umwelt-online: BremPolG - Bremisches Polizeigesetz (2)
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§ 36 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 20 22
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Die Datenerhebung nach § 41 Absatz 2 darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Datenerhebung nach § 33, § 40, § 41 Absatz 1, §§ 46 oder 47 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist soweit möglich sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(2) Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 2 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem nach § 92 benannten Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Die Entscheidung der Behördenleitung über die Sichtung ist zu dokumentieren. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich die Behördenleitung der Unterstützung von zwei weiteren Beschäftigten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Beschäftigten nach Satz 2 sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntwerdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die richterliche Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der richterlichen Entscheidung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.
§ 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgern 20
(1) Die Datenerhebung nach §§ 33, 39 bis 43, 46 und 47 darf sich nicht gegen Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme nach Satz 1 eine Person, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, betroffen ist, obwohl die Maßnahme nicht gegen sie gerichtet ist, und Erkenntnisse erlangt werden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. In diesem Fall finden die Vorschriften zur Anordnung besonderer Mittel und Methoden nach § 35 Absatz 2 Satz 5 bis 9 keine Anwendung.
§ 38 Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht 17 19 Inkrafttreten 20 22
(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 39, 40 Absatz 1, 41 bis 43, 46, 47 und 49 durchgeführten Maßnahmen sowie über Datenübermittlungen nach den §§ 55, 69 und 70 einen Ausschuss. Der Ausschuss hat drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast. Die stellvertretenden Mitglieder und ständigen Gäste können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Senator für Inneres unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1.
(3) Der Senator für Inneres ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als VS "Geheim" oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammenhang mit seinen Kontrollaufgaben stehen. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen.
(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.
(5) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast. Das Gleiche gilt jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem Ausschuss ausscheidet.
(6) Der Ausschuss kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 49 erhoben wurden. Zu diesem Zweck sind dem Ausschuss die Protokolle der durchgeführten Maßnahmen sowie die Dokumentation von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarerer Weise zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss kann sich zur Unterstützung der Aufgabe nach Satz 1 weiterer öffentlicher Stellen bedienen.
(7) Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem Senator für Inneres kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen.
(8) In dem Bericht wird dargestellt,
§ 39 Polizeiliche Beobachtung 20 20
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn
und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Anordnung darf sich nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Satz 1 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
§ 40 Datenerhebung durch Observation 20 20
(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden Absatz 1 sowie § 35 Absatz 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 41 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel 20 20
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(2) Ohne Wissen der oder des Betroffenen darf durch den Polizeivollzugsdienst das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 genannte Person in der Wohnung aufhält und sie dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Gespräche führt. Sämtliche Datenerhebungen nach Satz 1 sind dem anordnenden Gericht vor der Sichtung durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. § 35 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Beendigung ist dem Gericht mitzuteilen.
(3) Wird das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt, genügt die Anordnung des Polizeivollzugsdienstes.
(Gültig bis 30.06.2030 siehe =>)
§ 42 Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation 20 22
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person, einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat oder einer gegenwärtigen Gefahr für Infrastruktureinrichtungen, die für die öffentliche Versorgung wesentlich sind, erforderlich ist, durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation verdeckt personenbezogene Daten erheben
Besonders schwerwiegende Straftaten nach Satz 1 sind:
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(Gültig ab 01.07.2030)
§ 42 (aufgehoben)
(Gültig bis 30.06.2030 siehe =>)
§ 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung 20 22 24
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten über die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erheben. Verkehrsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 9 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten. Nutzungsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel darf der Polizeivollzugsdienst unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 die Geräte- und Anschlusskennung ermitteln, wenn die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen ohne die Geräte- und Anschlusskennung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Über den erforderlichen Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Anschlusskennung hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder 3
Diensteanbieter in diesem Sinne ist, wer geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Daten sind dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(Gültig ab 01.07.2030)
§ 43 (aufgehoben) (Gültig bis 30.06.2030 siehe =>)
§ 44 Bestandsdatenerhebung 20 22
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Auskunft verlangen über
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft über Passwörter oder sonstige Daten im Sinne von Satz 1, die als Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz erhoben wurden, darf darüber hinaus nur nach einer richterlichen Anordnung verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; für die richterliche Anordnung gilt § 35 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Auskunft gemäß Satz 1 über Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer oder Nutzerin des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.
(4) Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 3 haben Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(Gültig ab 01.07.2030)
§ 44 (aufgehoben)
(Gültig bis 30.06.2030 siehe =>)
§ 45 Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen 20
Anordnungen für Maßnahmen nach §§ 42 bis 44 müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 35 Absatz 6 die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, oder die Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden, enthalten. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Nutzung des Telemediendienstes, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll.
(Gültig ab 01.07.2030)
§ 45 (aufgehoben)
§ 46 Datenerhebung durch Vertrauenspersonen 20 20
Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen. § 8b Absatz 1 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 47 Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen 20 20 22
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Person), personenbezogene Daten erheben
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Eine verdeckt ermittelnde Person darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
Der Polizeivollzugsdienst darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Der Polizeivollzugsdienst kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ein Abgleich der nach § 26 Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihm geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
§ 49 Datenabgleich mit anderen Dateien 20
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten unverzüglich aus den Datenbeständen auszusondern und dem Polizeivollzugsdienst zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auch die anderen Daten zu übermitteln. Die Nutzung der anderen Daten ist nicht zulässig. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung des Senators für Inneresangeordnet werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden. Über die Löschung der Daten ist eine Niederschrift anzufertigen, die gesondert aufzubewahren ist.
3. Unterabschnitt:
Weiterverarbeitung 20
§ 50 Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung 20 20a 22
(1) Von der Polizei rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten können von der derselben Behörde weiterverarbeitet werden, soweit dies gemessen an der Datenerhebungsvorschrift erforderlich ist
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 41 Absatz 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für dieselben Rechtsgüter vorliegen.
(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 9 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person vorliegen. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 genannten Personen erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu Kontakt- oder Begleitpersonen erhoben wurden, dürfen nur dann zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn diese Daten zu Personen nach § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 verarbeitet werden. § 51 bleibt unberührt.
(3) Es ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten Absatz 1 und 2 beachtet werden.
(4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten begehen wird. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind. Unterbleibt die Löschung, hat die Polizei den Ausgang des Verfahrens sowie die Gründe für die fortdauernde Speicherung zu dokumentieren und die betroffene Person zu unterrichten.
(5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage oder zu besonderen Zwecken nach § 51 weiterverarbeitet werden.
§ 51 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken 20 20a 22
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene Grunddaten einer Person, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, abweichend von § 50 Absatz 2 auch zur Identifizierung dieser Person weiterverarbeiten, um Identitätsverwechselungen auszuschließen.
(2) Die Polizei, der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen, das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung und das Fortbildungsinstitut für die Polizeien im Lande Bremen sowie Forschungs- und Fortbildungsinstitute des Bundes und der Länder können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung, zu wissenschaftlichen Zwecken, historischen Forschungszwecken, zur Evaluation oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren und gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Die Polizei hat die Daten getrennt von ihren polizeilichen Aufgaben zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erlangt wurden, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist.
(3) Die Polizei kann vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeiten, soweit dies für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen sind spätestens nach drei Monaten und in den übrigen Fällen am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.
(4) Die Polizei darf Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen aufzeichnen. Die Polizei kann sonstige bei ihr eingehende Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen
weiterverarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach Satz 4 nicht mehr erforderlich ist.
(5) Die Polizei kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, zu dieser Person
hinzufügen. Die Speicherung dieser Hinweise ist alle drei Jahre zu überprüfen. Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach Satz 1 zu unterrichten.
(6) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden, zu deren Verfolgung sie mit mindestens vergleichbar schwerwiegenden Mitteln auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen.
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine solche Kennzeichnung erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. (Gültig bis 31.12.2029 siehe => Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3.)
4. Unterabschnitt:
Datenübermittlung 20
§ 53 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung 20
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 54 bis 57 nur unter Beachtung des § 50 Absatz 1 bis 3 und nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze übermitteln.
(2) Empfangende Stelle, Datum und wesentlicher Inhalt der Übermittlung, insbesondere Anlass und Zweck, sind zu dokumentieren; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren nach § 54. Beurteilungen über Personen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, dürfen nur an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind. Abweichend von Satz 2 kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 55 Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr unerlässlich ist und die empfangende Stelle die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
(3) Die Polizei hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt werden. Gleiches gilt für unvollständige Daten, sofern die Übermittlung dieser Daten nicht der Vervollständigung von Daten dient. Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor deren Übermittlung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es der empfangenden Stelle gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(4) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat die Polizei bei Datenübermittlungen die empfangende Stelle auf diese Bedingungen und die Pflicht zu deren Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann durch entsprechende Markierung der Daten erfüllt werden.
(5) Eine Datenübermittlung hat zu unterbleiben, wenn
(6) Eine Datenübermittlung nach § 55 Absatz 3, Absatz 5, § 70 oder 71 hat zu unterbleiben,
(7) Eine Datenübermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten.
(8) Die Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, ist nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Von der ersuchenden Stelle sind die Angabe der Datenerhebungsgrundlage und eine Begründung zur Erforderlichkeit der Kenntnis der personenbezogenen Daten für ihre Aufgabenwahrnehmung anzufordern. Die Zulässigkeit der Übermittlung ist im Übrigen nur zu prüfen, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Die empfangende Stelle hat der Polizei die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
(9) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 50 Absätze 2 und 3 zulässig; im Falle des § 55 Absatz 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Polizei zustimmt. Bei Übermittlungen nach § 55 Absatz 3, Absatz 6, § 69 oder § 70 hat die Polizei die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
(10) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person an der Geheimhaltung überwiegen. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig. Dies ist der empfangenden Stelle der übermittelten Daten mitzuteilen.
(11) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen.
§ 54 Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund 20
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Polizeibehörden durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die Rechtsverordnung hat die empfangenden Stellen, die Kategorien betroffener Personen, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen.
(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gelten Absätze 1 und 2 sowie § 63 entsprechend.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglichen kann, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden Stelle obliegen. Zur Auswertung für statistische Zwecke in einem Datenverbund darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten pseudonymisiert übermitteln. In der Vereinbarung ist darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen ihre Rechte gegenüber den weiteren datenverarbeitenden Stellen geltend machen können.
§ 55 Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union 20 20a 22
(1) Zwischen Polizeibehörden in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden oder empfangenden Polizeibehörde erforderlich ist. An andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes übermittelt, ist die betroffene Person über die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkonferenzen vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht zweckdienlich erscheint. Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teilnehmenden Stellen zu dokumentieren.
(2) Die Polizei kann auch an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern die beteiligte Polizeibehörde die Durchführung der Fallkonferenz veranlasst.
(3) Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist. Über die Übermittlungen ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, das Datum der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Der Nachweis ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke einer bereits eingeleiteten Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder zur Verhinderung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung der der Erhebung der Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die Genehmigung der Stelle einzuholen, von der die Daten übermittelt wurden; die übermittelnde Stelle kann bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung ihre Genehmigung einzuholen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten einschließlich Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben (Öffentlichkeitsfahndung), wenn
Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gefahren erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen oder gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist (betroffene Personen), an eine von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmte Beratungsstelle. Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den betroffenen Personen unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die betroffene Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.
(6) Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbedarf besteht für die Distanzierung von Personen, welche die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unterstützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine vom Senator für Inneres bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Absatz 5 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
(8) Der Polizeivollzugsdienst hat Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern auf deren Ersuchen hin Auskunft darüber zu geben, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. Soweit erforderlich, darf er hierbei personenbezogene Daten der von der Vollstreckungshandlung betroffenen Personen sowie Dritter übermitteln.
§ 56 Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien 20
Delegationsmitglieder von Organisationen, die auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen seitens der Polizei überprüfen, erhalten während ihres Besuchs von Einrichtungen der Polizei Einsicht in personenbezogene Daten und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation erforderlich ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation unerlässlich ist.
§ 57 Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst 20
(1) Sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, dürfen nicht öffentliche Stellen der Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, und sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Verhütung von Straftaten umfasst auch solche Fälle, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zu einem der in Absatz 1 genannten Zwecke unerlässlich ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden entsprechend Anwendung.
5. Unterabschnitt:
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung 20
§ 58 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung 20 20a 22
(1) Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt wurden, teilt sie der übermittelnden Stelle die Berichtigung mit.
(2) Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Polizei deren Verarbeitung einschränken, wenn
In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist.
(4) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Polizei der empfangenden Stelle, der die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Die empfangende Stelle hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken.
(5) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen prüft die Polizei bei der Einzelfallbearbeitung und regelmäßig nach festgesetzten Fristen, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist oder die Daten zu löschen sind (Aussonderungsprüffristen). Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. § 50 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt. Eine Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vorgenommen werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch nicht gelöscht werden dürfen.
(6) Die Aussonderungsprüffristen werden vom Senator für Inneres durch Rechtsverordnung festgelegt. Sie dürfen bei personenbezogenen Daten von erwachsenen Personen fünf Jahre und von minderjährigen Personen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Aussonderungsprüffrist für besondere Kategorien personenbezogener Daten darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(7) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(8) Ergibt die Prüfung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung oder die gerichtliche oder datenschutzrechtliche Überprüfung über die Aussonderungsprüffrist hinaus erforderlich ist, ist die betroffene Person über die fortdauernde Datenverarbeitung zu unterrichten.
4. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 20
1. Unterabschnitt:
Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung 20
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten besondere Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke
(2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei außerhalb von Zwecken nach Absatz 1 und 2 im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften ergänzend zum 3. Abschnitt des Ersten Teils dieses Gesetzes.
§ 60 Grundsätze der Datenverarbeitung 20
(1) Personenbezogene Daten müssen
(2) Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
(3) Die Polizei hat bei der Verarbeitung soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll sie Beurteilungen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der Bewertung oder der sonstigen auf persönlicher Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.
§ 61 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 20
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
§ 62 Profiling; automatisierte Einzelentscheidung 20 20a
(1) Profiling oder eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist. Betroffene Personen sind zu unterrichten.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten Nachteile erfahren, ist verboten.
§ 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung 20
(1) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Polizei hat hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass
(3) Bei der automatisierten Verarbeitung ergreift die Polizei oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:
Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
§ 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 20
(1) Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem ihr diese bekannt wurden, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen darstellt. Erfolgt die Meldung nach Satz 1 nicht innerhalb von 72 Stunden, ist dieser eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(2) Ein Auftragsverarbeiter hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nachdem ihm diese bekannt wird, der Polizei zu melden.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Informationen:
(4) Wenn die Informationen nicht mit der Meldung bereitgestellt werden können, hat die Polizei diese Informationen unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihr vorliegen.
(5) Die Polizei hat Datenschutzverletzungen nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit ihnen stehenden Tatsachen, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(6) Soweit bei einer Datenschutzverletzung nach Absatz 1 personenbezogene Daten betroffen sind, die von einer Stelle oder an eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, werden die in Absatz 3 genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich übermittelt.
§ 65 Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten 20
(1) Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur Folge hat, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu unterrichten.
(2) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 64 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
(4) Wenn die Polizei die betroffenen Personen nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von der Polizei verlangen, dies nachzuholen oder feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 72 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
2. Unterabschnitt:
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen 20
§ 66 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen 20
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen als den in § 55 Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaaten) oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei ihrer Beurteilung hat die Polizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
(4) Die Polizei hat bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an Stellen in anderen Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn die Polizei diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an die Stelle im anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.
(5) Die Person, deren Daten nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ist hierüber zu unterrichten. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung der Daten für den Zweck der Übermittlung unerlässlich ist.
(6) Völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem 6. Mai 2016 geschlossen wurden und mit dem vor dem genannten Datum geltenden Recht der Europäischen Union vereinbar sind, bleiben unberührt.
§ 67 Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien 20
(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn
(2) Die Polizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der empfangenden Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Polizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mindestens jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann sie die empfangenden Stellen und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.
§ 68 Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien 20
(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
(2) Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten 20 22
Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren und der empfangenden Stelle den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
§ 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten 20
(1) Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist und
(2) Die Polizei hat die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung nach Absatz 1 zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Polizei die empfangende Stelle zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Genehmigung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
3. Unterabschnitt:
Rechte der betroffenen Person 20
§ 71 Allgemeine Informationspflicht 20
Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:
§ 72 Unterrichtung betroffener Personen 20
(1) Ist die Unterrichtung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Unterrichtung mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Polizei kann die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange durch die Unterrichtung
und wenn das Interesse an dem Aufschub, der Einschränkung oder der Unterlassung der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. § 73 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Bezieht sich die Unterrichtung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung der Unterrichtung nach Absatz 3 gilt § 73 Absatz 5 entsprechend.
(1) Die Polizei hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die Person betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken.
(4) Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) Wird die betroffene Person nach Absatz 4 über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Die Polizei hat die betroffene Person über diese Möglichkeit zu unterrichten. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch sie oder ihn erfolgt sind. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf über die Ausübung ihres Rechts nach Satz 1 zu unterrichten.
(6) Die Polizei hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 74 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung 20
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig oder deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
(3) § 58 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Polizei hat die betroffene Person über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) § 73 Absatz 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 75 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person 20
(1) Die Polizei hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Unbeschadet des § 73 Absatz 4 und des § 74 Absatz 4 setzt die Polizei die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. Diese Frist kann um weitere zwei Monate von der Polizei verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Polizei unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
(3) Informationen nach § 71, Unterrichtungen nach § 72, Mitteilungen nach § 65 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 73 und 74 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 73 und 74 kann die Polizei entweder Verwaltungskosten auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Polizei die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags und weist die antragstellende Person nach Feststellung des offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Antrags auf die Weigerung oder Entgeltlichkeit hin.
(4) Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die den Antrag nach den §§ 73 oder 74 stellt, so kann sie bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
(5) Beim Einreichen einer Beschwerde, bei Wahrnehmung der in den §§ 87 und 88 genannten Rechte oder in gerichtlichen Verfahren über die Verletzung der Rechte nach diesem Abschnitt kann sich die betroffene Person von einer Stelle, einer Organisation oder einem Verband gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 vertreten lassen.
4. Unterabschnitt:
Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter 20
(1) Die Polizei hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. Sie hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefährdung für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
(2) Die Polizei hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang deren Verarbeitung, deren Speicherdauer und deren Zugänglichkeit oder Zugriffsmöglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(3) Die Polizei ermöglicht, dass alle Beschäftigten der Polizei der oder dem Datenschutzbeauftragten sowie der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vertrauliche Hinweise über die im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende mögliche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ohne Einhaltung des Dienstwegs zuleiten können. Den Beschäftigten der Polizei dürfen aufgrund eines Hinweises nach Satz 1 im Dienst keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen. Sofern eine beschäftige Person der Polizei darlegt, dass ihr ein Nachteil nach Satz 2 entstanden ist und sie eine vertrauliche Meldung nach Satz 1 gemacht hat, trägt die Polizei die Beweislast dafür, dass sie die beschäftige Person nicht wegen der vertraulichen Meldung benachteiligt hat. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs wird im Falle der zulässigen Ausübung des Rechts nach Satz 1 nicht erteilt.
(4) Die Polizei berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft kalenderjährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen und aufgenommenen Garantien, über die nach Absatz 2 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie über den Umfang der nach Absatz 3 eingegangenen vertraulichen Hinweise.
§ 77 Gemeinsame Verantwortlichkeit 20
Legt die Polizei gemeinsam mit einer anderen Stelle oder mehreren anderen Stellen die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Die gemeinsam Verantwortlichen haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können und wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat die Polizei für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber der Polizei geltend zu machen.
(2) Die Polizei darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Polizei keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat die Polizei dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Polizei über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Die Polizei kann in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.
(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit der Polizei nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber der Polizei für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Polizei bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Polizei festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
(6) Der Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne des Absatzes 5 sind schriftlich oder elektronisch abzufassen. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Bestimmung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als verantwortlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
§ 79 Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis 20
(1) Jede der Polizei oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten oder Zugriff auf diese hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung der Polizei, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.
(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die den Datenschutz betreffenden Vorschriften zu unterrichten.
§ 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 20
(1) Die Polizei hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Polizei durchführt, welches Folgendes zu enthalten hat:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Die Polizei und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben die Polizei und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und soweit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität der empfangenden Stelle der Daten festzustellen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren verwendet werden.
(4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen, frühestens aber nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6.
(5) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter stellen die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung.
§ 82 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung 20
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine hohe Gefährdung für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
(2) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
5. Unterabschnitt:
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 20
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Landesbeauftragte) überwacht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen wurden.
(2) Die §§ 16 bis 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten entsprechend; § 20 gilt entsprechend auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufgaben,
(2) Die Polizei und die Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dieser oder diesem zusammen. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden nach § 87 durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen, wie beispielsweise bei deren besonders häufigen Wiederholung, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Datenverarbeitung Verstöße oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen Stelle und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Polizei auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene oder andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(2) Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße nach Absatz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach der Abgabe der Stellungnahme der Polizei oder nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme fortbesteht, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Polizei geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Insbesondere kann sie oder er
(3) Die Polizei ist verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beschäftigten Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 84 notwendig sind, zu gewähren. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Polizei hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in angemessener Frist anzuhören, wenn
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.
(2) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind im Fall des Absatzes 1 die nach § 82 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. Ihr oder ihm sind auf Anforderung alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(3) Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er der Polizei und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten und ihre oder seine Befugnisse nach § 85 ausüben. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung die Polizei und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.
(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Polizei und ist sie daher besonders dringlich, kann sie mit der Verarbeitung vor Eingang der schriftlichen Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Nachhinein zu berücksichtigen und die Art und Weise der Verarbeitung gegebenenfalls anzupassen.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine von der Bürgerschaft (Landtag) zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahme oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz betreffen, anzuhören.
(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 88 hinzuweisen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.
§ 88 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit 20
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht mit einer Beschwerde nach § 87 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Bei Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 89 (aufgehoben)
§ 90 Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen 20
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht zu ihrer oder seiner Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dieser Bericht ist als elektronisches Dokument zu veröffentlichen und der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat elektronisch zu übermitteln sowie der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich zu machen.
(2) Der Senat legt innerhalb von vier Monaten der Bürgerschaft (Landtag) eine Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht vor.
(3) Die Bürgerschaft (Landtag), der für Datenschutz zuständige Ausschuss der Bürgerschaft, die staatliche Deputation für Inneres, der Ausschuss nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder der Senat können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unbeschadet ihrer Unabhängigkeit ersuchen,
§ 91 Gegenseitige Amtshilfe 20
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, elektronisch und in einem standardisierten Format übermitteln.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Kosten vereinbart hat.
(7) Amtshilfeersuchen haben alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
6. Unterabschnitt:
Datenschutzbeauftragte der Polizei 20
(1) Die Polizeibehörden benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Polizeibehörden kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist Beschäftigte oder Beschäftigter der Polizei.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 94 genannten Aufgaben benannt.
(3) Die Polizei veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit.
(1) Die Polizei stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle ihre mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die Polizei unterstützt die oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 94, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen oder den Zugriff auf diese sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf sie zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er hiervon nicht durch die betroffene Person befreit wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter.
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat durch wirksame Vorkehrungen zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende Verstöße bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zugeleitet werden können.
7. Unterabschnitt:
Haftung und Sanktionen 20
§ 95 Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen 20
(1) Der betroffenen Person ist der Schaden zu ersetzen, der ihr durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden ist. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nichtautomatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
§ 96 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften 20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich nach § 59 Absatz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, verbreitet, zum Abruf bereithält, löscht, nutzt, abruft, sich oder einem anderen verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung an sich oder andere veranlasst. Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Unterrichtung betroffener Personen unterlässt oder hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Wer bei einer Handlung nach Absatz 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5. Abschnitt:
Vollzugshilfe 20
(1) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden ihre Maßnahmen nicht selbst durchsetzen können.
(2) Der Polizeivollzugsdienst ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
§ 99 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen 20 20
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat der Polizeivollzugsdienst die fest gehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
6. Abschnitt:
Zwang 20
(1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass
(2) Wendet der Polizeivollzugsdienst nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang an, so gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 101 bis 108 .
(3) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des §§ 101 Absatz 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138) und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen dürfen Waffen nur gebrauchen, wenn sie dazu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator.
(4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
§ 101 Unmittelbarer Zwang 20 20
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Die körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Gurtsysteme, technische Sperren, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung und Munition der polizeilichen Waffen sind in einer Rechtsverordnung des Senats zu beschreiben.
(5) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig.
(6) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.
§ 102 Handeln auf Anordnung 10 20
(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
§ 103 Hilfeleistung für Verletzte 20
Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 104 Androhung unmittelbaren Zwangs 20
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung mündlich oder auf andere Weise anzudrohen, es sei denn, dass dies die Umstände nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs so rechtzeitig anzudrohen, dass jedermann sich noch entfernen kann, es sei denn dass die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Schusswaffengebrauch zu wiederholen.
(4) Die Anwendung von technischen Sperren braucht nicht angedroht zu werden.
§ 105 Fesselung von Personen 20
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
§ 106 Fixierung von Personen 20
(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine dringende Gefahr für Leib oder Leben der Betroffenen oder der Beschäftigten besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden. Die Fixierung darf nur von zu diesem Zweck fortgebildeten Personen durchgeführt werden.
(2) Die fixierten Personen sind für die Dauer ihrer Fixierung ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in der Gewahrsamszelle, in dem die Fixierung vorgenommen wird, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist nur aufgrund vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung erfolgt aufgrund eines Antrags der Behördenleitung. Die Behördenleitung kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Behördenleitung, die von ihr beauftragten Beamtinnen oder Beamten oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Beamtinnen oder Beamte der Behörde eine Fixierung nach Absatz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei einer Fixierung im Sinne von Absatz 1 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung sowie das etwaige Vorliegen der Annahme nach Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die betroffenen Personen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Unterrichtung nach Satz 2 ist ebenfalls zu dokumentieren.
§ 107 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch 20 20
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gebraucht die Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 102 Absatz 1 Satz 1 (Handeln auf Anordnung) findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte, insbesondere in einer Menschenmenge, mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist und durch den Schusswaffengebrauch keine Lebensgefahr für Unbeteiligte entsteht. Unbeteiligte sind nicht Mittäter und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert.
§ 108 Schusswaffengebrauch gegen Personen 20 20 20
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
7. Abschnitt:
Polizeiverordnungen 20
Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.
Die Landespolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden dürfen innerhalb ihres Geschäftsbereiches für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks Polizeiverordnungen erlassen.
§ 111 Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis 20 20
(1) Die von den Landespolizeibehörden (§ 128 Abs. 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben.
(2) Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 128 Abs. 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben.
§ 112 Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde 20 20
(1) Der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nach geordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 111 Absatz gilt entsprechend.
(1) Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.
(2) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(1) Polizeiverordnungen müssen
(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung oder einer auf Grund einer solchen Polizeiverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Polizeiverordnung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, falls die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde, wenn nichts Anderes bestimmt ist.
§ 116 Geltungsdauer von Polizeiverordnungen 20
Polizeiverordnungen sollen Beschränkungen ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
8. Abschnitt:
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche 20
§ 117 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände 20
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dabei einen Schaden erlitten haben.
(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzungen, bleiben unberührt.
§ 118 Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung 20 20
(1) Der Ausgleich nach § 117 für Vermögensschäden umfasst entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Polizei stehen, nur, soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen. Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, wenn er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(2) Der Ausgleich wegen einer Freiheitsentziehung wird in Geld gewährt.
(3) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(4) Bei der Bemessung des Ausgleichs wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie der durch die polizeiliche Maßnahme erreichte Schutz des Geschädigten oder seines Vermögens. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
§ 119 Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden 20 20 20
(1) Wer unter den Voraussetzungen des § 117 Absatz 1 oder wer mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zu Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes .
(2) Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind.
(3) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes .
(4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, welches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, bestehen.
(5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
(7) § 1 Absatz 3, §§ 64 bis 64f sowie § 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt.
(8) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das Land Bremen übergeht.
(9) Die Teile I und X des Sozialgesetzbuches sind anzuwenden. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
(10) Den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens führen die Behörden durch, denen auch die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt.
§ 120 Verjährung des Ausgleichsanspruches 20 20
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 119 Absatz 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangten, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§ 121 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche 20
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§ 122 Rückgriff gegen den Verantwortlichen 20 20
(1) Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 121 Absatz 3 oder § 122 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Zweiter Teil:
Organisation der Polizei
1. Abschnitt:
Polizeihoheit und Aufgabenverteilung
§ 124 Träger der Polizeihoheit 20
(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.
(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.
§ 125 Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben 20 20
(1) Die Polizeibehörden nehmen alle polizeilichen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wahr. Der Polizeivollzugsdienst ist bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts Anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur für Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen. Er unterrichtet die zuständigen Polizeibehörden über alle Vorgänge, die für deren Entschließung von Bedeutung sein können; im Übrigen hat er im Rahmen dieses Gesetzes Gefahren zu ermitteln sowie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) In den Polizeibehörden, denen Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes eingegliedert sind, werden die Aufgaben der Polizeibehörde von den verwaltungsbehördlichen Dienststellen wahrgenommen.
(3) Die Leiter der in Absatz 2 genannten Polizeibehörden können im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Behörde den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes polizeibehördliche Aufgaben übertragen. Sie bedürfen dafür der Zustimmung des die Fachaufsicht führenden Senators, wenn durch eine solche Übertragung die Aufgabe dem Weisungsrecht der verwaltungsbehördlichen Dienststelle entzogen wird.
2. Abschnitt:
Polizeibehörden
§ 126 Allgemeine Polizeibehörden 20
(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.
§ 127 Sonderpolizeibehörden 20
(1) Sonderpolizeibehörden sind alle übrigen Behörden des Landes, soweit ihnen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Sonderpolizeibehörden ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, das Gebiet des Landes Bremen.
§ 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden 17c 20 20
(1) Landespolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.
(2) Ortspolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 2) sind
Vertreter des Magistrats. Der Senat kann auf Antrag des Oberbürgermeisters an seiner Stelle einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; er hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen.
§ 129 Kommunaler Ordnungsdienst 17a 20 20
Der Senat für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven können durch Rechtsverordnung einen kommunalen Ordnungsdienst errichten und diesem die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Ortspolizeibehörden im Außendienst übertragen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass bei der Anwendung des Verwaltungszwangs durch den kommunalen Ordnungsdienst abweichend von den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Schriftform nicht erforderlich ist und dass dem kommunalen Ordnungsdienst bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs abweichend von § 100 Absatz 3 der Gebrauch von Fesseln, technischen Sperren, Dienstfahrzeugen, Schlagstock und Reizstoffen erlaubt ist.
§ 130 Aufsicht über die Polizeibehörden 20
(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jeder Senator innerhalb seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten.
(2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jeder Senator über die Polizeibehörden seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt der Senator für Inneres.
3. Abschnitt:
Polizeivollzugsdienst
§ 131 Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht 20
(1) Die zuständigen Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der an sich zuständigen Polizeibehörde der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für dessen Entschließungen von Bedeutung sein können.
§ 132 Polizeivollzugsdienst des Landes 07 09 20 20
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.
§ 133 Aufgaben der Polizei Bremen 07 20 20 20
(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.
(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind und.
(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:
§ 134 Aufgaben des Landeskriminalamts 20 20 20
(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.
(2) Das Landeskriminalamt hat ferner
(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senators für Inneres weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.
§ 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres 07 09 20
(1) Der Senator für Inneres nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
(2) Der Senator für Inneres kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen.
§ 136 Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven 20 20
(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven. Ausgenommen sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) bis zur Hochwassergrenze einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferanlagen sowie die Wasserflächen in den Häfen.
(3) Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen.
(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes zuständig ist.
§ 137 Unterstützung und gemeinsamer Einsatz 20
(1) Der Senator für Inneres kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einem von ihm bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Die Kosten werden nicht erstattet.
§ 138 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte 20 20
(1) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, können vom Senator für Inneres oder der Ortspolizeibehörde mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Sie haben dann im Rahmen ihres Auftrages die Befugnisse nach den §§ 10 bis 31 und § 50 Absatz 1. Sie sind ferner berechtigt, Ersatzvornahmen anzuordnen und unmittelbaren Zwang auszuüben. Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind.
(2) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz.
(3) Der Senator für Inneres kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
§ 139 Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst 20 20
(1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt der Senator für Inneres. Der Senator für Inneres kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 131 gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann der Senator für Inneres Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten treffen. Der Senator für Inneres kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen.
(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.
4. Abschnitt:
Zuständigkeiten
§ 140 Örtliche Zuständigkeit 20 20 20
(1) Die Zuständigkeiten der Polizeibehörden und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes sind auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.
(3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum
Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatoren die Entscheidung gemeinsam.
(4) Der Polizeivollzugsdienst ist im Gebiet des Landes Bremen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb seines Bezirks vorzunehmen
(5) In den Fällen des Absatzes 4 nimmt der Polizeivollzugsdienst die Amtshandlungen für die Polizeibehörde oder die Behörde des Polizeivollzugsdienstes wahr, in deren Bezirk er tätig wird. Er hat diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 4 und 5 Maßnahmen von anderen Polizeibehörden oder Behörden des
Polizeivollzugsdienstes eingeleitet worden, so nimmt der Polizeivollzugsdienst die Aufgaben für diese Behörden wahr.
§ 141 Sachliche Zuständigkeit 17c 20
(1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.
(2) Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, zuständig.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.
§ 142 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit 20
(1) Sachlich nicht zuständige Polizeibehörden können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr an Stelle und auf Kosten der zuständigen Polizeibehörde treffen.
(2) Die sachlich nicht zuständige Polizeibehörde hat im Falle des Absatzes 1 die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 143 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes 20 20 20
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Bremen Amtshandlungen vornehmen
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Behörde des Polizeivollzugsdienstes, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend.
§ 144 Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen 20 20
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Bremen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 143 Absatz 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsehen, tätig werden.
(2) Werden die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Ersuchen eines anderen Landes oder des Bundes tätig, so soll das Ersuchen alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Auftrages, zu dessen Durchführung die bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden, enthalten. Dem Ersuchen darf nicht entsprochen werden, wenn aus ihm ersichtlich ist, dass eine Amtshandlung, mit der die Beamten des Landes Bremen beauftragt werden sollen, nach dem Recht des ersuchenden Landes oder Bundes rechtswidrig ist; ihm braucht nicht entsprochen zu werden, wenn die Verwendung der angeforderten Vollzugspolizeibeamtinnen und Vollzugspolizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des anderen Landes oder des Bundes.
5. Abschnitt:
Zuverlässigkeitsüberprüfungen 20
§ 145 Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes 20 22
(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1 ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient der Feststellung der charakterlichen Eignung der Person für die Tätigkeit bei der Polizei sowie der Feststellung ihres jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Zuverlässigkeit). Zu diesem Zweck ermittelt die Behörde nach Satz 1, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit obliegt der jeweiligen Behörde nach Satz 1. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen.
(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ist vor deren Einstellung abzuschließen. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten. Voraussetzung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern ist ihre Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung. Kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der fehlenden Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht erfolgen, ist das Bewerbungsverfahren für diese Personen zu beenden.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass Angestellte oder Beamtinnen und Beamte von Behörden nach Absatz 1 nicht über die Zuverlässigkeit verfügen, ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 durchzuführen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Satz 1 werden unter der Maßgabe durchgeführt, dass die Datenverarbeitung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der zu überprüfenden Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffene Person ist über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den Umfang der Abfragen und das Ergebnis zu unterrichten.
(4) Die jeweilige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 ist zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung berechtigt, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist
und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der Nummer 1 bis 8 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 und 3 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln.
(5) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 2 oder 3 verarbeitete Daten sind bei den Behörden nach Absatz 1 Satz 1 in Teilakten zu führen. Zugriffe auf die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten sind zu protokollieren; sie sind, mit Ausnahme des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sofern die Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt, dass die Zuverlässigkeit nicht vorliegt, sind die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten vorzuhalten bis zum Abschluss etwaiger auf die Unzuverlässigkeit gestützter behördlicher Maßnahmen. Abweichend von Satz 3 sind Daten aus Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 2, einschließlich der Protokolle nach Satz 2, zum Abschluss des Kalenderjahres zu löschen, das auf das Ende des Einstellungsverfahrens folgt. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden, können ihre Daten aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Einstellungsverfahren der jeweiligen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 nur verarbeitet werden, sofern sie in diese Datenverarbeitung zuvor eingewilligt haben. Satz 3 gilt nicht, sofern die Daten für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung des Einstellungsverfahrens erforderlich sind.
(6) Werden den nach Absatz 4 benannten Landesbehörden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verarbeiten. Wird die betroffene Person nicht mit einer Aufgabe betraut, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist oder beendet sie diese Tätigkeit, so hat die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 die zum Nachbericht verpflichteten Landesbehörden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Die Landesbehörden nach Absatz 4 haben die nach Satz 2 verarbeiteten Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Daten nicht für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung erforderlich sind.
Dritter Teil:
Die Kosten der Polizei
(1) Die Kosten der Polizei, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kosten, die dem Polizeivollzugsdienst durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten und Schulungskosten. Behörden des Landes Bremen oder seiner Stadtgemeinden sind von einer Kostenerstattung befreit.
(3) Die Kosten im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben.
Vierter Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 147 Überleitung der Zuständigkeiten 20 22
Soweit in Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts die Polizei oder Polizeibehörden als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, treten an ihre Stelle die nach diesem Gesetz nunmehr zuständigen Polizeibehörden oder der Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Kreispolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ortspolizeibehörden und die Aufgaben der Landespolizei- und obersten Landespolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Landespolizeibehörden übergehen.
§ 148 Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften 20 20
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 109 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 116 nach dem vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Recht.
§ 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden 20 20
Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
während der Ausübung ihres Dienstes.
Der Ausschuss nach § 38 legt der Bürgerschaft zum 31. August 2029 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der nach §§ 42 bis 44 möglichen Anordnungen sowie zur Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 2 vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Wirksamkeit sowie die praktische Anwendung der Befugnisnormen und der Verfahrensvorschriften sein. Der Senat erstellt den Bericht unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen und einer oder eines unabhängigen polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen. Wären für die Evaluation erforderliche, nach den §§ 42 bis 44 erhobene personenbezogene Daten vor Abschluss der Evaluation zu löschen, sind die Daten weiter vorzuhalten, sofern sie nicht auf richterliche Anordnung zu löschen sind. Der Zugriff auf die Daten ist nach dem Ablauf der Löschfrist unverzüglich einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden und sind soweit wie möglich zu anonymisieren, anderenfalls zu pseudonymisieren.
§ 151 Einschränkung von Grundrechten 20 23
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte
eingeschränkt.
§ 152 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 20 22 23 24
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(6) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es im Ausnahmefall für die vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, diese mit den Anforderungen aus Absatz 1 und 2 in Einklang zu bringen.
tritt mit Ablauf des 6. Mai 2023 außer Kraft.
(4) § 35 Absatz 1 Nummer 5 bis 9, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, Variante 1 und 2 sowie §§ 42 bis 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.
(5) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
(6) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 11 und 12 sowie § 151 Nummer 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
ENDE |