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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Vom 24. Februar 2009
(GBl. Nr. 11 vom 06.03.2009 S. 45)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2008 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe " § 73 Aufgaben des Senators für Inneres und Sport bei der Korruptionsbekämpfung" ersetzt durch die Angabe " § 73 Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres und Sport".

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Korruptionsbekämpfung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Korruptionsbekämpfung" durch die Wörter "nach § 73" ersetzt.

3. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufgaben des Senators für Inneres und Sport bei der Korruptionsbekämpfung "Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres und Sport".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Straftaten nach den §§ 298 bis 300 und 331 bis 335 des Strafgesetzbuchs,"1. Straftaten nach den §§ 108b, 108e, 298 bis 300 und dem dreißigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs sowie Straftaten, die im Mindest- oder Höchstmaß mit einer höheren Strafe bedroht sind, wenn es sich bei dem Täter um einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten handelt und sich der Tatvorwurf gegen einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten richtet,"

bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. andere Straftaten, bei denen sich ein Tatvorwurf gegen Bedienstete der Polizei Bremen oder des Landeskriminalamts richtet."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.