Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege |
JKostG - Bremisches Justizkostengesetz
- Bremen -
Vom 4. August 1992
(Brem.GBl. S. 257; 19.08.2000 S. 371; 04.12.2001 S. 407; 18.10.2005 S. 547; 31.08.2010 S. 458; 14.12.2010 S. 621 10; 23.10.2012 S. 465 12; 17.12.2013 S. 767 13; 04.11.2014 S. 447 14; 26.09.2017 S. 394 17; 17.12.2019S. 812 19; 14.12.2021 S. 928 21; 13.12.2022 S. 958 22; 13.03.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 36-a-1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung anzuwenden.
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzesist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostenordnung folgendes:
Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:
(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:
Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlass von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10.000 Euro, bedarf es der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann sie oder er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden oder die Landeshauptkasse Bremen übertragen.
Gebührenverzeichnis | Anlage 10 12 13 14 19 22 24 (zu § 1 Abs. 2) |
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 45 bis 650 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird | 4,50 Euro |
2.4 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.5 | Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln § 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht |
15 bis 410 Euro |
3.2 | Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes.Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. |
15 Euro |
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde |
15 bis 410 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde |
15 bis 105 Euro |
4 | Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern | |
4.1 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 190 Euro |
4.2 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 190 Euro |
4.3 | Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes | 190 Euro |
Anmerkungen:
| ||
4.4 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 65 Euro |
4.5 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 65 Euro |
4.6 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz | 65 Euro |
Anmerkungen:
| ||
5. | Notarangelegenheiten | |
5.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung) | 660 Euro |
5.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 465 Euro |
5.3 | Rücknahme der Bewerbung | 300 Euro |
5.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung) | 230 Euro |
5.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung) | |
5.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 135 Euro |
5.5.2 | in den übrigen Fällen | 70 Euro |
5.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung | |
5.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 400 Euro |
5.6.2 | bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 795 Euro |
5.6.3 | in den übrigen Fällen | 1190 Euro |
6. | Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind | |
6.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs | 70 bis 400 Euro |
6.2 | Rücknahme des Widerspruchs | 45 bis 265 Euro |
ENDE |