umwelt-online: Kriegswaffenkontrollgesetz (2)

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§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition 09

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,
  2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
  3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder
  2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition bezieht.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

§ 22 Ausnahmen

Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung

  1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 oder
  2. eines Deutschen in Stäben oder Einrichtungen, die auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 gebildet worden sind.

§ 22a Sonstige Strafvorschriften 02 11 13

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,
  2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,
  3. im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis,
  4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
  5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden,
  6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß
    1. der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
    2. eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1. oder § 26a erstattet worden ist,
      oder
  7. einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 abschließt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.

§ 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften 02 11 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2 nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt,
  3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet sowie in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert oder eine Auflage nach § 12 Abs. 6 Satz 4 oder 5 nicht erfüllt,
  4. a. einer nach § 12a Abs. 1 oder § 13a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  6. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen entgegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  7. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken zuwiderhandelt,
  8. als Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 außerhalb eines befriedeten Besitztums Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der Übergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 23 Verwaltungsbehörden 06 15

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

§ 24 Einziehung 17

(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund.

§ 25 (weggefallen)

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.

§ 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt

Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden.

§ 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet 06 15

(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte wäre, die Entschädigung zu versagen.

(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:

  1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlungen als genehmigt.
  2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für den Fall, daß die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26a so zu ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erreicht werden.

§ 27 Zwischenstaatliche Verträge

Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt. 21

§ 28 Gebühren 21

In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln.

§ 29 (Inkrafttreten)

.

Kriegswaffenliste 02Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Teil A
Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat
(Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)

Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die Substanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken dienen. 1

I. Atomwaffen

1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können

2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind

Begriffsbestimmung:

Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.

II. Biologische Waffen

3. Biologische Kampfmittel

a. schädliche Insekten und deren toxische Produkte;

b. biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, Pilze sowie Toxine); insbesondere:

3.1 human- und tierpathogene Erreger sowie Toxine

  1. Viren wie folgt:
    1. Chikungunya-Virus,
    2. Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
    3. Dengue-Fiebervirus,
    4. Eastern Equine Enzephalitis-Virus,
    5. Ebola-Virus,
    6. Hantaan-Virus,
    7. Junin-Virus,
    8. Lassa-Virus,
    9. Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus,
    10. Machupo-Virus,
    11. Marburg-Virus,
    12. Affenpockenvirus,
    13. Rift-Valley-Fieber-Virus,
    14. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr-/Sommeren-zephalitis),
    15. Variola-Virus,
    16. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,
    17. Western Equine Enzephalitis-Virus,
    18. Whitepox-Virus,
    19. Gelbfieber-Virus,
    20. Japan-B-Enzephalitis-Virus;
  2. Rickettsiae wie folgt:
    1. Coxiella burnetii,
    2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
    3. Rickettsia prowazekii,
    4. Rickettsia rickettsii;
  3. Bakterien wie folgt:
    1. Bacillus anthracis,
    2. Brucella abortus,
    3. Brucella melitensis,
    4. Brucella suis,
    5. Chlamydia psittaci,
    6. Clostridium botulinum,
    7. Francisella tularensis,
    8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
    9. Burkholderia pseudomallei (Pseu-domonas pseudomallei),
    10. Salmonella typhi,
    11. Shigella dysenteriae,
    12. Vibrio cholerae,
    13. Yersinia pestis;
  4. Toxine wie folgt:
    1. Clostridium-botulinum-Toxine,
    2. Clostridium-perfringens-Toxine,
    3. Conotoxin,
    4. Ricin,
    5. Saxitoxin,
    6. Shiga-Toxin,
    7. Staphylococcus-aureus-Toxine,
    8. Tetrodotoxin,
    9. Verotoxin,
    10. Microcystin (Cyanoginosin);

3.2 tierpathogene Erreger

  1. Viren wie folgt:
    1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
    2. Aviäre Influenza Viren wie folgt:
      1. uncharakterisiert oder
      2. Viren mit hoher Pathogenität gemäß Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Juni 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) wie folgt:
        aa) Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder
        bb) Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hä-magglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,
    3. Bluetongue-Virus,
    4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
    5. Ziegenpockenvirus,
    6. Aujeszky-Virus,
    7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
    8. Lyssa-Virus,
    9. Newcastle-Virus,
    10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
    11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),
    12. Rinderpest-Virus,
    13. Schafpocken-Virus,
    14. Teschen-Virus,
    15. Vesikuläre Stomatitis-Virus;
  2. Bakterien wie folgt:
    Mycoplasma mycoides;

3.3 pflanzenpathogene Erreger

  1. Bakterien wie folgt:
    1. Xanthomonas albilineans,
    2. Xanthomonas campestries pv. citri einschließlich darauf zurückzuführender Stämme wie Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E oder anders klassifizierte wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo;
  2. Pilze wie folgt:
    1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
    2. Cochliobolus miyabeanus (Helmin-thosporium oryzae),
    3. Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
    4. Puccina graminis (syn. Puccina graminis f. sp. tritici),
    5. Puccina striiformis (syn. Puccina glumarum),
    6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae);

3.4 genetisch modifizierte Mikroorganismen wie folgt:

  1. genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, welche mit der Pathogenität der in Unternummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder Unternummer 3.2 oder 3.3 genannten Organismen assoziiert sind,
  2. genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Kodierung für eines der in Unternummer 3.1 Buchstabe d genannten Toxine enthalten.

4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampf mittel für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

III. Chemische Waffen

5. A. Toxische Chemikalien
(Registriernummer nach Chemical Abstracts Service; CAS-Nummer)
a)O-Alkyl(< C10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonofluoride,
zum Beispiel:
Sarin:
O-Isopropylmethyl-phosphonofluorid
(107-44-8),
Soman:
O-Pinakolylmethyl-phosphonofluorid
(96-64-0),
b)O-Alkyl(< C10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide,
zum Beispiel:
Tabun:
O-Ethyl-N,N-dimethyl-phosphoramidocyanid
(77-81-6),
c)O-Alkyl(H oder < C10 einschließlich Cycloalkyl)-S- 2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze,
zum Beispiel:
VX: 
O-Ethyl-S-2-diisopro-pylaminoethylmethyl-phosphonothiolat(50782-69-9),
d)Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethyl-sulfid(2625-76-5),
Senfgas:
Bis-(2-chlorethyl)-sulfid(505-60-2),
Bis-(2-chlorethylthio)-methan(63869-13-6),
Sesqui-Yperit (Q):
1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan(3563-36-8),
1,3-Bis-(2-chlorethylthio)-n-propan(63905-10-2),
1,4-Bis-(2-chlorethylthio)-n-butan(142868-93-7),
1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-n-pentan(142868-94-8),
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether(63918-90-1),
O-Lost:
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether(63918-89-8),
e)Lewisite:
Lewisit 1:
2-Chlorvinyldichlorarsin
(541-25-3),
Lewisit 2:
Bis-(2-chlorvinyl)-chlor-arsin
(40334-69-8),
Lewisit 3:
Tris-(2-chlorvinyl)-arsin
(40334-70-1),
f)Stickstoffloste:
HN1:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin
(538-07-8),
HN2:
Bis-(2-chlorethyl)-methyl-amin
(51-75-2),
HN3:
Tris-(2-chlorethyl)-amin
(555-77-1),
g)BZ:
3-Chinuclidinylbenzilat
(6581-06-2).
B. Ausgangsstoffe
a)Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride,
zum Beispiel:
DF:
Methylphosphonsäure-difluorid
(676-99-3),
b)O-Alkyl(H oder < C10 einschließlich Cycloalkyl)-O- 2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze,
zum Beispiel:
QL:
O-Ethyl-O-2-diisopro-pylaminoethylmethyl-phosphonit
(57856-11-8),
c)Chlor-Sarin:
O-Isopropylmethyl-phosphonochlorid
(1445-76-7),
d)Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethyl-phosphonochlorid
(7040-57-5).

6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

1) Für die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten biologischen Agenzien sind im Falle ihrer zivilen Verwendung die Ausfuhrbeschränkungen auf Grund

zu beachten.

Für Ricin und Saxitoxin (Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummern 4 und 5) gelten zusätzlich die Beschränkungen, Meldepflichten und Inspektionsvorschriften des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) und der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794).

Teil B
Sonstige Kriegswaffen

I Flugkörper

7. Lenkflugkörper

8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)

9. sonstige Flugkörper

10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr

11. Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer

12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9

II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber

13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:

  1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
  2. integrierte elektronische Kampfmittel,
  3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem

14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:

  1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
  2. integrierte elektronische Kampfmittel,
  3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem

15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14

16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13

III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge

17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden

18. Unterseeboote

19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind

20. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote

21. Landungsboote, Landungsschiffe

22. Tender, Munitionstransporter

23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22

IV. Kampffahrzeuge

24. Kampfpanzer

25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge

26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind

27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25

28. Türme für Kampfpanzer

V. Rohrwaffen

29.

  1. Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,
  2. Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
  3. vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
  4. halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen

31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art

32. Maschinenkanonen

33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32

34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

36. Trommeln für Maschinenkanonen

VI. Leichte Panzerabwehrwaffen,
Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme

37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen

38. Flammenwerfer

39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen

VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition

40. Torpedos

41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)

42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)

43. Minen aller Art

44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben

45. Handflammpatronen

46. Handgranaten

47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel

48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43

VIII. Sonstige Munition

49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32

50. Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern

  1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und
  2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird.

51. Munition für die Waffen der Nummer 30

52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39

53. Gewehrgranaten

54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52

55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52

IX. Sonstige wesentliche Bestandteile

56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40

57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder

58. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60

59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

X. Dispenser

61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition

XI. Laserwaffen

62. Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen

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