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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
Bremen
Vom 25. Oktober 2018
(Brem.GBl. Nr. 89 vom 22.11.2018 S. 463)
Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 21 0-a- 1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425) wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 2 wird nach § 20 folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Datenübermittlungen an die Standesämter
Den Standesämtern dürfen zum Zweck der Antragstellung an das Familiengericht auf Aufhebung einer Minderjährigenehe aus Anlass des Bekanntwerdens einer Eheschließung unter Beteiligung eines oder einer Minderjährigen aus dem Melderegister regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In dem der Nummer 1 vorangestellten Satzteil werden nach den Wörtern "des Migrationsamtes Bremen" ein Komma und die Wörter " des Senators für Inneres" eingefügt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern werden angefügt:
"8. Ehegatte oder Lebenspartner,
9. minderjährige Kinder"
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. für familienrechtliche Verfahren neben den Daten nach Nummer 1 folgende weitere Daten:
a) Ehegatte oder Lebenspartner,
b) minderjährige Kinder."
4. In § 45 werden die Wörter "den Umweltbetrieb Bremen" durch die Wörter "die Bremer Stadtreinigung" ersetzt
5. In Abschnitt 3 werden nach § 50 folgende §§ 50a und 50b eingefügt:
" § 50a Abruf von Daten durch das Sozialamt Bremerhaven
Für den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialamt - dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben im Bereich Wohngeld und Wohnungsförderung folgende Daten bereitgehalten werden:
§ 50b Abruf von Daten durch die Meldebehörden
Für die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |