Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Datenschutz |
BremIFG - Bremer Informationsfreiheitsgesetz
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen
- Bremen -
Vom 16. Mai 2006
(BremGBl. Nr. 32 vom 26.05.2006 S. 263; 01.03.2011 S. 81 11; 28.04.2015 S. 274 15; 05.03.2019 S. 55 19)
Gl.-Nr.: 279-203-b-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(1a) für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes.
(2) Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente.
(2a) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen.
(3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen 15
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses 11
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Die antragstellende Person soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
§ 5 Schutz personenbezogener Daten 11 15 19
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten.
(3) Das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen 11 15
(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt.
(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekannt werden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
(3) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen gemäß § 1 Absatz 1 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen und zu begründen. Bei der Veröffentlichung nach § 11 oder der Informationsgewährung auf Antrag gemäß § 1 Absatz 2 sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken. Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher gemäß § 8 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6a Verträge der Daseinsvorsorge 11 15
(1) Hat der Antrag auf Informationszugang einen Vertrag der Daseinsvorsorge zum Gegenstand, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen in der Regel überwiegt, wenn der oder die Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder wenn der oder dem Betroffenen durch die Offenbarung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Im Übrigen bleiben die §§ 3 bis 6 unberührt.
(2) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge ist ein Vertrag, den eine Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Zur Daseinsvorsorge gehören insbesondere die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, der öffentliche Personennahverkehr, die Energieversorgung, die Wohnungswirtschaft, die stationäre Krankenversorgung und die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten.
(3) Wird ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen bezogen auf einen Vertrag der Daseinsvorsorge gestellt, der vor dem 12. März 2011 geschlossen wurde, und stehen der Gewährung des Zugangs Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 den Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zu Anpassung des Vertrages aufzufordern. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung zur Nachverhandlung keine Einigung erzielt werden, so wird der Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Der Abwägungsmaßstab des Absatzes 1 ist zu berücksichtigen. Die §§ 7 und 8 bleiben unberührt.
§ 6b Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro 15
(1) Hat der Antrag auf Informationszugang einen Vergütungsvertrag für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro oder einen sonstigen Vertrag ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro zum Gegenstand, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen in der Regel überwiegt, wenn der oder dem Betroffenen durch die Offenbarung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Wurden innerhalb eines Kalenderjahres zwischen denselben Vertragspartnern Verträge mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 50.000 Euro abgeschlossen, findet Satz 1 ebenfalls Anwendung. Im Übrigen bleiben die §§ 3 bis 6 unberührt.
(2) § 6a Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf formlosen Antrag gewährt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein. Die Behörde kann verlangen, dass die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
(2) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich die antragstellende Person in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(4) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(5) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich die antragstellende Person Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(6) Die Information ist der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Behörde, die über die Informationen verfügt und endet
§ 8 bleibt unberührt.
§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter 11
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die dem Antrag auf Informationszugang stattgebende Entscheidung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
§ 9 Ablehnung des Antrags 11 11 15
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ergeht eine schriftliche Entscheidung, die innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 und 3 bekannt zu geben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. Im Falle eines mündlichen Antrags gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist die antragstellende Person auf ihr Recht nach § 13 Absatz 1 hinzuweisen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(1) Wird einem Antrag nach § 7 stattgegeben, werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. Dies gilt nicht für Handlungen gegenüber Beteiligten im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Bereitstellung von Informationen darf nicht an im Voraus zu zahlende Gebühren gebunden sein. Gebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn der Antrag auf Zugang abgelehnt worden ist.
(3) Auslagen der öffentlichen Stellen sind in jedem Fall durch ie antragstellende Person zu erstatten; diese dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen), die Kostentatbestände und die Kostensätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 11 Veröffentlichungspflichten 11 15
(1) Die Behörden haben Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unverzüglich allgemein zugänglich zu machen.
(3) Jede öffentliche Stelle hat insbesondere die von ihr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen oder geänderten Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.
(4) Die Behörden haben die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form unverzüglich allgemein zugänglich zu machen und unverzüglich an das elektronische Informationsregister nach Absatz 5 zu melden. Weitere geeignete Informationen sind insbesondere
(4a) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für Verträge der Daseinsvorsorge, die ab dem 12. März 2011 geschlossen werden sowie für Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und für sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro, die ab dem 5. Mai 2015 geschlossen werden. Wurden zwischen denselben Vertragspartnern innerhalb eines Kalenderjahres Vergütungsverträge mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 50.000 Euro abgeschlossen, findet ebenfalls Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Hierauf weist die Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 vor Abschluss des Vertrages hin. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.
(5) Die Behörden und öffentlichen Stellen haben alle in Schriftform oder in elektronischer Form an sie gerichteten Anträge auf Informationszugang unverzüglich zu veröffentlichen und dem zentralen Informationsregister nach Absatz 6 zu melden. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen dort mit einheitlichen Metadaten zu registrieren und dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
(7) Dem zentralen Informationsregister gemeldete Informationen werden unverzüglich in diesem veröffentlicht.
(8) Einzelheiten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten der einzelnen Behörden zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 regelt der Senat innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechtsverordnung.
Die Nutzung der allgemein zugänglichen Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für im behördlichen Auftrag erstellte Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Nutzungsrechte sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung entgegenstehen können
Der Senat berichtet der Bürgerschaft jährlich über die Veröffentlichungen nach § 11. Der Senat regelt Inhalt und Erstellung dieses Berichts innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechtsverordnung.
§ 13 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit 11 15 19
(1) Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Stellt der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Informationsfreiheitsbestimmungen oder sonstige Mängel im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit fest, so beanstandet er oder sie dies
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen der Nummern 2 und 3 unterrichtet der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde, bei sonstigen Mängeln jedoch nur, wenn seinen oder ihren Beanstandungen nicht unverzüglich abgeholfen wird.
(4) Der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(5) Mit der Beanstandung kann der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Informationsfreiheit verbinden.
(6) Die nach Absatz 3 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandungen der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 3 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe c und g und des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 17, 20 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie § 22 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.