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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
Bremen

Vom 25. Oktober 2018
(Brem.GBl. Nr. 89 vom 22.11.2018 S. 463)



Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 21 0-a- 1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425) wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 2 wird nach § 20 folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Datenübermittlungen an die Standesämter

Den Standesämtern dürfen zum Zweck der Antragstellung an das Familiengericht auf Aufhebung einer Minderjährigenehe aus Anlass des Bekanntwerdens einer Eheschließung unter Beteiligung eines oder einer Minderjährigen aus dem Melderegister regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. derzeitige Anschrift,
  8. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Ort und Datum der Eheschließung,
  9. Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Ehegatten,
  10. derzeitige Anschrift des Ehegatten,
  11. Staatsangehörigkeit des Ehegatten,
  12. Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters,
  13. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In dem der Nummer 1 vorangestellten Satzteil werden nach den Wörtern "des Migrationsamtes Bremen" ein Komma und die Wörter " des Senators für Inneres" eingefügt.

b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern werden angefügt:

"8. Ehegatte oder Lebenspartner,

9. minderjährige Kinder"

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. für familienrechtliche Verfahren neben den Daten nach Nummer 1 folgende weitere Daten:

a) Ehegatte oder Lebenspartner,

b) minderjährige Kinder."

4. In § 45 werden die Wörter "den Umweltbetrieb Bremen" durch die Wörter "die Bremer Stadtreinigung" ersetzt

5. In Abschnitt 3 werden nach § 50 folgende §§ 50a und 50b eingefügt:

" § 50a Abruf von Daten durch das Sozialamt Bremerhaven

Für den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialamt - dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben im Bereich Wohngeld und Wohnungsförderung folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. letzte frühere Anschrift,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 50b Abruf von Daten durch die Meldebehörden

Für die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
  3. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  6. Ein- und Auszugsdatum,
  7. An- und Abmeldedatum,
  8. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
  9. Ehegatte oder Lebenspartner,
  10. minderjährige Kinder,
  11. Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE