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Gesetz zur Änderung der persönlichen Gebührenfreiheiten
- Bremen -
Vom 26. September 2017
(Brem.GBl. Nr. 88 vom 28.09.2017 S. 394)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
§ 7 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "die Behörden des Landes Bremen sowie" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. | "3. die folgenden Religionsgemeinschaften:
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2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in begründeten Fällen weitere persönliche Gebührenbefreiungen zu gewähren. | "(4) Weitere persönliche Gebührenbefreiungstatbestände sind unzulässig. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz persönliche Gebührennachlasstatbestände in Höhe von bis zu 50 Prozent einzuführen, soweit dies zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ausnahmsweise erforderlich ist." |
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
Das Bremische Justizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 - 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Hiervon ausgenommen ist Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes. | "Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt." |
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
(2) Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren ferner befreit:
| " § 8
Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:
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3. § 11 wird wie folgt gefasst:
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§ 11
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die nach den Haushaltsplänen der Stadtgemeinden für deren Rechnung verwalteten öffentlichen Kassen und Anstalten sind, soweit ihnen Gebührenfreiheit zusteht, auch von der Zahlung von Auslagen befreit. Im übrigen entbindet die Gebührenfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen. | " § 11
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen." |
Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten der Rechtsverordnung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenfreiheiten vom 4. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 132 - 203-b-4), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 33) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 171587
ENDE |