bußgeld unter 2.500 Euro geahndet worden sind, werden nicht eingetragen.
(4) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit der verantwortlich für das Unternehmen handelnden natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.
(5) Die Entscheidung, ob eine Eintragung erfolgt, trifft die zuständige Behörde. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Eintragung in das Korruptionsregister haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Mitteilungspflicht
(1) Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Absatz 1 mitzuteilen, soweit andere gesetzlichen Vorschriften einer Mitteilung nicht entgegenstehen.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Vergabeausschlüsse im Sinne von § 3 Absatz 4 mitzuteilen.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 und die öffentlichen Auftraggeber nach Absatz 2 übermitteln der zuständigen Behörde die in § 5 Absatz 1 genannten Angaben. Werden Umstände bekannt, die für die Eintragung von Bedeutung sind, so ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Eintragungsgegenstand
(1) Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 vor, so werden im Korruptionsregister folgende Angaben gespeichert:
Ist der Rechtsverstoß oder der Vergabeausschluss ausschließlich einer selbstständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so werden nur die Daten dieses Unternehmensteils in das Register eingetragen.
(2) Erweisen sich Angaben als unrichtig, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
(3) In das Korruptionsregister können Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes, anderer Länder und sonstiger öffentlicher Auftraggeber über Vergabeausschlüsse im Sinne von § 3 Absatz 4 oder Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Absatz 1 aufgenommen werden, soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 6 Ausschluss vom Vergabeverfahren
(1) Die Eintragung in das Korruptionsregister soll zum Ausschluss von der Vergabe für öffentliche Aufträge durch die öffentlichen Auftraggeber führen, soweit die betroffene natürliche Person bei Begehung des Rechtsverstoßes als
gehandelt hat.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, vor Vergabe eines Auftrags ab einem Auftragswert von 10.000 Euro bei der zuständigen Behörde abzufragen, ob Eintragungen über einen Bieter vorliegen, der einen Auftrag erhalten soll. Bei einem Auftragswert unter 10.000 Euro können öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 Abfragen an das Register richten.
§ 7 Auskunftserteilung
(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag Auskunft über Eintragungen im zentralen Korruptionsregister an:
(2) Die anfragenden Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft begehrt wird. Die Auskunft muss der Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle dienen.
§ 8 Löschung
(1) Eine Eintragung im Korruptionsregister ist zu löschen:
(2) Die Löschung kann bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag durch die zuständige Behörde auch vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen erfolgen. Die Zuverlässigkeit kann in der Regel als wiederhergestellt angesehen werden, wenn
(3) Enthält das Korruptionsregister mehrere Eintragungen zu einer natürlichen oder einer juristischen Person, so ist die Löschung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die nach Absatz 1 zu wahrenden Fristen abgelaufen sind oder bezüglich aller Eintragungen die nach Absatz 2 erforderlichen Zuverlässigkeitsnachweise erbracht wurden. Satz 1 gilt nicht in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1.
(4) Wird der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit bei einem öffentlichen Auftraggeber erbracht, hat dieser die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt für Stellen nach § 4 Absatz 1 und 2, soweit sie Kenntnis von Umständen erhalten, die eine weitere Speicherung im Korruptionsregister ausschließen.
(5) Die Frist beginnt
§ 9 Unterrichtungspflicht
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet betroffene natürliche und juristische Personen unverzüglich von Eintragungen und Löschungen in das Korruptionsregister. Vor einer Eintragung sind die in Satz 1 genannten Personen anzuhören.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag natürlichen und juristischen Personen Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen im Korruptionsregister.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16 18
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit erstmaligem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes außer Kraft.
(3) Der Tag, an dem die Verordnung nach Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
ENDE |