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Änderungstext

Drittes Hochschulreformgesetz
- Bremen -

Vom 24.03.2015
(Brem.GBl. Nr. 42 vom 27.03.2015 S. 141)



Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 -221 -a-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Ombudsperson"

b) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7b Zivilklausel"

c) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 64b Führung von ausländischen Graden"" § 64b Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln"

d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 69 Qualitätsmanagement" " § 69 Qualitätsmanagementsystem"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen."

b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet."

c) In Absatz 12 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Ombudsperson

(1) Jede Hochschule setzt eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden ein. Die Ombudsperson wird tätig bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die Ombudsperson arbeitet mit anderen Beratungs- und Unterstützungsstellen der Hochschule zusammen.

(2) Die Ombudsperson wird auf Vorschlag der Studierenden-Vertreterinnen und Studierenden-Vertreter im Akademischen Senat aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom Rektor oder der Rektorin jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist nur dem Rektorat verantwortlich.

(3) Die §§ 97 und 99 gelten entsprechend."

4. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "für die Dauer von zwei bis fünf Jahren" eingefügt.

5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Zivilklausel

Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden."

6. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Erprobung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die abweichende Organisationsstruktur wird zunächst befristet für bis zu sechs Jahre eingeführt. Rechtzeitig vor dem Auslaufen dieser Frist hat eine Evaluation der abweichenden Organisationsstruktur durch eine Expertenkommission zu erfolgen. Bei nachgewiesener Bewährung kann eine Verlängerung der Genehmigung der Hochschulordnung im Rahmen der Geltungsdauer nach § 117 Abs. 7 erteilt werden.""(3) Für einzelne Forschungs- und Lehrbereiche von besonderer Bedeutung und Dauer können rechtsfähige Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung und Mitgliedschaft von staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, staatlich geförderten Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen gebildet werden. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die an dem jeweiligen Forschungs- oder Lehrbereich beteiligten Mitglieder und Angehörigen gemäß den geltenden Hochschulgesetzen sowie durch Gründungssatzung bestimmte sonstige natürliche oder juristische Personen. Die Bildung einer Teilkörperschaft bedarf bei den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 eines Beschlusses des Rektorats und des Akademischen Senats. Die Teilkörperschaft nimmt insbesondere die Aufgaben nach § 4 wahr und verwaltet ihre Angelegenheit selbst. Ihre Organisationsstruktur bestimmt sie im Rahmen dieses Gesetzes selbst. Das Nähere regelt sie durch eine Grundordnung, die im Hinblick auf die Beteiligung von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 der Genehmigung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft bedarf. Die Teilkörperschaft hat das Recht, Studierende aufzunehmen und einzuschreiben, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse verbleibt bei den beteiligten Hochschulen, soweit diese nicht durch Rechtsakt übertragen worden sind. Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Der Teilkörperschaft werden Haushaltsmittel als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen zugewiesen. Die Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich der Wahrung der Rechte eines Landesrechnungshofs sind durch die Grundordnung festzulegen. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, die der Teilkörperschaft übertragen werden, und zur Leitungs- und Selbstverwaltungsstruktur der Teilkörperschaft durch Rechtsverordnung treffen."

d) Absatz 4

"(4) Für einzelne Forschungs- und Lehrbereiche von besonderer Bedeutung und Dauer können rechtsfähige Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung und Mitgliedschaft von staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, staatlich geförderten Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen gebildet werden. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die andem jeweiligen Forschungs- oder Lehrbereich beteiligten Mitglieder und Angehörigen gemäß den geltenden Hochschulgesetzen sowie durch Gründungssatzung bestimmte sonstige natürliche oder juristische Personen. Die Bildung einer Teilkörperschaft bedarf bei den Hochschulen nach § 1 Abs. 2 eines Beschlusses des Rektorats und des Akademischen Senats. Die Teilkörperschaft nimmt insbesondere die Aufgaben nach § 4 wahr und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Ihre Organisationsstruktur bestimmt sie im Rahmen dieses Gesetzes selbst. Das Nähere regelt sie durch eine Grundordnung, die im Hinblick auf die Beteiligung von Hochschulen nach § 1 Abs. 2 der Genehmigung Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bedarf. Die Teilkörperschaft hat das Recht, Studierende aufzunehmen und einzuschreiben, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse verbleibt bei den beteiligten Hochschulen, soweit diese nicht durch Rechtsakt übertragen worden sind. Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Der Teilkörperschaft werden Haushaltsmittel als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen zugewiesen. Die Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich der Wahrung der Rechte eines Landesrechnungshofs sind durch die Grundordnung festzulegen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, die der Teilkörperschaft übertragen werden, und zur Leitungs- und Selbstverwaltungsstruktur der Teilkörperschaft durch Rechtsverordnung treffen. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens der Grundordnung zu laufen beginnt."

wird aufgehoben.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 13a Absatz 4" durch die Angabe " § 13a Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe " § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Angabe " § 25 Absatz 1 Sätze 2 bis 5" ersetzt.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
"Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen.""Das Rektorat einer Hochschule kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag des Fachbereichs zu Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. Die Dekane haben ein Vorschlagsrecht."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Der Vorschlag der Hochschule erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Er ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.""(3) Die Entscheidung des Rektorats erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Sie ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule."

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit nach Anhörung der Hochschule.""Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet das Rektorat nach Anhörung des oder der Betroffenen."

10. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Kenntnisse" die Wörter "einschließlich einer fachbezogenen Ethik" eingefügt.

11. § 64b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
" § 64b Führung von ausländischen Graden"" § 64b Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln"

b) In den Sätzen 10, 11, 13 und 14 werden jeweils die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

12. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 4 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"(3) In Promotionsverfahren eines Fachhochschulabsolventen oder einer Fachhochschulabsolventin sind besonders qualifizierte Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen zu beteiligen. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen. Die besondere Qualifikation im Sinne von Satz 1 ist dann gegeben, wenn ihre wissenschaftlichen, forschungsorientierten Leistungen denen auf einer Universitätsprofessur zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind oder sie durch eine besondere berufliche Forschungspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Promotionsverfahren nach Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen beteiligt werden können. Die Hochschulen können dazu eine Einzelfallregelung treffen oder eine allgemeine Kooperationsvereinbarung abschließen." "(3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. die Beteiligung von Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen einschließlich des Nachweises der besonderen Qualifikation nach Absatz 3.""4. die gemeinsame Betreuung und Durchführung von Promotionsvorhaben mit Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, die Beteiligung von in der Forschung ausgewiesenen Fachhochschullehrerinnen oder -lehrern oder Hochschullehrerinnen oder -lehrern der Hochschule für Künste und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste,"

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Qualitätssicherung einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Absatz 5."

d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen."

13. § 68a wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz voran gestellt:

"Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bremen gemäß § 92."

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Im Rahmen eines gesamtuniversitären Qualitätsmanagements für Lehre und Studium nach § 69 ist das Zentrum in der Lehrerausbildung zuständig für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagementsystem sowie die dazu erforderliche Umsetzung fachbereichsübergreifender Maßnahmen und Instrumente. Es kann Vorhaben und Projekte der Forschung im Bereich der Lehrerausbildung und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses initiieren und durchführen."

c) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Entscheidungen über die curriculare Ausgestaltung von Studiengängen, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, ist das Zentrum für Lehrerbildung zu beteiligen."

14. § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 69 Qualitätsmanagement

(1) Die Hochschulen haben Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und Lehre einschließlich der Betreuung und Beratung der Studierenden zu entwickeln. Es sind unter Beachtung der Anforderungen an gute wissenschaftliche Lehre aus § 7a Satz 4 Indikatoren und Kennziffern zu definieren und weiter zu entwickeln, die die Leistungen der Hochschule in den in Satz 1 genannten Bereichen verlässlich abbilden. Die Hochschulen haben die Aufgabe, in diesem Rahmen und zu diesen Zwecken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu analysieren, die wissenschaftlich belegte und nachvollziehbare Aussagen über Ergebnisse, Entwicklungen und Erfolge sowie Schlussfolgerungen für Verbesserungen und strategische Planungen ermöglichen. Die Aufarbeitung und Analyse von erhobenen Daten soll auch nach Geschlecht differenziert erfolgen. Die Studierenden sollen am Aufbau, an der Durchführung und der Weiterentwicklung eines solchen Qualitätsmanagements unter Einbeziehung externer Beratung beteiligt werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement für die Forschung auf der Grundlage von § 7a.

(3) Die Hochschulen legen der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit regelmäßig Berichte zum Qualitätsmanagement in Forschung, Lehre und Studium vor. Form und Berichtszeitraum werden einvernehmlich festgelegt; personenbezogene Daten werden nicht aufgenommen.

(4) Die Berichte zum Qualitätsmanagement in Forschung und Lehre sowie zur Qualitätssituation in der Lehre sind eine Entscheidungsgrundlage bei der Zuweisung staatlicher leistungsbezogener Mittel nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und den Hochschulen."

" § 69 Qualitätsmanagementsystem

(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems in den Fachbereichen. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(2) Das Rektorat entscheidet über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen.

(3) Die Dekaninnen und Dekane berichten jährlich dem Rektorat über die Ergebnisse und eingeleitete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1. Das Rektorat legt den Zeitpunkt für die Berichterstattung fest. Der Rektor oder die Rektorin legt den Bericht der Hochschule binnen vier Wochen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vor."

15. § 75 wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Ergebnisse aus einem mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhaben sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.""(5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen."

b) Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

"(6) Die Hochschule führt eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank für Drittmittelprojekte, die mindestens alle Projekttitel, wesentliche Inhalte und Zielsetzungen von Drittmittelprojekten, die Identität der Drittmittelgeber, die Fördersumme und die Laufzeit der Projekte umfasst. Die Datenbank enthält nur Daten, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Schutzrechte verstößt.

(7) Das Rektorat veröffentlicht Drittmittelverträge in geeigneter Form, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. § 11 Absatz 4, 5 und 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die §§ 6, 6a und 6b des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des antragsabhängigen Informationszugangs die Veröffentlichung von Amts wegen tritt. Durch vertragliche Verpflichtungen kann die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 6 nicht eingeschränkt werden.

(8) Soweit ein Zugang nach Absatz 5 nicht geschaffen werden konnte, ist sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden."

16. In § 80 Absatz 1 Satz 5 wird vor dem Wort "Frauenbeauftragte" das Wort "zentrale" eingefügt.

17. In § 87 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe " § 89 Abs. 4 Satz 6" durch die Angabe " § 89 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

18. Dem § 96b Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Direktor oder die Direktorin entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek. Er oder sie legt die Grundsätze fest, nach denen die Bibliothek unter Beachtung der Beschlüsse der Bibliothekskommission und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft geleitet und verwaltet werden soll."

19. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(7) Die Regelungen des § 13a Abs. 3 und 4 gelten befristet bis zum Ablauf von 8 Jahren nach dem 6. März 2007.""(7) Die Regelung des § 13a Absatz 3 gilt befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025."

20. In § 9 Satz 2, § 10 Absatz 3 und Absatz 4, § 15 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4, Absatz 2 Satz 10, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Satz 2, Satz 3 und Satz 4, Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1, § 20 Absatz 5 und Absatz 6, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 33 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3a Satz 2, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 6, § 45 Absatz 10 Satz 1, § 48 Absatz 1, § 53 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2, Satz 3 und Satz 8, § 59 Absatz 2 Satz 3, § 61 Absatz 2 Satz 2, § 64 Absatz 2, § 66 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 2, § 81 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3, § 83 Absatz 2 Satz 1, § 85 Absatz 2 Satz 3, § 85a Satz 2, § 96 Satz 1, § 105 Absatz 1 Satz 1, § 105a Absatz 1 Satz 1, Satz 6 und Satz 8 und Absatz 4, § 106 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 108 Absatz 3 und Absatz 5, § 109 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und Satz 3, § 109b Absatz 3, § 110 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 5, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 und Satz 2, § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, § 112 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 114 Satz 1 und § 116 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 221-h-2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Soweit Studiengänge in das Verfahren der Zentralstelle nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1, Artikel 8 und 9 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. 2007 S. 187) einbezogen sind" werden durch die Wörter "Soweit Studiengänge in das zentrale Vergabeverfahren nach Artikel 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15) einbezogen sind" ersetzt.

bb) Die Angabe "Artikels 7 Absatz 1 bis 5" wird durch die Angabe "Artikels 6 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikels 7" durch die Angabe "Artikels 6" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" und die Angabe "Artikels 7 Absatz 4" durch die Angabe "Artikels 6 Absatz 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verfahren der Zentralstelle" durch die Wörter "zentrale Vergabeverfahren" ersetzt und die Wörter "über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 13" durch die Angabe "Artikel 10" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verfahren der Zentralstelle" durch die Wörter "zentrale Vergabeverfahren" und die Angabe "Artikel 11 bis 13" durch die Angabe "Artikel 8 bis 10" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Angabe "Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5" durch die Angabe "Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5" und die Angabe "3/10" durch die Angabe "2/10" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe "Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

ee) Nummer 6 wird aufgehoben. ff) Nummer 7 wird die Nummer 6.

gg) Nummer 8 wird Nummer 7 und die Angabe "Artikeln 11 bis 13" wird durch die Angabe "Artikeln 8 bis 10" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 10" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 und 10" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Hochschulvertretung in den Organen der Stiftung

Das Verfahren zur Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in den Organen der Stiftung nach Artikel 3 des Staatsvertrages wird durch Satzung der Universität Bremen bestimmt. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Rektorinnen oder Rektoren der anderen Hochschulen."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" und die Wörter "Artikel 7 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 4" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 8 Übergangsregelung

Das Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. April 2015 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2015."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Studienkontengesetzes

Das Bremische Studienkontengesetz vom 18. Oktober 2005 (Brem.G Bl. S. 550 221-t-1), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 375) ge´ndert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

2. § 13 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Studentenwerksgesetzes

Das Studentenwerksgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545 221-g-1), wird wie folgt ge´ndert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Studentenwerk ist zugleich Amt für Ausbildungsförderung im Sinne von § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und als solches zuständig für alle Angelegenheiten der Ausbildungsförderung der Studierenden und der Schülerinnen und Schüler in förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des Abschnitts I des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einschließlich der Auszubildenden, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen."

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4, Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 und § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Mai 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und d und Nummer 19 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 7. März 2015 in Kraft.

ENDE