zurück |
(1) Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen.
(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.
(3) Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich die Anbieter über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
(4) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist. Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einem anderen Antragsteller erteilt hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.
§ 32 Rücknahme der Zuweisung
(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn
(2) Im Ubrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
§ 33 Widerruf der Zuweisung
(1) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn
(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn
(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 48 Abs. 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint.
(4) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Abs. 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.
Unterabschnitt 2
Kabelnetze und Plattformen
§ 34 Anwendungsbereich
(1) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesmedienanstalt den Betrieb anzuzeigen.
(2) Für die Belegung von Plattformen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages. Erfüllt der Anbieter der Plattform nicht die Voraussetzungen des § 52b Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages, trifft die Landesmedienanstalt die Auswahlentscheidung gemäß § 52b Abs. 4 Satz 4c des Rundfunkstaatsvertrages nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des § 36. Für die Belegung analog genutzter Kapazitäten einer Kabelanlage gelten die nachfolgenden Bestimmungen. § 38 findet auch auf Plattformen Anwendung
(3) Auf die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
§ 35 Digitalisierung der Kabelnetze
(1) Der Senat und die Landesmedienanstalt wirken darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt.
(2) Die Betreiber der Kabelnetze und die Wohnungswirtschaft verständigen sich mit der Landesmedienanstalt auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen Verbreitung im Kabelnetz. Sie setzen sich diesbezüglich mit Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien, die analoge Übertragungskapazitäten im Kabelnetz nutzen, ins Benehmen. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 sind insbesondere die Belange der Verbraucher und die Sozialverträglichkeit des Umstiegs zu berücksichtigen,
(1) Reicht die Übertragungskapazität der Kabelanlage nicht aus, um die Angebote aller Interessenten zu verbreiten, so gelten zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.
(2) Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, darin die folgenden Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten
Fensterprogramme müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. § 43 bleibt unberührt. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 43 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu schaffen. Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.
(3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft
Die Landesmedienanstalt und der Betreiber der Kabelanlage setzen sich hinsichtlich der Belegung ins Benehmen.
(4) Die Landesmedienanstalt erlässt für die Programme und Angebote nach Absatz 2 und 3 Nr. 2 eine Kabelbelegungssatzung, die bekannt zu machen ist. Die Satzung gilt für höchstens 2 Jahre. Sie ist für die Betreiber von Kabelanlagen bindend.
(5) Die Landesmedienanstalt macht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung bekannt, dass der Erlass einer neuen Kabelbelegungssatzung geplant ist. Innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat können Anbieter gegenüber der Landesmedienanstalt Interesse an der Verbreitung ihrer Angebote im Kabelnetz bekunden. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(6) Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die Landesmedienanstalt befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung. Die Änderungen sind bekannt zu machen.
§ 37 Mitwirkungspflichten
(1) Der Betreiber der Kabelanlage hat der Landesmedienanstalt die geplante Belegung nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 sowie die Änderung der Belegung mindestens zwei Monate vor der Verbreitung anzuzeigen. Er hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.
(2) Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat der Veranstalter eines Rundfunkprogramms, das in einer Kabelanlage im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet wird oder künftig verbreitet werden soll,
(3) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 38 Untersagung
(1) Die Landesmedienanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogramms zeitweise oder dauerhaft untersagen, wenn
(2) Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Absatz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 (Fernsehrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird. Die Weiterverbreitung kann nur unter den in den europäischen rundfunkrechtlichen Regelungen genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 5 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes die Untersagung an. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesmedienanstalt die Weiterverbreitung
(4) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.
(5) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.
Abschnitt 6
Bürgerrundfunk
§ 39 Aufgabe und Nutzung
(1) Der Bürgerrundfunk hat die Aufgabe
(2) Trägerin des Bürgerrundfunks ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.
§ 40 Offener Kanal
(1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für den Hörfunk oder das Fernsehen zu produzieren und zu verbreiten.
(2) Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist der Verantwortliche zu nennen. Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge des Bürgerrundfunks aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 18 gilt entsprechend. Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. § 19 gilt entsprechend. Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigter und Verantwortlicher gesamtschuldnerisch. § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 1, 4 bis 7 und § 58 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet, die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.
(6) Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von Absatz 5 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.
(7) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden.
(8) Staatliche und kommunale Stellen sowie Parteien und Wählervereinigungen sind nicht nutzungsberechtigt. Theater, Schulen und Volkshochschulen sowie sonstigen kulturellen Einrichtungen kann die Nutzung zur Darstellung einzelner Veranstaltungen oder für die Übertragung von Beiträgen, die in Projekten zur Förderung der Medienkompetenz hergestellt wurden, gestattet werden.
(9) Bei Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder aus der Satzung nach § 44 gilt § 48 entsprechend.
§ 41 Ereignisrundfunk
(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 40 Abs. 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung Überträgen werden.
(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) im Fernsehen und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven im Hörfunk durch den Bürgerrundfunk sind zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.
(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.
(4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit des Bürgerrundfunks ist dabei zu wahren.
(5) § 40 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 1 und 2 und § 58 finden entsprechende Anwendung.
§ 42 Medienkompetenz
Der Bürgerrundfunk fördert die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch
§ 46 bleibt unberührt.
Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat jeder Betreiber einer analogen Kabelanlage die Programme des Bürgerrundfunks in seiner Kabelanlage zu verbreiten. Plattformbetreiber haben die Programme nach Maßgabe des § 52b Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkstaatsvertrages zu verbreiten, wenn die Landesmedienanstalt dies verlangt. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist von Betreibern von Kabelanlagen und Plattformen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5.000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die technischen Kapazitäten müssen im Verhältnis zu anderen Kapazitäten gleichwertig sein.
§ 44 Satzungsermächtigung
Das Nähere über die Durchführung des Bürgerrundfunks, insbesondere nach § 40 Absätze 5, 6, 7 und 8 und nach § 41 regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
Abschnitt 7
Bremische Landesmedienanstalt
§ 45 Aufgaben, Rechtsform und Organe
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag nimmt, soweit nicht anders bestimmt, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bremische Landesmedienanstalt (brema)" wahr. Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetze zugewiesen werden.
(2) Die Landesmedienanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung.
(3) Organe der Landesmedienanstalt sind der Landesrundfunkausschuss und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Landesmedienanstalt sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dort geregelten Aufgabenstellung.
§ 46 Medienkompetenz
(1) Die Landesmedienanstalt unterbreitet Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Bremerinnen und Bremer.
(2) Zu diesem Zwecke kann sie unter anderem in eigener Verantwortung
§ 47 Modellversuche
(1) Um neue Übertragungstechniken, Prögrämmformen sowie Telemedien zu erproben, kann die Landesmedienanstalt befristete Modellversuche zulassen oder durchführen.
(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Die Landesmedienanstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Landesmedienanstalt Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für Modellversuche genutzt werden sollen.
(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Landesmedienanstalt in der Ausschreibung fest.
(4) Die Landesmedienanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.
(5) Die Landesmedienanstalt kann im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Projekte für neue Übertragungstechniken fördern.
§ 48 Aufsicht über private Rundfunkveranstalter 10
(1) Die Landesmedienanstalt überwacht die Einhaltung der für.die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz, nach dem Rundfunkstaatsvertrag und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
(2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesmedienanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder entscheidungen, nach dem Rundfunkstaatsvertrag oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und fordert die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen und künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.
(4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.
(5) Hat die Landesmedienanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.
(6) Die Landesmedienanstalt untersagt die Veranstaltung von Rundfunk, wenn die erforderliche Zulassung nicht erteilt wurde oder bei anzeigepflichtigen Programmen nach § 3 Absatz 2 die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind.
§ 49 Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses
(1) Der Landesrundfunkausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen fünfzig vom Hundert Frauen sein sollen:
(2) Außerdem gehören dem Landesrundfunkausschuss an
(3) Die Amtsperiode des Landesrundfunkausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Landesrundfunkausschuss die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landesrundfunkausschusses weiter.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 werden von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Die Wahl erfolgt getrennt nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aus einer Vorschlagsliste, die von den jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbänden eingereicht wird. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesrundfunkausschuss vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Organisationen und Parteien haben das Recht, während der Amtsperiode des Landesrundfunkausschusses das von ihnen entsandte Mitglied abzuberufen und für den Rest der Amtsperiode ein anderes Mitglied zu entsenden.
(6) Solange und soweit Vertreter in den Landesrundfunkausschuss nicht entsandt werden oder ein Mitglied ausgeschieden und noch kein Nachfolger bestimmt ist, verringert sich die Mitgliederzahl des Landesrundfunkausschusses entsprechend.
(7) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses müssen ihre Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen haben. Mindestens drei Mitglieder nach Absatz 2 müssen ihre Hauptwohnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, ferner müssen unter den Mitgliedern nach Absatz 2 mindestens ein Vertreter der Jugendverbände und ein Vertreter der ausländischen Bevölkerung sein.
§ 50 Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen
(1) Den Organen der Landesmedienanstalt dürfen nicht angehören:
(2) Tritt nachträglich einer der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied des Landesrundfunkausschusses aus oder endet das Amt des Direktors oder der Direktorin.
(3) Feststellungen über die Ausschlussgründe nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Landesrundfunkausschuss.
§ 51 Aufgaben und Arbeitsweise des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung
(1) Der Landesrundfunkausschuss nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht dem Direktor übertragen sind.
(2) Der Landesrundfunkausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen".
(4) Der Landesrundfunkausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses werden nach Bedarf von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Landesrundfunkausschuss einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Der Landesrundfunkausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Beratungen des Landesrundfunkausschusses mit beratender Stimme teil. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Der Landesrundfunkausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesrundfunkausschusses nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
(7) Ist der Landesrundfunkausschuss beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Landesrundfunkausschuss unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Der Landesrundfunkausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 38 sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 52 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
(1) Die Direktorin oder der Direktor hat
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 53 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Landesrundfunkausschusses ihre oder seine Vertretung.
§ 53 Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors
(1) Die Direktorin oder der Direktor darf nicht dem Landesrundfunkausschuss angehören und muss ihren oder seinen Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben. Sie oder er wird vom Landesrundfunkausschuss auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Amtszeit vom Landesrundfunkausschuss abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das vorsitzführende Mitglied des Landesrundfunkausschusses schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.
§ 54 Finanzierung und Haushaltswesen
lt. Übergangsvorschrift gültig bis 31.12.2012
(1) Die Landesmedienanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, aus Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten, die sie verhängt, sowie durch Gebühren und Auslagen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Senatskanzlei bedarf.
(2) Radio Bremen verwendet die Finanzmittel nach § 40 Abs. 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesmedienanstalt benötigt werden, im Einvernehmen mit der Landesmedienanstalt und der Senatskanzlei für Zwecke der Film- und Medienförderung.
(3) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesmedienanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung angemessene Rücklagen bilden. Die Landesanstalt gibt sich eine Finanzordnung.
§ 55 Rechtsaufsicht
(1) Die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und, sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Landesmedienanstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.
Abschnitt 8
Datenschutz
§ 56 Geltung von Datenschutzvorschriften
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden. Insbesondere gelten die §§ 47 bis 47f des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Soweit Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, finden ausschließlich die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 14. Januar 2003 geltenden Fassung Anwendung. Bei einer Verletzung dieser Bestimmungen gilt § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 14. Januar 2003 geltenden Fassung.
(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten weder verfälscht noch zerstört noch unbefugt verarbeitet oder genutzt werden können.
§ 57 Datenschutzkontrolle
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Er teilt Beanstandungen der Landesmedienanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 5 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.
(2) Der Veranstalter und die Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten oder der Beauftragten finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
(3) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben dem Landesbeauftragten für den Datenschutz jederzeit den kostenlosen Abruf von Programmen zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die Landesmedienanstalt leitet die Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Betreiber der Kabelanlage, dem Veranstalter des Rundfunkprogramms oder dem für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf. Die Landesmedienanstalt leitet eine Abschrift der Stellungnahme dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.
(6) Die Landesmedienanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesmedienanstalt darf das Betreibender Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.
(7) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesmedienanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.
§ 58 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
(1) Führt die journalistisch redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung im Rundfunk oder in einem Mediendienst in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunftüber die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt.
(4) Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 49 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
Abschnitt 10
Ausführungsbestimmungen zu medienrechtlichen Staatsverträgen und Bundesgesetzen 10
§ 60 Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages 10
(1) Gesetzlicher Vertreter der Bremischen Landesmedienanstalt im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 35 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Direktor oder die Direktorin. Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Person, die nach § 52 Absatz 3 hierzu bestimmt wird.
(2) Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 35 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesrundfunkausschuss.
§ 61 Zuständigkeit für den Datenschutz 10
Zuständige Behörde nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§ 62 Aufsicht bei Telemedien 10
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist bei Verstößen gegen § 54 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Behörde, die für die Überwachung des jeweils betroffenen Gesetzes zuständig ist. Im Übrigen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Landesmedienanstalt.
§ 63 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten 10
Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften 10
§ 64 Übergangsvorschrift 10 10
Dieses Gesetz findet auch auf Entscheidungen über die Zulassungen privater Rundfunkveranstalter sowie über die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten Anwendung, die vor dem 1. April 2005 getroffen wurden.
Die §§ 34 bis 38 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2008 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten Universaldienstrichtlinie (ABl. EG L 108 S. 51) überprüft.
§ 66 In- und Außer-Kraft-Treten 10 10
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Landesmediengesetz vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203 - 225-h-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 203) außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
ENDE |