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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
- Bremen -

Vom 8. Mai 2018
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 11.05.2018 S. 168)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349) ge´ndert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnung wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz"

b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Kontaktstudium" § 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung"

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Studierendenschaft, anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen oder des Studentenwerks benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Satz 1 betrifft insbesondere die Durchführung von Wahlen in der Studentenschaft sowie Mitteilungen über die Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk. § 13 des Bremischen Datenschutzgesetzes findet sinngemäße Anwendung."(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
  • einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,
  • der Staats- und Universitätsbibliothek,
  • der Studierendenschaft,
  • der Teilkörperschaften nach § 13a Absatz 3,
  • anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,
  • des Studierendenwerks,
  • öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,
  • der Stiftung für Hochschulzulassung oder
  • der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
  1. welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,
  2. welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,
  3. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.
"(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
  1. unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist
  2. das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
  3. nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten
  4. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen."

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen."

4. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer
  1. die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden hat oder
  2. ein Kontaktstudium, ein Propädeutikum oder ein anderes weiterbildendes Studium an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfolgreich absolviert hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist.

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach den Nummern 1 und 2, insbesondere die Mindestanforderungen hinsichtlich der Vorbildung und Vortätigkeit sowie der Weiterbildung; er kann ferner bestimmen, dass und seit wann Bewerber ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben müssen.

"(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität oder der Erwerb von 60 Leistungspunkten (CP) gemäß Studienverlaufsplan heben die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife."

5a. In § 36 Nummer 7 wird das Wort "Studentenwerksgesetzes" durch das Wort "Studierendenwerksgesetzes" ersetzt.

5. § 40 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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Die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz werden nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet."Nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet werden die Zeiten, in denen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz bestehen sowie die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz."

6. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Vor der Einrichtung des Studiengangs ist eine qualitative Bewertung des Studienangebots (Akkreditierung) durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe, anerkannte Einrichtung (Akkreditierungsagentur) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamt- sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Die Akkreditierung des Studienangebots kann durch eine Prozessakkreditierung oder eine institutionelle Akkreditierung der Hochschule ersetzt werden kann. Wird die Akkreditierung oder Reakkreditierung verweigert, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden."(4) Vor der Einrichtung eines Studienganges ist ein Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, bezogen auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge, mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 28. September 2017 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Programmakkreditierung) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamtplanung sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Akkreditierung oder die Reakkreditierung verweigert, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden."

b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Wenn ein Verfahren zur Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Systemakkreditierung) erfolgreich durchlaufen wurde und die Hochschule systemakkreditiert ist, erfolgt die Programmakkreditierung durch die Hochschule. Die hochschulinternen Qualitätsmanagementsysteme sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren.

(6) Die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn diese mit dem Akkreditierungsrat gemäß Artikel 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz abgestimmt sind. Es gelten die Kriterien des Artikels 2 und die Verfahrensvorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Die Pflicht zur regelmäßigen Reakkreditierung in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen gilt entsprechend."

7. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Hochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen auf den Erwerb von Bachelor- und Mastergraden um."Die Abschlussgrade der Studiengänge der Hochschulen sind der Bachelor und der Master."

b) In Satz 2 werden die Wörter "und des internationalen Studiengangs Steuer- und Wirtschaftsrecht der Hochschule Bremen in Kooperation mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung" gestrichen.

8. § 58 wird wie folgt gefasst:

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§ 58 Kontaktstudium

Die Hochschulen sollen ein Kontaktstudium zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln. Das Kontaktstudium schließt mit einem Zertifikat ab; bei Prüfungsordnungen kann von den Bestimmungen der §§ 53, 61 und 62 abgewichen werden, soweit es die Besonderheiten dieses Studiengangs erfordern.

" § 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung

(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.

(3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerbildung.

(4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln."

9. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "durch weiterbildende Studien" das Komma und die Angabe "zu denen auch Kontaktstudien (§ 58) gehören," gestrichen.

10. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und die Einhaltung zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen."Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie die Inanspruchnahme von Schutzfristen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen."

11. § 69 Absätze 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems in den Fachbereichen. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(2) Das Rektorat entscheidet über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen.

"(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung.

(2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlichinhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und -entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden."

12. § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge."3. Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, die sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) oder die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beziehen, durchgeführt werden. Ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung. Es gelten die Regelungen der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages entsprechend."

13. In § 96b Absatz 1 Satz 3, § 105 Absatz 1 Satz 1, § 105a Absatz 1 Satz 1, 6 und 8 und Absatz 4 Satz 1, § 106 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 108 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 109 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2, § 109b Absatz 3 Satz 1, § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 und 2, § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, § 112 Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 116 Satz 3 und § 117 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Bremischen Studienkontengesetzes

Artikel 4
Gesetz über das Studentenwerk Bremen

Artikel 5
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 180789

ENDE