Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Fünftes Hochschulreformgesetz
- Bremen -

Vom 5. März 2019
(Brem.GBl. Nr. 16 vom 13.03.2019 S. 71)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Teil III wird nach der Angabe zu § 23b folgende Angabe eingefügt:

" § 23c Wissenschaftlichtechnische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen"

b) In Teil V wird die Angabe zu § 68a wie folgt gefasst:

altneu
§ 68a Zentrum für Lehrerbildung" § 68a Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "und in der Dienstleistung" ein Komma und die Wörter "die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "und in der Dienstleistung" ein Komma und die Wörter "die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" eingefügt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Juniorprofessuren" gestrichen.

b) In Absatz 7 wird Satz 7 durch den folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Stellungnahme der Frauenbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen."Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen."

c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

"(10) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Rektoraten der Hochschulen das Recht einräumen, die Berufungen eigenständig durchzuführen, wenn gewährleistet ist, dass die Berufungsverfahren ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden. Die Übertragung des Berufungsrechts kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach den Feststellungen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nicht mehr erfüllt werden. Den Rektoraten der Hochschulen ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu geben."

d) Die bisherigen Absätze 10 bis 13 werden Absätze 11 bis 14.

e) Der neue Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen" durch die Wörter "Professorinnen und Professoren" und die Wörter "in besonders begründeten Ausnahmefällen" durch die Wörter "unter den Voraussetzungen des Satzes 2"ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde."

f) Im neuen Absatz 14 Satz 1 werden nach dem Wort "gemeinschaftlich" ein Komma und die Wörter "im Fall der Übertragung des Berufungsrechts auf das Rektorat nach Absatz 10 die Hochschule" eingefügt.

4. In § 18a Absatz 4 wird die Angabe " § 18 Absatz 6 bis 9 und 13" durch die Angabe " § 18 Absatz 6 bis 10 und 14" ersetzt.

5. Nach § 20 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist das Berufungsrecht nach § 18 Absatz 10 auf die Hochschule übertragen, entscheidet das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des gemeinsamen Berufungsvorschlags über die Berufung."

6. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

"23c Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

(1) Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten. Ihnen obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(2) Die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; § 23 Absatz 4 und § 23a Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert werden."

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Hochschullehrerinnen" gestrichen und die Wörter "Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der Lektorinnen und Lektoren, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rahmen des § 23, 23a und 23b sowie der Mitarbeiter nach § 21" durch die "Wörter "und des Personals des akademischen Mittelbaus nach Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aktualisierung" die Wörter "oder dem Erwerb zusätzlicher" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das öffentliche Interesse kann auch in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Besetzung von Professuren an den Fachhochschulen bestehen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für bis zu 10 vom Hundert der Professuren an einer Fachhochschule kann das Lehrdeputat für einen Zeitraum von bis zu sechs Semestern auf 11 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden, um schwerpunktmäßig die Profilentwicklung der Fachhochschule zu unterstützen und spezielle Aufgabenbereiche zu übernehmen, insbesondere die Entwicklung von Lehrinnovationen, die Anbahnung und Durchführung von Kooperationen und die Intensivierung von Transferbeziehungen in Forschung und Unternehmen. Die Festsetzung des Lehrdeputats gemäß Satz 1 kann auch dazu genutzt werden, berufspraktische Erfahrungen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren. Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen muss gewährleistet sein."

8. In § 58 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Zentrum für Lehrerbildung" durch die Wörter "Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung" ersetzt.

9. § 68a wird wie folgt geändert:

a) § 68a erhält folgende Überschrift:

" § 68a Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung"

b) In Satz 1 werden die Wörter "Zentrum für Lehrerbildung" durch die Wörter "Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter "Zentrum für Lehrerbildung" durch die Wörter "Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung" ersetzt.

d) In Satz 3 bis 7 wird das Wort "Zentrum" durch die Wörter "Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

§ 116 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 18 Absatz 10" durch die Angabe " § 18 Absatz 11" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens
  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. eine in der Regel einjährige Erfahrung in der Lehre an einer Hochschule sowie die Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung,
  4. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  5. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
"(3) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens
  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung für die Lehre an einer Hochschule, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder Teilnahme an entsprechenden Fort- oder Weiterbildungen nachzuweisen ist,
  3. Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung,
  4. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder soweit eine Promotion in der entsprechenden Fachrichtung nicht üblich oder nicht möglich ist, durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  5. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis nach Nummer 5 Buchstabe b kann in begründeten Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 findet erstmals zum Wintersemester 2019/2020 Anwendung.

ID 190603

ENDE