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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Hochschulreformgesetz

Vom 22. Juni 2010
(Brem.GBl Nr. 33 vom 30.06.2010 S. 375)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Studentenwerksgesetzes

Das Studentenwerksgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 337-221-g-1) wird wie folgt geändert

1. § 1 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Das Studentenwerk kann seine Einrichtungen und Dienstleistungen seinen Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden. Soweit es dem Zweck des Studentenwerks dient und die Kostendeckung gewahrt ist, kann das Studentenwerk auch Leistungen für Dritte erbringen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Zweck der Aufgabe" die Wörter "gemäß § 11 des Bremischen Hochschulgesetzes" eingefügt, und das Wort "Studenten" wird durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Studenten" durch

das Wort "Studierenden" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Studentenwohnraumbewirtschaftung" durch das Wort "Wohnraumbewirtschaftung" und das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Aufgaben des Dienstvorgesetzten" durch das Wort "Dienstvorgesetztenaufgaben" ersetzt.

3. In § 4 werden nach den Wörtern "der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" angefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Hochschullehrer" durch das Wort "Hochschullehrerschaft" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "einem leitenden Beamten" durch die Wörter "einer leitenden Verwaltungskraft" ersetzt.

cc) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Vertretern der Studenten" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

dd) In Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern "einem Vertreter" die Wörter "oder einer Vertreterin" eingefügt

ee) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rektoren" die Wörter "oder Rektorinnen" eingefügt

ff) In Satz 4 werden die Wörter "des Studentenrats der Studentenschaften" durch die Wörter "des Studierendenrats der Studierendenschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "einen Vorsitzenden" die Wörter "oder eine Vorsitzende" eingefügt und die Wörter "dessen Stellvertreter" durch die Wörter "dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Studentenschaft" durch das Wort "Studierendenschaft" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Wörter "oder sie" und nach den Wörtern "dem stellvertretenden Geschäftsführer" die Wörter "oder der stellvertretenden Geschäftsführerin" eingefügt.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Geschäftsführers" die Wörter "oder der Geschäftsführerin" eingefügt und die Wörter "des stellvertretenden Geschäftsführers" durch die Wörter "seiner oder ihrer Stellvertretung" ersetzt.

b) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "dem Geschäftsführer" werden durch die Wörter "der Geschäftsführung nach Nummer 1" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz" wird durch die Angabe " §§ 14 und 15 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.

cc) Nach dem Wort "Beamten" werden die Wörter "und Beamtinnen" eingefügt.

dd) Die Wörter "des höheren Dienstes" durch die Wörter "der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt" ersetzt.

c) In Satz 1 Nummer 4 und 7 werden nach den Wörtern "des Geschäftsführers" jeweils die Wörter "oder der Geschäftsführerin" eingefügt.

d) In Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "einen Wirtschaftsprüfer" die Wörter "oder eine Wirtschaftsprüferin" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Vorsitzende" durch die Wörter "der oder die Vorsitzende" ersetzt und die Wörter "sein Stellvertreter" durch die Wörter "die Stellvertretung" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Vorsitzenden" die Wörter "oder der Vorsitzenden" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden nach den Wörtern "der Geschäftsführer" jeweils die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Wörter "oder sie" eingefügt und die Wörter "seinen Maßnahmen" durch die Wörter "den getroffenen Maßnahmen" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Geschäftsführer" die Wörter "oder Geschäftsführerin" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt und die Wörter "der stellvertretende Geschäftsführer" durch die Wörter "die Stellvertretung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "den Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt und die Wörter "den stellvertretenden Geschäftsführer" durch die Wörter "die Stellvertretung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "den Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "und Bewerberinnen" eingefügt und die Wörter "beiden Bewerbern" durch die Wörter "beiden Bewerbungen" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "keiner der Bewerber" durch die Wörter "kein Vorschlag" und die Wörter "beide Bewerber" durch die Wörter "beide Bewerbungen" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "des Geschäftsführers" die Wörter "oder der Geschäftsführerin" eingefügt und die Wörter "des stellvertretenden Geschäftsführers" durch die Wörter "der Stellvertretung" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Wörter "oder sie" eingefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ihm" die Wörter "oder ihr" eingefügt.

g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt und die Wörter "den Beamten" durch die Wörter "den Bediensteten im Beamtenverhältnis" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Wörter "oder sie" eingefügt und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" ersetzt.

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "er" die Wörter "oder sie" eingefügt.

i) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" und nach dem Wort "er" die Wörter "oder sie" eingefügt.

8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ist Dienstvorgesetzter der Beamten" durch die Wörter "oder die Geschäftsführerin hat die Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den Bediensteten im Beamtenverhältnis" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Geschäftsführers" die Wörter "oder der Geschäftsführerin" eingefügt.

9. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "einem Wirtschaftsprüfer" die Wörter "oder einer Wirtschaftsprüferin" eingefügt.

10. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

b) In Satz 1 Nummer 4 Satz 1 und 2 wird das Wort "Zuwendungen" jeweils durch das Wort "Zuschüsse" ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Studenten" jeweils durch das Wort "Studierenden" ersetzt und in Satz 2 das Wort "Zuwendungen" durch das Wort "Zuschüsse" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Studenten" durch

das Wort "Studierenden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird der Halbsatz 2 gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 " (3) Die Beitragsordnung soll Vorschriften über die Beitragsbefreiung und Beitragserstattung im Falle der Beurlaubung von Studierenden enthalten, soweit die Beurlaubung zur Ableistung von Diensten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, wegen Elternzeit, aufgrund eines studienbedingten Auslandsaufenthalts oder Auslandspraktikums oder wegen schwerwiegender, längerfristiger Krankheit erfolgt.

(4) Die Hochschulen unterrichten das Studentenwerk über Exmatrikulationen und Beurlaubungen; bereits gezahlte Beiträge erstattet das Studentenwerk nach näherer Maßgabe der Beitragsordnung gemäß Absatz 3 nur auf Antrag und bei Exmatrikulation oder Beurlaubung vor der Mitte des jeweiligen Semesters."

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "Studentendarlehen" durch das Wort "Studierendendarlehen" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes

Das Bremische Lehrerausbildungsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-i-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "bedarf" die Wörter "abweichend von § 53 Absatz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 3" und die Angabe " § 33 Absatz 7" durch die Angabe " § 33 Absatz 6" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " §§ 62 und 63" durch die Angabe " § 62" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Artikel 1 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Artikel 2 Absatz 1 und 2 wird § 1 Absatz 1 und 2 und wie folgt geändert:

a) § 1 erhält die Überschrift:

"Festsetzung von Zulassungszahlen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1, Artikel 8 und 9 des Staatsvertrages" die Angabe "über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. 2007 S. 187)" eingefügt und werden die Wörter "und 7 sowie des Artikels 16 Abs. 1 Nr. 15" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Im Übrigen kann die Zulassung durch Festsetzung einer Zulassungszahl beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigen wird."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Zulassungszahlen werden auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " (2) Die Zulassungszahlen nach Absatz 1 werden von den Hochschulen durch Satzung des Rektorats festgelegt. Bei Studiengängen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind der Satzung die Maßgaben des Artikels 7 des Staatsvertrages und die dazu ergangenen Bestimmungen zugrunde zu legen. Im Fall nachträglicher erheblicher Veränderung der Aufnahmekapazität, die bis zum Ende des Bewerbungsschlusses für den Berechnungszeitraum eintritt, ist die Zulassungszahl unverzüglich anzupassen. Die Festsetzung der Zulassungszahlen zu höheren als dem ersten Fachsemester kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Werden Studienanfänger und Studienanfängerinnen zum Winter- und zum Sommersemester zugelassen, können unter Ausschöpfung der jährlichen Zulassungszahlen für beide Zulassungstermine Zulassungszahlen festgesetzt werden."

d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen durch Satzungen der Hochschulen nach den Absätzen 1 und 2 legen die Hochschulen dem Senator für Bildung und Wissenschaft einen Bericht nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 des Staatsvertrages mit ihren Kapazitätsberechnungen und den daraus abzuleitenden Zulassungszahlen vor. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Zulassungszahlen für eine Hochschule nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung festlegen, wenn die Hochschule die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Staatsvertrages oder dazu ergangenen Verordnungsrechts nicht beachtet, eine Satzung nicht oder nicht rechtzeitig erlässt oder bei einer Veränderung nach Absatz 2 Satz 3 eine erforderliche Anpassung der Zulassungszahlen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(4) Die Zulassungszah

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 323 -221-h-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2009 (Brem.GBl. S. 188 und 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden nach dem Wort "Studienanfänger" die Wörter "oder Studienanfängerin" und nach dem Wort "Fortgeschrittener" die Wörter "oder Fortgeschrittene" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zulassungszahlenverordnung" durch die Wörter "Zulassungszahlenordnungen der Hochschulen" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 9 wird die Angabe "10. April" durch die Angabe "15. März" und die Angabe "10. Oktober" durch die Angabe " 15. September" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "Zulassungszahlenverordnung" durch die Wörter "Zulassungszahlenordnung der Hochschule" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " (§ 13)" ein Komma und die Wörter "und Bewerbern und Bewerberinnen mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 2 Abs. 3 Satz 6 und 7" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 33 Absatz 1 bis 3a und Absatz 7", die Angabe " § 33 Abs. 6 Nr. 1 und 2" jeweils durch die Angabe " § 33 Absatz 5 Nummer 1 und 2" und die Angabe " § 35 Abs. 2" jeweils durch die Angabe " § 35 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 33 Abs. 6" durch die Angabe " § 33 Absatz 5", die Angabe " § 35 Abs. 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 1" und die Angabe " § 33 Abs. 6 Nr. 1" durch die Angabe " § 33 Absatz 5 Nummer 1" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 bis Abs. 4" durch die Angabe " § 33 Absatz 1 bis 3a und Absatz 7" ersetzt.

6. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Jugendfreiwilligengesetz" durch das Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative" durch die Angabe " § 33 Absatz 2 Satz 1, Alternative 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative" durch die Angabe " § 33 Absatz 2 Satz 1, Alternative 2" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "werden" die Wörter " und Bewerber und Bewerberinnen mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierender" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Ausländer" die Wörter "sowie Bewerber und Bewerberinnen mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens" eingefügt.

9. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Zulassungszahlenverordnung" durch die Wörter "den Zulassungszahlenordnungen der Hochschulen" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Zulassung zu Masterstudiengängen".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "postgraduale Studiengänge nach § 58" durch die Wörter "Masterstudiengänge nach § 54" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

11. In § 20a Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe "19. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 159)" die Angabe ", die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2009 (Brem.GBl. S. 188) geändert worden ist," eingefügt.

11.a) § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 21 Übergangsregelungen

Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011."

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Neugestaltung" durch das Wort "Gestaltung" und die Angabe " 16. Juni 2000" durch die Angabe "2. Juni 2006" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "16. Juni 2000" durch die Angabe "14. Dezember 2001" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe "5. Juni 1998" durch die Angabe "16. Juni 2000" ersetzt.

c) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 " (12) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, sofern keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Hochschule auf der Grundlage der "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet."

d) In Absatz 14 Satz 2 wird die Angabe " 11. Dezember 2002" durch die Angabe " 14. Februar 1996" ersetzt.

e) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt:

"(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des "International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalaurdat International" erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma/Diplöme du Baccalaurdat International" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 26. Juni 2009 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet."

Artikel 5
Änderung der Kapazitätsverordnung

Die Kapazitätsverordnung vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 173 - 221-h-4), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

altneu
 "Verordnung über die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapV0)"

2. Vor dem bisherigen § 1 wird folgender § 1 eingefügt:

" § 1

Diese Verordnung gilt für die Studiengänge, die in das Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden."

3. Der bisherige § 1 wird § 2 und Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Die Zulassungszahlen werden nach § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes durch Satzungen der Hochschulen festgesetzt."

4. Der bisherige § 2 wird § 3.

5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
ln Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 3" und die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt, sie sind gesondert auszuweisen."

6. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Absatz 4 des Staatsvertrages und § 1 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes innerhalb einer vom Senator für Bildung und Wissenschaft zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4 und die Aufteilung der Curriculamormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Absatz 4). Die Hochschulen haben eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 15) zu begründen."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 6 und 7.

8. Der bisherige § 7 wird § 8; Absatz 3 wird aufgehoben.

9. Der bisherige § 8 wird § 9; Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

10. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " (2) Soweit auf Grund des § 29 des Bremischen Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen."

b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und die Angabe " § 10" wird durch die Angabe " § 11" ersetzt.

11. Der bisherige § 10 wird § 11 und die Angabe " § 13 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 14 Absatz 1" ersetzt.

12. Die bisherigen §§ 11 bis 13 werden die §§ 12 bis 14.

13. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nummern 1 bis 6" durch die Angabe "Nummer 1 bis 3", die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" und die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

bb) Die Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben, cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 4.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.

14. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 16 und 17.

15. Die bisherigen §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

16. Der bisherige § 20 wird § 18.

17. Der bisherige § 21 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Studentenzahl" durch das Wort "Studierendenzahl" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 13 Abs. 1" durch die Angabe " § 14 Absatz 1" und die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

18. Der bisherige § 22 wird § 20.

19. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

" § 21

Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2010/2011."

20. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung " (1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 14 Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) In Abschnitt I Nummer 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 7" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" und die Angabe " § 9 Abs. 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 2" ersetzt.

c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa) Beim Symbol Aq wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 12 Absatz 2" ersetzt.

bb) Beim Symbol CAp wird die Angabe " § 13 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 4" ersetzt.

cc) Beim Symbol CAq wird die Angabe " § 13 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 4" ersetzt.

dd) Beim Symbol E wird die Angabe " § 11"

durch die Angabe " § 12" ersetzt.

ee) Beim Symbol hj wird die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.

ff) Beim Symbol L wird die Angabe " § 10"

durch die Angabe " § 11" ersetzt.

gg) Beim Symbol rj wird die Angabe " § 9 Abs. 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 2" ersetzt.

hh) Beim Symbol S wird die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.

ii) Beim Symbol W wird die Angabe " § 9 Abs. 7" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.

jj) Beim Symbol zp wird die Angabe " § 12"

durch die Angabe " § 13" ersetzt.

22. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Anlage 2 Curricularnormwerte (§ 14 Absatz 1)

Studiengang CNW"

23. Anlage 3 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung

Die Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441 - 2040-m-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Mitarbeiterinnen" ein Komma und die Wörter "Lektoren und Lektorinnen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Zielvereinbarungen" durch die Wörter "Ziel- und Leistungsvereinbarungen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Über- oder Unterschreitung der Lehrverpflichtung muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren ausgeglichen werden."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Lehrkräfte für besondere Aufgaben" ein Komma und die Wörter "die Lektoren und Lektorinnen" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Prüfungsordnung" und das Wort "Studienordnung" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Liegt eine genehmigte Studienordnung, die die nach der Prüfungsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden nach Art, Zahl und Dauer enthält, nicht vor," durch die Wörter "Liegt eine Regelung über die nach der Prüfungsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen nach Art, Zahl und Dauer nicht vor," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Wörter "oder sie" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

"Lehrveranstaltungen im Rahmen der Zusammenarbeit in hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach § 13 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes und im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 13a Absatz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 und 5 bis 9 auf der Grundlage der jeweils festgelegten Lehrverpflichtung anzurechnen."

d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Die Hochschulen können durch Hochschulordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 von den Regelungen des § 3 abweichende Veranstaltungsarten mit Anrechnungsfaktoren zwischen 0,1 und 1 vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um neue Lehr- und Lernformen zu erproben. Die Erprobung ist befristet bis zum Ablauf des Sommersemesters 2013."

4. § 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen und nach dem Wort "Lehrveranstaltungsstunden" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Der bisherige Satz 2 Buchstabe b wird Satz 1 Buchstabe b und erhält folgende Fassung:

altneu
 "b) Lektoren und Lektorinnen nach § 24a des Bremischen Hochschulgesetzes 16 Lehrveranstaltungsstunden."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "Werden den Lehrkräften nach Buchstabe a oder den Lektoren und Lektorinnen nach Buchstabe b neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend reduziert werden; bei den Lehrkräften nach Buchstabe a kann eine Reduzierung auf bis zu 16 Lehrveranstaltungsstunden, bei den Lektoren und Lektorinnen nach Buchstabe b auf bis zu 12 Lehrveranstaltungsstunden erfolgen."

5. § 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) Satz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
 "b) Lektoren und Lektorinnen nach § 24a des Bremischen Hochschulgesetzes 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden."

c) In Satz 2 werden nach den Wörtern "den Lehrkräften" die Wörter "oder Lektoren und Lektorinnen" eingefügt.

6. § 6 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) Satz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
 "b) Lektoren und Lektorinnen nach § 24a des Bremischen Hochschulgesetzes 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden."

c) In Satz 2 werden nach den Wörtern "den Lehrkräften" die Wörter "oder Lektoren und Lektorinnen" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Dekane und Dekaninnen um bis zu

50 v. H., soweit nicht auf Antrag des Rektors oder der Rektorin aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine höhere Ermäßigung durch Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft genehmigt worden ist,"

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:

"Werden mehrere Funktionen gleichzeitig wahrgenommen, kann die Lehrverpflichtung nur bis zur Höchstgrenze von 100 v. H. herabgesetzt werden. Scheiden Professoren oder Professorinnen aus dem Amt des Rektors oder der Rektorin aus, kann ihnen nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtszeit eine angemessene Minderung ihrer Lehrverpflichtung für eine Übergangszeit von bis zu zwei Semestern durch den Senator für Bildung und Wissenschaft gewährt werden. Die Lehrverpflichtung von Professoren oder Professorinnen, die zugleich als Kooperationsprofessoren oder Kooperationsprofessorinnen an einer nach Artikel 91b des Grundgesetzes geförderten For schungseinrichtung tätig sind, kann für die Dauer der Kooperationsprofessur auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden. "

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Ermäßigung kann 25 v. H. des Lehrdeputats überschreiten, wenn und solange dies zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder erforderlich ist."

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 11 Übergangsregelung

Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung zum Sommersemester 2010."

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Abs. 6
des Bremischen Hochschulgesetzes

Die Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 31. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 251 - 221-b-5), die zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe " § 33 Abs. 6" durch die Angabe " § 33 Absatz 5" ersetzt.

2. In § 1 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Wörter "und Studienbewerberinnen" eingefügt, wird die Angabe " § 33 Abs. 6" durch die Angabe " § 33 Absatz 5" ersetzt und werden nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "und Bewerberinnen" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Wörter "und Studienbewerberinnen" eingefügt, wird die Angabe " § 33 Abs. 1, 3 und 5" durch die Angabe " § 33 Absatz 1, 3, 3a und 4", die Angabe " § 33 Abs. 6" durch die Angabe " § 33 Absatz 5" und die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 57" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "in Bezug auf das angestrebte Studium förderliche" gestrichen, werden nach dem Wort "Berufstätigkeit" die Wörter "oder eine Berufsausbildung nach Ziffer 1 und eine Berufstätigkeit von einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren" eingefügt, wird nach den Wörtern "ausgeübt haben" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. abweichend von den Nummern 1 und 2 eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich ausgeübt haben, die den Anforderungen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist."

dd) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3" und die Wörter "nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Bewerber" gestrichen, nach dem Wort "Umfang" die Wörter "eine Teilnahme" eingefügt und die Wörter "teilgenommen hat" durch die Wörter "erfolgt ist" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3" und werden die Wörter "Tätigkeit als Facharbeiter" durch das Wort "Facharbeitertätigkeit" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und nach dem Wort "Berufstätigkeit" wird die Angabe "nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3" eingefügt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

dd) In Satz 3 wird die Angabe "1 bis 3" ersetzt durch die Angabe "1 und 2".

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Wörter "oder die Studienbewerberin" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Einschlägigkeit" und die Wörter "für das angestrebte Studium" gestrichen und nach dem Wort "gegebenenfalls" die Wörter "die Studienfächer oder" eingefügt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 2;

2. Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Berufstätigkeit nach § 2;

3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Wörter "oder der Studienbewerberin" eingefügt.

5. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4

(1) Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet die Hochschule nach Maßgabe einer vom Rektor oder der Rektorin zu erlassenden Zulassungs- und Prüfungsordnung. Die Ordnung regelt zugleich Form und Fristen der Bescheiderteilung sowie das Nähere zum Widerspruchsverfahren.

(2) Die Ordnung nach Absatz 1 regelt zugleich die Prüfungsanforderungen nach Art und Umfang, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung und das Entscheidungsverfahren des Prüfungsausschusses, den Bescheid über das Prüfungsergebnis und die Zuerkennung der fachgebundenen Hochschulreife einschließlich der Einstufung in das erste oder ein höheres Fachsemester sowie die Wiederholungsmöglichkeit und das Nähere zum Widerspruchsverfahren. Bei Studiengängen, die mehr als ein Studienfach umfassen, kann die Einstufungsprüfung nach Maßgabe der Ordnung nach Absatz 1 in einem oder mehreren Fächern durchgeführt werden."

6. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

7. Der bisherige § 8 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Wörter "und Studienbewerberinnen" eingefügt, wird die Angabe " § 33 Abs. 1, 3 und 5" durch die Angabe " § 33 Absatz 1, 3, 3a und 4" und die Angabe " § 33 Abs. 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 33 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Voraussetzung ist, unbeschadet der Regelungen von § 33 Absatz 8 und Absatz 9 des Bremischen Hochschulgesetzes, dass eine dreijährige Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Für Ausnahmen von dem Nachweis der Berufstätigkeit gilt § 2 entsprechend."

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 33 Abs. 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 33 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Das Nähere regelt eine Ordnung. Für diese gilt § 4 entsprechend."

8. Der bisherige § 9 wird § 6 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " (1) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Kontakt- oder weiterbildenden Studiums oder eines Propädeutikums erteilt die Hochschule unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 3 ein Zertifikat, das den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife bescheinigt. Das Nähere regelt eine Ordnung. Für diese gilt § 4 entsprechend."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Immatrikulationsordnung" durch die Wörter "Hochschule durch Satzung" ersetzt.

9. Der bisherige § 9a wird § 7 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 8 und 9" durch die Angabe " §§ 5 und 6" ersetzt.

b) Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.

c) Die Angabe "Nummer 2" wird gestrichen und die Wörter "In § 8 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle einer dreijährigen Berufstätigkeit" durch die Wörter "An die Stelle einer dreijährigen Berufstätigkeit nach § 5 Absatz 2 tritt" ersetzt.

10. Die Überschrift nach § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Teil IV
Übergangsregelung und Inkrafttreten"

11. Nach der Überschrift "Teil IV, Übergangsregelung und Inkrafttreten" wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8

Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung für die Personen, die für das Studium zum Sommersemester 2010 eine fachgebundene Hochschulreife erwerben wollen."

12. Der bisherige § 10 wird aufgehoben.

13. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 -221-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 16 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" angefügt.

b) In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort " ≫Professor≪ " die Wörter "oder "Professorin" " angefügt.

c) In der Angabe zu § 18 werden nach dem Wort "Hochschullehrern" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" angefügt.

d) In der Angabe zu § 21 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

e) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" angefügt.

1) In der Angabe zu § 23 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" angefügt.

g) In der Angabe zu § 24a werden nach dem Wort "Lektoren" die Wörter "und Lektorinnen" angefügt.

h) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort "Honorarprofessoren" die Wörter "und Honorarprofessorinnen" angefügt.

i) In den Angaben zu Teil III Kapitel 3 und zu § 30 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" jeweils die Wörter "und Mitarbeiterinnen" angefügt.

j) Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung:

" § 31 Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende"

k) In der Angabe zu Teil IV wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

l) In der Angabe zu § 41 werden nach den Wörtern "Nebenhörer und" die Wörter "Nebenhörerinnen sowie" eingefügt und nach dem Wort "Gasthörer" die Wörter "und Gasthörerinnen" angefügt.

m) In der Angabe zu Teil IV Kapitel 2 wird das Wort "Studentenschaft" durch das Wort "Studierendenschaft" ersetzt.

n) In der Angabe zu § 77 werden die Wörter "und Kunstausübung" angefügt.

o) In den Angaben zu den §§ 81 bis 83 werden nach den Wörtern "des Rektors" jeweils die Wörter "oder der Rektorin" angefügt.


p) In der Angabe zu § 84 werden nach dem Wort "Konrektoren" die Wörter "oder Konrektorinnen" angefügt.

q) In der Angabe zu § 85 werden nach dem Wort "Kanzler" die Wörter "oder Kanzlerin" angefügt.

r) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 85a Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern"

s) In der Angabe zu § 96b werden nach dem Wort "Direktor" die Wörter "oder Direktorin" angefügt.

2. In § 1 wird Absatz 5

(5) Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.

aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "zwei Frauen mitwirken müssen" durch die Wörter "40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Technologietransfer" die Wörter "sowie den künstlerischen Transfer" angefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Studenten" jeweils durch das Wort "Studierenden" ersetzt,

bb) In Satz 2 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

e) In Absatz 8 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierender" ersetzt.

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Studierenden" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Absolventen" die Wörter "und Absolventinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Förderer, Stifter und Stipendiengeber" durch die Wörter "Förderung, Stiftungen und Stipendienübernahmen" ersetzt.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten Studenten und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. der Rektor,
  2. die Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren),
  3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,
  4. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lektoren,
  5. die sonstigen Mitarbeiter,
  6. die Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21.

Die Konrektoren der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. die Hochschullehrer,
  2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Mitarbeiter nach § 21 sowie die Doktoranden,
  3. die Studenten,
  4. die sonstigen Mitarbeiter

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und Lektoren sind der Gruppe nach Nummer 2 zugeordnet. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren, die Privatdozenten nach § 66 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozenten, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.

" § 5 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. der Rektor oder die Rektorin,
  2. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen),
  3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  4. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lektorinnen und Lektoren,
  5. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  6. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht gemäß § 21.

Die Konrektoren und Konrektorinnen der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor oder der Rektorin im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
  2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht gemäß § 21 sowie die Doktoranden und Doktorandinnen,
  3. die Studierenden,
  4. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung sowie Lektorinnen und Lektoren sind der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an: Die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie die Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen, die Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie die Gasthörer und Gasthörerinnen sowie die Teilnehmer und Teilnehmerinnen angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor oder der Rektorin Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "beim Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" und nach den Wörtern "beim Dekan" die Wörter "oder der Dekanin" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern "den Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern "des Rektorats" das Wort "beratend" eingefügt und werden das Komma und die nachfolgenden Wörter "soweit frauenspezifische Belange betroffen sind" gestrichen.

d) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben einen Anspruch auf eine angemessene Arbeitsausstattung. Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu stellen."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Forschung" und dem Komma die Wörter "der Kunst" und ein Komma eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

" (5) Die Freiheit der Kunst (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) und der künstlerischen Entwicklung umfasst das Recht der Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit der Kunstausübung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Wörter "und Studienbewerberinnen", nach dem Wort "Prüfungskandidaten" die Wörter "und Prüfungskandidatinnen, nach dem Wort "Absolventen" die Wörter "und Absolventinnen", nach dem Wort "Alumni" die Wörter "und Alumnae " , nach dem Wort "Nutzern" die Wörter "und Nutzerinnen" und nach dem Wort "Vertragspartnern" die Wörter "und Vertragspartnerinnen" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort "Hochschuleinrichtungen" die Wörter "und Studienberatung" angefügt.

cc) In Satz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort "Alumni" die Wörter "und Alumnae" eingefügt.

dd) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Studienbewerber und" die Wörter "Studienbewerberinnen sowie" eingefügt.

ee) In Satz 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Nutzern" die Wörter "sowie Nutzerinnen" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Studentenschaft" jeweils durch das Wort "Studierendenschaft" ersetzt.

d) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "Nutzer" die Wörter "sowie Nutzerinnen" eingefügt.

8. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 können hochschulübergreifende gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheiten für Forschung und Lehre bilden. Den Rektoraten der Hochschulen steht das Initiativrecht zu. Die Akademischen Senate aller beteiligten Hochschulen beschließen über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Das Nähere regelt eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die von den Akademischen Senaten zu beschließen und von den Rektoren zu genehmigen ist. Die Satzung bestimmt insbesondere die Aufgaben, die Struktur, die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen, die Leitung, die Haushaltsmittel und die Personal- sowie die sonstigen Ressourcen der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit. In der Satzung ist die Hochschule zu bestimmen, der die gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit zuzuordnen ist. Der Rektor dieser Hochschule ist Dienstvorgesetzter der in der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätigen Beamten und Vorgesetzter der sonstigen Beschäftigten. § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Auswahl des Leiters der Organisationseinheit erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Der Rektor nach Satz 6 und 7 bestellt den Leiter. Ihm ist der Leiter der Organisationseinheit verantwortlich. Dem Leiter der Organisationseinheit kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen die Organisationseinheit betreffenden Angelegenheiten übertragen werden." (2) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 können hochschulübergreifende gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheiten für Forschung und Lehre bilden. Den Rektoraten der Hochschulen steht das Initiativrecht zu. Die Akademischen Senate aller beteiligten Hochschulen beschließen über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Das Nähere regelt eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die von den Akademischen Senaten zu beschließen und von den Rektoren oder Rektorinnen zu genehmigen ist. Die Satzung bestimmt insbesondere die Aufgaben, die Struktur, die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen, die Leitung, die Haushaltsmittel und die Personal- sowie die sonstigen Ressourcen der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit. In der Satzung ist die Hochschule zu bestimmen, der die gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit zuzuordnen ist. Der Rektor oder die Rektorin dieser Hochschule ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätigen Beamten und Beamtinnen und Vorgesetzter oder Vorgesetzte der sonstigen Beschäftigten. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwen dung. Die Auswahl des Leiters oder der Leiterin der Organisationseinheit erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Der Rektor oder die Rektorin nach Satz 6 und 7 bestellt den Leiter oder die Leiterin. Ihm oder ihr ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit verantwortlich. Dem Leiter oder der Leiterin der Organisationseinheit kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen die Organisationseinheit betreffenden Angelegenheiten übertragen werden."

9. In § 13a Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

10. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "und Beamtinnen" eingefügt und das Komma sowie die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch die Wörter "sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

11. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 15 Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule

(1) Die Zuweisung der Stellen und sonstigen Personalmittel an die Einrichtungen und Organisationseinheiten, auch soweit sie auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 oder § 13a eingerichtet sind, nimmt das jeweilige Rektorat nach Maßgabe des Haushalts und des Bedarfs sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft nach § 105a unter Beachtung der hochschulinternen Grundsätze zur Qualitätssicherung von Forschung und Lehre sowie zur leistungsbezogenen Mittelvergabe vor.

(2) Der Rektor führt die Entscheidungen nach Absatz 1 herbei. Die Leiter oder Sprecher der Einrichtungen und Organisationseinheiten im Sinne von Absatz 1 führen die Entscheidungen für die von ihnen vertretenen Einrichtungen und Organisationseinheiten herbei. Kommt eine notwendige Entscheidung nicht fristgerecht zustande, gilt § 81 Abs. 6 entsprechend.

(3) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Beamten an der Hochschule. Dienstvorgesetzter des Rektors ist der Senator für Bildung und Wissenschaft. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten der Hochschule. Vorgesetzter der den Einrichtungen und Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten, mit Ausnahme der Hochschullehrer, ist der jeweilige Leiter oder Sprecher. Wer im übrigen Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Organisationsaufbau der Hochschule. Soweit die Bediensteten für Aufgaben unmittelbar in Forschung und Lehre eingesetzt sind, ohne eigenverantwortlich tätig zu werden, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Hochschullehrers.

(4) Die Leiter oder Sprecher der Einrichtungen und Organisationseinheiten nach Absatz 1, für die zentrale Verwaltung der Rektor, sind für die Personalauswahl zuständig; dabei ist die Beteiligung der betroffenen Bereiche sicherzustellen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Über die Umsetzung oder Versetzung eines Bediensteten entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen der Rektor.

(6) Der Rektor hat das Recht zur Teilnahme an den Verfahren der Personalauswahl. Er überprüft die Personalentscheidung und kann erneute Befassung verlangen.

(7) Der Rektor ist für die Beteiligung des Personalrats zuständig; er soll den Leiter oder Sprecher der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen nach Absatz 1 hinzuziehen. Der Rektor kann diese Aufgabe einem anderen Rektoratsmitglied übertragen.

" § 15 Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule

(1) Die Zuweisung der Stellen und sonstigen Personalmittel an die Einrichtungen und Organisationseinheiten, auch soweit sie auf der Grundlage von § 13 Absatz 2 oder § 13a eingerichtet sind, nimmt das jeweilige Rektorat nach Maßgabe des Haushalts und des Bedarfs sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft nach § 105a unter Beachtung der hochschulinternen Grundsätze zur Qualitätssicherung von Forschung und Lehre sowie zur leistungsbezogenen Mittelvergabe vor.

(2) Der Rektor oder die Rektorin führt die Entscheidungen nach Absatz 1 herbei. Die Leiter, Leiterinnen oder Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten im Sinne von Absatz 1 führen die Entscheidungen für die von ihnen vertretenen Einrichtungen und Organisationseinheiten herbei. Kommt eine notwendige Entscheidung nicht fristgerecht zustande, gilt § 81 Absatz 6 entsprechend.

(3) Der Rektor oder die Rektorin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen an der Hochschule. Dienstvorgesetzter des Rektors oder der Rektorin ist der Senator für Bildung und Wissenschaft. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten der Hochschule. Vorgesetzter oder Vorgesetzte der den Einrichtungen und Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ist der oder die jeweilige Leiter oder Leiterin oder Sprecher oder Sprecherin. Wer im Übrigen Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Organisationsaufbau der Hochschule. Soweit die Bediensteten für Aufgaben unmittelbar in Forschung und Lehre eingesetzt sind, ohne eigenverantwortlich tätig zu werden, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Hochschullehrers oder der verantwortlichen Hochschullehrerin.

(4) Die Leiter, Leiterinnen, Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten nach Absatz 1, für die zentrale Verwaltung der Rektor oder die Rektorin, sind für die Personalauswahl zuständig; dabei ist die Beteiligung der betroffenen Bereiche sicherzustellen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Über die Umsetzung oder Versetzung eines Bediensteten entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen der Rektor oder die Rektorin.

(6) Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht zur Teilnahme an den Verfahren der Personalauswahl. Er oder sie überprüft die Personalentscheidung und kann erneute Befassung verlangen.

(7) Der Rektor oder die Rektorin ist für die Beteiligung des Personalrats zuständig; er oder sie soll den Leiter oder die Leiterin, den Sprecher oder die Sprecherin der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen nach Absatz 1 hinzuziehen. Der Rektor oder die Rektorin kann diese Aufgabe einem anderen Rektoratsmitglied übertragen."

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 4 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" jeweils die Wörter "und Hochschullehrerinnen" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "Dekane" die Wörter "und Dekaninnen" und nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Hochschullehrers" die Wörter "oder der Hochschullehrerin", nach den Wörtern "vom Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" und nach den Wörtern "des Hochschullehrers" die Wörter "oder der Hochschullehrerin" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "jedem Hochschullehrer" die Wörter "und jeder Hochschullehrerin" eingefügt und die Wörter "seinen Dienstaufgaben" durch die Wörter "den Dienstaufgaben" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "dem einzelnen Hochschullehrer" die Wörter "oder der einzelnen Hochschullehrerin" eingefügt und die Wörter "seines Dienstverhältnisses" durch die Wörter "des jeweiligen Dienstverhältnisses" sowie die Wörter "seiner Stelle" durch die Wörter "der Stelle" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin", nach den Wörtern "dem Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" und nach dem Wort "Hochschullehrern" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Den Professoren" die Wörter "und Professorinnen", nach dem Wort "Forschung" die Wörter "und in der Kunst" und nach den Wörtern "des zuständigen Dekans" die Wörter "oder der Dekanin" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Professoren" die Wörter "und Professorinnen" eingefügt.

13. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Akademische Bezeichnung "Professor"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder Juniorprofessor, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor oder Juniorprofessor oder der Bestellung zum Honorarprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen. Privatdozenten nach § 66 Abs. 2 kann der Rektor der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung "Professor" verleihen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors nach § 5 übertragen. § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Professor die akademische Bezeichnung "Professor" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würden.

" § 17 Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin, zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor, Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen. Mit der Übertragung der Leitung einer Nachwuchsgruppe kann der Rektor oder die Rektorin der Universität Bremen befristet für die Dauer der Wahrnehmung der Leitungsfunktion die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würden."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "von Hochschullehrern" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" angefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus. Im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren ist eine Ausschreibung nicht erforderlich."(1) Der Rektor oder die Rektorin entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und schreibt sie im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus. Im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das gilt gleichermaßen, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll sowie wenn einem hauptamtlichen Mitglied des Rektorats eine Berufung auf eine Professur nach Beendigung seiner Amtszeit angeboten wird. Das Verfahren zur Feststellung nach Satz 3 und zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft wird in der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Absatz 1 oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und -professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie sichern eine angemessene Beteiligungder betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den sonstigen Mitarbeitern nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von in der Regel mindestens zwei Frauen, davon eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung."Sie sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.

cc) Es werden folgende Sätze 6 bis 10 angefügt:

"Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 8 nur einmal zulässig. Die Stellungnahme der Frauenbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag der Hochschule an den Senator für Bildung und Wissenschaft beizufügen."

d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Bewerbers" die Wörter "oder der Bewerberin" eingefügt.

e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Gast- oder Vertretungsprofessoren" die Wörter "oder -professorinnen" eingefügt.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "von Hochschullehrern" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Juniorprofessoren" die Wörter "und Juniorprofessorinnen" eingefügt.

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erhält der Halbsatz 2 nach dem Semikolon folgende Fassung:

altneu
 sie treffen die Entscheidung über Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge im Einvernehmen."die Entscheidung über die Berufungs- und
Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule".

bb) Satz 2

Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft abschließend

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und es werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

ee) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und es werden nach den Wörtern "die Professoren" die Wörter "oder Professorinnen" eingefügt und die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

15. In § 20 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert für das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium Vertreter des oder der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind.

(4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium müssen die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer der Hochschule und diejenigen Vertreter der Forschungseinrichtung, die den Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen sind, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

" (3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert für das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium der betroffene Fachbereich oder die betroffenen Fachbereiche oder die sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind.

(4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium muss die Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerschaft der Hochschule und diejenige Vertretung der Forschungseinrichtung, die der Hochschullehrerschaft nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen ist, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen."

16. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 21 Mitarbeiter nach altem Recht

Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt.

" § 21 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht

Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt."

17. In § 21c werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" und nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" angefügt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 72 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt, und es werden nach den Wörtern "den Dekan" die Wörter "oder die Dekanin" und nach den Wörtern "der Hochschullehrer" die Wörter "oder die Hochschullehrerin" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Dekan" die Wörter "oder die Dekanin" und nach den Wörtern "dem Hochschullehrer" die Wörter "oder der Hochschullehrerin" eingefügt.

19. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 23 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, erbringen sie wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Neben Beamtenverhältnissen können auch befristete und unbefristete Dienstverhältnisse für Angestellte begründet werden.

(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten als Dienstaufgabe Gelegenheit zu weiterer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation, gegeben werden; dafür kann nach Maßgabe des Dienstverhältnisses bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.

" § 23 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die Beamten, Beamtinnen und Angestellten, denen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin zugewiesen sind, erbringen sie wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Neben Beamtenverhältnissen können auch befristete und unbefristete Dienstverhältnisse für Angestellte begründet werden.

(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet eingestellt werden, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten als Dienstaufgabe Gelegenheit zu weiterer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation, gegeben werden; dafür kann nach Maßgabe des Dienstverhältnisses bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend."

20. In § 24 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "oder Hochschullehrerinnen" eingefügt.

21. § 24a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 24a Lektoren

(1) Lektoren führen selbstständig Lehrveranstaltungen nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses durch. Der Rektor kann Ihnen auf Vorschlag des Dekanats weitere Aufgaben, auch in der Forschung, zur selbstständigen Erledigung übertragen. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektoren können befristet und unbefristet beschäftigt werden.

(2) An der Universität führen sie die Bezeichnung "Universitätslektoren ".

§ 24a Lektoren und Lektorinnen

(1) Lektoren und Lektorinnen führen selbstständig Lehrveranstaltungen nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses durch. Der Rektor oder die Rektorin kann ihnen auf Vorschlag des Dekanats weitere Aufgaben, auch in der Forschung, zur selbständigen Erledigung übertragen. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektoren und Lektorinnen können befristet oder unbefristet beschäftigt werden.

(2) An der Universität führen sie die Bezeichnung "Universitätslektoren" oder "Universitätslektorinnen" ."

22. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Honorarprofessoren" die Wörter "und Honorarprofessorinnen" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Honorarprofessoren" die Wörter "oder Honorarprofessorinnen" und nach den Wörtern "eines hauptamtlichen Professors" die Wörter "oder einer hauptamtlichen Professorin" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Konrektors oder Dekans" durch die Wörter "einer Rektorin, eines Konrektors, einer Konrektorin oder eines Dekans oder einer Dekanin" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "zum Honorarprofessor" die Wörter "oder zur Honorarprofessorin" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für eine Verpflichtung zur Kunstausübung oder zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach der Zahl " 1 " werden die Wörter "und Satz 2" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Honorarprofessors" die Wörter "oder einer Honorarprofessorin" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "berufenen Professor" die Wörter "oder einer solchen Professorin" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "der Honorarprofessor" die Wörter "oder die Honorarprofessorin" eingefügt und die Wörter "seinen Verpflichtungen" durch die Wörter "den Verpflichtungen" ersetzt.

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen" gestrichen, die Wörter "der Beauftragte" durch die Wörter "der Verzicht" und das Wort "verzichtet" durch die Wörter "erklärt wurde" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "des Bewerbers" die Wörter "oder der Bewerberin", nach den Wörtern "den Studiendekan" ein Komma und die Wörter "die Studiendekanin" und nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "oder eine solche Hochschullehrerin" eingefügt

24. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe " § 165 b Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 116 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

25. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen", nach den Wörtern "besondere Aufgaben" ein Komma und die Wörter "der Lektorinnen", nach dem Wort "Mitarbeiter" jeweils die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "dem Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" und nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "dem Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" eingefügt.

26. In den Überschriften zu Teil III Kapitel 3 und § 30 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" jeweils die Wörter "und Mitarbeiterinnen" angefügt.

27. In § 30 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt und nach dem Wort "Beamten" das Komma und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" ersetzt.

28. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
 (weggefallen)" § 31 Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende

(1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden können insbesondere beim Studium, bei der Studienorga nisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.

(2) Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert."

29. In der Überschrift zu Teil IV wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

30. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Jeder Deutsche" die Wörter "und jede Deutsche" eingefügt, die Wörter "von ihm gewählten" durch die Wörter "selbst gewählten" ersetzt und nach den Wörtern "wenn er" die Wörter "oder sie" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

31. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Abiturprüfung für" die Wörter "Nichtschülerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Abschlussprüfung an einer Fachhochschule" die Wörter "oder der Hochschule für Künste" und nach den Wörtern "staatlich anerkannten Fachhochschule" die Wörter "oder Kunst- oder Musikhochschule" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "3" ein Komma und die Angabe "3a" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

" (3a) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 hat auch, wer

  1. eine Meisterprüfung bestanden hat,
  2. eine nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung absolviert und eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat,
  3. einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel vergleichbaren Bildungsgang absolviert und jeweils die Abschlussprüfung bestanden hat,
  4. über einen Fortbildungsabschluss nach den §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung verfügt, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst hat oder
  5. über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe verfügt.

Der Senator für Bildung und Wissenschaft ist ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen."

e) In Absatz 4 Satz 1 und den Absätzen 8 und 9 werden nach dem Wort "Bewerber" jeweils die Wörter "und Bewerberinnen" eingefügt.

f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Zugang zu einem konsekutiven oder nichtkonsekutiven Masterstudiengang setzt ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium voraus." (6) Der Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang setzt voraus, dass ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden."

g) In Absatz 8 wird das Wort "mehrjährige" durch die Wörter " in der Regel mindestens einjährige" ersetzt.

h) In Absatz 10 werden nach dem Wort "Schülern" die Wörter "und Schülerinnen" eingefügt.

32. § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 34 Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studenten auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation wird der Student Mitglied der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass der Student sein Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen kann.

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden sicher. Sie soll für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen.

(4) Studienanfänger werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor.

" § 34 Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber und Bewerberinnen nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass die Studierenden ihr Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen können.

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden oder Doktorandinnen an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen sicher. Sie soll ihnen forschungsorientierte Studien anbieten und den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Meisterschülerinnen sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen.

(4) Studienanfänger und Studienanfängerinnen werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor oder die Rektorin."

33. § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünf-jährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn die Bewerber glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die eine Prüfung als Abschluss

  1. einer Fortbildung zum Meister in Handwerk und Industrie oder einer nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Fortbildungsmaßnahme vergleichbaren Prüfung abgelegt haben,
  2. des Bildungsgangs einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einer nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel des Bildungsgangs vergleichbaren Prüfung abgelegt haben,

mit kleiner Matrikel für ein Probestudium in einem Studiengang immatrikulieren. Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Das Probestudium dauert bis zu zwei Semester; danach entscheidet die Hochschule unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Abs. 1 und über die Anrechnung dieser Studienleistungen auf das weitere Studium.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in modularisierten Studiengängen auf der Grundlage von Leistungspunkten entsprechend. Ein Semester entspricht in der Regel jeweils 30 Leistungspunkten.

(4) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden.

" 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel

(1) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen.

(2) Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Absatz 1 und zugleich über die Anrechnung von Studienleistungen aus dem Probestudium auf das weitere Studium.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in modularisierten Studiengängen auf der Grundlage von Leistungspunkten entsprechend. Ein Semester entspricht in der Regel jeweils 30 Leistungspunkten.

(4) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden."

34. § 36 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "den Bewerbern " die Wörter "und Bewerberinnen" eingefügt.

b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "des Studienbewerbers" die Wörter "oder der Studienbewerberin" eingefügt.

35. In § 37 Absatz 1 und 2 werden nach den Wörtern "der Studienbewerber" jeweils die Wörter "oder die Studienbewerberin" eingefügt und in Absatz 1 Nummer 3 nach den Wörtern "für den er" die Wörter "oder sie" eingefügt.

36. In § 39 werden die Wörter "Der Student muss" durch die Wörter "Die Studierenden müssen" ersetzt.

37. In § 40 Satz 1 werden die Wörter "Der Student kann" durch die Wörter "Die Studierenden können" ersetzt.

38. § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 41 Nebenhörer und Gasthörer

(1) Die Hochschulen können Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Nebenhörer sind berechtigt, in den Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.

" § 41 Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen

(1)Die Hochschulen können Studierende anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer oder Nebenhörerinnen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Die Zugelassenen sind berechtigt, in den entsprechenden Lehrveranstaltungen Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Studierende sind, als Gasthörer oder Gasthörerinnen zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen. "

39. In § 42 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "ein Studierender" durch das Wort "Studierende", die Wörter "als Anstifter oder Gehilfe teilnimmt" durch die Wörter "teilnehmen, dazu anstiften" und wird das Wort "zuwiderhandelt" durch das Wort "zuwiderhandeln" ersetzt und die Wörter "in Satz 1" gestrichen.

40. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Wörter "und Studienbewerberinnen" eingefügt und das Wort "Student" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "und Bewerberinnen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "als Student" ersetzt durch die Wörter " als Studierender oder Studierende".

41. In der Überschrift zu Teil IV Kapitel 2 wird das Wort "Studentenschaft" durch das Wort "Studierendenschaft" ersetzt.

42. § 45 erhält folgende Fassung:

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  § 45 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die immatrikulierten Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

(2) Die Studentenschaft hat die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein Mandat wahr. Die Studentenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer nachfolgend unter Satz 4 Nr. 1 bis 6 beschriebenen Aufgaben Medien aller Art nutzen. Die Studentenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studenten,
  2. die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studentenschaft,
  3. im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studenten,
  4. die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studenten,
  5. die Pflege der Verbindung mit Studentenorganisationen und Studentenschaften anderer Hochschulen, auch überregional und international,
  6. die Förderung der Integration ausländischer Studierender.

(3) Die Studentenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors. Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studentenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlussfassung kann der Studentenrat eine Abstimmung in der Studentenschaft durchführen.

(4) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und der Allgemeine Studentenausschuss. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen.

(5) Dem Studentenrat gehören 25 Studenten an. Sind an einer Hochschule weniger als 1000 Studenten immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

(6) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studentenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten abgegeben werden. Der Allgemeine Studentenausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten und zwei weiteren Referenten. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

(7) Die Teilnehmer an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Vertreter in den Studentenrat und einen Vertreter in den Allgemeinen Studentenausschuss. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

(8) § 99 Abs. 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studentenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses vom Studentenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studentenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studentenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studentenschaft durch Satzung.

(9) Die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

(10) Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft unterliegt. Unbeschadet der Regelungen des § 111 Abs. 9 ist das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht berechtigt, die Studentenschaft zur recht- und gesetzmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Werden Beiträge nach § 46 für Zwecke verwandt, die nicht zu den Aufgaben der Studentenschaft nach § 45 gehören, kann das Rektorat befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

" § 45 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder

ein Mandat wahr. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer nachfolgend unter Satz 4 Nummer 1 bis 6 beschriebenen Aufgaben Medien aller Art nutzen. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studierende,
  2. die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studierendenschaft,
  3. im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studierenden,
  4. die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden,
  5. die Pflege der Verbindung mit Studierendenorganisationen und Studierendenschaften anderer Hochschulen, auch überregional und international,
  6. die Förderung der Integration ausländischer Studierender.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studierendenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlussfassung kann der Studierendenrat eine Abstimmung in der Studierendenschaft durchführen.

(4) Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen.

(5) Dem Studierendenrat gehören 25 Studierende an. Sind an einer Hochschule weniger als 1000 Studierende immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

(6) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich von der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin abgegeben werden. Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin und zwei weiteren Referenten oder Referentinnen. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten oder Referentinnen vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

(7) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Personen in den Studierendenrat und eine Person in den Allgemeinen Studierendenausschuss. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

(8) § 99 Absatz 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studierendenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Studierendenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studierendenschaft durch Satzung.

(9) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

(10) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft unterliegt. Unbeschadet der Regelungen des § 111 Absatz 9 ist das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht berechtigt, die Studierendenschaft zur recht- und gesetzmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Werden Beiträge nach § 46 für Zwecke verwandt, die nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 45 gehören, kann das Rektorat befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung."

43. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Studentenschaft" durch das Wort "Studierendenschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden", werden die Wörter "Einnahmen der Studentenschaft" durch die Wörter "Einnahmen der Studierendenschaft" und die Wörter "von der Studentenschaft" durch die Wörter "von ihr" ersetzt.

44. § 47 erhält folgende Fassung:

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 " § 47 Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studentenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor an die Stelle der Senatoren. Der Rektor kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.

(2) Der Allgemeine Studentenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studentenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studentenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studentenrat zu wählenden Studenten oder von einem vom Studentenrat zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studenten immatrikuliert, ist die Prüfung von einem Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studentenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden des Finanzreferenten vorzulegen. Der Rektor ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studentenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft.

(6) Die Studentenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.

" § 47 Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor oder die Rektorin an die Stelle der senatorischen Behörden. Der Rektor oder die Rektorin kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studierendenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor oder der Rektorin zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studierendenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent oder die Finanzreferentin während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studierendenrat zu wählenden Studierenden oder von einer vom Studierendenrat zu bestimmenden, zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7500 Studierende immatrikuliert, ist die Prüfung von einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studierendenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden vorzulegen. Der Rektor oder die Rektorin ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studierendenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft.

(6) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen."

45. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Studenten" jeweils durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden" und werden die Wörter "als Teilnehmer der einzelnen Lehrveranstaltung" durch die Wörter "zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich des Rechts auf" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

46. In § 50 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird das Wort "Studenten" jeweils durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

47. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Studenten" durch die Wörter "Studienbewerberinnen sowie Studierende" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Studenten in seinem" durch die Wörter "die Studierenden in ihrem" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Wörter "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.

48. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Studenten" durch die Wörter "den Studierenden" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Student soll" durch die Wörter "Die Studierenden sollen" ersetzt.

48a. In § 54 Satz 3 werden die Klammerzusätze

(konsekutiver Masterstudiengang)

(nichtkonsekutiver Masterstudiengang)

gestrichen.

49. In § 55 Absatz 2 wird das Wort "Studentenzahlen"
durch das Wort "Studierendenzahlen" ersetzt.

49a. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Gleichwertigkeit gegeben ist" durch die Wörter "keine wesentlichen Unterschiede bestehen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Gleichwertigkeit" durch die Wörter "das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen."

50. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studienbewerbern" die Wörter "und Studienbewerberinnen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "oder die Bewerberin" eingefügt.

51. In § 60 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "steht Bewerbern" durch die Wörter "steht Personen" und die Wörter "solchen Bewerbern" durch das Wort "denen" ersetzt.

51a. § 61 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienmodul, ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten." (4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden."

52. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "vom Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "-verfahren" die Wörter "sowie die Anrechnung nachgewiesener Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu hochschulischen Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen" angefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "studentischer Vertreter" die Wörter "oder studentischer Vertreterinnen" eingefügt und die Wörter "Studenten als Zuhörer" durch die Wörter "Studierenden als Zuhörende" ersetzt.

cc) In Satz 2 werden das Wort "Studenten"
durch das Wort "Studierender" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wissenschaftler" die Wörter "oder Wissenschaftlerinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beisitzern" die Wörter "oder Beisitzerinnen" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Prüfern" durch das Wort "Prüfenden" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Überschreitet ein Studierender" durch die Wörter "Überschreiten Studierende", die Wörter "so wird er" durch die Wörter "so werden sie" und die Wörter "kann der Studierende" durch die Wörter "können die Studierenden" ersetzt.

53. § 64b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 8 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die Betroffenen" ersetzt.

b) In Satz 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit die Aufgabe nicht nach den §§ 4 und 12 übertragen ist."

c) Es werden folgende Sätze 11 bis 13 eingefügt:

"Wird ein Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder ein Hochschultitel abweichend von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 9 geführt oder ist der Inhaber oder die Inhaberin wegen einer Straftat, die ihn oder sie als eines akademischen Grades, Titels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Führung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Verlangen des Senators für Bildung und Wissenschaft hat derjenige oder diejenige, der oder die einen Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder einen Hochschultitel führt, die Berechtigung urkundlich nachzuweisen. "

d) Der bisherige Satz 11 wird Satz 14.

54. § 65 erhält folgende Fassung:

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 " § 65 Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten, privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 grundsätzlich ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit berufsqualifzierendem Abschluss und mindestens vierjähriger Regelstudienzeit oder einer entsprechenden Leistungspunktezahl in einem Studiengang voraus, für den im Regelfall die allgemeine Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung gefordert wird, oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium. Statt eines berufsqualifizierenden Abschlusses kann ein sonstiger Nachweis der mit einem Studienabschluss nachzuweisenden wissenschaftlichen Befähigung verlangt werden.

(3) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.

(4) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen. Sie regeln auch, dass besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, zur Promotion zugelassen werden können, welche zusätzlichen Studienleistungen an der Universität hierfür zu erbringen sind und in welcher Weise Professoren der Fachhochschulen an den Promotionsverfahren beteiligt werden. § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Promotionsordnungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen.

" § 65 Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten, privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen.

(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(3) In Promotionsverfahren eines Fachhochschulabsolventen oder einer Fachhochschulabsolventin sind besonders qualifizierte Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen zu beteiligen. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen. Die besondere Qualifikation im Sinne von Satz 1 ist dann gegeben, wenn ihre wissenschaftlichen, forschungsorientierten Leistungen denen auf einer Universitätsprofessur zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind oder sie durch eine besondere berufliche Forschungspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Promotionsverfahren nach Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen beteiligt werden können. Die Hochschulen können dazu eine Einzelfallregelung treffen oder eine allgemeine Kooperationsvereinbarung abschließen.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere

  1. die Zulassung zur Promotion,
  2. die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen,
  3. das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen,
  4. die Beteiligung von Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen einschließlich des Nachweises der besonderen Qualifikation nach Absatz 3.

(5) § 62 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein."

55. § 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Der Habilitierte kann selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Er hat das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend." (2) Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend."

56. § 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers oder Ehrensenators oder andere akademische Ehrungen verleihen." (1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder andere akademische Ehrungen verleihen."

57. In § 68a Satz 1 werden nach dem Wort "Studiendekanen" die Wörter "und Studiendekaninnen" eingefügt.

58. In § 69 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "und externe Berater" gestrichen und nach dem Wort "Qualitätsmanagements" die Wörter "unter Einbeziehung externer Beratung" eingefügt.

59. In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "externer Sachverständiger" durch die Wörter "durch externe Sachverständige" ersetzt.

60. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "des Mittelgebers" durch die Wörter "der Mittel gebenden Stelle" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Mitarbeiter" die Wörter "oder die Mitarbeiterin" eingefügt.

61. § 77 erhält folgende Fassung:

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  § 77 Künstlerische Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

" § 77 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung

(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerischpraktisch und methodisch entwickelt.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß."

62. In § 78 werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

63. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Grundordnung der Hochschule" ein Komma und die Wörter "die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen" eingefügt und nach den Wörtern "des Rektors" jeweils die Wörter "oder der Rektorin", nach dem Wort "Konrektoren" die Wörter "oder Konrektorinnen" und nach den Wörtern "des Kanzlers" die Wörter "oder der Kanzlerin" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vertreter" die Wörter "und Vertreterinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Dekane"
die Wörter "und Dekaninnen" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Studentenausschusses" durch das Wort "Studierendenausschusses" ersetzt.

64. § 81 erhält folgende Fassung:

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  § 81 Aufgaben des Rektorats und des Rektors

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor, ein bis drei Konrektoren und dem Kanzler. Der Rektor führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Reformklausel nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er bestimmt die Anzahl der Konrektoren unter Beachtung von § 81 Abs. 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor vorbehalten. Der Rektor entscheidet auf Vorschlag der Dekane nach § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor kann auch ohne Vorschlag eines Dekans über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.

" § 81 Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, ein bis drei Konrektoren oder Konrektorin.nen und dem Kanzler oder der Kanzlerin. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Reformklausel nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er oder sie bestimmt die Anzahl der Konrektoren oder Konrektorinnen unter Beachtung von § 81 Absatz 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler oder die Kanzlerin nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er oder sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er oder sie kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor oder der Rektorin vorbehalten. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Vorschlag der Dekane und Dekaninnen nach § 89 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin kann auch ohne Vorschlag eines Dekans oder einer Dekanin über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor oder die Rektorin ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er oder sie für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor oder die Rektorin kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor oder die Rektorin anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor oder die Rektorin kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors oder der Rektorin hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen."

65. § 82 erhält folgende Fassung:

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  § 82 Rechtsstellung des Rektors

(1) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(2) Soweit die Rektoren ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Der nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.

" § 82 Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin

(1) Die Rektoren oder Rektorinnen der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren und Rektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(2) Soweit die Rektoren oder Rektorinnen ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektoren oder Rektorinnen sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin weiterzuführen.

(4) Rektoren und Rektorinnen können nicht in Organe der Hochschule gewählt werden."

66. § 83 erhält folgende Fassung:

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 " § 83 Wahl des Rektors

(1) Für die Wahl des Rektors stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der bis zu drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügt.

(2) Die Rektoren der Hochschulen werden vom jeweiligen Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt und vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zum hochschulinternen Auswahlverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Zum Rektor kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege, in der Kunst oder Kultur erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Der Rektor kann mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor aus der Mitte der Professoren der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl des Rektors eingeleitet wird.

" § 83 Wahl des Rektors oder der Rektorin

(1) Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der bis zu drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügt

(2) Die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen werden vom jeweiligen Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt und vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zum hochschulintemen Auswahlverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Zum Rektor oder zur Rektorin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege, in der Kunst oder Kultur erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Der Rektor oder die Rektorin kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor oder eine kommissarische Rektorin aus der Mitte der Professorenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl eingeleitet wird."

67. § 84 erhält folgende Fassung:

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  § 84 Konrektoren

(1) Die Konrektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren werden vom Rektor nach Maßgabe des § 81 Abs. 3 Satz 2 bestellt. § 83 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(3) Die Konrektoren können vom Rektor aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor und zum Kanzler, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.

" § 84 Konrektoren und Konrektorinnen

(1) Die Konrektoren und Konrektorinnen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren und Konrektorinnen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Maßgabe des § 81 Absatz 3 Satz 2 bestellt. § 83 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren oder Konrektorinnen ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren und Konrektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(3) Die Konrektoren und Konrektorinnen können vom Rektor oder von der Rektorin aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors oder einer anderen Konrektorin unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen

Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor oder zur Rektorin und zum Kanzler oder zur Kanzlerin, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft."

68. § 85 erhält folgende Fassung:

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  § 85 Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Abs. 1 vor. Er ist Beauftragter für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Der Kanzler wird auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung und eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor der Hochschule gemäß § 81 Abs. 3 in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

" § 85 Kanzler oder Kanzlerin

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler oder die Kanzlerin die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er oder sie wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Absatz 1 vor. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Hochschule gemäß § 81 Absatz 3 in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler oder die Kanzlerin kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden."

69. Es wird folgender § 85a eingefügt:

" § 85a Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern

Hauptamtlichen Mitgliedern des Rektorats, die neben ihrem Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen, kann eine Tätigkeit an ihrer oder einer anderen Hochschule oder im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach Beendigung ihrer Amtszeit im Rektorat einer Hochschule angeboten werden. Das Angebot setzt ein Einvernehmen der senatorischen Behörde für Bildung und Wissenschaft und der betreffenden Hochschule voraus. Das Angebot kann mit der Bestellung zum Rektoratsmitglied oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am letzten Tag der Amtszeit, erfolgen. Die angebotene Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Lebenszeit oder in einem entsprechenden Angestelltenverhältnis. Sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt, kann die Berufung auf eine Professur unter Beachtung von § 18 Absatz 1 Satz 3 nach Beendigung der Amtszeit angeboten werden. Es gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend."

70. In § 86 Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Dekan" die Wörter "oder die Dekanin" und nach den Wörtern "der Studiendekan" die Wörter "oder die Studiendekanin" eingefügt.

71. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort "Prüfungsordnungen" die Wörter "fachspezifische Teile der" eingefügt.

b) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Honorarprofessoren" die Wörter "und Honorarprofessorinnen" eingefügt.

c) In Satz 1 Nummer 7 werden den Wörtern "Bezeichnung "Professor" die Wörter "oder "Professorin" und nach dem Wort "Privatdozenten" die Wörter "oder Privatdozentinnen" eingefügt.

d) In Satz 2 werden nach den Wörtern "dem Studiendekan" die Wörter "oder der Studiendekanin" eingefügt.

72. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vertretern" die Wörter "oder Vertreterinnen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "ein Vertreter" die Wörter "oder eine Vertreterin" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "vom Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" eingefügt.

73. § 89 erhält folgende Fassung:

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 " § 89 Dekanat

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer einen Dekan und auf Vorschlag des Dekans einen Stellvertreter sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter sowie der Mitarbeiter nach § 21 einen Studiendekan für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrer. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan, sein Stellvertreter und der Studiendekan bilden das Dekanat.

(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105a Abs. 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103. Das Dekanat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die Rechenschaftspflicht geregelt werden. Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben einem Mitglied des Dekanats zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Studiendekan können weitere als die in Absatz 4 genannten Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(4) Der Studiendekan entscheidet über

  1. Musterstudienpläne über den sachgerechten Verlauf des gesamten Studiums für jeden Studiengang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Prüfungsordnung im Rahmen seiner Befugnisse nach § 87 Satz 2,
  2. Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und der Studienberatung nach § 51,
  3. Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in der Lehre nach § 69 und
  4. Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, soweit nicht der Dekan oder der Rektor als Dienstvorgesetzter zuständig sind.

Der Studiendekan hat dabei die Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats zu beachten. Er wirkt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs mit. Er unterbreitet dem Dekan oder Dekanat Vorschläge für den Einsatz von Mitteln, Stellen und Einrichtungen für die Lehre. Er koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Er ist für die Erstellung des Lehrberichts und die angemessene Berücksichtigung studentischer Interessen verantwortlich.

(5) Der Dekan legt die Richtlinien für das Dekanat fest und entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 3 über

  1. die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen,
  2. die Mittelbewirtschaftung,
  3. die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Prüfungsordnung und dem Musterstudienplan auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und
  4. Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan anstelle dieses Organs die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet unverzüglich das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann die Maßnahme oder Entscheidung des Dekans aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Dem Dekan können durch Beschluss des Dekanats weitere Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

(6) Beschlüsse des Dekanats, des Studiendekans oder des Fachbereichsrats, die der Dekan für rechtswidrig hält, hat er zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, berichtet er dem Rektor.

(7) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Dekanats oder das Dekanat als Ganzes abwählen, indem er gleichzeitig den oder die Nachfolger wählt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(8) Der Fachbereichsrat kann zum Zeitpunkt der Wahl nach § 89 Abs. 1 für die Dauer der dort vorgesehenen Amtsperiode beschließen, von der Wahl eines Stellvertreters des Dekans abzusehen. § 89 Abs. 2 bis 7 bleibt unberührt.

" § 89 Dekanat

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft einen Dekan oder eine Dekanin und auf deren Vorschlag einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft und wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 21 einen Studiendekan oder eine Studiendekanin für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrerschaft. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan oder die Dekanin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Studiendekan oder die Studiendekanin bilden das Dekanat.

(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan oder die Dekanin führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans oder der Dekanin, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors oder der Rektorin, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105 a Absatz 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103. Das Dekanat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die Rechenschaftspflicht geregelt werden. Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben einem Mitglied des Dekanats zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Studiendekan oder der Studiendekanin können weitere als die in Absatz 4 genannten Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden,

(4) Der Studiendekan oder die Studiendekanin entscheidet über

  1. Musterstudienpläne über den sachgerechten Verlauf des gesamten Studiums für jeden Studiengang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Prüfungsordnung im Rahmen der Befugnisse nach § 87 Satz 2,
  2. Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und der Studienberatung nach § 51,
  3. Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in der Lehre nach § 69 und
  4. Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, soweit nicht der Dekan oder die Dekanin oder der Rektor oder die Rektorin als Dienstvorgesetzte zuständig sind.

Der Studiendekan oder die Studiendekanin hat dabei die Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats zu beachten. Er oder sie wirkt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs mit, unterbreitet dem Dekan, der Dekanin oder dem Dekanat Vorschläge für den Einsatz von Mitteln, Stellen und Einrichtungen für die Lehre, koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Er oder sie ist für die Erstellung des Lehrberichts und die angemessene Berücksichtigung studentischer Interessen verantwortlich.

(5) Der Dekan oder die Dekanin legt die Richtlinien für das Dekanat fest und entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 3 über

  1. die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen,
  2. die Mittelbewirtschaftung,
  3. die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Prüfungsordnung und dem Musterstudienplan
  1. auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und
  1. Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan oder die Dekanin anstelle dieses Organs die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet unverzüglich das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Dem Dekan oder der Dekanin können durch Beschluss des Dekanats weitere Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

(6) Beschlüsse des Dekanats, des Studiendekans oder der Studiendekanin oder des Fachbereichsrats, die der Dekan oder die Dekanin für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor oder die Rektorin.

(7) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Dekanats oder das Dekanat als Ganzes abwählen, indem er gleichzeitig den oder die Nachfolger wählt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(8) Der Fachbereichsrat kann zum Zeitpunkt der Wahl nach Absatz 1 für die Dauer der dort vorgesehenen Amtsperiode beschließen, von der Wahl eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin abzusehen. Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt."

74. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Studiendekan" die Wörter "oder die Studiendekanin" eingefügt und wird das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "dem Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" eingefügt.

75. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Hochschullehrer" durch die Wörter "Angehörige der Hochschullehrerschaft" ersetzt und werden nach dem Wort "Wissenschaftler" die Wörter "oder Wissenschaftlerinnen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

76. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "einem Hochschullehrer" die Wörter "oder einer Hochschullehrerin" und nach dem Wort "Hochschullehrern" die Wörter "oder Hochschullehrerinnen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Der Leiter" durch die Wörter "Die Leitung" ersetzt, nach den Wörtern "vom Rektor" die Wörter "oder der Rektorin" und nach den Wörtern "vom Dekan" die Wörter "oder der Dekanin" eingefügt und wird das Wort "diesem" durch die Wörter "der bestellenden Person" ersetzt.

77. In § 96 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

78. § 96b erhält folgende Fassung:

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96b Direktor

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor geleitet, der dem Rektor der Universität verantwortlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung des Senats wird der Direktor zum Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten bestimmt. In diesem Fall ist der Direktor für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Dienststellenleiter im Sinne des § 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz; höherer Dienstvorgesetzter ist der Rektor der Universität. Bei einer Regelung nach Satz 1 entscheidet abweichend von § 15 Abs. 5 der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Dem Direktor obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Abs. 3 in Verbindung mit § 96c.

(4) Der Direktor wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme.

" § 96b Direktor oder Direktorin

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der oder die dem Rektor oder der Rektorin der Universität verantwortlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung des Senats erhält der Direktor oder die Direktorin die Dienstvorgesetztenf unktion gegenüber den in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten. In diesem Fall ist der Direktor oder die Direktorin für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek die Dienststellenleitung im Sinne des § 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz; höherer Dienstvorgesetzter oder höhere Dienstvorgesetzte ist der Rektor oder die Rektorin der Universität. Bei einer Regelung nach Satz 1 entscheidet abweichend von § 15 Absatz 5 der Direktor oder die Direktorin über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit § 96c.

(4) Der Direktor oder die Direktorin wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor oder die Rektorin der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme."

79. In § 96c Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Rektoren" die Wörter "oder Rektorinnen" eingefügt.

80. In § 96d Satz 2 werden nach den Wörtern "der Verwaltungsleiter" die Wörter "oder die Verwaltungsleiterin" und nach dem Wort "Beauftragter" die Wörter "oder Beauftragte" eingefügt.

81. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 erhält folgende Fassung:

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Die Hochschulen sehen in ihren Satzungen nach Satz 10 eine angemessene Frauenquote vor, an deren Festsetzung die zentrale Kommission für Frauenfragen nach § 6 zu beteiligen ist."Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein."

b) In Satz 6 werden die Wörter "Gruppe der Hochschullehrer" durch das Wort "Hochschullehrergruppe" ersetzt.

82. In § 99 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden nach dem Wort "Vertreter" jeweils die Wörter "und Vertreterinnen" eingefügt.

83. § 100 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "eines Bewerbers" die Wörter "oder einer Bewerberin" und nach dem Wort "Stellenbewerbern" die Wörter "oder Stellenbewerberinnen" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Verfassers" die Wörter "oder der Verfasserin" und nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "oder Bewerberinnen" eingefügt.

84. In § 101 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Sprecher" die Wörter "oder die Sprecherin" eingefügt.

85. In § 103 Satz 2 werden die Wörter "Stellen für Hochschullehrer und" durch die Wörter "Hochschullehrerstellen sowie Stellen für" ersetzt.

86. § 105a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "des Gleichstellungsauftrags" die Wörter "auch bei Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen und Berufungen" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Rektoren" die Wörter "oder Rektorinnen" eingefügt.

87. In § 106 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4

Die Hochschulen erhalten von den Einnahmen, die die Freie Hansestadt Bremen aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich erzielt, für jeden immatrikulierten Studierenden mit einer Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen, soweit der Studierende mindestens im 3. und höchstens im 14. Semester in einem Studienangebot studiert, für das ein Studienguthaben nach § 2 des Bremischen Studienkontengesetzes gewährt wird, 1.000 Euro jährlich. Maßgeblich ist das Bestehen der Wohnung nach Satz 3 zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder Rückmeldung.

gestrichen.

88. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "konsekutiven und nichtkonsekutiven, aber" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "als Gasthörer" durch die Wörter "in Gasthörerschaft" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird das Wort "Studentenschafts-" durch das Wort " Studierendenschafts- " und das Wort "Gasthörer" durch das Wort "Gasthörerschaft" ersetzt und nach den Wörtern "die der" die Wörter "oder die" eingefügt.

89. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "vom Rektor" jeweils die Wörter "oder der Rektorin " eingefügt.

90. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Rektor" die Wörter "oder die Rektorin" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Vertreter" die Wörter "oder Vertreterinnen" eingefügt.

c) In Absatz 9 wird das Wort "Studentenschaft" durch das Wort "Studierendenschaft" ersetzt.

91. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. und der Wissenschaftsrat oder eine sonstige zur Akkreditierung von Hochschulen berechtigte Einrichtung die Hochschule im Hinblick auf das Angebot in Studium und Lehre, die Prüfungen und Abschlüsse, die Qualifikationsvoraussetzungen an Studienbewerber und hauptberuflich Lehrende, die Qualität der Forschung sowie hinsichtlich des Qualifikationsmanagements und der Beteiligung aller Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums geprüft, bewertet und akkreditiert hat. In Abständen von in der Regel sechs bis acht Jahren ist eine Reakkreditierung durchzuführen. Hat der Wissenschaftsrat oder die sonstige zur Akkreditierung von Hochschulen berechtigte Einrichtung Bedenken und versagt die Akkreditierung oder stellt die Akkreditierung zurück, erhält die Hochschule Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen, vom Senator für Bildung und Wissenschaft zu setzenden Frist, zu den Bedenken Stellung zu nehmen und Beanstandungen auszuräumen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft trifft auf dieser Grundlage die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 4 und 5."3. eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Feststellungen eines Sachverständigen" durch das Wort "Sachverständigenfeststellungen" ersetzt.

cc) Satz 4

Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Bildungseinrichtungen mit eigener privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 nach § 108 Abs. 3 Nr. 3 errichtet oder betrieben werden.

wird gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Bezeichnung "Professor" " die Wörter "oder "Professorin" " und nach dem Wort "Honorarprofessoren" die Wörter "oder Honorarprofessorinnen" eingefügt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "die Senatorin" durch die Wörter "den Senator" ersetzt.

92. In § 114 Satz 1 werden nach dem Wort "Absolventen" die Wörter "und Absolventinnen" und nach den Wörtern "Hochschule Bremen" die Wörter "sowie an Absolventen und Absolventinnen des Studiengangs Fachbezogene Bildungswissenschaften, Schwerpunkt Elementarpädagogik, mit dem Abschluss Bachelor of Arts, der Universität Bremen" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Bremischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete

Die Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285 - 2042-a-6), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 35 Abs. 1" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Professoren und Professorinnen, die nach § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erhalten."

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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 "Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden. Als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Die Entscheidung über die Gewährung trifft die Hochschule auf der Grundlage der nach § 7 zu erlassenden Hochschulordnung."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Funktionsleistungsbezüge können auch gewährt werden, wenn und solange ein Professor oder eine Professorin zugleich die Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung wahrnimmt."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "in Fällen des Absatzes 1 Satz 3 im Einvernehmen mit der Forschungseinrichtung."

4. § 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 "(1) Die Erklärung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sowie von besonderen Leistungsbezügen von Rektoren und Rektorinnen und hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien der Hochschulen erfolgt durch den Senator für Bildung und Wissenschaft. Für die übrigen Professoren und Professorinnen erfolgt die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von besonderen Leistungsbezügen auf Vorschlag der Dekane oder Dekaninnen durch die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft. Näheres regelt die nach § 7 zu erlassende Hochschulordnung. § 4 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höhe der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig zu erklärenden Leistungsbezüge kann höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen. Bis zur Dezentralisierung der Versorgungslasten vereinbaren der Senator für Bildung und Wissenschaft und der Senator für Finanzen, unter welchen Voraussetzungen die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit grundsätzlich möglich ist."

Artikel 10
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

In § 10 Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) werden nach dem Wort "Verpflichtung" die Wörter "oder aufgrund eines Angebots nach § 85a des Bremischen Hochschulgesetzes" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Dem § 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge gewährt werden.

(6) In Ersetzung des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben wurden sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Die Höhe der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig zu erklärenden Leistungsbezüge kann höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden."

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen

Dem § 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts) im Lande Bremen."

Artikel 13
Änderung des Bremischen Studienkontengesetzes

Das Bremische Studienkontengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 550 - 221-t-1), das durch das Gesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S.157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 "Studienkonten und Studienguthaben"

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 und 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern."

2. § 3 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 4 wird § 3.

4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

"In Satz 1 wird das Wort "den" gestrichen und die Angabe " §§ 2 oder 3" durch die Angabe " § 2" ersetzt.

6. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert" gestrichen.

c) Satz 3 wird gestrichen.

7. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

Die Angabe " § 6" wird durch die Angabe " § 5" und die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

8. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

9. Der bisherige § 10 wird § 9.

10. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

11. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " 11" durch die Angabe "10" ersetzt.

12. Der bisherige § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung " (2)" wird gestrichen.

bb) Die Angabe " § 6" wird durch die Angabe " § 5" ersetzt.

13. Der bisherige § 14 wird § 13 und in Satz 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2015" ersetzt.

Artikel 14
Neufassung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes, der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, der Kapazitätsverordnung und der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes, des Gesetzes über das Studentenwerk Bremen, der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, der Kapazitätsverordnung sowie der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 6 des Bremischen Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.