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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Vom 14. Dezember 2010
(GBl. Nr. 54 vom 21.12.2010 S. 621)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Der Anlage zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 - 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547) geändert worden ist, werden folgende Nummern 5 bis 6.2 angefügt:

5.Notarangelegenheiten 
5.1Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung)500 Euro
5.2Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar350 Euro
5.3Rücknahme der Bewerbung225 Euro
5.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung)175 Euro
5.5Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung) 
5.5.1für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung100 Euro
5.5.2in den übrigen Fällen50 Euro
5.6Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung 
5.6.1bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums300 Euro
5.6.2bei 400 bis 2000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums600 Euro
5.6.3in den übrigen Fällen900 Euro
6.Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind 
6.1Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs50 bis 300 Euro
6.2Rücknahme des Widerspruchs30 bis 200 Euro

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.