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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes

Vom 4. November 2014
(Brem.GBl. Nr. 110 vom 07.11.2014 S. 447)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes *

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297 - 300-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:

"6. Abschnitt
Dolmetscher und Übersetzer in justiziellen und notariellen Angelegenheiten

§ 28a Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, das Lorm- und das Fingeralphabet.

§ 28b Verzeichnis

(1) Die Präsidentin des Landgerichts führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.

(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung nach Satz 3 bedarf es der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jeder Person gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Eintragungen bietet das Verzeichnis nicht.

(4) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, im Todesfall oder nach Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

§ 28c Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung

(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen und mit Angabe der betroffenen Sprache zu stellen. Der Antrag kann als elektronisches Dokument übermittelt werden.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (falsche uneidliche Aussage und Meineid), wegen falscher Verdächtigung, wegen Vergehens nach dem fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags zu einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, aus der sich ihre oder seine Ungeeignetheit ergibt, oder
  3. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist, oder
  4. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
  5. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den bremischen Gerichten und der Staatsanwaltschaft auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen, oder
  6. nicht volljährig ist.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
  2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche Eignung insbesondere durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Die fachliche Eignung haben sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. Als Nachweis der fachlichen Eignung ist insbesondere der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, Industrie- und Handelskammer- oder staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Prüfung in einem anderen Staat erbracht werden. Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

§ 28d Widerruf

Die Übersetzungsermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, können insbesondere widerrufen werden, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer die Voraussetzungen des § 28c nicht mehr erfüllt. Im Falle der Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer den Nachweis nach § 28e Absatz 3 an die Präsidentin des Landgerichts zurückzugeben.

§ 28e Beeidigung, Ermächtigung, Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten. Die Eidesformel beinhaltet, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher treu und gewissenhaft übersetzen werde, wenn sie oder er von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft der Freien Hansestadt Bremen berufen oder von einer Notarin oder einem Notar der Freien Hansestadt Bremen zugezogen wird. Die §§ 478, 480, 481, 483 und 484 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheinnhaltung besonders zu verpflichten.

(3) Über die Beeidigung, die Ermächtigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer erhält eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift als Nachweis zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.

§ 28f Bezeichnung

Nach Aushändigung der Abschrift gemäß § 28e Absatz 3 ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher berechtigt, die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" zu führen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist berechtigt, die Bezeichnung "Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder Übersetzer für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" zu führen.

§ 28g Bestätigungsvermerk der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache."

(2) Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Dabei ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokumentes übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokumentes, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 28h Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin des Landgerichts Bremen zuständig.

(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und die Verpflichtung betrifft.

§ 28i Kosten

Gebühren werden nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) erhoben.

§ 28j Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 28a genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit in der Freien Hansestadt Bremen mit denselben Befugnissen wie eine nach § 28e allgemein beeidigte oder ermächtigte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Sie werden unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis nach § 28b eingetragen.

(2) Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Präsidentin des Landgerichts Bremen die Aufnahme vorübergehender Dienstleistungen im Inland vorher schriftlich gemeldet wird. Die Meldung muss die in das Verzeichnis nach § 28b Absatz 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben enthalten. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsstaat zur Ausübung der in § 28a genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
  4. ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis wird unn jeweils ein Jahr verlängert, wenn die Person rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres anzeigt, dass sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist erneut eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 vorzulegen.

(4) Bei Vorliegen der vollständigen Meldung nimmt die Präsidentin des Landgerichts die Eintragung in das Verzeichnis vor. Neben den nach § 28b Absatz 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben sind folgende Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen:

  1. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird,
  2. die im Niederlassungsstaat zuständige Behörde oder die Angabe, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist,
  3. ein Hinweis darauf, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder eine Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer in der Freien Hansestadt Bremen nicht erfolgt ist.

(5) Vorübergehende Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung auszuüben, unter der sie im Niederlassungsstaat erbracht werden. Eine Verwechslung mit den in § 28f aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die Präsidentin des Landgerichts kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 3 löschen, wenn Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Dolmetscher- oder Übersetzertätigkeit rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Person im Niederlassungsstaat nicht mehr zugelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 5 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach denn Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(8) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über die Aufnahme in das Verzeichnis ist unverzüglich spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. § 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 28k Übergangsbestimmung

Rechte, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern, die vor denn 8. November 2014 erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort."

2. Nach § 28k wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

"7. Abschnitt
Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung

§ 29 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder besondere Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

§ 29a Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
  2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
  3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
  4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 28a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in denn nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde."

3. Der bisherige 6. Abschnitt wird neuer 8. Abschnitt, der bisherige § 29 wird § 29b.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Absatz 2) des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 - 36-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 767) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 4 Vereidigung, Ermächtigung 25 bis 155 Euro

4.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern

4.2 Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind 25 bis 155 Euro

"4 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern 150 Euro

Anmerkungen:

  1. Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
  2. Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.
  3. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
  4. Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig für mehr als eine Fremdsprache oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 60 Euro."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

_____
*) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.

ID 142289

ENDE