umwelt-online: Bremisches Hochschulgesetz (3)
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Kapitel 2
Studium
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden eine in einem beruflichen Tätigkeitsfeld anwendbare wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Lehre und Studium sollen die dafür erforderlichen fachlichen Methoden und Kenntnisse einschließlich einer fachbezogenen Ethik sowie die Fähigkeit zu selbstständigem Lernen und kritischer Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes vermitteln, die Befähigung zu Kooperation, Solidarität und Toleranz fördern und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.
(2) Die Ausbildung soll auf berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten und sich an deren Realität und Wandel orientieren; sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern. In dualen Studiengängen mit einem Wechsel von Studien- und Praxisphasen oder Phasen beruflicher Ausbildung ist sicherzustellen, dass ein breites wissenschaftlich und praktisch fundiertes Kompetenzprofil erworben wird.
(1) Die Studiengänge werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufs- oder fachpraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Die Einrichtung eines neuen Studiengangs setzt ein Planungsverfahren voraus, das die Hochschule einleitet, wenn es nicht auf Grund der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung oder einer Ziel- und Leistungsvereinbarung von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eingeleitet wird.
(3) Das Planungsverfahren wird von einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt. Sachverständige aus benachbarten Hochschulen sollen an dem Planungsverfahren beteiligt werden.
(4) Vor der Einrichtung eines Studienganges ist ein Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, bezogen auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge, mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 28. September 2017 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Programmakkreditierung) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamtplanung sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Akkreditierung oder die Reakkreditierung verweigert, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.
(5) Wenn ein Verfahren zur Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Systemakkreditierung) erfolgreich durchlaufen wurde und die Hochschule systemakkreditiert ist, erfolgt die Programmakkreditierung durch die Hochschule. Die hochschulinternen Qualitätsmanagementsysteme sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren.
(6) Die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn diese mit dem Akkreditierungsrat gemäß Artikel 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Senatorin für Wissenschaft und Häfen abgestimmt sind. Es gelten die Kriterien des Artikels 2 und die Verfahrensvorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Die Pflicht zur regelmäßigen Reakkreditierung in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen gilt entsprechend.
§ 54 Bachelor- und Masterstudiengänge 10a 18 23
Die Abschlussgrade der Studiengänge der Hochschulen sind der Bachelor und der Master. Dies gilt für alle Studiengänge mit Ausnahme der Rechtswissenschaft an der Universität Bremen und des Studiengangs Freie Kunst an der Hochschule für Künste. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt - fächerübergreifend erweitern , inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Qualifikation vermitteln oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein einheitliches Leistungspunktesystem ein.
§ 55 Regelstudienzeit 10a 20 21 22 23
(1) In den Prüfungsordnungen sind Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender oder weiterer Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Die Gesamtregelstudienzeit bis zum Masterabschluss beträgt höchstens 10 Semester, soweit nicht für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, gesetzlich etwas anderes geregelt ist. In den künstlerischen Kernfächern Gesang, Komposition, Dirigieren, in der Instrumentalausbildung und im Fach Freie Kunst an der Hochschule für Künste kann die Regelstudienzeit für konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge abweichend auf höchstens 12 Semester festgelegt werden. Für Studiengänge, die nicht mit einem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen werden, gelten die in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten fort. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
(3a) Für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 immatrikuliert oder nach § 40 beurlaubt sind, gilt eine von Absatz 3 Sätze 1 bis 5 abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, denen aufgrund von Absatz 3 Satz 6 keine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung von mindestens einem Semester gewährt wurde, gilt eine um insgesamt zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach Satz 1 und Satz 2 bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, für den Fall, dass die durch die Corona-Pandemie im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/21 aufgetretenen erheblichen Beeinträchtigungen weiter anhalten, die Regelung des Satzes 1 und 2 durch Rechtsverordnung auch auf das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 zu erstrecken.
(4) Die Hochschulen organisieren Lehre, Studium und Prüfungen in der Regel so, dass ein Studium in Teilzeit ermöglicht wird. Die Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen im Satzungsrecht. Dabei sind insbesondere Regelungen für die flexible Abfolge von Modulen, zur Frequenz des Prüfungsangebots und zu den Einzelheiten der Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsverfahren, zu den Auswirkungen auf die Regelstudienzeit und zu den Einzelheiten der Antragstellung zu treffen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.
§ 56 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 10a 23
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Der Erwerb eines Abschlussgrades der Hochschule setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurde
(2) Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule.Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. § 57 (aufgehoben) 10a 23
§ 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung 17a 18 19
(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.
(3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung.
(4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln.
§ 58a (weggefallen)
§ 59 Fernstudium, Multimedia 20
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.
(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.
(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten.
(1) Das Weiterbildungsangebot der Hochschulen soll im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen. Die Hochschulen bieten dazu weiterbildende Masterstudiengänge und weiterbildende Zertifikatsstudiengänge nach § 33 Absätze 8 und 8a sowie weitere Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 an. Auf die Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 52 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Hochschulen sollen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 sollen mit den nach § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie den zuständigen staatlichen Stellen abgestimmt werden. Zugangsvoraussetzungen, Immatrikulation, Organisation, Entgeltpflichtigkeit nach § 109 Absatz 3 und der Abschluss sowie der Erwerb von Leistungspunkten weiterbildender Studien werden in Hochschulordnungen geregelt. Das Lehrangebot für Studiengänge nach den §§ 53 und 54 muss sichergestellt bleiben.
Kapitel 3
Prüfungen und Hochschulgrade
§ 61 Prüfungen und Leistungspunktsystem 10a 23
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.
(2) Für die Prüfungen in Studiengängen, die zum Lehramt führen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtlichen Regelungen. Die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität wird durch eine Hochschulprüfungsordnung, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist, geregelt.
(3) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnungen gemäß § 62 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.
(4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden.
(5) In modularisierten Studiengängen führen die Hochschulen ein anerkanntes Leistungspunktesystem ein, das die internationale Vergleichbarkeit sichert und die Übertragung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in andere Hochschulen und Studiengänge erleichtert. Zugleich sollen die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 54 Satz 4 die Studiensemester (Semesterstruktur) der Studiengänge durch ein Leistungspunktesystem zu ersetzen.
§ 62 Prüfungsordnungen 10a 18 20 21 22 23
(1) Prüfungen können nur auf Grund vom Rektor oder der Rektorin genehmigter oder staatlich erlassener Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den nachfolgend geregelten Anforderungen. Sofern Prüfungen in digitalisierten Formaten angeboten werden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Nähere zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten einschließlich von Regelungen zur eindeutigen Authentifizierung, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung und zur Verhinderung von Täuschungshandlungen, zum Umgang mit technischen Problemen sowie zur Nutzung sicherer Übertragungssysteme durch eine Rechtsverordnung bestimmen. Die Hochschulen sollen die Einzelheiten zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten durch Satzung festlegen, soweit dazu keine abschließenden Regelungen durch Rechtsverordnung vorgesehen sind.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln insbesondere:
Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie die Inanspruchnahme von Schutzfristen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.
(3) Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind, bestellt werden. Zu Beisitzern oder Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Abschlussprüfungen, Teile davon sowie Prüfungen, die nicht wiederholt werden können, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.
(4) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Abschlussprüfung gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 42 exmatrikuliert werden. Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 bleiben bei der Berechnung der Semesteranzahl nach Satz 1 außer Betracht, wenn Studierende ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten. Ein eigenes Verschulden ist auch dann nicht gegeben, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der mit den besonderen Umständen verbundenen Beeinträchtigungen in sozialer, familiärer, gesundheitlicher oder psychischer Hinsicht nicht erbracht werden konnten. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Regelung der Sätze 2 und 3 auch für das Sommersemester 2021 Anwendung findet, soweit es auch in diesem Semester aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf kommt.
§ 63 (weggefallen)
§ 64 Hochschulgrade
(1) Die Hochschulen verleihen auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Diplom- oder Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Der Diplomgrad, der von einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule (FH)". Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Für die Ausbildung zum Lehramt gilt das Bremische Lehrerausbildungsgesetz. Bei staatlichen Abschlussprüfungen können die Hochschulen, nach Maßgabe einer besonderen Ordnung einen Diplomgrad verleihen. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.
(2) Mit Zustimmung des Senatorin für Wissenschaft und Häfen können für den berufsqualifzierenden Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Künste andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.
(3) Frauen wird der Hochschulgrad in der weiblichen Form verliehen.
(4) Hochschulgrade dürfen nur von staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehen werden. Bezeichnungen, die ihrem Wortlaut oder Schriftbild nach zu einer Verwechslung mit Hochschulgraden führen können, dürfen weder von Hochschulen nach Satz 1 noch von anderen Stellen verliehen werden.
§ 64a (weggefallen)
§ 64b Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln 10a 15a
Ausländische Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche oder kirchliche Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn sie von einer ausländischen, im Herkunftsland anerkannten und zur Verleihung berechtigten Hochschule oder von einer entsprechenden staatlichen oder kirchlichen Stelle nach ordnungsgemäß durchgeführtem und durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudium verliehen worden sind. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Vereinbarungen zur Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz dürfen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Entgeltlich erworbene Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen nicht geführt werden. Für ehrenhalber verliehene Grade, Bezeichnungen und Titel gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Es gelten jeweils die für die Betroffenen günstigsten Regelungen. Ausländische Grade, Bezeichnungen und Titel, die von einer inländischen, zur Vergabe berechtigten, Einrichtung oder Organisationseinheit im Sinne der §§ 13 und 13a vergeben werden, dürfen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 8 geführt werden. Über die Führung von sonstigen Graden, Bezeichnungen und Titeln, für die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 9 keine gesetzliche Allgemeingenehmigung erteilt wurde, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Wird ein Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder ein Hochschultitel abweichend von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 9 geführt oder ist der Inhaber oder die Inhaberin wegen einer Straftat, die ihn oder sie als eines akademischen Grades, Titels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Führung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Verlangen Senatorin für Wissenschaft und Häfen hat derjenige oder diejenige, der oder die einen Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder einen Hochschultitel führt, die Berechtigung urkundlich nachzuweisen.Weitergehende Einzelfallentscheidungen Senatorin für Wissenschaft und Häfen finden nicht statt, soweit die Aufgabe nicht nach den §§ 4 und 12 übertragen ist.
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten, privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen.
(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.
(3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere
(5) § 62 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen.
(6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.
(1) Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen ist.
(2) Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.
§ 67 Akademische Ehrungen 10a 23
(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder andere akademische Ehrungen verleihen.
(2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung, die der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen ist.
Kapitel 4
Studienreform
§ 68 Studienreform
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass das Studium unter Wahrung von Interdisziplinarität erfolgt und unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie überregional und international ausgerichtet ist.
§ 68a Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung 10a 15a 19
Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bremen gemäß § 92.
Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Bremen steuert und koordiniert die strukturelle, curriculare, fachbezogene, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung und ist im Benehmen mit den Studiendekanen und Studiendekaninnen zuständig für die Beratung der Studierenden nach § 51. Im Rahmen eines gesamtuniversitären Qualitätsmanagements für Lehre und Studium nach § 69 ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung in der Lehrerausbildung zuständig für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagementsystem sowie die dazu erforderliche Umsetzung fachbereichsübergreifender Maßnahmen und Instrumente. Es kann Vorhaben und Projekte der Forschung im Bereich der Lehrerausbildung und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses initiieren und durchführen. Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung stellt die enge Kooperation von Bildungswissenschaften, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern und Fachbereichen in der universitären Phase der Lehrerausbildung und in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule in der zweiten Phase der Lehrerausbildung nach näherer Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes sicher. Bei Entscheidungen über die curriculare Ausgestaltung von Studiengängen, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung zu beteiligen. Das Nähere zur Einrichtung, Verantwortlichkeit und zu den Aufgaben sowie der Mittelzuweisung regelt die Universität durch Ordnung.
§ 69 Qualitätsmanagementsystem 10a 15a 18
(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung.
(2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlichinhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und -entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden.
(3) Die Dekaninnen und Dekane berichten jährlich dem Rektorat über die Ergebnisse und eingeleitete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1. Das Rektorat legt den Zeitpunkt für die Berichterstattung fest. Der Rektor oder die Rektorin legt den Bericht der Hochschule binnen vier Wochen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor.
Teil VI
Forschung
§ 70 Aufgaben und Förderung der Forschung
(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Forschungsvorhaben sind innerhalb der Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Forschungstätigkeit der Hochschulmitglieder zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.
(2) Die Forschung in den Hochschulen dient auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt wissenschaftlich begründbare Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll auch die besonderen Aufgaben, die sich in der Freien Hansestadt Bremen und in ihrem Umland stellen, berücksichtigen.
§ 71 Koordination der Forschung 21 23
Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a zusammen. Die Hochschulen sollen die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung anstreben.
§ 72 Forschungsschwerpunkte 10a 23
(1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.
(2) Ein Forschungsschwerpunkt kann als wissenschaftliche oder zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 92, als Institut nach § 91 oder als gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit nach § 13 sowie im Falle der Anwendung der Reformklausel nach § 13a eingerichtet werden.
(3) Über die Einrichtung, Fortführung, Beendigung sowie über die Organisationsform entscheidet das Rektorat auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats nach der Anhörung der Fachbereiche. Die Begutachtung durch externe Sachverständige sowie Bewertungen im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 69 sind zu berücksichtigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Durchführung von Sonderforschungsbereichen und anderen langfristigen Forschungsschwerpunkten, die mit den Mitteln Dritter durchgeführt werden.
§ 73 (weggefallen)
§ 74 Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Hochschulmitglieder, soweit zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind und damit gerechnet werden kann, dass die Forschungsergebnisse in absehbarer Zeit zur Veröffentlichung vorliegen.
(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter.
§ 75 Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter 10a 15a
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 fördert die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens.
(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Mittel gebenden Stelle vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.
(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen.
(6) Die Hochschule führt eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank für Drittmittelprojekte, die mindestens alle Projekttitel, wesentliche Inhalte und Zielsetzungen von Drittmittelprojekten, die Identität der Drittmittelgeber, die Fördersumme und die Laufzeit der Projekte umfasst. Die Datenbank enthält nur Daten, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Schutzrechte verstößt.
(7) Das Rektorat veröffentlicht Drittmittelverträge in geeigneter Form, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. § 11 Absatz 4, 5 und 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die §§ 6, 6a und 6b des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des antragsabhängigen Informationszugangs die Veröffentlichung von Amts wegen tritt. Durch vertragliche Verpflichtungen kann die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 6 nicht eingeschränkt werden.
(8) Soweit ein Zugang nach Absatz 5 nicht geschaffen werden konnte, ist sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
§ 76 (weggefallen)
§ 77 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung 10a
(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.
(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerischpraktisch und methodisch entwickelt.
(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
Teil VII
Aufbau und Organisation der Hochschulen
Kapitel 1
Zentrale Organe und Hochschulleitung
§ 78 Allgemeine Grundsätze 20 20 23
(1) Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Teils VII dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschulen.
(2) Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule.
(3) Bei Auswahl und Einsatz der Formate nach Absatz 1 Satz 1 sind neben dem Datenschutz die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu berücksichtigen.
(4) Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten.
(5) Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 97 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschulen ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können. Das Nähere einschließlich der notwendigen technischen Anforderungen regeln die Hochschulen in ihren Satzungen.
Zentrale Organe der Hochschule sind der Akademische Senat, der Rektor oder die Rektorin und das Rektorat.
§ 80 Akademischer Senat 10a 15a 23
(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule, die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a, die Wahl des Rektors oder der Rektorin, den Vorschlag des Rektors oder der Rektorin zur Bestellung der Konrektoren oder Konrektorinnen und des Kanzlers oder der Kanzlerin, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn. Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 zentrale Frauenbeauftragte.
(2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane und Dekaninnen sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat jeweils die absolute Mehrheit.
(3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.
§ 81 Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin 10a 23
(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, ein bis drei Konrektoren oder Konrektorin.nen und dem Kanzler oder der Kanzlerin. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.
(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Reformklausel nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er oder sie bestimmt die Anzahl der Konrektoren oder Konrektorinnen unter Beachtung von § 81 Absatz 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler oder die Kanzlerin nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er oder sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er oder sie kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor oder der Rektorin vorbehalten. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Vorschlag der Dekane und Dekaninnen nach § 89 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin kann auch ohne Vorschlag eines Dekans oder einer Dekanin über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.
(4) Der Rektor oder die Rektorin ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er oder sie für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.
(5) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor oder die Rektorin kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.
(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor oder die Rektorin anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(7) Der Rektor oder die Rektorin kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors oder der Rektorin hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.
§ 82 Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin 10a
(1) Die Rektoren oder Rektorinnen der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren und Rektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
(2) Soweit die Rektoren oder Rektorinnen ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.
(3) Nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektoren oder Rektorinnen sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin weiterzuführen.
(4) Rektoren und Rektorinnen können nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.
§ 83 Wahl des Rektors oder der Rektorin 10a
(1) Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der bis zu drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügt
(2) Die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen werden vom jeweiligen Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt und von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zum hochschulintemen Auswahlverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Zum Rektor oder zur Rektorin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege, in der Kunst oder Kultur erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(3) Der Rektor oder die Rektorin kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor oder eine kommissarische Rektorin aus der Mitte der Professorenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl eingeleitet wird.
§ 84 Konrektoren und Konrektorinnen 10a
1) Die Konrektoren und Konrektorinnen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.
(2) Die Konrektoren und Konrektorinnen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Maßgabe des § 81 Absatz 3 Satz 2 bestellt. § 83 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren oder Konrektorinnen ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren und Konrektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
(3) Die Konrektoren und Konrektorinnen können vom Rektor oder von der Rektorin aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors oder einer anderen Konrektorin unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen
Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor oder zur Rektorin und zum Kanzler oder zur Kanzlerin, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.
§ 85 Kanzler oder Kanzlerin 10a
(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler oder die Kanzlerin die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er oder sie wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.
(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Absatz 1 vor. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Hochschule gemäß § 81 Absatz 3 in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler oder die Kanzlerin kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
§ 85a Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern 10a 17
Hauptamtlichen Mitgliedern des Rektorats, die neben ihrem Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen, kann eine Tätigkeit an ihrer oder einer anderen Hochschule oder im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach Beendigung ihrer Amtszeit im Rektorat einer Hochschule angeboten werden. Das Angebot setzt ein Einvernehmen der senatorischen Behörde für Bildung und Wissenschaft und der betreffenden Hochschule voraus. Das Angebot kann mit der Bestellung zum Rektoratsmitglied oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am letzten Tag der Amtszeit, erfolgen. Die angebotene Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Lebenszeit oder in einem entsprechenden Angestelltenverhältnis. Sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt, kann die Berufung auf eine Professur unter Beachtung von § 18 Absatz 2 Nummer 4 nach Beendigung der Amtszeit angeboten werden. Es gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
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