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MeldDÜV - Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
- Bremen -
Vom 19. Oktober 2017
(Brem.GBl. Nr. 94 vom 24.10.2017 S. 425; 22.11.2018 S. 463 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a; 08.03.2023 S. 217 23; 08.08.2024 S. 669 24)
Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 21 0-a-1a), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Grundsätze
(1) Daten aus den Melderegistern der Meldebehörden Bremen und Bremerhaven und aus dem zentralen Meldedatenbestand, Landesmelderegister, dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden. Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.
(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - DSMeld) zugrunde zu legen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Datenübermittlungen in den folgenden Bestimmungen Personen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Lande Bremen.
§ 2 Verfahren
Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt durch regelmäßige Datenübermittlungen, in Form automatisierter Abrufverfahren oder durch automatisierten Datenabgleich.
§ 3 Sicherungsmaßnahmen
(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle aus Anlass eines Einzelfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Beim automatisierten Abrufverfahren hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.
(2) Wird die Datenübermittlung in der Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände des Empfängers und der Meldebehörde dem Empfänger nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand, der beim Empfänger zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird, bereits vorhanden sind.
Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 4 Allgemeines
(1) Die regelmäßigen Datenübermittlungen richten sich nach § 36 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.
(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist sowohl auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, als auch eines bedingten Sperrvermerkes nach § 52 des Bundesmeldegesetzes hinzuweisen.
§ 5 Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen
Der Senatskanzlei und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen für die Ehrung aus Anlass von Ehejubiläen zum 50., 60., 65., 70. und jeden weiteren Hochzeitstag und von Altersjubiläen zum 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Geburtstag regelmäßig folgende Daten übermittelt werden, sofern die Betroffenen einer Übermittlung nicht widersprochen haben:
§ 6 Datenübermittlungen an die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu polizeilichen Zwecken
(1) Der Polizei Bremen - Direktion Kriminalpolizei, polizeiliche IT-Fachverfahren - und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Amt 90/15, Datenstation - dürfen zur Gefahrenabwehr, für die Strafverfolgung und zur Bereinigung der Kriminalakten, regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:
(2) Der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Vollzugspolizei - dürfen aus Anlass des Zuzugs von über 14-jährigen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten zum Zweck der Fahndung nach Personen, die bundesweit zur Festnahme gesucht werden, in der Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:
Sind Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird, übermittelt worden, so sind sie unverzüglich zu löschen.
§ 7 Datenübermittlungen an die Führerscheinstellen
Den Führerscheinstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven - dürfen zum Zweck der Bereinigung der Führerscheinkartei regelmäßig folgende Daten von über 16jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern aus Anlass eines Sterbefalls übermittelt werden:
§ 8 Datenübermittlungen an die Wahlämter
Den Wahlämtern des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden zum Zweck der Führung des Wählerverzeichnisses regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:
§ 9 Datenübermittlungen an die Statistischen Ämter
(1) Dem Statistischen Landesamt und der Statistischen Dienststelle der Stadt Bremerhaven dürfen
regelmäßig folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt werden:
(2) Dem Statistischen Landesamt und der Statistischen Dienststelle der Stadt Bremerhaven dürfen zum Zweck statistischer Auswertungen der regionalen Bevölkerungsstruktur regelmäßig folgende Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - übermittelt werden:
§ 10 Datenübermittlungen zum Zweck der Schulverwaltung
(1) Der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen aus Anlass der Vorbereitung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen für den von diesen Behörden aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten in Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:
(2) Der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen
§ 11 Datenübermittlungen zum Zweck der Organisation der Kindertagesbetreuung
Der Senatorin für Kinder und Bildung - Abteilung frühkindliche Bildung, Förderung von Kindern und Fachkräfteentwicklung - und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven - Amt für Jugend, Familie und Frauen - dürfen aus Anlass
von Einwohnern vom 1. Lebensmonat bis zum vollendeten 7. Lebensjahr regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:
§ 12 Datenübermittlungen an die Sozialverwaltung
Dem Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde Bremen - Sozialdienst Wirtschaftliche Hilfen - und dem Sozialamt Bremerhaven darf, unabhängig vom Wohnungsstatus, zur Aktualisierung der Daten im Rahmen des § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - in der Form des automatisierten Datenabgleichs über die dort genannten Daten hinaus regelmäßig der Geburtsname übermittelt werden.
§ 13 Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter 23 23 24
(1) Den Gesundheitsämtern dürfen für die Aktenbereinigung sowie zur Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger aus Anlass des Versterbens regelmäßig folgende Daten der verstorbenen Person übermittelt werden:
(2) Zum Zweck der Einladung zur Durchführung des Mammographie-Screening-Programms und zum Zweck des Abgleichs mit dem Krebsregister dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Zentrale Stelle Mammographie-Screening, regelmäßig folgende Daten von Frauen zwischen dem vollendeten 50. und dem vollendeten 75. Lebensjahr übermittelt werden:
Sollte der Zeitpunkt der Datenübermittlung im letzten Quartal eines Jahres liegen, dürfen auch die Daten derjenigen Frauen übermittelt werden, die erst im Folgejahr das 50. Lebensjahr vollenden werden.
(3) Zum Zweck der Einladung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Einladende Stelle Früherkennung und Frühberatung (Kindeswohl), regelmäßig folgende Daten von Kindern, aus Anlass der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9, übermittelt werden:
(4) Zum Zweck des aufsuchenden Beratungsprogramms TippTapp gemäß des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen, Teil 4, Abschnitt 1, in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz, dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Einladende Stelle Früherkennung und Frühberatung (Kindeswohl), regelmäßig folgende Daten von Kindern im ersten Lebensjahr übermittelt werden:
§ 14 Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters
Zum Zweck des Abgleichs der dem Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vorliegenden Identitätsdaten mit den entsprechenden Daten der Meldebehörden dürfen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, der nach § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259) die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, regelmäßig folgende Daten von Personen, die verzogen sind, innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Meldebehörden umgezogen sind, ihren Namen geändert haben oder zugezogen sind, übermittelt werden:
§ 15 Datenübermittlungen an den Bremer Mortalitätsindex
Zum Zweck der Aktualisierung des Bremer Mortalitätsindex dürfen dem Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS, das mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, aus Anlass des Versterbens regelmäßig folgende Daten der verstorbenen Person übermittelt werden:
§ 16 Datenübermittlungen an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Zum Zweck der Mobilitätsberatung aus Anlass des Zuzugs von Neubürgern dürfen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:
§ 17 Datenübermittlungen an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und den Magistrat Bremerhaven für den Bereich Wohnungswesen
(1) Der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - Referat Wohnungswesen - und dem Magistrat Bremerhaven - Sozialamt - dürfen nach den Bestimmungen des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum, insbesondere zur Vermeidung zweckwidriger Zahlungen öffentlicher Mittel, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften regelmäßig folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
(2) Der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - Referat Wohngeld - und dem Magistrat Bremerhaven - Sozialamt - dürfen zum Zweck des Vollzugs des Wohngeldgesetzes für den von dieser Behörde aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - aus Anlass der Aktualisierung des dortigen Datenbestandes regelmäßig folgende Daten auch in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:
(3) Der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und dem Magistrat Bremerhaven - Bauordnungsamt - dürfen zum Zweck des Vollzugs des Wohnungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zu der für die Anordnungen zur Beseitigung von Missständen und Überbelegungen notwendigen Sachverhaltsermittlungen, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften regelmäßig folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
§ 18 Datenübermittlungen an das Amt für Versorgung und Integration Bremen
Dem Amt für Versorgung und Integration Bremen dürfen zum Zweck der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht - aus Anlass der Aktualisierung des dortigen Datenbestandes regelmäßig folgende Daten in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:
§ 19 Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zuständige Finanzbehörde
Für die Festsetzung und Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dürfen der zuständigen Finanzbehörde einmal jährlich von Einwohnern mit Nebenwohnung folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
§ 20 Datenübermittlungen an Radio Bremen
Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
§ 21 Datenübermittlungen an die Standesämter 18 23
Den Standesämtern dürfen zum Zweck der Antragstellung an das Familiengericht auf Aufhebung einer Minderjährigenehe aus Anlass des Bekanntwerdens einer Eheschließung unter Beteiligung eines oder einer Minderjährigen aus dem Melderegister regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:
§ 22 Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Projektes "FreiKarte" 23 24
Der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Durchführung des Projektes "FreiKarte" aus Anlass des Zuzugs oder der Geburt regelmäßig folgende Daten minderjähriger Einwohner übermittelt werden:
Abschnitt 3 23
Automatisierte Abrufe
(1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38, 34 und 34a des Bundesmeldegesetzes. Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung des § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die in diesem Abschnitt aufgeführten Behörden Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.
(2) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
§ 24 Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden 23
An die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 25 Abruf von Daten durch die Passbehörden 23
An die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 26 Abruf von Daten durch die Standesämter 23
An die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 27 Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen 23
An die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
§ 28 Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden 23
An die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 29 Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden 23
An die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
§ 30 Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden 23
An die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über das Nationale Waffenregister sowie auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
§ 31 Abruf von Daten durch die Fundämter 23
An die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 32 Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt 23
An das Statistische Landesamt dürfen für die Vorbereitung und der Durchführung der Zensen und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Zensen sowie zur Durchführung von Bundesstatistiken und damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zuzugsdatum und die Zuzugsanschrift mit dem Wohnungsstatus bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
§ 33 Abruf von Daten durch die Wahlämter 18 23
An die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom sechzigsten Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom sechzigsten Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht Wahlrechtsausschlussgründe gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
§ 34 Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz 23
(1) An die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen das An- und Abmeldedatum bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
(2) An die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven dürfen im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Absatz 1 folgende weitere Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 35 Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters 23
An die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 36 Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven 23
An die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven darf für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren und von Kanalbenutzungsgebühren die Anzahl der pro Anschrift gemeldeten Personen bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
§ 37 Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren 23
An die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens das Standesamt und die Nummer des Sterbeeintrags bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
§ 38 Abruf von Daten durch die Meldebehörden 23
An die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 39 Abruf von Daten durch das Ordnungsamt Bremen 23
(1) An den kommunalen Ordnungsdienst des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr Daten für waffenrechtliche Verfahren gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
(2) An die mit Aufgaben des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
(3) An die mit Aufgaben des bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
Abschnitt 4 23
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 41 (aufgehoben) 23 § 42 (aufgehoben) 23
ENDE |