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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes

Vom 28. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 63 vom 04.05.2015 S. 274)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 - 206-k-1), das durch das Gesetz vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe zu § 6b eingefügt:

" § 6b Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro"

b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu § 11a eingefügt:

" § 11a Nutzung".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Berichtspflicht".

d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit".

e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:s

" § 14 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Informationen" die Wörter "und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

"(1a) für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente."

d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

"Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

d) In Nummer 6 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden nach den Wörtern "der antragstellenden Person" jeweils die Wörter "oder der Allgemeinheit" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1; in Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "der antragstellenden Person" die Wörter "oder der Allgemeinheit" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekannt werden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

(3) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen gemäß § 1 Absatz 1 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen und zu begründen. Bei der Veröffentlichung nach § 11 oder der Informationsgewährung auf Antrag gemäß § 1 Absatz 2 sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken. Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher gemäß § 8 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

6. § 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 6" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "der antragstellenden Person" werden die Wörter "oder der Allgemeinheit" eingefügt.

7. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

" § 6b Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro

(1) Hat der Antrag auf Informationszugang einen Vergütungsvertrag für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro oder einen sonstigen Vertrag ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro zum Gegenstand, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen in der Regel überwiegt, wenn der oder dem Betroffenen durch die Offenbarung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Wurden innerhalb eines Kalenderjahres zwischen denselben Vertragspartnern Verträge mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 50.000 Euro abgeschlossen, findet Satz 1 ebenfalls Anwendung. Im Übrigen bleiben die §§ 3 bis 6 unberührt.

(2) § 6a Absatz 3 gilt entsprechend."

8. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist die antragstellende Person auf ihr Recht nach § 13 Absatz 1 hinzuweisen."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "sollen" durch das Wort "haben" ersetzt und vor dem Wort "führen" das Wort "zu" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Gesetzes" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Interesse" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

d) Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 5 melden. Weitere geeignete Informationen sind insbesondere Handlungsempfehlungen, Statistiken, Gutachten, Berichte, Broschüren, bei den Behörden vorhandene gerichtliche Entscheidungen, Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt worden ist, Senatsvorlagen nach Beschlussfassung oder bei Mitteilungen an die Bürgerschaft diese sowie Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen."(4) Die Behörden haben die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form unverzüglich allgemein zugänglich zu machen und unverzüglich an das elektronische Informationsregister nach Absatz 5 zu melden. Weitere geeignete Informationen sind insbesondere
  1. Handlungsempfehlungen,
  2. Statistiken, Gutachten, Berichte,
  3. Broschüren,
  4. Haushaltspläne, Stellenpläne und Bewirtschaftungspläne,
  5. Studien, Subventions- und Zuwendungsvergaben,
  6. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide gemäß der Baugenehmigungsstatistik sowie die Flurstücknummer, mit Ausnahme von reiner Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten,
  7. Verbraucherinformationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation,
  8. bei den Behörden vorhandene gerichtliche Entscheidungen,
  9. Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt worden ist,
  10. Senatsvorlagen nach Beschlussfassung und Mitteilungen an die Bürgerschaft,
  11. Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen,
  12. Entgeltvereinbarungen sowie
  13. wesentliche Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene."

e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "sowie für Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und für sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro, die ab dem 5. Mai 2015 geschlossen werden." angefügt.

bb) In Absatz 4a wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Wurden zwischen denselben Vertragspartnern innerhalb eines Kalenderjahres Vergütungsverträge mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 50.000 Euro abgeschlossen, findet ebenfalls Absatz 4 Satz 1 Anwendung."

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre."

f) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Die Behörden und öffentlichen Stellen haben alle in Schriftform oder in elektronischer Form an sie gerichteten Anträge auf Informationszugang unverzüglich zu veröffentlichen und dem zentralen Informationsregister nach Absatz 6 zu melden. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend."

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen, veröffentlichte Verwaltungsvorschriften und Dienstvereinbarungen das Informationsregister zu melden."Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen dort mit einheitlichen Metadaten zu registrieren und dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen."

h) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

"(7) Dem zentralen Informationsregister gemeldete Informationen werden unverzüglich in diesem veröffentlicht."

i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

altneu
(6) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Senats geregelt."(8) Einzelheiten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten der einzelnen Behörden zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 regelt der Senat innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechtsverordnung."

10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Nutzung

Die Nutzung der allgemein zugänglichen Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für im behördlichen Auftrag erstellte Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Nutzungsrechte sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung entgegenstehen können."

11. Folgender § 12 wird eingefügt:

" § 12 Berichtspflicht

Der Senat berichtet der Bürgerschaft jährlich über die Veröffentlichungen nach § 11. Der Senat regelt Inhalt und Erstellung dieses Berichts innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechtsverordnung."

12. Der bisherige § 12 wird § 13.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft

wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE