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Änderungstext

Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Gesetze

Vom 22. Dezember 2009
(GBl. Nr. 2 vom 11.01.2010 S. 9)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

Das Bremische Landesmediengesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71 - 225-h-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Abschnitt 9
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
"Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften"

b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 10
Ausführungsbestimmungen zu medienrechtlichen Staatsverträgen und Bundesgesetzen

§ 60 Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages

§ 61 Zuständigkeit für den Datenschutz

§ 62 Aufsicht bei Telemedien

§ 63 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten"

c) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften"

d) Die Angaben zu den §§ 60 bis 62 werden die Angaben zu den §§ 64 bis 66.

2. Der § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Rundfunkstaatsvertrag, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie der Mediendienste-Staatsvertrag bleiben unberührt. "Der Rundfunkstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt."

3. Der § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe ",des Mediendienste-Staatsvertrages" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Programm ist eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder im Fernsehen, die über eine im voraus bestimmte Frequenz oder über einen im voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.

(3) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener Beitrag im Hörfunk oder im Fernsehen, insbesondere ein zeitlich begrenzter Teil eines Programms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn diese aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 4 bis 12 werden Absätze 2 bis 10.

4. Der § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 25 Absatz 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen. Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere

  1. die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts mit den redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch ein Verfahren zur Mitwirkung und zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen enthält,
  2. die Errichtung eines Programmbeirat gemäß § 32 des Rundfunkstaatsvertrages oder
  3. vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten."

6. In dem neuen § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

7. Der § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Landesmedienanstalt zugeordnet."Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet."

b) Der Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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 (2) Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche und private Angebote im Verfahren gleichgestellt; für die Zuordnung maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens. Im analogen Hörfunk findet Satz 1 keine Anwendung."(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens maßgebend."

c) Der Absatz 3

(3) Bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sollen die öffentlich-rechtlichen und die privaten Veranstalter in einer Einführungsphase von fünf Jahren jeweils die Hälfte der digitalen terrestrischen Gesamtkapazität für ihre Angebote erhalten.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 4 bis 7 werden zu Absätzen 3 bis 6.

e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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 (6) Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Im Hörfunk ist nur die Verbreitung eigener Angebote zulässig. Im Fernsehen ist auch die Übertragung sonstiger öffentlich-rechtlicher Angebote zulässig. Die Rundfunkanstalten dürfen auf Übertragungskapazitäten des Fernsehens andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlich-rechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beacten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen."(6) Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind:. Die Rundfunkanstalten dürfen auf digitalen Übertragungskapazitäten andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlich-rechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen."

8. § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die Zuordnungsfähigkeit freier Übertragungskapazitäten macht der Senat mit einer Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Senatskanzlei bekannt. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalt."(1) Die Senatskanzlei informiert die potenziellen Antragsteller schriftlich über freie Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragstellung an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Landesmedienanstalt."

9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Rücknahme und Widerruf

(1) Die Rücknahme einer Zuordnungsentscheidung richtet sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(2) Die Zuordnung ist zu widerrufen, wenn die Übertragungskapazität telekommunikationsrechtlich nicht mehr zur Versorgung der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung steht. Sie kann widerrufen werden, wenn die Übertragungskapazität nicht oder nicht mehr genutzt wird. Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuordnung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen."

10. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "werden," durch die Worte "werden oder" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "oder" gestrichen; nach dem Wort "werden" wird ein Punkt eingefügt.

c) Die Nummer 5

5. zur Verbreitung von Telemedien.

wird aufgehoben.

11. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 Nummer 2 bis 5" durch die Angabe " § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

12. In § 31 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "der Zulassung" gestrichen.

13. In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

14. § 43 wird wie folgt gefasst:

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  § 43 Verbreitung

Für Zwecke des Bürgerrundfunks hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesmedienanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5.000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen.

" § 43 Verbreitung

Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat jeder Betreiber einer analogen Kabelanlage die Programme des Bürgerrundfunks in seiner Kabelanlage zu verbreiten. Plattformbetreiber haben die Programme nach Maßgabe des § 52b Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkstaatsvertrages zu verbreiten, wenn die Landesmedienanstalt dies verlangt. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist von Betreibern von Kabelanlagen und Plattformen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5 000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die technischen Kapazitäten müssen im Verhältnis zu anderen Kapazitäten gleichwertig sein."

15. In § 48 Absatz 6 werden nach dem Wort "wurde" die Worte "oder bei anzeigepflichtigen Programmen nach § 3 Absatz 2 die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind" eingefügt.

16. Die Überschrift zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 9
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
"Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften"

17. § 59 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. ohne die nach § 3 Abs. 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt Rundfunk veranstaltet, "1. ohne die nach § 3 Absatz 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt oder ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Anzeige Rundfunk veranstaltet."

18. Nach § 59 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:

"Abschnitt 10
Ausführungsbestimmungen zu medienrechtlichen Staatsverträgen und Bundesgesetzen

§ 60 Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages

(1) Gesetzlicher Vertreter der Bremischen Landesmedienanstalt im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 35 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Direktor oder die Direktorin. Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Person, die nach § 52 Absatz 3 hierzu bestimmt wird.

(2) Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 35 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesrundfunkausschuss.

§ 61 Zuständigkeit für den Datenschutz

Zuständige Behörde nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 62 Aufsicht bei Telemedien

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist bei Verstößen gegen § 54 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Behörde, die für die Überwachung des jeweils betroffenen Gesetzes zuständig ist. Im Übrigen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Landesmedienanstalt.

§ 63 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 bis 23 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  2. § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 14 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt,
  3. § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 und 16 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt sowie der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für seinen Zuständigkeitsbereich nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
  4. § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes ist die Bremische Landesmedienanstalt,
  5. § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 des Telemediengesetzes ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  6. § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist die Ortspolizeibehörde."

19. Nach § 63 wird folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften"

20. Die bisherigen §§ 60 bis 62 werden §§ 64 bis 66.

21. In dem neuen § 64 werden die Sätze 2 und 3

§ 35 Abs. 4 findet auch Anwendung auf die Kabelbelegungssatzung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-tretens dieses Gesetzes gilt. § 49 findet nur auf Personen Anwendung, die nach dem 1. April 2005 in den Landesrundfunkausschuss entsandt oder gewählt werden. § 10 Abs. 2 des Bremischen Landesmediengesetzes vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203 - 225-h-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 203) findet auf Veranstalter, die vor dem 1. April 2005 zugelassen wurden, weiterhin Anwendung.

aufgehoben.

22. In dem neuen § 66 Absatz 2 wird die Angabe "31. März 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1 §§ 2 und 4 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Pressegesetzes vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 143 - 225-c-4f), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 209, 210) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1 §§ 2 bis .4 des Gesetzes zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung medienrechtlicher Gesetze vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 209 - 225-c-4g) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 6. März 2007 (Brem.GBl. S. 209 - 45-c-93) außer Kraft.