Regelwerk, Allgemeines-Umwelt |
UIG - Umweltinformationsgesetz
- Bremen -
Vom 15. November 2005
(GBl. Nr. 51 vom 24.11.2005 S. 573; 19.12.2014 S. 780 14)
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Für den Zugang zu Umweltinformationen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gelten die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, soweit die § § 2 bis 8 keine abweichenden Regelungen treffen.
§ 2 Informationspflichtige Stellen 14
(1) Informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung sind der Senat, die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stelen der öffentlichen Verwaltung gehören jedoch nicht
(2) Informationspflichtige private Stellen sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Stadtgemeinden unterliegen.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn
§ 3 Rechtsschutz
(1) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den § § 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen informationspflichtige private Stellen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 4 Servicestelle
Bei dem für den Umweltschutz zuständigen Mitglied des Senats wird ein Internet gestütztes Umweltinformationssystem mit einer Servicestelle eingerichtet, das gegenüber der Öffentlichkeit eine Servicefunktion wahrnimmt. Mit dem Umweltinformationssystem wird ein zentraler Zugang zu allen in Bremen bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Umweltinformationen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes angeboten. Die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 informieren die Servicestelle über die nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes getroffenen Maßnahmen und über die nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes veröffentlichten Umweltinformationen. Als Information reichen elektronische Verknüpfungen zu Internetseiten im Sinne des § 10 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind. Die Aufgabe der Verbreitung der Umweltinformationen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes bleibt in der Zuständigkeit der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2.
§ 5 Umweltzustandsbericht
Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Bremen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 10 Abs. 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.
§ 6 Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 3 für das Land oder eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die Stadtgemeinden ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2.
(2) Die informationspflichtigen privaten Stellen nach § 2 Abs. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen privaten Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
§ 7 Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren werden nicht erhoben für
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Kosten für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erhoben.
(4) Informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich gemäß Absatz 3 nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz.
§ 8 Übergangsvorschrift
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem 25. November 2005 gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) zu Ende zu führen. An die Stelle des Bundes tritt die Freie Hansestadt Bremen.
ENDE